{"status":"available","doknr":"OLD312288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0704.7A3795.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-04","aktenzeichen":"7 A 3795/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte \nNachtragsbaugenehmigung vom 3. Februar 1992, mit der diesen \ndie Nutzungsänderung einer Garage in eine Handweberei \ngenehmigt worden ist.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des im Ortsteil S. der \nGemeinde O. gelegenen Grundstücks Gemarkung \nS. , Flur 9, Flurstücke 131 und 130. Das Grundstück \nist mit einem freistehenden Wohnhaus (N. Garten 1) \nbebaut, das aufgrund eines Bauscheins vom 7. Juli 1988 auf \nbeiden Parzellen errichtet wurde. Das Flurstück 131 reicht im \nNordosten über das Flurstück 130 hinaus. Hier steht eine \nDoppelgarage, hinsichtlich der den Klägern eine \nNachtragsbaugenehmigung erteilt wurde, nach der die Wandhöhe \nder Garage zum südöstlichen Flurstück 132 hin zu kürzen und \ndas Dach abzuschrägen ist. Das Flurstück 131 reicht weiter \nüber das Flurstück 132 nach Nordosten hinaus. Es bildet hier \nmit seiner nordöstlichen Schmalseite sowie dem über das \nFlurstück 132 hinausreichenden Teil seiner südöstlichen \nLangseite eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der \nBeigeladenen (Flurstück 547). Auf diesem steht ein älteres \nWohnhaus, das unter Denkmalschutz steht. Es reicht bis an die \ngemeinsame Grenze des Flurstücks 547 der Beigeladenen mit dem \nTeilstück der südöstlichen Langseite des Flurstücks 131 der \nKläger heran. An das Wohnhaus der Beigeladenen war im \nNordwesten eine Schmiede angebaut, deren Rückseite bis an die \nnordöstliche Schmalseite des Flurstücks 131 der Kläger \nheranreichte. Ursprünglich wies dieser Anbau ein Walmdach auf, \ndas an der dem Grundstück der Kläger zugewandten Rückseite und \nder nordwestlichen Außenseite zur Straße N. Garten \nhin auf Bruchsteinmauerwerk ruhte; zum H. platz (nach \nNordosten) hin wies die Schmiede eine Fachwerkaußenwand mit \nzwei Fenstern und einer Tür auf. \n\n4\n\n1982 erwarben die Beigeladenen ihr Grundstück mit dem \nSchmiedeanbau. 1983 wurde dessen Dach zerstört und der Anbau \numgebaut. Mit Bauschein vom 3. Juli 1991 genehmigte der \nBeklagte den Beigeladenen die \"Änderung Schmiede als Garage\". \nHinsichtlich des Zustands der ehemaligen Schmiede heißt es in \nder mit diesem Bauschein genehmigten Baubeschreibung: \n\n5\n\n\"Im Jahre 1983 brach die alte \nSchmiedeesse einschließlich Kamin ein \nund zerschlug das alte Dach. Tage \nspäter brach auch die Dachkonstruktion \nein. Als Notmaßnahme wurde die \nFachwerkaußenwand zum Dorfkern hin \ndurch eine Hohlblocksteinwand erneuert. \nGleichzeitig wurde das Gebäude mit \neinem Pultdach versehen. Auf Vorschlag \ndes Planers, mit Unterstützung des \nAmtes für Agrarordnung in T. sowie \nin Absprache mit dem Landeskonservator, \nHerrn S. , soll bei der Sanierung \ndes Gebäudes die alte Form \nrekonstruiert werden. Als Abschottung \nder neueren, nicht zum \"Alten Dorfkern\" \npassenden Nachbarbebauung soll \nzusätzlich eine Gaube eingebaut werden. \nHierdurch wird eine Torwirkung erzielt, \ndie den Übergang vom alten Dorf zur \nneueren Bebauung in wünschenswerter \nWeise unterstreicht.