{"status":"available","doknr":"OLD312273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0709.25A2967.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"25 A 2967/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 1996 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der \nSenatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in \nder Türkei exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen \nauslösen.\n\n4\n\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom 10. Juni 1994 - 25 A \n500/92.A -; Beschluß vom 20. Juni 1994 - 25 A \n1425/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -.\n\n5\n\nNach der vorbezeichneten Senatsrechtsprechung ist es wenig wahrscheinlich, \ndaß einfache Vereinsmitgliedschrift oder Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks oder Informationsveranstaltungen oder Verteilung von Flugblättern den \nzuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß derartige \nAktivitäten niedrigen Profils im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des \nBetreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Einem nennenswerten \nVerfolgungsrisiko ausgesetzt sind dagegen die an exponierter Stelle auftretenden \nund agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit \nbekanntgewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren \nund öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und die Redner \nauf solchen Veranstaltungen, ferner die Mitglieder von Vorständen eingetragener \nVereine). An dieser Einschätzung wird auch in Ansehung der Ausführungen in der \nAntragsschrift festgehalten. Dies gilt namentlich auch im Hinblick darauf, daß der \nSenat die Teilnahme an Hungerstreiks ebenso wie diejenigen an sonstigen \nProtestaktionen als Aktivitäten niedrigen Profils eingestuft hat, die in der Türkei kein \nVerfolgungsrisiko auslösen. Ausschlaggebend ist dabei die Erwägung, daß die \nmassenweise Teilnahme türkischer Asylbewerber an exilpolitischen Aktivitäten im \nBundesgebiet in auffälligem Gegensatz zu der Tatsache steht, daß es über allein \ndurch exilpolitische Tätigkeit ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der \nTürkei praktisch keine Belege gibt. Bei der Teilnahme an Hungerstreiks handelt es \nsich aber inzwischen in ähnlicher Weise wie bei der Beteiligung an Demonstrationen \num ein Massenphänomen. Nach den Erfahrungen des Senats wird nunmehr in \nzahlreichen Asylverfahren von türkischen Staatsangehörigen die Teilnahme an \neinem Hungerstreik behauptet und in den meisten Fällen auch belegt. Angesichts \ndessen dürfte kaum eine Woche vergehen, in der nicht in irgendeiner deutschen \nGroßstadt eine entsprechende Aktion unter Beteiligung türkischer Asylbewerber \nstattfindet. Deswegen und mangels bekanntgewordener Referenzfälle verbietet sich \ndie Bewertung von Hungerstreiks als \"spektakuläre\" Aktionen, die für jeden \nTeilnehmer ein beachtliches Verfolgungsrisiko mit sich bringen. \n\n6\n\nIn dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch das in der Antragsschrift \nzitierte Gutachten L. vom 3. April 1996 an das VG Neustadt an der X. straße \nbestätigt. L. spricht dort ausdrücklich von \"Teilnahme an Demonstrationen, \nKundgebungen, Hungerstreiks und ähnlichen Aktivitäten\"; durch diese Formulierung \nmacht er deutlich, daß Hungerstreiks hinsichtlich der Einschätzung des \nVerfolgungsrisikos kein bedeutenderes Gewicht zukommt als z.B. Demonstrationen. \nL. bestätigt in seinem Gutachten ferner die Feststellung des Senats, wonach die \nTeilnahme an einem Hungerstreik wie auch an anderen der genannten \nAktionsformen in der Türkei nicht zu einer Bestrafung, insbesondere nicht nach Art. 8 \nAntiterrorgesetz führt. \n\n7\n\nVgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom \n11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, Seite 103 ff.