{"status":"available","doknr":"OLD312321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0626.17B1406.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-26","aktenzeichen":"17 B 1406/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat den vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgten \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 12. Januar 1995 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n5\n\nDie Begründung der Vollziehungsanordnung betreffend die \nAusweisung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, indem sie auf die Gefahr abstellt, daß der Antragsteller \nvor Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen \nOrdnungsverfügung weitere Straftaten begehen könnte. \n\n6\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen \nfällt auch im Beschwerdeverfahren zuungunsten des \nAntragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, daß sich die \nangefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist und die \nbegründete Besorgnis besteht, daß die von dem Antragsteller \nausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich schon vor \nAbschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren wird. \n\n7\n\nVgl. zu den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen an das besondere \nVollzugsinteresse bei einer \nAusweisungsverfügung: BVerfG, Beschluß \nvom 12. September 1995 - 2 BvR \n1179/95 -,NVwZ 1996, 58 (59) = InfAuslR \n1995, 397 (401 f.).\n\n8\n\nDie Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 2 \nNr. 1, Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AuslG.\n\n9\n\nDer Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des \nLandgerichts Bielefeld vom 1. September 1993 wegen \ngemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung zu einer \nFreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt \nworden. Die dem Antragsteller zuteil gewordene Aussetzung der \nReststrafvollstreckung zur Bewährung steht der Anwendbarkeit \nvon § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht entgegen.\n\n10\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 25. März \n1994 - 1 B 30.94 -, InfAuslR 1994, 311 \n(312).\n\n11\n\nDa der Antragsteller im Bundesgebiet geboren ist und eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, genießt er \nbesonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG mit \nder Folge, daß er nur aus schwerwiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. \nEin Ausweisungsgrund ist im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG \nschwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem \nvom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches \nÜbergewicht hat.\n\n12\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, \nInfAuslR 1995, 194.\n\n13\n\nDies ist in spezialpräventiver Hinsicht der Fall, wenn dem \nAusweisungsanlaß ein besonders Gewicht zukommt und \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß in Zukunft eine schwere \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue \nVerfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm \neine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut \nausgeht.\n\n14\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, \nInfAuslR 1995, 273 (274).\n\n15\n\nNach diesen Kriterien sind schwerwiegende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung für die vom Antragsgegner \nu. a. selbständig spezialpräventiv begründete Ausweisung zu \nbejahen. \n\n16\n\nEs steht außer Frage, daß die Verurteilung wegen \ngemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung ein \nbesonders schwerwiegender Ausweisungsanlaß ist. Insbesondere \nhat auch das Landgericht Bielefeld in seinem Strafurteil vom \n1. September 1993 das Vorliegen eines minderschweren Falles \nder versuchten räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 253, 249 \nAbs. 2 StGB wegen des Ausmaßes der Bedrohungen, der \nbeträchtlichen Beuteerwartung und der Umstände, daß der \nAntragsteller bereits wegen eines ähnlichen Deliktes \nvorbestraft gewesen sei und die hier zur Aburteilung stehende \nTat innerhalb der Bewährungszeit begangen habe, nicht als \ngegeben angesehen.