{"status":"available","doknr":"OLD312274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0709.25A2999.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"25 A 2999/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 19. April 1996 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter \nwelchen Umständen in der Türkei\n\n5\n\n- Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt sind, \n\n6\n\n- abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr eine menschenrechtswidrige \nBehandlung zu erwarten haben, \n\n7\n\n- exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen auslösen, \n\n8\n\n- von Sippenhaft auszugehen ist, \n\n9\n\n- mit politischer Verfolgung bei der Erfüllung der Wehrpflicht bzw. im \nZusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder \nFahnenflucht zu rechnen ist.\n\n10\n\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom 10. Juni 1994 - 25 A \n500/92.A -; Beschluß vom 20. Juni 1994 - 25 A \n1425/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Beschluß vom 12. Januar 1996 - 25 A \n7627/95.A -; Urteile vom 11. März 1996 - 25 A \n5800/94.A und 25 A 5801/94.A -.\n\n11\n\nInsbesondere in den drei letztgenannten Entscheidungen hat der Senat die \nvorgenannten Fragen unter Auswertung aktueller - bis in die jüngste Vergangenheit \nreichender - Auskünfte und Gutachten sachverständiger Stellen und unter \nAuseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig \n(Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -) einer \nKlärung zugeführt.\n\n12\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren \nKlärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen. \n\n13\n\nDie Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO \ngreift ebenfalls nicht durch. Den Klägern ist nicht dadurch im erstinstanzlichen \nVerfahren rechtliches Gehör versagt geblieben, daß das Verwaltungsgericht es \nabgelehnt hat, den Termin zu verlegen bzw. die mündliche Verhandlung zu vertagen. \nEin dies rechtfertigender erheblicher Grund lag nicht vor (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 \nAbs. 1 ZPO).\n\n14\n\nIst der sachbearbeitende Rechtsanwalt an der Terminswahrnehmung verhindert, \nso kann der Beteiligte im allgemeinen darauf verwiesen werden, sich im Termin \ndurch andere der Sozietät angehörende Rechtsanwälte vertreten zu lassen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1995 \n- 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231.\n\n16\n\nUnter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist ein \nGericht nur verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen \nVerhinderung eines Prozeßbevollmächtigten aufzuheben, wenn \neine anderweitige Vertretung nicht möglich erscheint, der \nBeteiligte also andernfalls das rechtliche Gehör in der \nmündlichen Verhandlung nicht finden könnte. \n\n17\n\nVgl. BSG, Beschluß vom 15. Dezember 1995 \n- 11 BAr 175/95 -.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze war das Verwaltungsgericht \nnicht gehalten, den Anträgen auf Verlegung bzw. Vertagung \nwegen Verhinderung von Rechtsanwalt T. stattzugeben. Wie \nsich aus der zur Gerichtsakte gereichten Vollmacht ergibt, \nhatten die Kläger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht \nlediglich die Rechtsanwälte T. und S. beauftragt, \nsondern die gesamte Sozietät mit der Befugnis zur Erteilung \neiner Untervollmacht. Dieser gehörten außer den beiden \ngenannten Rechtsanwälten zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts noch zwei \nRechtsanwältinnen an. Daß auch diese an der Terminswahrnehmung \ngehindert waren, ist weder in den nach der Terminsladung \neingegangenen Schriftsätzen noch in der Antragsschrift \ndargelegt worden. Ebensowenig ist dargetan worden, daß es den \nbeiden Rechtsanwältinnen an der notwendigen Sachkunde gefehlt \nhätte. Ein diesbezüglicher Vortrag wäre schon deswegen \nerforderlich gewesen, weil nach der Darstellung in der \nAntragsschrift \"das Büro der Verfahrensbevollmächtigten \nspeziell für die Betreuung von Mandanten türkischer \nStaatsangehörigkeit, insbesondere Kurdinnen und Kurden \neingerichtet\" ist, so daß es sich nach der Lebenserfahrung \nnicht ohne weiteres aufdrängt, daß die beiden \nRechtsanwältinnen von jener Ausrichtung der Anwaltskanzlei in \nkeiner Weise betroffen waren.\n\n19\n\nSelbst wenn aber die beiden der Sozietät angehörenden \nRechtsanwältinnen gehindert gewesen sein sollten, den Termin \nwahrzunehmen, so ist nicht ersichtlich, weshalb es unmöglich \noder unzumutbar gewesen sein sollte, andere Rechtsanwälte mit \nder Terminswahrnehmung zu beauftragen. Die zu den \nGerichtsakten überreichte Vollmacht ermächtigte ausdrücklich \nzur Erteilung von Untervollmacht. An fehlender Sachkunde \nkonnte die Entsendung eines Terminsvertreters kaum scheitern. \nNach den Erfahrungen des Senats gibt es in Nordrhein-Westfalen \ninzwischen zahlreiche Rechtsanwälte, die nicht nur über die \nerforderlichen Kenntnisse des Asylrechts und des \nAsylverfahrensrechts verfügen, sondern auch über die \ntatsächlichen Verhältnisse in der Türkei, insbesondere auch in \nBezug auf die Lage der dort lebenden kurdischen Bevölkerung, \ngut unterrichtet sind. Zu diesen zählen auch die in \nC. ansässigen Rechtsanwälte, mit denen sich die \nProzeßbevollmächtigten der Kläger noch vor dem Termin in \nVerbindung gesetzt haben. Es fehlt jegliche Darlegung dazu, \nweshalb auch die der C. Sozietät angehörenden \nRechtsanwälte den Termin nicht selbst wahrgenommen und \nstattdessen eine Rechtsreferendarin entsandt haben. Ebenso \nfehlt es an einem Vortrag darüber, daß auf seiten der \nProzeßbevollmächtigten der Kläger ernsthafte Bemühungen \nstattgefunden haben, um andere sachkundige Rechtsanwälte für \ndie Terminswahrnehmung zu gewinnen, sofern Rechtsanwälte Kraft \nund Partner verhindert waren. \n\n20\n\nSoweit es darum ging, in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts Beweisanträge zur Lage der Kurden in der \nTürkei zu stellen, ist im übrigen nicht einleuchtend, weshalb \ndies die persönliche Anwesenheit von Rechtsanwalt T. im \nTermin erforderte. Insofern hätte jeder andere Rechtsanwalt, \nja sogar die im Termin anwesende Rechtsreferendarin, \nentsprechend durch Rechtsanwalt T. instruiert werden \nkönnen. Dies gilt auch in Bezug auf das am Ende der \nAntragsschrift konkretisierte Beweisthema (weitere Verfolgung \nvon Kurden trotz Freispruch oder Freilassung), zumal weder \nvorgetragen noch ersichtlich ist, daß sich dieses Beweisthema \nerst durch den Gang der mündlichen Verhandlung ergeben \nhat.\n\n21\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-09/25-a-2999-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-09/25-a-2999-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312274","retrieved":"2026-07-09 03:43:12.454038+00:00"}}