\"\n\n6\n\nNach den genehmigten Bauzeichnungen soll die \"Gaube\" als \nstehendes Fenster auf dem vorhandenen Bruchsteinmauerwerk der \nnordwestlichen Außenwand ruhen. Der First der \"Gaube\" wie auch \nder Ansatz des Daches am Altbau liegen nach den genehmigten \nBauzeichnungen ca. 3 m höher als das 1983 aufgebrachte \nPultdach. Eine Erhöhung der Rückwand (zum Grundstück der \nBeigeladenen hin) wie auch der Vorderwand (zum \nH. platz hin) um maximal rd. 1,5 m bis zum Ansatz des \nneuen Walmdachs ist in den genehmigten Bauzeichnungen \neingetragen. Die \"Garage\" soll nach den genehmigten \nBauzeichnungen mit einer doppelflügligen Tür und einem daneben \nliegenden Fenster versehen werden, deren Lage in etwa den \nÖffnungen in der 1983 neu errichteten Hohlblocksteinwand \nentsprechen. Im Inneren soll die Garage nach den genehmigten \nBauzeichnungen mit einer Zwischendecke versehen werden, die \ndas Bauwerk nicht vollständig ausfüllt, sondern einen Luftraum \nzwischen dem Bereich unter und dem Bereich über der \nZwischendecke läßt. \n\n7\n\nUnter Hinweis auf einen Zeitungsartikel, in dem von der \nEinrichtung einer Weberei im Haus der Beigeladenen die Rede \nwar, erhoben die Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 1991 beim \nBeklagten Widerspruch gegen den Bau einer \"Garage\" auf dem \nNachbargrundstück der Beigeladenen; sie führten aus, ihrer \nAnsicht nach baue der Beigeladene keine Garage, sondern eine \nWebwerkstatt. Mit Schreiben vom 3. November 1991 führten die \nKläger aus, aufgrund der Mitteilung des Beklagten, die \ngesetzlichen Vorschriften würden bei der Bauausführung \neingehalten, möchten sie ihren Widerspruch gegen den Bau einer \nGarage nicht aufrechterhalten; der Widerspruch bestehe aber \nweiterhin bei einer Nutzungsänderung zu anderen Zwecken als \neiner Garage.\n\n8\n\nDie Beigeladenen reichten einen Bauantrag vom \n8. November 1991 ein, in dem sie die Genehmigung einer \nNutzungsänderung der Garage in eine Handweberei beantragten. \nZur Begründung dieses Antrags führten sie u.a. aus:\n\n9\n\n\"Die Bruchsteinwände sind \nrestauriert und die Baumaßnahme ist \nexakt den genehmigten Plänen errichtet \nworden. Bei unseren Nachbarn, Fam. \nW. , haben wir versucht, eine \nGenehmigung für unser Vorhaben zu \nbekommen. Leider ist das Verhältnis \nseit dem Bau einer Garage als \nGrenzbebauung, die nicht den \nVorschriften entspricht, gestört. Die \ndavon betroffene Nachbarin hat sich \ndagegen gewehrt und seit dieser Zeit \nrichtet sich seltsamerweise auch der \nganze Ärger gegen uns. Herr W. \nhat aber bei unserem Gespräch gesagt, \ner unterschreibe nichts, aber es sei \nihm egal, was wir unternähmen, und er \nwürde die neu aufgebaute Existenz nicht \nzerstören. \n\n10\n\nNach dem Einsturz der alten Schmiede \nwurde das Gebäude mit einem Notdach \nabgedeckt und als Hobbywerkraum genutzt \n(entsprechende Unterlagen liegen ihnen \nvor). Mit der geplanten neuen Nutzung \nwird die alte, gewerbliche Nutzung \nkontinuierlich weitergeführt. \nImmissionen fallen im Gegensatz zur \nehemaligen Nutzung nicht mehr an. Eine \nBelästigung der Nachbarn wird ebenfalls \nnicht entstehen.\"\n\n11\n\nMit der im vorliegenden Verfahren strittigen \nNachtragsbaugenehmigung vom 3. Februar 1992 erteilte der \nBeklagte den Beigeladenen die Genehmigung zur Nutzungsänderung \nder Garage in eine Handweberei. Diese Nachtragsgenehmigung \nwurde den Klägern mit Schreiben vom 5. Februar 1992 mit \nRechtsmittelbelehrung bekanntgegeben. Die Kläger erhoben \ndaraufhin am 26. Februar 1992 Widerspruch gegen die \nNachtragsbaugenehmigung. Unter dem 13. März 1992 ordnete der \nBeklagte die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. Ein \nBegehren der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz hatte \nkeinen Erfolg; das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte mit \nBeschluß vom 3. Juni 1992 (4 L 710/92) einen Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nder Kläger ab.