{"status":"available","doknr":"OLD312252","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0716.7B418.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-16","aktenzeichen":"7 B 418/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht \nabgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 18. September 1995 nebst Befreiung \nanzuordnen, weil sich im vorliegenden Verfahren nicht \nfeststellen läßt, daß dem Antragsteller ein nachbarliches \nAbwehrrecht gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zusteht, \nund demgemäß das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung \nder Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs hat.\n\n4\n\nIn planungsrechtlicher Hinsicht kann letztlich dahinstehen, \nob der Bebauungsplan, von dem hinsichtlich der Überschreitung \nder Bautiefe befreit worden ist, wirksam ist oder nicht, da in \nbeiden Fällen ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers \noffensichtlich ausscheidet.\n\n5\n\nGeht man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, so \nverstößt das genehmigte Vorhaben allerdings gegen die dort \nfestgesetzte Bautiefe. Die insoweit erteilte Befreiung \nbegegnet unter - auf den Antragsteller bezogenen - \nnachbarlichen Aspekten jedoch keinen Bedenken. Dafür, daß die \npauschale Regelung der Bautiefe von 14 m für das gesamte hier \nin Rede stehende Baugebiet nachbarschützenden Charakter hat, \nist kein Anhalt ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die \ngenerelle Fassung dieser rein textlich getroffenen \nFestsetzung. Ob die Voraussetzungen für die insoweit erteilte \nBefreiung im übrigen vorlagen, bedarf keiner weiteren \nErörterung, weil sie jedenfalls mit den nach § 31 Abs. 2 BauGB \nzu würdigenden nachbarlichen Interessen des Antragstellers \nohne weiteres vereinbar ist. Insoweit ist ausschlaggebend, daß \nder Antragsteller das nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans an sich freizuhaltende Hintergelände selbst \näußerst massiv bebaut hat. Die auf seinem Grundstück im \nGeltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplans \nvorhandenen Gebäude erstrecken sich - von der B. bach aus \ngesehen - in voller Grundstücksbreite von rd. 40 m so weit in \ndas Hintergelände, daß sie erst ca. 65 m hinter der vorderen \nBaufluchtlinie der Bebauung an der B. bach enden. Die \nBebauung des Antragstellers reicht damit weit tiefer in das \nHintergelände hinein als das den Beigeladenen genehmigte \nVorhaben. Unter diesen Umständen wird der Antragsteller nicht \nin einer schutzwürdigen Position unzumutbar betroffen.\n\n6\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1989 - 4 C 14.78 - BRS 49 \nNr. 188.\n\n7\n\nOb das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben im übrigen \ngegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt - der vom \nAntragsteller gerügte Verstoß gegen die Grundflächenzahl von \n0,4 soll nach dem Vortrag des Antragsgegners in seinem \nSchriftsatz vom 3. November 1995 und den dort in Bezug \ngenommenen verwaltungsseitigen Ermittlungen nicht zutreffen -, \nkann gleichfalls dahinstehen. Auch für einen \nnachbarschützenden Charakter dieser Festsetzung liegen keine \nAnhaltspunkte vor.\n\n8\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom \n19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - \nBauR 1996, 82 und vom 26. Juni 1995 \n- 4 B 52.95 - BauR 1995, 823, wonach \nFestsetzungen über das Maß der \nbaulichen Nutzung kraft Bundesrechts \ngrundsätzlich keine nachbarschützende \nFunktion haben, ihre nachbarschützende \nFunktion vielmehr vom Willen des \nPlangebers abhängt.\n\n9\n\nEin Verstoß gegen die nicht nachbarschützende Festsetzung \nwürde bei einem geringfügigen Überschreiten nachbarliche \nAbwehrrechte des Antragstellers nicht auslösen, zumal dessen \nim Plangebiet gelegenes Hintergelände bereits in erheblichem \nUmfang bebaut ist.\n\n10\n\nSollte der Bebauungsplan nicht wirksam sein, käme ein \nnachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen das der Art \nder baulichen Nutzung nach unbedenkliche Vorhaben allenfalls \nbei einem zu Lasten des Antragstellers gehenden Verstoß gegen \ndas Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Ein solcher Verstoß \nkönnte entgegen der Beschwerdebegründung nicht etwa daraus \nhergeleitet werden, daß das Grundstück des Antragstellers bei \nRealisierung des strittigen Vorhabens \"im wesentlichen \neingekesselt wäre\". Die bauliche Situation im rückwärtigen \nUmfeld des Grundstücks des Antragstellers wird namentlich \ndurch die auf seinem eigenen Grundstück vorhandenen \nBaulichkeiten bestimmt, denn der rd. 40 x 40 m große, im \nHintergelände gelegene Bereich des Grundstücks des \nAntragstellers ist - abgesehen von dem Bereich der Zufahrt von \nder H. Allee - rundum grenzständig bebaut. Daß \ndiese Bebauung niedriger ist als das den Beigeladenen \ngenehmigte Objekt ist insoweit ohne Belang; immerhin erreicht \ndie geschlossene Grenzbebauung auf dem Grundstück des \nAntragstellers Höhen, die jene einer üblichen Grenzmauer bei \nweitem überschreiten. Soweit der Antragsteller die \nHöhenentwicklung des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen \nals erhebliche Störung des Lichteinfalls empfindet, folgt auch \ndaraus kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die \nlandesrechtlichen Abstandserfordernisse sind - wie noch \ndarzulegen ist - gewahrt, so daß bei deren Einhaltung \njedenfalls im Hinblick auf die vom Abstandsrecht geschützten \nBelange - insbesondere Belichtung und Belüftung - kein Verstoß \ngegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hergeleitet \nwerden kann.\n\n11\n\nDie aus § 6 BauO NW folgenden Abstandserfordernisse sind \ndem Antragsteller gegenüber gewahrt. Insoweit kommt es allein \ndarauf an, ob die Beigeladenen für die dem Grundstück des \nAntragstellers zugewandte Südwand des neuen Atelierhauses das \nSchmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NW in Anspruch \nnehmen können. Dies ist - wie der Antragsgegner zu Recht \nangenommen hat - hier der Fall.\n\n12\n\nAuszugehen ist davon, daß das neue \"Atelierhaus\", das an \nden bestehenden Altbau angebaut werden soll, ein selbständiges \nGebäude ist. Es erfüllt alle Merkmale des § 2 Abs. 2 BauO NW \nund ist von dem bestehenden Altbau, an den es sich nur \nanlehnt, vollständig getrennt. Die dem Grundstück des \nAntragstellers zugewandte Südwand dieses Gebäudes bleibt mit \neiner Länge von rd. 11,50 m deutlich unter dem Maß von 16 m, \nfür das nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW - sowohl in der Fassung \nder BauO NW 1984 als auch in der nunmehr geltenden Fassung der \nBauO NW 1995 - das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen \nwerden kann. Daß sich an diese Südwand nach Osten die \nAußenwand des vorhandenen, nur umzubauenden Altbaus \nanschließt, ist ohne Bedeutung. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW \nstellt seinem eindeutigen Wortlaut nach auf die Außenwände \n\"eines Gebäudes\" ab, so daß die für die Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs maßgebliche Wand - selbstverständlich - \ndort endet, wo das Gebäude selbst endet. Daß das Atelierhaus \nan ein auf demselben Grundstück stehendes anderes Gebäude \nangebaut ist, ist gleichfalls unschädlich. Gerade die Regelung \ndes § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NW, nach der das \nSchmalseitenprivileg nur noch einmal in Anspruch genommen \nwerden kann, wenn das Gebäude \"an ein anderes Gebäude oder an \neine Nachbargrenze gebaut\" ist, belegt, daß das \nSchmalseitenprivileg auch dann in Anspruch genommen werden \nkann, wenn Gebäude, ohne dabei ihre Eigenschaft als \nselbständiges Gebäude zu verlieren, auf demselben Grundstück \naneinandergebaut werden. Angesichts dieses eindeutigen \nWortlauts des Gesetzes verbietet sich die vom \nVerwaltungsgericht aus dem Sinn und Zweck des \nSchmalseitenprivilegs abgeleitete Auslegung, daß \naneinandergebaute Gebäude wie ein Gebäude zu behandeln sind. \nDieser Interpretation steht der Wortlaut des Gesetzes, der \njedenfalls äußerste Grenzen für dessen Auslegung setzt, \nentgegen.\n\n13\n\nDie Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für die \nSüdwand des Atelierhauses ist auch im übrigen nicht \nausgeschlossen. Das Atelierhaus ist lediglich mit einer \nAußenwand an ein anderes Gebäude angebaut, so daß das \nSchmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NW jedenfalls \nfür eine weitere Außenwand in Anspruch genommen werden kann. \nDies ist hier die Südwand, denn die übrigen Außenwände des \nAtelierhauses halten - wie im Baugenehmigungsverfahren \nzutreffend ermittelt wurde - nach Westen und Norden die \nAbstandsmaße nach § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW, mithin ohne \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs ein. Daß der \nerforderliche Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers \nbei Anwendung des Schmalseitenprivilegs gewahrt ist, steht \naußer Streit. Dies ergibt sich auch ohne detaillierte \nBerechnung schon daraus, daß das Gebäude mit einer Firsthöhe \nvon 10,10 m rd. 5 m und damit deutlich weiter von der Grenze \nentfernt ist als das Maß von 0,4 H.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. \n3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-16/7-b-418-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-16/7-b-418-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312252","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.346958+00:00"}}