{"status":"available","doknr":"OLD312296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0702.8B1179.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-02","aktenzeichen":"8 B 1179/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, \nfallen den Antragstellerinnen zu je einem Drittel zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen mit dem \nAntrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege des \nErlasses einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragstellerinnen \nab dem 26. März 1996 bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung \nim Beschwerdeverfahren Hilfe zum \nLebensunterhalt durch Übernahme der \nUnterkunfts- und Heizkosten in Höhe von \n750,05 DM sowie der monatlichen \nKrankenversicherungsbeiträge zu \ngewähren und der Antragstellerin zu 1. \nab dem 26. März 1996 Leistungen nach \n§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes \nbis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren in Höhe von 80 % \ndes maßgeblichen Regelsatzes nach dem \nBundessozialhilfegesetz zu gewähren, \n\n3\n\nist unbegründet.\n\n4\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) von den Antragstellerinnen glaubhaft gemacht \nwerden (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese \nVoraussetzungen sind nicht gegeben. \n\n5\n\nSoweit die Antragstellerinnen die Übernahme der anteiligen \nUnterkunftskosten für die von der Antragstellerin zu 1. und \nHerrn B. gemietete Wohnung erstreiten möchten, folgt der \nSenat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Beschluß, daß die Antragstellerinnen die \ntatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben. \nIn einem auf die Bewilligung laufender Kosten für die \nUnterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ist \nein Anordnungsgrund in der Regel nur dann gegeben, wenn der \nHilfesuchende glaubhaft macht, daß ohne den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der \nverwaltungsrichterlichen Entscheidung - nächstfolgenden \nFälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses \nernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen \nist. Dies setzt voraus, daß einerseits ohne die beantragte \neinstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose \nKündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits \naber auch ernsthaft erwartet werden muß, daß der Vermieter \nnicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der \nMöglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine \ndergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und \nRäumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen \nvorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 12. Dezember 1994 \n- 8 B 2650/94 -, NW VBl 1995, 140 und \nBeschluß vom 29. März 1996 \n- 8 B 632/96 -.\n\n7\n\nDa Herr B. nach dem eigenen Vorbringen der \nAntragstellerinnen die Miete bisher gezahlt hat, sind die \nangeführten Voraussetzungen für das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes offensichtlich nicht gegeben. \n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1. die Bewilligung laufender \nLeistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes \n(AsylbLG) in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) erstreiten möchte, hat sie \ndie tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches \nnicht glaubhaft gemacht. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in \nVerbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ergibt sich, daß Leistungen dem zu gewähren sind, \nder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus \nseinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. In Anwendung \ndieser Vorschrift liegen schon die Voraussetzungen für die \nBewilligung von Leistungen nicht vor, soweit die \nAntragstellerin zu 1. durch anwaltlichen Schriftsatz vom \n25. Juni 1996 hat vortragen lassen, daß sie im \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 26. März 1996 bis zum Ende \ndes Monats der gerichtlichen Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren über ein monatliches Einkommen in Höhe von \netwa 200,- DM verfügt. Darüber hinaus ergibt sich aus einer \nentsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 \nBSHG iVm § 122 BSHG, daß die Antragstellerin zu 1. die \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht hat. Nach diesen Vorschriften \nsind bei nicht getrenntlebenden Ehegatten das Einkommen und \ndas Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Dies gilt \nauch bei eheähnlichen Gemeinschaften, weil Personen, die in \neheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der \nVoraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht \nbessergestellt werden dürfen als Ehegatten.