\n\n12\n\nDer Beklagte legte den Widerspruch der Kläger dem \nRegierungspräsidenten Arnsberg vor. Dieser wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1993 als \nunbegründet zurück. Im Bescheid führte der Regierungspräsident \nu.a. aus, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße zwar gegen § \n6 BauO NW und sei auch nicht vom Bestandsschutz der früheren \nSchmiede gedeckt. Nachbarliche Abwehrrechte der Kläger \nbestünden jedoch nicht, weil diese durch die Nutzung des \nBauwerks als Handweberei nicht tatsächlich beeinträchtigt \nwürden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. April 1993 als \nEinschreiben zur Post gegeben.\n\n13\n\nDie Kläger haben am 13. Mai 1993 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im wesentlichen vorgetragen haben, die \nUmnutzung der Garage zu einer Handweberei verstoße gegen § 6 \nBauO NW und sei auch nicht vom Bestandsschutz der ehemaligen \nSchmiede gedeckt. \n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\ndie den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 3. Februar 1992 und \nden Widerspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten A. vom \n26. März 1993 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat sich im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid \nbezogen.\n\n19\n\nDie Beigeladenen haben gleichfalls beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie haben insbesondere hervorgehoben, daß die Kläger durch \ndie Nutzung des Bauwerks als Handweberei anstelle einer Garage \nnicht beeinträchtigt würden und daß das Bauwerk vom \nBestandsschutz der früheren Schmiede gedeckt sei. Das Begehren \nder Kläger sei letztlich als unzulässige Rechtsausübung zu \nwerten. Im einzelnen haben die Beigeladenen dabei insbesondere \ndie Entstehungsgeschichte der Nutzung als Handweberei näher \ndargelegt und sich zur Stützung ihres Begehrens auf \nUnterschriftenlisten bezogen.\n\n22\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und die Baugenehmigung vom 3. Februar 1992 \nsowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt, daß die Nutzung des Bauwerks \ngegen § 6 BauO NW verstoße und vom Bestandsschutz der früheren \nSchmiede nicht gedeckt sei. Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung lägen nicht vor. Auch sei ein nachbarliches \nAbwehrrecht der Kläger gegeben, weil sich das Vorhaben spürbar \nnegativ auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des \nNachbargrundstücks der Kläger auswirke, auch wenn die im \nZeitpunkt der Errichtung des Vorhabens tatsächlich ausgeübte \nNutzung noch nicht beeinträchtigt sei. \n\n23\n\nGegen das ihren Bevollmächtigten am 30. Juni 1994 \nzugestellte Urteil haben die Beigeladenen am 28. Juli 1994 \nBerufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen \nvor, die Schmiede sei im öffentlichen Interesse zu der \nHandweberei gemacht worden; das Vorhaben sei auch bezuschußt \nworden. Eine Beeinträchtigung der Kläger läge nicht vor. \nNachbarliche Abwehrrechte der Kläger seien auch deshalb nicht \ngegeben, weil sie sich dahin geäußert hätten, daß sie die neue \nExistenz nicht zerstören wollten. \n\n24\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Beklagte stellt keinen Sachantrag; er nimmt auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen Bezug. \n\n27\n\nDie Kläger beantragen,\n\n28\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie tragen im wesentlichen vor, auf Befragen hätten sie dem \nBeigeladenen erklärt, seine Pläne interessierten nicht; \nweitere Gesprächsversuche in der Zukunft hätten sie sofort \nabgelehnt. \n\n30\n\nGemäß Beweisbeschluß vom 7. Juni 1995 hat der \nBerichterstatter des Senats am 10. Juli 