{"status":"available","doknr":"OLD312290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0703.25A2968.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-03","aktenzeichen":"25 A 2968/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 1996 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht \n(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie allein erhobene Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Dem Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren \nrechtliches Gehör nicht versagt geblieben.\n\n5\n\nDies gilt zunächst in bezug auf das Erkenntnismaterial, auf das das \nVerwaltungsgericht sich im angefochtenen Urteil gestützt hat. Den sich insoweit aus \ndem Grundsatz rechtlichen Gehörs ergebenden Anforderungen hat das \nVerwaltungsgericht mit der Übersendung der Erkenntnisliste als Anlage zur Ladung \nRechnung getragen. Daß diese Liste eine große Anzahl von Erkenntnisquellen \nenthielt, ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden Aufklärung \ndes asylrechtsrelevanten Sachverhalts geschuldet und deswegen unvermeidlich. \nInsoweit verbietet sich zum einen jede Selektion von Beweismitteln. Zum anderen \nkommt es wegen der Relevanz einer etwaigen Vorverfolgung nicht nur auf diejenigen \nErkenntnisquellen an, die sich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nbeziehen, sondern auch auf diejenigen, die sich auf den Zeitraum vor der Ausreise \ndes Asylklägers erstrecken. Schließlich können die Gerichte die Frage einer \nVerfolgung von Kurden in der Türkei in ihrer Komplexität nur dann verläßlich \nbeurteilen, wenn sie durch Auswertung einer hinreichenden Anzahl von \nErkenntnissen in die Lage versetzt werden, eine zumindest mehrjährige Entwicklung \nnachzuzeichnen. Dies alles bedingt die Berücksichtigung zahlreicher Erkenntnisse, \nüber die sich einen Überblick zu verschaffen den Rechtsanwälten der Asylbewerber \nin gleicher Weise zuzumuten ist wie den Verwaltungsgerichten.\n\n6\n\nLetzteres wurde zudem dadurch wesentlich erleichtert, daß das \nVerwaltungsgericht auf der letzten Seite der Anlage zur Ladung auf mehrere \nSenatsentscheidungen hingewiesen hat, darunter die grundlegenden Beschlüsse \nvom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A - und 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -. In \ndiesen Entscheidungen hat der Senat zu wesentlichen Problemen, die sich \ntypischerweise in Verfahren türkischer Asylbewerber stellen, Stellung genommen und \ndabei auch einen Großteil derjenigen Erkenntnisse verarbeitet, die das \nVerwaltungsgericht in der Anlage zu seiner Ladung bezeichnet hatte. Die anwaltliche \nLektüre dieser Entscheidungen hätte daher in erheblichem Umfang Aufschluß \ndarüber gegeben, welche jener Erkenntnisse auch für das vorliegende Verfahren von \nBedeutung sein konnten. Angesichts dessen hätte sich die Vorbereitung der \nmündlichen Verhandlung durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers im übrigen \ndarauf beschränken können, diejenigen neueren Erkenntnisse zu sichten, welche \naus zeitlichen Gründen in den zitierten Senatsentscheidungen noch nicht hatten \nberücksichtigt werden können. Eine solche Vorgehensweise war um so mehr \nzumutbar, als es sich bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers um \nRechtsanwälte handelt, die nach den Erkenntnissen des Senats in nennenswertem \nUmfang mit Verfahren türkischer Asylbewerber zu tun haben, so daß der \nerforderliche Arbeitsaufwand nicht nur dem Kläger des vorliegenden Verfahrens zu \nGute gekommen wäre.\n\n7\n\nSchließlich muß die vorstehend behandelte Rüge noch aus einem weiteren \nGrunde ohne Erfolg bleiben. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer solchen Rüge \nist die Darlegung erforderlich, was der Kläger bei ausreichender Gewährung \nrechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur auf der Grundlage eines solchen \nVortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, daß \ndie Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren \nEntscheidung geführt hätte.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. März 1993 \n- 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300, 302; \nBVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1979 - 4 CB 29.79 -, \nBayVBl. 1979, 762; Beschluß vom 31. Juli 1985 - 9 B \n71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28; Beschluß \nvom 25. November 1991 - 5 B 129.91 -, NJW 1992, \n852, 853; Beschluß vom 9. Juli 1992 - 2 B 52.92 -, \nBuchholz 310 § 83 Abs. 1 VwGO Nr. 244.\n\n9\n\nDiesem Erfordernis wird in der Antragsschrift nicht bereits durch den allgemeinen \nHinweis darauf Rechnung getragen, daß die Möglichkeit bestanden hätte, zu \neinzelnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen oder Beweisanträge zu stellen.\n\n10\n\nDie am Ende der Antragsschrift erhobene weitere Gehörsrüge geht offensichtlich \nfehl. Die Ausführungen auf Seite 8 des angefochtenen Urteils belegen, daß das \nVerwaltungsgericht im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Zeitangaben des \nKlägers zu seiner Freilassung einen möglichen Übersetzungsfehler ins Auge gefaßt \nhat. Insofern erschöpfen sich die Ausführungen in der Antragsschrift in Angriffen \ngegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die jedoch einer Gehörsrüge nicht zum \nErfolg verhelfen können.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108 = NVwZ-RR 1996, \n359.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-03/25-a-2968-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-03/25-a-2968-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312290","retrieved":"2026-07-09 03:43:13.832795+00:00"}}