{"status":"available","doknr":"OLD312257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0715.7A.B1608.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-15","aktenzeichen":"7A B 1608/96.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge der Antragsteller,\n\n3\n\ndie Bebauungspläne Nr. 65a (neu) und \nNr. 65 (neu) der Antragsgegnerin bis \nzur Entscheidung über ihren \nNormenkontrollantrag - 7a D 112/95.NE - \naußer Vollzug zu setzen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nNach § 47 Abs. 8 VwGO kann eine einstweilige Anordnung \nerlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder \naus anderen gewichtigen Gründen erforderlich ist. Der Begriff \ndes \"schweren Nachteils\", der auf den Individualrechtsschutz \nbezogen ist, geht in seinen Anforderungen weit über einen \n\"Nachteil\" im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO hinaus und ist auch \nstrenger als der Begriff \"wesentliche Nachteile\" im Sinne von \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,\n\n6\n\nvgl.: OVG NW, Beschlüsse vom \n17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - \nm.w.N. aus der Rechtsprechung der \nNormenkontrollsenate des beschließenden \nGerichts, und vom 15. Dezember 1995 \n- 7a B 3197/95.NE -.\n\n7\n\nDie Entscheidung setzt eine Gewichtung voraus, bei der auf \ndie Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die \neintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der \nNormenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. \nDabei werden die Gründe, die für die Rechtswidrigkeit der Norm \nvorgebracht werden, im allgemeinen nur dann untersucht, wenn \noffensichtlich erkennbar ist, daß der Antrag in der Hauptsache \naus diesen Gründen erfolgreich oder erfolglos sein wird.\n\n8\n\nSo der erkennende Senat in ständiger \nRechtsprechung: Vgl. Beschlüsse vom \n23. Januar 1996 - 7a B 131/96.NE -, vom \n22. August 1995 - 7a B 2292/95.NE - und \nvom 17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - \nm.w.N.\n\n9\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall \neine einstweilige Anordnung nicht schon deshalb geboten, weil \ndie zur Überprüfung gestellten Bebauungspläne offenkundig \nnichtig wären. Eine Feststellung dahin, daß die Bebauungspläne \nschon auf den ersten Blick ungültig sind, läßt sich - wie die \nAntragsteller selbst in ihrer Antragsschrift einräumen - \nmangels hinreichender Anhaltspunkte zur Zeit nicht \ntreffen.\n\n10\n\nIm Rahmen der somit unabhängig von den Erfolgsaussichten \ndes Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Bewertung der \nbetroffenen Belange haben die Antragsteller auch nicht \nglaubhaft gemacht, daß ihnen ein Nachteil droht, der als \n\"schwer\" einzustufen ist. \n\n11\n\nDie Rüge der Antragsteller, die Bebauung des Plangebiets \nversperre ihnen zukünftig eine außergewöhnliche Aussicht auf \ndie unbebauten F. , führt nicht zum Erfolg. Der Ausblick \nauf die freie Landschaft mag zwar für einen \nGrundstückseigentümer - auch in bezug auf den Verkehrswert \nseines Grundstücks - je nach Schwere des Betroffenseins von \nmehr oder minder gewichtigem Interesse sein. Dieses rein \nwirtschaftliche Interesse ist indessen allenfalls im Rahmen \nder Abwägung zu berücksichtigen, hat aber auch dort in der \nRegel gegenüber dem beachtlichen öffentlichen Belang, dem \nBedarf entsprechend neue Wohnbauflächen auszuweisen, nur einen \ngeringen Stellenwert. \n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 9. Februar 1995 \n- 4 NB 17.94 -, RdL 1995, 190, 191; \nOVG NW, Beschluß vom 20. November 1995 \n- 11a B 2784/95.NE -, Seite 4 des \namtlichen Umdrucks.