1995 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt; auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen. Der Senat hat ferner in der \nmündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1996 Beweis erhoben über \nden Inhalt der Erklärungen, die die Kläger dem Beigeladenen \nRolf G. gegenüber Anfang 1991 in bezug auf die \nbeabsichtigte Einrichtung einer Handweberei abgegeben haben, \ndurch Vernehmung der Kläger und des Beigeladenen Rolf \nG. als Partei; auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird gleichfalls verwiesen.\n\n31\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Bauakten \nergänzend Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die \nNachtragsbaugenehmigung des Beklagten vom 3. Februar 1992 \nsowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten \nA. vom 26. März 1993 aufgehoben, weil diese \nrechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten \nverletzen.\n\n34\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil, auf das insoweit gemäß § 130b VwGO Bezug genommen \nwerden kann, davon ausgegangen, daß die Nutzung des zunächst \nmit der Baugenehmigung vom 3. Juli 1991 als Garage genehmigten \nAnbaus als Handweberei gegen § 6 BauO NW verstößt und nicht \nvom Bestandsschutz des früheren Schmiedeanbaus gedeckt ist. \nErgänzend ist hierzu lediglich anzumerken:\n\n35\n\nAn dem Verstoß gegen § 6 BauO NW hat sich durch die \nNeufassung dieser Vorschrift - BauO NW idF der Bekanntmachung \nvom 7. März 1995 (GV NW S. 218) - nichts geändert. In einem \nBereich, in dem - wie hier - Gebäude einen Abstand zur \nNachbargrenze einhalten müssen, sind an der Grenze weiterhin \nnur Bauwerke mit bestimmten Nutzungszwecken zulässig, nämlich \nneben Garagen und überdachten Stellplätzen nunmehr auch \nGebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer \nGrundfläche von nicht mehr als 7,5 m2. Um solche vom \nGesetzgeber begünstigte Nutzungen handelt es sich hier \nnicht.\n\n36\n\nDaß der nunmehr vorhandene, gemäß der Baugenehmigung vom \n3. Juli 1991 errichtete Anbau nicht vom Bestandsschutz des \nfrüheren Schmiedeanbaus gedeckt ist, folgt schon daraus, daß \nein eventueller Bestandsschutz des ursprünglich vorhandenen \nAnbaus mit dessen weitgehender Zerstörung und den \nanschließenden Umbaumaßnahmen 1983 erloschen ist. Bereits \nseinerzeit waren von dem ursprünglichen Objekt - abgesehen von \nder Außenwand des Hauptgebäudes, an das sich der Anbau \nanlehnte - nur noch an zwei Seiten die Bruchsteinmauern \nvorhanden; die straßenseitige Vorderwand und das Dach wurden \nvollständig neu errichtet. Damit stellte schon der 1983 \nentstandene Baukörper gegenüber dem ursprünglich vorhandenen \nBaukörper ein \"aliud\" dar, so daß dessen Bestandsschutz \nbereits 1983 erloschen ist.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n27. Juli 1994 - 4 B 48.94 - BRS 56 Nr. \n85 unter Bezugnahme auf die bereits \nseit langem gefestigte \nhöchstrichterliche Rechtsprechung.\n\n38\n\nBei dem mit der Baugenehmigung vom 3. Juli 1991 genehmigten \nund auch tatsächlich errichteten Anbau handelt es sich um \nnichts anderes, als eine \"Rekonstruktion\" des früher vorhanden \ngewesenen Schmiedeanbaus, wie die Beigeladenen und ihr \nArchitekt zutreffend in den Antragsunterlagen zu dieser \nBaugenehmigung ausgeführt haben.\n\n39\n\nFehlt es hiernach an einem auch gewerbliche Nutzungen mit \numfassenden Bestandsschutz für den Baukörper der 1991 als \nRekonstruktion der bis 1983 vorhanden gewesenen Schmiede \nerrichtet wurde, ist für die Frage der Zulassung einer \nBefreiung von den Erfordernissen des - der Nutzungsänderung \neiner Garage in eine Handweberei entgegenstehenden - \nAbstandsrechts die seitens der Beigeladenen angesprochene \nhöchstrichterliche Rechtsprechung\n\n40\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Mai 1991 - 4 C 17.90 - BRS 52 \nNr. 157 -\n\n41\n\nnicht einschlägig.