{"status":"available","doknr":"OLD312326","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0625.10A2266.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-25","aktenzeichen":"10 A 2266/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... Straße ... in ....\n\n2\n\nDas Grundstück liegt mit seinem nördlichen Teil im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 2 a \" ... Straße\" der früheren Gemeinde ..., mit seinem südlichen \nTeil im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 \" ... Straße ...straße\" derselben \nGemeinde.\n\n3\n\nDie Gemeinde ... hatte ursprünglich für den Geltungsbereich beider \nBebauungspläne einen Bebauungsplan vorgesehen, nämlich den Bebauungsplan Nr. \n2. Mit ihm sollte südlich der ... Straße ein neues Wohnbaugebiet ermöglicht werden, \ndurch das parallel zur ... Straße die ... Straße führen sollte. Südlich der ...-Straße sah \nder Planentwurf entlang dieser Straße eine Bebauung als reines Wohngebiet vor. In \ndiesem Bereich liegt der nördliche Teil des Grundstücks der Kläger. Südlich dieses \nreinen Wohngebiets sah der Planentwurf eine Grünfläche vor. Sie reicht bis an einen \nWeg heran, welcher die südliche Grenze des Plangebiets bildet. Jenseits dieses \nWeges befand sich damals und befindet sich heute ein Landschaftsschutzgebiet. Zur \nEinbindung des Wohngebietes in dieses Landschaftsschutzgebiet hatte die \nGemeinde ... für die Grünfläche einen landschaftsgestalterischen Bepflanzungsplan \nausarbeiten lassen. Dessen Bepflanzungsvorschläge sollten als textliche \nFestsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Für die Grünfläche waren \nferner Fuß-(Wander-)Wege vorgesehen, die auch an die ...-Straße angebunden \nwerden sollten. In der Grünfläche sollte außerdem ein Kinderspielplatz eingerichtet \nwerden.\n\n4\n\nAls textliche Festsetzung sollte vorgeschrieben werden, alle nicht durch Baulinien \nund Baugrenzen umschlossenen Flächen seien von Nebenanlagen freizuhalten. \nAusgenommen seien Anlagen gemäß §7 der Landesbauordnung.\n\n5\n\nDer Planentwurf lag in der Zeit vom 18. April 1973 bis zum 18. Mai 1973 \nöffentlich aus. Die Bekanntmachung hierzu enthielt den Hinweis, während dieser \nOffenlegungsfrist könnten Bedenken und Anregungen schriftlich oder mündlich zur \nNiederschrift vorgebracht werden. Anträge, die lediglich Entschädigungsansprüche \nbeträfen, seien zwecklos, da den Entschädigungsansprüchen durch das \ngegenwärtige Verfahren nicht vorgegriffen werde.\n\n6\n\nGegen den Planentwurf erhoben neben anderen die Kläger Anregungen und \nBedenken. Sie machten dabei geltend: Die Grünlandparzellen südlich der \nBaugrundstücke sollten nicht als öffentliche, sondern als private Grünflächen \nausgewiesen werden.\n\n7\n\nUnter Zugrundelegung einer Stellungnahme des Amtsdirektors des Amtes ... \nwies der Rat der Gemeinde ... die Anregungen und Bedenken zurück. In der \nerwähnten Stellungnahme heißt es zu der Anregung \"öffentliche Grünfläche\": Nach \neiner Auflage des Regierungspräsidenten habe die Gemeinde bei der Aufstellung \ndes Bebauungsplans einen anerkannten Landschaftsgestalter hinzugezogen. Seine \nAussagen seien zum Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Damit sei die \nsonstige Nutzung der südlichen Teilflächen vorbereitet. Sie solle danach geleitet \nwerden. Es sei erforderlich gewesen, Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nrn. 8, 15 und \n16 zu treffen.\n\n8\n\nDer Rat der Gemeinde ... beschloß den Bebauungsplan am 4. Juni 1973 als \nSatzung.\n\n9\n\nUnter dem 12. Februar 1974 genehmigte der Regierungspräsident Düsseldorf \nden Bebauungsplan mit Einschränkungen und Auflagen. Er nahm von der \nGenehmigung das Reine Wohngebiet südlich der ...-Straße aus. Im übrigen wies er \ndarauf hin, die textlichen Festsetzungen enthielten detaillierte Festsetzungen für die \nim südlichen Planbereich festgesetzten Grünflächen. Diese Flächen sollten die \nFunktion einer Freifläche zwischen den Baugebieten und dem sich anschließenden \nLandschaftsschutzgebiet erfüllen. Sie sollten daher nicht detailliert gestaltet, sondern \nim Gegenteil möglichst naturbelassen als Wiesenflächen oder dergleichen liegen \nbleiben und entsprechend, etwa als Weidefläche oder ähnlich, genutzt werden.