{"status":"available","doknr":"OLD312300","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0701.8B1542.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-01","aktenzeichen":"8 B 1542/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern je \nzur Hälfte zur Last.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Antragstellern eine \nBeihilfe zur Anschaffung eines \nPersonenkraftwagens in Höhe von \n2.500,-- DM zu bewilligen und den \nAntragsgegner zu verpflichten, \nUnterhaltungskosten für das Fahrzeug zu \ntragen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft gemacht \nwerden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nSoweit die Antragsteller ihr Begehren im Rahmen der Hilfe \nzum Lebensunterhalt geltend machen, haben sie das Vorliegen \nder tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und \neines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nSoweit die Antragsteller die Gewährung laufender Leistungen \nfür die Zeit von der Antragstellung bei dem Antragsgegner bis \nzum Eingang ihres Antrages bei dem Verwaltungsgericht am \n15. Mai 1996 begehren, fehlt es bereits an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, denn das \nAnordnungsverfahren dient nach seinem Sinn und Zweck lediglich \ndazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile abzuwenden, \nund bietet deshalb Regelungsmöglichkeiten nur für \nunaufschiebbare gegenwärtige Notlagen. Dementsprechend ist \nnach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \ndas Bestehen streitiger Sozialhilfeansprüche, die sich auf \neinen Zeitraum vor der Stellung des Antrages auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung bei Gericht beziehen, regelmäßig erst \nin einem Klageverfahren, das hier ohnehin schon anhängig ist, \nzu überprüfen. \n\n8\n\nVgl. statt aller den Beschluß vom \n11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 -.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben keine Umstände dargelegt und \nglaubhaft gemacht, die ausnahmsweise Anlaß sein könnten, im \nRahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nauch Zeiträume vor Antragstellung bei Gericht in die \nSachprüfung einzubeziehen. \n\n10\n\nSoweit sich das Begehren der Antragsteller bezüglich \nlaufender Leistungen auf den Zeitraum nach dem Ende des Monats \nder gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren bezieht, \nhier auf den Zeitraum nach dem 31. Juli 1996, ist zu \nberücksichtigen, daß Sozialhilfe keine rentengleiche \nDauerleistung ist. Sie dient lediglich dazu, eine gegenwärtige \nNotlage zu beheben und wird daher von der zuständigen Behörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für \neinen Monat, bewilligt, weil sich die \nAnspruchsvoraussetzungen, z.B. hinsichtlich der Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden, ändern können. \nDabei ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen \nSozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. \nDeshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der \nTräger der Sozialhilfe nach dem Ergehen einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen \nEntscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlaß nimmt, \nden Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser \ngerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine \nNotwendigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \ndurch das Gericht für die Zeit nach dem Ende des Monats seiner \nEntscheidung besteht.\n\n11\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. statt aller \nden Beschluß vom 11. Dezember 1995 \n- 8 B 3293/95 -.\n\n12\n\nWas den Zeitraum vom 15. Mai 1996 bis zum Ende des Monats \nder gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren \nbetrifft, haben die Antragsteller das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches für \ndie von ihnen geltend gemachte Beihilfe für den Erwerb eines \nKraftfahrzeuges und für die Übernahme der laufenden \nUnterhaltungskosten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. \n\n13\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG \ndem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Im \nRahmen dieser gesetzlichen Vorschrift umfaßt der notwendige \nLebensunterhalt den hier von den Antragstellern geltend \ngemachten Aufwand für das Halten eines Kraftfahrzeuges nicht. \nEs ist jedermann freigestellt, ein Kraftfahrzeug zu halten. \nDer Hilfesuchende kann daher auf das Halten eines \nKraftfahrzeuges verzichten. Ein solcher Verzicht wird ihm vom \nGesetz auch zugemutet, wenn er aus dem von seinen Mitbürgern \nerarbeiteten Bruttosozialprodukt, ohne das Leistung von \nSozialhilfe nicht möglich ist, die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt erwartet, die - wie eingangs erwähnt - in § 11 \nBSHG auf den notwendigen Lebensunterhalt begrenzt ist. In dem \nVerzicht auf ein Kraftfahrzeug liegt dann Selbsthilfe, zu der \n§ 2 Abs. 1 BSHG verpflichtet, in dem Sinne, daß der \nHilfesuchende Ausgaben vermeidet, die die ihm zur Verfügung \nstehenden und in erster Linie für die Bestreitung des \nnotwendigen Lebensunterhaltes einzusetzenden Mittel mindern \nkönnten. \n\n14\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 12.80 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n29, 372, 376.\n\n15\n\nDie Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach der mit \ndem Halten eines Kraftfahrzeuges verbundene Aufwand jedenfalls \ngrundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, \nsteht mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts in Einklang, \ndie Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des \nMenschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Diesen \nZusammenhang haben offenbar auch die Antragsteller erkannt, \ndenn sie führen in ihrer Widerspruchsbegründung vom \n2. November 1995 aus, daß in dem Gebrauch eines \nKraftfahrzeuges kein Statussymbol zu sehen sei. Dieser \nArgumentation, die am Ende darauf hinausläuft, daß ein \nmenschenwürdiges Leben nur mit einem Kraftfahrzeug geführt \nwerden könne, so daß für die Anschaffung und die Unterhaltung \neines Kraftfahrzeuges Sozialhilfe als Hilfe zum \nLebensunterhalt zu gewähren sei, kann nicht gefolgt werden. \nSteht nur Hilfe zum Lebensunterhalt in Frage, so ist die \nFührung eines menschenwürdigen Lebens vom Halten und Benutzen \neines Kraftfahrzeuges in der Regel nicht abhängig. Daß ein \nAuto ein übliches Mittel zur Fortbewegung ist, besagt noch \nnicht, daß es eine von der Menschenwürde her gebotene \nNotwendigkeit ist. Es ist eine Annehmlichkeit, auf die zu \nverzichten auch aus Gründen der Ökologie und der \nEnergieeinsparung zunehmend aufgefordert wird. \n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 \n- 5 C 12.80 -, a.a.O.\n\n17\n\nHieran anknüpfend kann der von den Antragstellern geltend \ngemachte Bedarf, ein Kraftfahrzeug zu erwerben und die \nlaufenden Unterhaltskosten aufzubringen, nicht als Teil des \nnotwendigen Lebensunterhaltes anerkannt werden. Die \nAntragsteller haben keine besonderen Umstände vorgetragen, die \nes ausnahmsweise gebieten könnten, den geltend gemachten \nBedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken. Die \nangeführten gesundheitlichen Gründe können nur im Rahmen der \nHilfe in besonderen Lebenslagen berücksichtigt werden.\n\n18\n\nSoweit die Antragsteller die Übernahme der Kosten für das \nAnschaffen eines Autos und seine Unterhaltung als Maßnahme der \nEingliederungshilfe geltend machen, haben sie ebenfalls das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. \nInsoweit folgt der Senat den Gründen des angefochtenen \nBeschlusses, daß der Antragsgegner sachlich für die \nBewilligung von Eingliederungshilfe für den Erwerb und den \nBetrieb eines Kraftfahrzeuges gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG \nsachlich nicht zuständig ist. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 \nSatz 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-01/8-b-1542-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-01/8-b-1542-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312300","retrieved":"2026-07-09 03:43:14.675566+00:00"}}