\n\n8\n\nL. hält es lediglich für \"möglich\", daß die türkischen \nSicherheitskräfte Personen, die sich an exilpolitischen \nAktivitäten beteiligt haben (die Teilnahme an Hungerstreiks \nhebt er nicht besonders hervor), nach der Rückkehr einem \nVerhör unterziehen. An anderer Stelle seines Gutachtens \nberichtet er davon, daß zahlreiche Personen (\"Tausende\"), die \nim Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten gefilmt und \nfotografiert und deren Bilder in der Presse wiedergegeben \nwurden, ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den \ntürkischen Konsulaten regeln konnten und daß es darunter auch \nPersonen gibt, die in die Türkei gefahren und wieder \nzurückgekommen sind. L. führt das auf die unvollständige \nAuswertung von Berichten und Aufnahmen durch die Botschaft und \ndie Konsulate zurück. Ebenso plausibel erscheint dem Senat \naber weiterhin die Annahme, daß türkische Stellen nur in \nbegrenztem Umfang auf solche Personen zugreifen, die ihnen als \nTeilnehmer an exilpolitischen Aktivitäten in der \nBundesrepublik bekannt sind, daß sie ihre Verfolgungsmaßnahmen \nmithin beschränken auf solche Personen, die sich exilpolitisch \nbesonders exponiert haben oder die bereits im Zeitpunkt ihrer \nAusreise im Verdacht standen, mit der militanten kurdischen \nBewegung oder sonstigen als staatsfeindlich eingestuften \nKräften zu sympathisieren. Dafür spricht, daß nur in diesen \nFällen ein ernsthaftes politisches Engagement unterstellt \nwerden kann, während in allen anderen Fällen die Annahme nicht \nfernliegend ist, daß politische Aktivitäten im Bundesgebiet \nnur zu dem Zweck aufgenommen werden, sich einen Vorteil im \nlaufenden Asylverfahren zu verschaffen und einen sonst nicht \nzu erreichenden vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu \nerzwingen. \n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang den \nSenatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, Seite 13.\n\n10\n\nZur Information der Beteiligten weist der Senat darauf hin, \ndaß ihm inzwischen zwei weitere Erkenntnisse vorliegen, die \nvom Verwaltungsgericht Neustadt an der X. straße gemäß \nseinem in der Antragsschrift zitierten Beweisbeschluß \neingeholt worden, nämlich das Gutachten von U. vom \n25. Februar 1996 und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n17. April 1996. Auch deren Inhalt gibt keinen Anlaß, von der \nSenatsrechtsprechung zum Verfolgungsrisiko durch \nexilpolitische Aktivitäten in der Türkei abzugehen.\n\n11\n\nDie weiter geltend gemachte Verfahrensrüge gemäß § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls \nnicht durch. Den Klägern ist nicht dadurch rechtliches Gehör \nversagt geblieben, daß das Verwaltungsgericht sich \nhinsichtlich der seiner Entscheidung zugrundeliegenden \nErkenntnisse darauf beschränkt hat, in der Eingangsverfügung \nvom 20. Februar 1996 auf die \"Generalakten\" zu verweisen. Auf \ndie Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer \nnicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten \nwahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1981 \n- 9 C 474.80 -, BayVBl. 1982, 349; Beschluß vom \n25. Mai 1984 - 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637; \nUrteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, BayVBl. 1993, \n412; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 138 RdNr. 19 \nm.w.N.\n\n13\n\nSo liegt es hier: Wenn den während des gesamten \ngerichtlichen Asylverfahrens anwaltlich vertretenen Klägern \nder gerichtliche Hinweis auf die \"Generalakten\" zur \nnotwendigen Unterrichtung über die tatsächlichen \nEntscheidungsgrundlagen nicht ausreichte, so hätten sie \nspätestens bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens \nauf eine Konkretisierung hinwirken müssen. Solches ist \nallerdings dann entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach \neinem allgemeinen Hinweis auf in der Gerichtsbibliothek \nvorhandene Erkenntnisse später - gleichsam abschließend - \neinzelne Auskünfte und Stellungnahmen bezeichnet, auf die es \nseine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 1983 \n- 9 C 68.83 -, InfAuslR 1984, 89, 90; Urteil vom \n25. September 1984 - 9 C 31.84 -, InfAuslR 1985, \n82, 83.