\n\n17\n\nAuch die für eine spezialpräventiv begründete Ausweisung \nerforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Daß die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum durch \nBeschluß vom 4. April 1995 - StVK 418/95 - nach Verbüßung von \n2/3 der Strafhaft die Vollstreckung der Reststrafe zur \nBewährung ausgesetzt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht \ndie Annahme, daß die ordnungsrechtlich relevante \nWiederholungsgefahr nicht mehr bestünde. Denn die Kriterien \nder im Rahmen von § 57 StGB vorzunehmenden Sozialprognose sind \nnicht identisch mit denjenigen, die für die Beurteilung der \nordnungsrechtlichen Wiederholungsgefahr maßgeblich sind. Die \nReststrafaussetzung erfolgt nämlich schon dann, wenn \nverantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte \naußerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen \nwird; dies schließt die Möglichkeit eines Scheiterns der \nErprobung nicht aus. Dies verdeutlicht auch die Begründung des \nBeschlusses der Strafvollstreckungskammer, wonach die \nverschiedenen positiven Ansätze für eine Verhaltensänderung \nund soziale Festigung beim Antragsteller für die \nStrafvollstreckungskammer lediglich den Schluß rechtfertigen, \ndaß unter Abwägung aller Umstände das Erprobungsrisiko gewagt \nwerden könne.\n\n18\n\nAuch wenn weiterhin zugrundegelegt wird, daß der erstmalige \nFreiheitsentzug den Antragsteller nachhaltig beeindruckt hat, \nrechtfertigt dies noch nicht die Annahme, seine Gefährlichkeit \nsei entfallen. Vielmehr läßt sein krimineller Werdegang die \nernsthafte Gefahr erneuter Verfehlungen durch ihn derzeit noch \nbestehen. Insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, daß der \nAntragsteller aufgrund eines am 3. Juli 1989 verübten \nTankstellenüberfalls mit der Verurteilung durch das \nAmtsgericht Minden vom 3. November 1989 zu einer Jugendstrafe \nvon zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt \nwurde, wegen gemeinschaftlich schweren Raubes mit Waffen \neinschlägig vorbestraft ist. Dabei kann dahinstehen, ob die \ndreijährige Bewährungszeit bei der Begehung der \nSchutzgelderpressung am 17./18. März 1993 noch lief - so das \nLandgericht Bielefeld in seinem Strafurteil vom 1. September \n1993 - oder (kurz zuvor) abgelaufen war - so die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum in ihrem \nBeschluß vom 4. April 1995 -. Trotz der im November 1989 \nerfolgten Verurteilung und der eindringlichen \nausländerbehördlichen Verwarnung durch den Stadtdirektor der \nStadt Minden im Juli 1991 reichte eine beim Antragsteller \nAnfang des Jahres 1993 bestehende wirtschaftlich ungünstige \nLage mit einer Geldknappheit aus, ein Verbrechen zur \nBeschaffung von Geld zu begehen, das gekennzeichnet ist von \neinem hohen Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber Rechtsgütern \nDritter. Auch wenn der Antragsteller in Zusammenarbeit mit \neiner Schuldnerberatung einen Plan zur Tilgung seiner Schulden \nvon ca. 30.000 DM nach seiner Haftentlassung erstellt hat, \nvermag dies nicht ausreichend zu begründen, daß er bei sich \nzuspitzenden schwierigen finanziellen Verhältnissen nicht \nerneut wieder einschlägig straffällig wird. \n\n19\n\nSchließlich wird die Wiederholungsgefahr nicht dadurch in \nFrage gestellt, daß der Antragsteller nach seiner \nHaftentlassung Aufnahme bei seiner Mutter und seinen \nGeschwistern gefunden hat und neuerliche Verfehlungen nicht \nbekannt geworden sind. Abgesehen davon, daß der seither \nverstrichene Zeitraum nur relativ kurz ist, muß auch der \nverhaltenssteuernde Druck des laufenden Ausweisungsverfahren \nberücksichtigt werden. \n\n20\n\nDer besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG, wonach ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt \nhat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann, daß das \nAsylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als \nAsylberechtigter abgeschlossen wird, kommt dem Antragsteller \ngemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift nicht zugute, da nach dem \nzuvor Gesagten ein Sachverhalt vorliegt, der nach Abs. 1 der \nVorschrift eine Ausweisung rechtfertigt.