{"status":"available","doknr":"OLD312259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0712.16A1837.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-12","aktenzeichen":"16 A 1837/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. Juni \n1991 - per Einschreiben abgesandt am 3. Juli 1991 - stellte \ndas Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus \nden Jahren 1984 und 1985 fest (11.160,-- DM) und bestimmte als \nRückzahlungsbeginn den 31. März 1992. Mit Bescheid vom \n2. April 1993 wurde der Kläger bis zum 28. Februar 1993 von \nder Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Mit Schreiben vom \n\"24.03.93\" - eingangen beim Bundesverwaltungsamt am 28. April \n1993 - beantragte der Kläger den leistungsabhängigen Teilerlaß \nund teilte mit, er habe die Diplomprüfung erst am 20. Januar \n1993 bestanden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 5. Juli 1993 \nmit der Begründung abgelehnt, der Antrag hätte innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides vom 15. Juni 1991 gestellt werden \nmüssen. Mit der gleichen Begründung wurde der Widerspruch \ndurch Widerspruchsbescheid vom 19. August 1993 zurückgewiesen. \n\n3\n\nMit der Klage hat der Kläger geltend gemacht: Im Jahre 1991 \nhabe er noch keinen Teilerlaßantrag stellen können, da er erst \nam 20. Januar 1993 das Diplomexamen abgelegt habe und erst zu \ndieser Zeit ersichtlich gewesen sei, daß er zu den ersten 30 \nvom Hundert der Prüfungsabsolventen gehöre.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 5. Juli 1993 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 19. August \n1993 zu verpflichten, ihm antragsgemäß \nden Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG \nzu gewähren.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag \nder Beklagten durch den angefochtenen Gerichtsbescheid \nabgewiesen. \n\n7\n\nIm Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Er habe die \nDiplomprüfung mit der Gesamtnote 1,9 bestanden, und aus dem \nErfassungsbeleg der Fachhochschule Wiesbaden vom 29. April \n1994 ergebe sich, daß er zu den ersten 30 vom Hundert der \nPrüfungsabsolventen gehöre. Erst aufgrund dieses Bescheides \nsei ihm bekannt, daß er zu den antragsberechtigten Personen \ngehöre, so daß sein bereits im April 1993 gestellter \nTeilerlaßantrag nicht verspätet gestellt worden sei. Da sowohl \nnoch im Juli 1993 als auch im Dezember 1993 Diplomprüfungen \nstattgefunden und sich ca. 95 Studenten der Diplomprüfung \nunterzogen hätten, habe er selbst Ende 1993 noch nicht wissen \nkönnen, ob er zu den ersten 30 vom Hundert der \nPrüfungsabsolventen gehört habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und entsprechend dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe: \n\n14\n\nDie Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten \nder Vorsitzende als derzeitiger Berichterstatter anstelle des \nSenats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 \nund 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg; \ndenn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf \nGewährung des Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BAföG (in Höhe \nvon 2.790,-- DM) nicht zu.\n\n15\n\nZwar ergibt sich aus dem Erfassungsbeleg der Fachhochschule \nWiesbaden vom 29. April 1994, daß der Kläger die materiellen \nVoraussetzungen des § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG für den \ngewünschten Teilerlaß erfüllt. Er hat aber den erforderlichen \nAntrag nicht fristgerecht gestellt.\n\n16\n\nGrundsätzlich ist der Antrag auf Gewährung des sog. \nleistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 2 \nBAföG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nFeststellungsbescheides gemäß § 18 Abs. 5 a BAföG zu stellen. \nDie Monatsfrist beginnt nach dem eindeutigen Willen des \nGesetzgebers mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides \nund ist daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob dem \nDarlehensnehmer, der die Prüfung bestanden hat, bekannt ist \noder bekannt sein kann, ob er zu den ersten 30 vom Hundert \naller Prüfungsabsolventen gehört, die mit ihm im gleichen Jahr \ndie Prüfung abgeschlossen haben. Da der Feststellungsbescheid \nnach der Praxis des Bundesverwaltungsamtes etwa vier Jahre \nnach Ablauf der Förderungshöchstdauer erstellt wird, hat zwar \nder überwiegende Teil der Darlehensnehmer die Abschlußprüfung \nin einem zurückliegenden Kalenderjahr bestanden, so daß die \nobjektiven Kriterien für die Rangliste und die Frage \nfestliegen, ob der Darlehensnehmer zu den ersten 30 vom \nHundert der Prüfungsabsolventen gehört. Es gibt aber durchaus \nDarlehensnehmer, denen nach Bestehen der Abschlußprüfung noch \nim gleichen Kalenderjahr vor dessen Ablauf der \nFeststellungsbescheid zugestellt wird. Auch für diese \nDarlehensnehmer beginnt mit der Bekanntgabe des \nFeststellungsbescheides der Lauf der einmonatigen \nAntragsfrist, obwohl zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch \nnicht feststellbar ist, ob sie letztlich zu den ersten 30 vom \nHundert der Prüfungsabsolventen dieses Kalenderjahres gehören \nwerden. Von diesen Darlehensnehmern wird daher erwartet, daß \nsie sozusagen im Wege der Selbsteinschätzung, möglicherweise \nauch unter Zuhilfenahme der Grenzwerte früherer Kalenderjahre, \nihre Entscheidung treffen, ob sie den Antrag stellen wollen \noder nicht. Da weder die Antragstellung nennenswerte Unkosten \nverursacht noch die Ablehnung des Antrages später, wenn sich \ndas Fehlen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen endgültig \nherausstellt, für den Darlehensnehmer mit Nachteilen verbunden \nist, kann bei den Darlehensnehmern mit mittlerer Qualifikation \ndas Erfordernis einer Antragstellung sozusagen auf Verdacht \nweder als unsinnig noch als unzumutbar angesehen werden. Auch \nin anderen Rechtsgebieten gibt es durchaus das Erfordernis der \nAntragstellung, ohne daß der Antragsteller im Zeitpunkt der \nAntragstellung erkennen kann, ob der Antrag in der Sache \nErfolg haben wird. Das ist etwa bei Anträgen auf Gewährung von \nSubventionen der Fall, wenn die Stattgabe des Antrages davon \nabhängt, ob die zur Verfügung stehenden Mittel nicht bereits \ndurch zuvor gestellte Subventionsanträge erschöpft werden, \nfalls die Vergabe sich nach dem Eingang der Anträge richtet. \nDas vom Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren \nherausgestellte Argument, erst die Erfassung der \nPrüfungsergebnisse sämtlicher Prüfungsabsolventen des \nKalenderjahres, hier der Erfassungsbeleg vom 29. April 1994, \nkönne für die Prüfungsabsolventen des Kalenderjahres 1993 den \nBeginn der Antragsfrist auslösen, trifft daher nicht zu.\n\n17\n\nSoweit der Kläger sich allerdings gegen die Argumentation \ndes Verwaltungsgerichts wendet, in seinem Fall habe die \nAntragsfrist mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides \nnoch nicht zu laufen begonnen, weil er zu diesem Zeitpunkt die \nAbschlußprüfung noch gar nicht abgelegt habe, ist ihm \nzuzustimmen. Wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil \nvom 1. August 1994 - 16 A 13/94 - entschieden hat, ist ein \nAuszubildender, der die Abschlußprüfung noch nicht abgelegt \nhat, noch nicht antragsberechtigt im Sinne des § 18 b Abs. 1 \nBAföG. Für diesen atypischen Fall enthält das Gesetz \nhinsichtlich des Beginns der Antragsfrist eine Lücke, die der \nSenat nach dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen \nRegelung dahingehend geschlossen hat, daß die einmonatige \nAntragsfrist frühestens mit dem Bestehen der Abschlußprüfung, \nd. h. dann, wenn dem Auszubildenden das Examensergebnis \nbekannt gegeben wird, zu laufen beginnt. Der Senat hat \ninsofern ausgeführt:\n\n18\n\n\"§ 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG ist \neindeutig zu entnehmen, daß dem \nAuszubildenden eine einmonatige Frist \nzur Stellung des Antrages eingeräumt \nwird. Schon dies spricht dagegen, auf \ndie Hilfskonstruktion der \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzurückzugreifen, weil der \nWiedereinsetzungsantrag innerhalb von \nzwei Wochen zu stellen ist (§ 27 Abs. 2 \nSatz 1 SGB X). Dem Sinn der \ngesetzlichen Regelung wird vielmehr \nvoll entsprochen, wenn die einmonatige \nAntragsfrist in den atypischen \nFallgestaltungen erst dann zu laufen \nbeginnt, wenn der Auszubildende \nantragsberechtigt wird. Das ist \nbezüglich der zweiten \nAnspruchsvoraussetzung erst der Fall, \nwenn er die Abschlußprüfung bestanden \nhat. Es ist daher naheliegend und \nsinnvoll, daß die Antragsfrist erst \ndann zu laufen beginnt, wenn ihm das \nErgebnis der Abschlußprüfung förmlich \nbekannt gegeben wird. Diese Meinung \nwird auch in der Literatur vertreten, \nindem in diesen Fällen auf die \nAushändigung des Abschlußzeugnisses \nabgestellt wird (vgl. Sandvoß in \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., \naktualisierte Bearbeitung Dezember \n1993, § 18 b Rn. 3; auf diese \nKommentierung hat auch der Senat in \nseinem Beschluß vom 17. September 1993 \n- 16 E 529/93 - hingewiesen).