\n\n42\n\nDaß die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 68 Abs. 3 \nBuchst. b) BauO NW a.F. wegen einer \"offenbar nicht \nbeabsichtigten Härte\" nicht vorliegen, hat das \nVerwaltungsgericht gleichfalls mit zutreffenden Erwägungen, \nauf die gemäß § 130b VwGO Bezug genommen wird, verneint. \nEbensowenig kommt eine Befreiung nach § 68 Abs. 3 Buchst. a) \nBauO NW a.F. aus den seitens des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat angesprochenen Gründen des Wohls der \nAllgemeinheit in Betracht. Die hier in Rede stehende \nNutzungsänderung der genehmigten Garage in eine Handweberei \ndient ausschließlich den privaten - wirtschaftlichen - \nInteressen der Beigeladenen. Ein Interesse der Allgemeinheit \ndaran, daß das Weberhandwerk ausgerechnet in dem hier \nstrittigen Objekt und nicht an anderer Stelle ausgeübt wird, \nist auch nicht ansatzweise erkennbar.\n\n43\n\nEbenso scheidet die Zulassung einer Abweichung nach § 73 \nBauO NW n.F. aus. Ihr stehen die nach der genannten Vorschrift \nzu würdigenden nachbarlichen Interessen entgegen. Insoweit ist \nvon der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers auszugehen, die \nes einem Grundstücksnachbarn, dem gegenüber nach den \nRegelungen des § 6 BauO NW bei der Errichtung von Gebäuden ein \nGrenzabstand auf dem Baugrundstück einzuhalten ist, nur \nzumutet, einen Baukörper unmittelbar an der Grenze nur zu den \nvom Gesetz ausdrücklich zugelassenen besonderen \nNutzungszwecken - und in den gesetzlich vorgesehenen \nDimensionen - hinzunehmen.\n\n44\n\nEin nachbarliches Abwehrrecht der Kläger gegen die \nZulassung einer Handweberei in dem grenzständigen Baukörper \nläßt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Kläger \nwürden durch eine solche Nutzung gegenüber einer rechtlich \nzulässigen Garagennutzung tatsächlich nicht beeinträchtigt. \nSchon der Ansatz, die Auswirkungen einer zulässigen \nGaragennutzung mit einer anderweitigen Nutzung in demselben \nBaukörper zu vergleichen, ist verfehlt. Entscheidend ist \nvielmehr, daß die Kläger durch ein grenzständiges Bauwerk auf \ndem Nachbargrundstück stets tatsächlich beeinträchtigt werden. \nDer Gesetzgeber mutet ihnen - wie bereits angesprochen - eine \nsolche Beeinträchtigung nur zu bestimmten, abstandsrechtlich \nbegünstigten Nutzungszwecken zu. Werden solche in dem \ngrenzständigen Bauwerk nicht ausgeübt, haben die Kläger einen \nAnspruch darauf, daß das abstandrechtlich unzulässige Bauwerk \nbeseitigt und damit die mit der Grenzbebauung einhergehende \nBeeinträchtigung behoben wird.\n\n45\n\nSchließlich ist ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger \nauch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf nachbarliche \nAbwehrrechte wirksam verzichtet haben.\n\n46\n\nEin wirksamer Verzicht auf öffentlich-rechtliche Positionen \nim Rahmen eines Baugenehmigungs- und nachfolgenden \nWiderspruchsverfahrens durch einseitige, der \nBaugenehmigungsbehörde als Erklärungsempfänger gegenüber \nabzugebende Willenserklärung liegt nicht vor.\n\n47\n\nVgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 - \nm.w.N..