\n\n21\n\nDer dem Antragsteller zustehende besondere \nAusweisungsschutz hat ferner zur Folge, daß an die Stelle der \nRegelausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG über die \nAusweisung nach Ermessen entschieden wird. Die vom \nAntragsgegner angestellten Ermessenserwägungen lassen Fehler \nder in § 114 VwGO bezeichneten Art nicht erkennen. \nInsbesondere genügen sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 \nAuslG. Es begegnet keinen Bedenken, daß der Antragsgegner dem \nUmstand, daß der Antragsteller seinen eigenen Bekundungen nach \nseinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland \nhabe und ihn in der Türkei Integrationsprobleme erwarten \nwürden, ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an der \nBeendigung seines Aufenthaltes vorrangiges Gewicht nicht \neingeräumt hat. Der Antragsteller ist trotz seines langen \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und des \nUmstandes, daß sich sowohl seine Mutter als auch seine \nGeschwister hier aufhalten, in einem Alter, in dem es ihm \nmöglich und zumutbar ist, sich in der Türkei eine neue \nExistenz aufzubauen. Im übrigen zeigen die zahlreichen vom \nAntragsteller begangenen Straftaten, daß es ihm bisher nicht \ngelungen ist, sich in die Rechtsordnung der Bundesrepublik \nDeutschland einzufügen. \n\n22\n\nDie Ausweisung widerspricht auch nicht inter- bzw. \nsupranationalem Recht. Die der Ausweisung zugrundeliegenden \nGründe sind besonders schwerwiegend im Sinne von Art. 3 Abs. 3 \nENA. Einem dem Antragsteller etwa aus Art. 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nARB 1/80 zustehenden assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutz \nträgt die Ausweisungsverfügung in ausreichendem Umfang \nRechnung, indem sie u. a. - selbständig tragend - das \nspezialpräventive Anliegen verfolgt, einer durch das Verhalten \ndes Antragstellers bedingten tatsächlichen und hinreichend \nschweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begegnen, die \nein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz des Eigentums und \nvon Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor körperlichen \nÜbergriffen) berührt. Der Ausweisung steht auch nicht Art. 8 \nAbs. 1 EMRK entgegen, da sie durch Abs. 2 der Vorschrift \ngedeckt wird. Danach sind Eingriffe in die Ausübung des Rechts \nauf Achtung des Familienlebens statthaft, soweit sie in einer \ndemokratischen Gesellschaft u. a. zur Verhinderung von \nstrafbaren Handlungen oder zum Schutz der Rechte und \nFreiheiten anderer notwendig sind. Das bedeutet, daß Eingriffe \ndurch eine zwingende soziale Notwendigkeit und insbesondere \ndurch ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte \nlegitime Ziel gerechtfertigt sein müssen.\n\n23\n\nVgl.: EGMR, Urteil vom 18. Februar \n1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR \n1991, 149.\n\n24\n\nDas ist hier der Fall. Nach dem bisherigen Erscheinungsbild \nbesteht die dringende Gefahr, daß der Antragsteller erneut \nauch einschlägig in Erscheinung treten wird. Angesichts der \nVolljährigkeit des Antragstellers erweist sich seine mit der \nAusweisung verbundene Trennung von seiner im Bundesgebiet \nlebenden Mutter und seinen Geschwistern als verhältnismäßig. \nDie familiären Kontakte können durch Briefe und Telefonate \nsowie durch Besuche in der Türkei in ausreichender Weise \naufrecht erhalten werden.\n\n25\n\nSoweit der Aussetzungsantrag die Abschiebungsandrohung \nbetrifft, ist er infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses \nunzulässig geworden. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 18. Mai 1995 \ngegenüber dem Antragsteller eine neue Abschiebungsandrohung \nmit Ausreisefrist erlassen hat, hat sich die in der \nOrdnungsverfügung vom 12. Januar 1995 enthaltene \nAbschiebungsandrohung erledigt. Anhaltspunkte dafür, daß der \nAntragsgegner aus der Abschiebungsandrohung weiterhin Rechte \nherleiten würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nVielmehr hat der Antragsgegner die ursprünglich für den \nZeitpunkt der Haftentlassung des Antragstellers am 17. Mai \n1995 vorgesehene Abschiebung nach dem am 11. Mai 1995 \ngestellten Asylantrag zunächst nicht weiter verfolgt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-26/17-b-1406-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-26/17-b-1406-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312321","retrieved":"2026-07-09 03:43:16.135526+00:00"}}