\n\n13\n\nJedenfalls führt diese Beeinträchtigung nicht zu einem \nschweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 8 VwGO. Jeder \nGrundstückseigentümer muß damit rechnen, daß sein \naugenblicklicher Lagevorteil am Rande eines bebauten Bereichs \ndurch eine heranrückende Bebauung verschlechtert wird. Eine \nGemeinde hat es jederzeit in der Hand, die planerischen \nVoraussetzungen für die Festsetzung neuer oder die Erweiterung \nvorhandener Baugebiete zu schaffen.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 28. Oktober 1993 \n- 4 C 5/93 -, BRS 55 Nr. 168.\n\n15\n\nDamit ist ein Grundstück in Bebauungsrandlage in der Regel \nvon vornherein mit einem entsprechenden Defizit belastet, \nwelches mit der tatsächlichen Entstehung der weiteren Bebauung \nnur realisiert wird.\n\n16\n\nEin schwerer Nachteil für die Antragsteller ist auch nicht \nim Hinblick auf den vom Vorhaben ausgehenden Kfz-Verkehr zu \nerwarten. Den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller \nvermag der Senat nicht zu folgen, weil für eine spürbare \nBeeinträchtigung ihres Grundstücks durch Verkehrslärm, \nausgelöst durch die hinzutretende Bebauung, keinerlei \nAnhaltspunkte bestehen. Die der Erschließung des Grundstücks \nder Antragsteller dienende Straße \"In der I. \" nimmt auch \nnach Verwirklichung des Bebauungsplans keinen Fremdverkehr \nauf. Es handelt sich vielmehr um eine reine Anliegerstraße, \ndie durch die Festsetzung eines Bereichs ohne Ein- und \nAusfahrt im Bebauungsplan an ihrem südlichen Ende als \nSackgasse auszubilden ist, während sie - ohne Ziel- und \nQuellverkehr anderer Wohngebiete aufnehmen zu müssen - im \nNorden unmittelbar auf die L 194 (früher: B 61) stößt. Der \nStraßenverkehr der westlich hinzutretenden Bebauung wird über \ninnere Erschließungsstraßen bewältigt, die in eine nach Norden \nführende und das Grundstück der Antragsteller vollkommen \nunberührt lassende Sammelstraße einmünden. Nennenswerter, über \ndas übliche Maß hinausgehender und von jedem Bürger \nhinzunehmender Verkehrslärm wird auf das Grundstück der \nAntragsteller aller Voraussicht nach nicht einwirken. Der \nPlanbereich wird wegen der Festsetzungen \"reines Wohngebiet, \neingeschossige Bauweise, Geschoßflächenzahl 0,3\" nur eine \näußerst geringe Wohndichte aufweisen, so daß nach allgemeiner \nLebenserfahrung nur mit geringem und auch nur privatem \nVerkehrsaufkommen zu rechnen ist. Letztlich kann auch der von \nden Antragstellern nach Verwirklichung der vom Bebauungsplan \nzugelassenen Vorhaben erwartete Zuwachs von Verkehr und Lärm \nauf der im Osten parallel zur Straße \"In der I. \" \nverlaufenden L 194, die derzeit bereits mit rd. \n10.000 Kfz/24 h belastet ist, angesichts der geringen \nWohndichte und der Größe des Plangebiets in keinem Fall einen \nschweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO begründen. \n\n17\n\nSoweit die Antragsteller zur Begründung ihres Antrages auf \ndie möglicherweise in Kürze anstehende Planverwirklichung \nverweisen, genügt dies nicht, um den nach § 47 Abs. 8 VwGO \nvorausgesetzten \"schweren Nachteil\" zu begründen. Die \nRealisierung eines Bebauungsplanes ist immer dessen vom Gesetz \nunterstelltes Ziel. Der Gesetzgeber hätte deshalb, wäre er \ndavon ausgegangen, die zu erwartende Realisierung gebe als \nsolche bereits einen Anlaß, bei Widerspruch gegen einen \nBebauungsplan diesen zunächst nicht zu vollziehen, eine \nentsprechende quasi automatisch wirkende Regelung getroffen. \nDa dies nicht geschehen ist, einstweiliger Rechtsschutz durch \ndie Verwendung des Begriffs \"schwerer Nachteil\" vielmehr von \neiner indivuellen Betroffenheit des Antragstellers abhängig \ngemacht worden ist, scheidet das genannte Argument aus.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO. \n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-15/7a-b-1608-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-15/7a-b-1608-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312257","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.815489+00:00"}}