\n\n48\n\nEine solche Erklärung müßte, um wirksam zu werden, gemäß \n§ 130 BGB der Baugenehmigungsbehörde zugehen. Ob insoweit in \nden Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Bauantrag vom \n8. November 1991, in dem ohnehin nur Äußerungen des Klägers \nund nicht der Klägerin erwähnt sind, überhaupt die \nÜbermittlung einer solchen Erklärung an den Beklagten zu sehen \nist, kann letztlich dahinstehen. Vor diesem Bauantrag waren \ndem Beklagten jedoch bereits die Schreiben beider Kläger vom \n5. Oktober und 3. November 1991 zugegangen, in denen beide \nKläger eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht \nhaben, daß sie auf die Geltendmachung nachbarlicher \nAbwehrrechte gegen eine Nutzung der Garage als Handweberei \nnicht verzichten wollen. Diese Schreiben sind daher als \nWiderruf einer etwa dem Beklagten als Erklärungsempfänger \ngegenüber abgegebenen Willenserklärung zu werten, der es gemäß \n§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließt, daß die dem Beklagten \nerst später durch den Bauantrag vom 8. November 1991 \nzugegangene Erklärung, soweit man sie als solche ansieht, \nwirksam wurde.\n\n49\n\nDer Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts durch \ndie Kläger steht schließlich auch nicht entgegen, daß diese \nden Beigeladenen gegenüber wirksam auf ihre - materiell-\nrechtliche - nachbarliche Abwehrposition verzichtet haben und \ndie Geltendmachung von Abwehrrechten demgemäß gegen Treu und \nGlauben verstoßen würde.\n\n50\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom \n17. Juli 1995 - 7 B 3068/94 -.\n\n51\n\nDas Vorliegen eines solchen materiell-rechtlichen Verzichts \nhaben die Beigeladenen, denen insoweit die Beweislast für die \nsie begünstigende Tatsache obliegt, nicht nachgewiesen.\n\n52\n\nSchon das Ergebnis der Parteivernehmung des Beigeladenen \nläßt zweifelhaft erscheinen, ob die vom Beigeladenen \nwiedergegebenen Äußerungen der Kläger von ihm als \nErklärungsgegner überhaupt dahin verstanden werden konnten, \ndie Kläger wollten sich hinsichtlich ihres künftigen \nVerhaltens in bezug auf die von den Beigeladenen beabsichtigte \nEinrichtung einer Handweberei auf ihrem Grundstück rechtlich \ndahin binden, auf materielle Abwehrrechte gegen eine \nbaurechtswidrige Einrichtung der Handweberei im grenzständigen \nAnbau an das Wohnhaus der Beigeladenen zu verzichten. \nMaßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der \nÄußerungen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und \nGlauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen \nmußte, wobei der Empfänger der Erklärung ihr nicht einfach den \nfür ihn günstigsten Sinn beilegen darf.\n\n53\n\nVgl.: Palandt, BGB, 55 Aufl. 1996, \n§ 133 RdNr. 9 m.w.N..\n\n54\n\nInsoweit kann der vom Beigeladenen geschilderten Äußerung \ndes Klägers \"machen sie, was sie wollen\" gerade unter den hier \nmaßgeblichen Umständen eines vom Beigeladenen initiierten \nGesprächs in einem - auch nach der Aussage des Beigeladenen - \nohnehin gespannten nachbarlichen Verhältnis schwerlich ein \ndahingehender Rechtsbindungswille entnommen werden, der \nErklärende verzichte auf Abwehrrechte gegen ein konkretes \nVorhaben des Erklärungsgegners. Gegen einen entsprechenden \nRechtsbindungswillen spricht auch der vom Beigeladenen \ngeschilderte Gesamtzusammenhang des Ablaufs des ersten \nGesprächs mit dem Kläger, insbesondere dessen Weigerungen, die \nBaupläne überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und etwas zu \nunterschreiben. Dieser Gesamtzusammenhang legt es nahe, daß \nder Beigeladene die angeführte Äußerung des Klägers ihrem \nobjektiven Erklärungswert nach eher dahin verstehen mußte, er \nwolle keine rechtlich bindende Verpflichtung eingehen.