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall liegt es jedoch anders. Außer dem \nerwähnten Hinweis in der Eingangsverfügung hat das \nVerwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt Tatsachenerkenntnisse \nins Verfahren eingeführt. Da es aber praktisch unmöglich ist, \nohne die Berücksichtigung von Tatsachenmaterialien über ein \nAsylbegehren in der Sache zu befinden, mußte den anwaltlich \nvertretenen Klägern klar sein, daß das Verwaltungsgericht bei \nseiner Entscheidung auf die in den \"Generalakten\" vorhandenen \nErkenntnisse zurückgreifen würde. Den anwaltlich vertretenen \nKlägern hätte es sich daher zur Wahrung rechtlichen Gehörs \nspätestens bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens \naufdrängen müssen, eine Konkretisierung der Erkenntnisliste zu \nveranlassen. Dies ist indes unterblieben.\n\n16\n\nEbenso bereits Senatsbeschluß vom 8. August \n1994 - 25 A 3048/94.A -; Senatsbeschluß vom \n13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl. 1995, \n232.\n\n17\n\nAbgesehen davon ist die Gehörsrüge nicht schlüssig erhoben. Zur \nordnungsgemäßen Begründung dieser Rüge ist die Darlegung erforderlich, was der \nKläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur auf \nder Grundlage eines solches Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden \nwerden, ob auszuschließen ist, daß die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer \nanderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. März 1993 \n- 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300, 302; \nBVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1979 - 4 CB 29.79 -, \nBayVBl. 1979, 762; Beschluß vom 31. Juli 1985 \n- 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28; \nBeschluß vom 25. November 1991 - 5 B 129.91 -, \nNJW 1992, 852, 853; Beschluß vom 9. Juli 1992 \n- 2 B 52.92 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO \nNr. 244.\n\n19\n\nDiesem Erfordernis wird in der Antragsschrift nicht \nhinreichend Rechnung getragen. Wenn dort geltend gemacht wird, \nbei ordnungsgemäßer Einführung der Erkenntnisquellen hätten \ndie Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum \nVerfolgungsrisiko wegen Teilnahme an dem fraglichen \nHungerstreik beantragt, so ist diese Darstellung für den Senat \nnicht nachvollziehbar. Einerseits verhalten sich weder die vom \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Urteil noch die vom Senat \nim Urteil vom 11. März 1996 zitierten Erkenntnisse \nausdrücklich zur Frage des Verfolgungsrisikos durch Teilnahme \nan einem Hungerstreik, wie die Kläger ausweislich ihrer \nAusführungen in der Antragsschrift insoweit zutreffend erkannt \nhaben. Andererseits ist dem Inhalt der Antragsschrift zu \nentnehmen, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger jenes \nErkenntnismaterial im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts bekannt war. Dann hätte es aber \nnahegelegen, im Termin einen entsprechenden Beweisantrag zu \nstellen, wenn die in Rede stehende Frage nicht bereits als \ndurch das vorhandene Erkenntnismaterial mitbeantwortet \nanzusehen war. Dafür, daß jene Beweisantragstellung \nunterblieben ist, kann folglich die Nichteinführung jenes \nErkenntnismaterials durch das Verwaltungsgericht nicht \nursächlich gewesen sein. Plausibel wäre die Einlassung am Ende \ndes Antragsschrift nur gewesen, wenn das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil den Prozeßbevollmächtigten unbekanntes \nMaterial verwertet hätte, welches auch zur Frage des \nHungerstreiks ausdrücklich Stellung genommen hätte. Ein \nsolcher Fall lag hier jedoch nicht vor, wie auch die Kläger \nnicht verkennen. \n\n20\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-09/25-a-2967-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-09/25-a-2967-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312273","retrieved":"2026-07-09 03:43:12.368495+00:00"}}