\n\n9\n\nHieran anknüpfend teilt der Senat die Ansicht des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, daß die \nAntragstellerin zu 1. mit Herrn B. in einer eheähnlichen \nGemeinschaft lebt. Beide wohnen seit März 1995 mit den \nAntragstellerinnen zu 3. und 4., den minderjährigen Kindern \nder Antragstellerin zu 1., zusammen. Sie haben die Wohnung \ngemeinsam angemietet. Auch haben sie am 21. März 1995 \ngemeinsam einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe \ngestellt. Zumindest während der Bewilligung von Sozialhilfe \ndurch die Antragstellerinnen haben sie über ein gemeinsames \nKonto verfügt. Der Umstand, daß Herr B. bisher die Miete \nfür die gemeinsam bewohnte Wohnung übernommen hat, \nrechtfertigt darüber hinaus den Schluß, daß Herr B. bereit \nist, sich für die Sicherung der Unterkunft der Antragstellerin \nzu 1. einzusetzen, wie dies bei gemeinsam lebenden Ehegatten \nauch der Fall ist. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zu 1. \nihre seit März 1995 gestellten Anträge auf Hilfe zum \nLebensunterhalt und ihre Rechtsmittel maschinenschriftlich \nabgefaßt und in kyrillischer Schrift unterzeichnet hat, deutet \nebenfalls darauf hin, daß sie dabei von Herrn B. \nunterstützt worden ist. Dies läßt ebenfalls den Schluß auf das \nVorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu. Das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin ist demgegenüber zu \nunsubstantiiert, um die vorgenannten Tatsachen zu \nwiderlegen.\n\n10\n\nDer Senat geht wie das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluß davon aus, daß Herr B. in der Lage \nist, den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin \nzu 1., soweit sie nicht über eigenes Einkommen verfügt, aus \nseinem Einkommen sicherzustellen. Die Antragstellerin hat \nweder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert \nbestritten, daß die Angaben im Widerspruchsbescheid des \nAntragsgegners vom 4. April 1996 über die \nEinkommenverhältnisse des Herrn B. nicht zutreffen. Der \nAntragsgegner hat in seinem Widerspruchsbescheid \nnachvollziehbar ausgeführt, daß Herr B. aufgrund seines \nEinkommens in der Lage ist, für den notwendigen \nLebensunterhalt der Antragstellerin zu 1. aufzukommen.\n\n11\n\nAus den vorgenannten Gründen hat die Antragstellerin auch \nnicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie nicht in der \nLage ist, aus eigenem Einkommen bzw. aus dem Einkommen des \nHerrn B. die Krankenversicherung zu bezahlen. Darüber \nhinaus hat sie auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß \nim streitgegenständlichen Zeitraum eine Krankenversicherung \nbesteht, daß die Beiträge dafür von ihr nicht gezahlt worden \nsind und daß deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum kein \nKrankenversicherungsschutz (mehr) besteht. \n\n12\n\nSoweit es den Antragstellerinnen zu 2. und 3. im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls um die Bewilligung \nvon Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung \ndes BSHG gehen sollte - dagegen spricht der Antrag der \nanwaltlich vertretenen Antragstellerinnen im \nBeschwerdeverfahren, dafür spricht die Beschwerdebegründung zu \n§ 16 BSHG -, haben die Antragstellerinnen zu 2. und 3. das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Auch für sie \ngilt in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG, \ndaß ihnen nur laufende Leistungen zustehen, wenn sie nicht in \nder Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt durch eigenes \nEinkommen sicherzustellen. Wie der Antragsgegner in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 4. April 1996 zutreffend ausgeführt \nhat, kann der Bedarf der Antragstellerinnen in Höhe von \njeweils 342,- DM monatlich, insgesamt in Höhe von 684,- DM, \ndurch die Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von \n926,- DM ohne weiteres gedeckt werden. Der überschießende \nBetrag kann eingesetzt werden, um Zahlungen an die \nKrankenversicherung zu leisten, sofern überhaupt im \nstreitgegenständlichen Zeitraum Beiträge für die \nAntragstellerinnen zu 2. und 3. für eine etwaige \nKrankenversicherung angefallen sein sollten. Entsprechende \nAngaben über - nicht gezahlte - Beiträge haben die \nAntragstellerinnen im gesamten Verfahren nicht gemacht. \nInsoweit liegt es nahe anzunehmen, daß die Antragstellerinnen \nzu 2. und 3. über ihren erwerbstätigen Vater mitversichert \nsind, so daß ein zusätzlicher Bedarf, der vom Antragsgegner zu \ndecken wäre, nicht ersichtlich ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, \n188 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-02/8-b-1179-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-02/8-b-1179-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312296","retrieved":"2026-07-09 03:43:14.329283+00:00"}}