\n\n19\n\nBelange der Verwaltung stehen dem \nnicht entgegen. Während der Ablauf der \nMonatsfrist nach Bekanntgabe des \nFeststellungsbescheides es der \nFörderungsverwaltung ermöglicht, im \nFalle der Nichteinlegung des \nWiderspruchs die Förderungsakten nicht \nmehr jahrelang weiter aufheben zu \nmüssen (vgl. § 18 b Abs. 5 a S. 2 BAföG \nund hierzu Sandvoß aaO. § 18 Rn. 1.5), \ntreten ähnliche Auswirkungen nach \nAblauf der Antragsfrist des § 18 b Abs. \n1 BAföG nicht ein. Die Förderungsakten \nsind für die Prüfung eines Antrages auf \nleistungsabhängigen Teilerlaß ohne jede \nBedeutung. Würde man eine vorsorgliche \nAntragsstellung innerhalb der \nMonatsfrist nach Bekanntgabe des \nFeststellungsbescheides verlangen (so \ndas VG Köln in dem angefochtenen \nGerichtsbescheid, vgl. auch Urteil vom \n13. November 1991 - 21 K 3489/90 - \nsowie Gerichtsbescheid vom 21. April \n1992 - 18 K 2294/91 -), würde das für \ndas Bundesverwaltungsamt einen größeren \nVerwaltungsaufwand erfordern. Es wären \ndann alle Auszubildenden, die bei \nBekanntgabe des Feststellungsbescheides \nsich noch in der Ausbildung befinden, \ngehalten, vorsorglich einen Antrag nach \n§ 18 b Abs. 1 BAföG zu stellen, obwohl \nviele dieser Langzeitstudenten dies \nspäter schon deshalb nicht tun werden, \nweil sie entweder keine Abschlußprüfung \nablegen, diese nicht bestehen oder \nnicht ein überdurchschnittliches \nExamensergebnis erzielen. Das \nBundesverwaltungsamt wäre dann auch \nwohl gehalten, seine Hinweise zu den \nFeststellungsbescheiden mit noch \nweiteren Details zu versehen; denn es \nmüßte einem Auszubildenden erläutert \nwerden, wie er einem vor Ablegung der \nAbschlußprüfung vorsorglich gestellten \nAntrag \"eine beglaubigte Ablichtung des \nAbschlußzeugnisses\" beifügen kann und \nsoll, wie dies z. B. in den Hinweisen \nunter 4. des an die Klägerin \ngerichteten Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides vom 28. Juli \n1992 verlangt wird.\"\n\n20\n\nAn dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest.\n\n21\n\nDa der Kläger am 20. Januar 1993 seine Abschlußprüfung \nbestanden hat und sein Diplomzeugnis von diesem Tage datiert \n- abgesehen davon ist dem Kläger bereits am 8. März 1993 von \nder Fachhochschule Wiesbaden eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. \n6 VergabeVO über seine Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen \ndes Diplomzeugnisses ausgestellt worden -, hat er durch sein \nSchreiben vom \"24.03.93\" betreffend einen formlosen Antrag auf \nTeilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG, das am 28. April 1993 \nbeim Bundesverwaltungsamt einging, nicht die einmonatige \nAntragsfrist des § 18 b Abs. 1 BAföG gewahrt. \n\n22\n\nSoweit der Senat in der genannten Entscheidung die Frage \ndahingestellt lassen konnte, \"ob die Antragsfrist nicht \nfrühestens nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen kann, in \ndem die Abschlußprüfung bestanden wird, weil erst dann \nobjektiv feststeht, wer zu den ersten 30 v. H. der \nPrüfungsabsolventen dieses Jahres gehört\", verneint er nunmehr \ndiese Frage. In der genannten Entscheidung hat der Senat \nohnehin bereits ausgeführt, daß einiges für eine Verneinung \ndieser Frage spreche, weil einerseits bei denjenigen, die die \nAbschlußprüfung mit dem bestmöglichen Ergebnis abschließen, \nkeine Veranlassung für ein Hinausschieben der Antragsfrist \nbestehe und andererseits der Darlehensnehmer in aller Regel \nsowieso nicht die genauen Ergebnisse der übrigen \nPrüfungsabsolventen seines Jahrgangs erfahre. Entscheidend ist \ninsofern nunmehr, daß in den atypischen Fällen, in denen der \nAuszubildende erst nach der Bekanntgabe des \nFeststellungsbescheides die Abschlußprüfung besteht, für ein \nHinausschieben des Beginns der Antragsfrist in das nächste \nKalenderjahr ebensowenig Veranlassung besteht wie in den \nFällen, in denen dem Auszubildenden nach Bestehen der \nAbschlußprüfung noch im gleichen Kalenderjahr der \nFeststellungsbescheid bekannt gegeben wird, wie dies bereits \noben ausgeführt worden ist.\n\n23\n\nGründe für eine Wiedereinsetzung schließlich sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n25\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Da § 18 \nb BAföG für diejenigen, für die die Förderungshöchstdauer nach \ndem 30. September 1993 endet, den leistungsabhängigen \nTeilerlaß von einer Zeitkomponente abhängig macht, nämlich dem \nBestehen der Abschlußprüfung spätestens 12 Monate nach dem \nEnde der Förderungshöchstdauer, kann sich die Streitfrage nach \nneuem Recht in der Praxis nicht mehr stellen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-12/16-a-1837-94","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-12/16-a-1837-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312259","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.983528+00:00"}}