{"status":"available","doknr":"OLD312301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0701.8B1724.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-01","aktenzeichen":"8 B 1724/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, fallen der Antragstellerin zur Last.\n\n1\n\n G r ü o. d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und den \nAntragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr Hilfe zum \nLebensunterhalt zu gewähren,\n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nDer in erster Instanz beim Verwaltungsgericht gestellte \nAntrag,\n\n6\n\n\"durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 \nVwGO die Bewilligungsbehörde zur vorläufigen \nWeitergewährung der Sozialhilfe zu verpflichten\", \n\n7\n\nist schon unzulässig.\n\n8\n\nEine Hilfesuchende darf bezüglich von ihr begehrter \nSozialhilfeleistungen nicht unmittelbar das Gericht \neinschalten. Sie muß vielmehr zuvor die Sozialhilfebehörde mit \nihrem Begehren befassen. Insoweit handelt es sich um eine \n- nicht nachholbare - Zulässigkeitsvoraussetzung für die \nInanspruchnahme (auch) vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutzes,\n\n9\n\nständige Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts, vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom \n19. November 1992 - 8 B 3431/92 - und vom \n20. März 1996 - 8 B 513/96 - m.w.N.\n\n10\n\nAn dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Die \nAntragstellerin hätte sich mit ihrem Anliegen nach der durch \nBescheid vom 27. Dezember 1995 ab 1. Januar 1996 erfolgten \nEinstellung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zunächst \nan den Antragsgegner wenden müssen, ehe sie ein gerichtliches \nVerfahren einleitete. Nach dem dem Senat bislang bekannten \nSach- und Streitstand hat sie dies aber nicht getan. Aus den \nvom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben \nsich keine Hinweise darauf, daß die Antragstellerin vor der am \n29. Mai 1996 erfolgten Einschaltung des Verwaltungsgerichts \nden Antragsgegner mit ihrem Anliegen befaßt hätte. Auch \nnachdem die Antragstellerein hierauf durch den angefochtenen \nBeschluß hingewiesen worden ist, hat sie im \nBeschwerdeverfahren nicht dargetan, daß sie vor dem 29. Mai \n1996, d.h. vor Einschaltung des Verwaltungsgerichts, beim \nAntragsgegner um Leistungen (nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz) \nnachgesucht hätte. Angesichts dessen fehlt es für das \nvorliegende Verfahren an der dargelegten \nZulässigkeitsvoraussetzung. \n\n11\n\nOb der Antragsgegner nach Einleitung des gerichtlichen \nVerfahrens aufgrund der Zustellung der Antragsschrift der \nAntragstellerin vom 29. Mai 1996 im Sinne des § 5 BSHG \nhinreichende Kenntnis vom Hilfebegehren der Antragstellerin \nerhalten hat und ob die Antragstellerin aufgrund dessen \nzwischenzeitlich einen (künftig durchsetzbaren) Anspruch gegen \nden Antragsgegner hätte, kann mithin im vorliegenden Verfahren \ndahingestellt bleiben. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-01/8-b-1724-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-01/8-b-1724-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312301","retrieved":"2026-07-09 03:43:14.756438+00:00"}}