\n\n55\n\nSoweit beide Kläger nach der Aussage des Beigeladenen in \ndem gleichfalls von ihm initiierten zweiten Gespräch geäußert \nhaben sollen, sie - die Kläger - wollten die Existenzgründung \nder Beigeladenen nicht gefährden, erscheint gleichfalls \nzweifelhaft, ob solchen Äußerungen ein Verzicht auf materielle \nAbwehrrechte gegen eine baurechtswidrige Einrichtung der \nHandweberei entnommen werden kann. Auch die vom Beigeladenen \nbehauptete Äußerung der Klägerin in dem zweiten Gespräch, sie \nwolle nichts dagegen unternehmen, deutet in dem gegebenen \nZusammenhang auch eher auf eine Absicht hin, in keiner Weise \nrechtlich verbindliche Erklärungen abgeben zu wollen.\n\n56\n\nLetztlich kann jedoch dahinstehen, welcher objektive \nErklärungswert den Äußerungen der Kläger in der von dem \nBeigeladenen angegebenen Form überhaupt beizumessen war. Beide \nKläger haben den vom Beigeladenen vorgetragenen Inhalt ihrer \nÄußerungen jedenfalls bestritten, so daß offen ist, ob solche \nÄußerungen überhaupt gefallen sind.\n\n57\n\nDer Kläger hat nach seiner Aussage im ersten Gespräch mit \nden Worten, einen solchen Bau könnten die Beigeladenen \nvergessen, unmißverständlich deutlich gemacht, er werde das \nVorhaben der Beigeladenen nicht akzeptieren. Das zweite \nGespräch hat der Kläger nach seiner Aussage - bestätigt durch \ndie Aussage der Klägerin - kurz nach dem Beginn verlassen, \nohne sich zur Sache näher zu äußern.\n\n58\n\nDie Klägerin hat nach ihrer Aussage bei dem zweiten \nGespräch eindeutig erklärt, der Beigeladene solle sie - wie \nihren Mann - in Ruhe lassen. Schon damit hat sie dem \nBeigeladenen objektiv eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie \nsich nicht in weitere Diskussionen einlassen oder gar \nrechtsverbindliche Erklärungen abgeben wolle.\n\n59\n\nOb die Schilderungen der Inhalte der Gespräche durch den \nBeigeladenen oder die Kläger - soweit diese Schilderungen \nüberhaupt differieren - zutreffen, läßt sich auf Grund der \nParteivernehmungen nicht feststellen. Weder die Kläger \neinerseits noch der Beigeladene andererseits sind auf Grund \nihres Eindrucks in der Beweisaufnahme weniger glaubwürdig. \nIhre unterschiedlichen Wiedergaben des Inhalts der Gespräche \nsind angesichts der nachbarlichen Gesamtsituation, die nach \nden Aussagen aller vernommenen Beteiligten schon vor den \nGesprächen gespannt war, sogar durchaus verständlich. Es \nentspricht der Lebenserfahrung, daß Beteiligte in einer \nSituation der hier vorliegenden Art, in der ein Bauherr ein \nInteresse daran hat, Nachbarn zu rechtsverbindlichen \nErklärungen zu bewegen und sie deshalb in Gespräche \nverwickelt, diese Nachbarn jedoch auf Grund des ohnehin \ngespannten Verhältnisses sich naheliegenderweise nicht in \nlängere Diskussionen einlassen wollen, Dauer, Form, Inhalt und \nSchwerpunkt der Gespräche subjektiv unterschiedlich werten und \nim Gedächtnis behalten.\n\n60\n\nHat nach alledem die Vernehmung der Kläger und des \nBeigeladenen als der Personen, die unmittelbar an den von den \nBeigeladenen vorgetragenen Gesprächen beteiligt waren und \ndaher als einzige authentische Schilderungen über Art und \nInhalt der Gespräche wiedergeben können, den Nachweis eines \nmit Rechtsbindungswillen abgegebenen Verzichts der Kläger auf \nmaterielle Abwehrrechte gegen die baurechtswidrige Einrichtung \neiner Handweberei in dem grenzständigen Anbau nicht erbracht, \ngeht dies zu Lasten der Beigeladenen, die sich auf einen \nsolchen Verzicht der Kläger berufen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-04/7-a-3795-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-04/7-a-3795-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312288","retrieved":"2026-07-09 03:43:13.657077+00:00"}}