\n\n10\n\nDer Rat der Gemeinde ... trat durch Beschluß vom 12. Februar 1974 der \nGenehmigungsverfügung bei, nahm das Reine Wohngebiet südlich der ...straße aus \ndem Bebauungsplan heraus und strich die landschaftsgestalterischen Aussagen für \ndie festgesetzten Grünflächen.\n\n11\n\nBebauungsplan, Genehmigungsverfügung und Beitrittsbeschluß wurden am 2. \nMärz 1974 öffentlich bekanntgemacht.\n\n12\n\nFür das Reine Wohngebiet südlich der ...-Straße, das aus dem Bebauungsplan \nNr. 2 herausgenommen war, beschloß die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 2 a; \ner sieht insoweit großzügiger bemessene überbaubare Grundstücksflächen vor und \ngreift damit Anregungen der Eigentümer, darunter der Kläger, auf.\n\n13\n\nDie Kläger haben auf ihrem Grundstück an der ...straße einen villenartiges \nEinfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Die rückwärtigen Freiflächen sind bis \nan die Grenze des Plangebiets gärtnerisch gestaltet. Die Kläger errichteten innerhalb \ndes Gartens einen eingeschossigen Pavillon. Er hat eine kreisförmige Grundfläche \nvon etwa 6,50 m Durchmesser. Nach Westen hin ist er offen und mit maurischen \nBögen gestaltet. Das Dach ist mit Ziegeln gedeckt. Der Pavillon liegt im nördlichen \nTeil der Fläche, für den der Bebauungsplan Nr. 2 Grünfläche festsetzt.\n\n14\n\nEine Baugenehmigung für den Pavillon hatte der Beklagte nicht erteilt. Er gab \nden Klägern durch Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 1985 auf, den Pavillon zu \nbeseitigen. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Kläger Anfechtungsklage \ngegen die Ordnungsverfügung. Diese nahmen sie zurück, nachdem der Beklagte in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, die \nVollziehung seiner Ordnungsverfügung auszusetzen, bis über einen von den Klägern \nnoch zu stellenden Bauantrag endgültig entschieden sei.\n\n15\n\nDaraufhin beantragten die Kläger beim Beklagten unter dem 3. März 1988 eine \nBaugenehmigung für den Pavillon, gegebenenfalls unter Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.\n\n16\n\nDer Beklagte lehnte die begehrte Baugenehmigung durch den angefochtenen \nBescheid vom 28. April 1988 ab: Der Bebauungsplan Nr. 2 weise das Flurstück als \nprivate Grünfläche aus. Damit werde der planerische Wille zum Ausdruck gebracht, \ndaß diese Fläche nicht für eine Bebauung zur Verfügung stehen solle. Eine \nBefreiung könne nicht erteilt werden. Sie würde die Grundzüge der Planung \nberühren.\n\n17\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Oberkreisdirektor des Kreises ... durch \nBescheid vom 23. Januar 1989 zurück.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger geltend \ngemacht: Der Bebauungsplan Nr. 2 sei nichtig. Die Vorschriften über die Beteiligung \nder Bürger an der Bauleitplanung seien verletzt. Die Bekanntmachung über die \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs habe den unzulässigen Zusatz enthalten, \nAnträge, die lediglich Entschädigungsansprüche beträfen, seien zwecklos. Dieser \nMangel sei nicht aufgrund später in Kraft getretener Heilungsvorschriften \nunbeachtlich geworden. Abgesehen davon, könnten sie eine Befreiung von der \nstreitigen Festsetzung verlangen. Ihr Vorhaben berühre nicht die Grundzüge der \nPlanung. Es hebe vielmehr den Nutzungszweck der Grünfläche hervor und passe \nsich in die Landschaft ein. Der Beklagte verletzte den Grundsatz der \nGleichbehandlung. Er habe andere bauliche Anlagen innerhalb von Grünflächen \ngenehmigt, zumindest dulde er dort solche Anlagen.\n\n19\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 1988 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises ... zu \nverpflichten, ihnen die nachträgliche Genehmigung für die Errichtung eines Pavillons \nauf dem Grundstück in ..., Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 247, ...straße, zu \nerteilen.\n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hat den Bebauungsplan Nr. 2 für wirksam gehalten: Der von den Klägern \ngerügte Mangel bei der Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung sei jedenfalls \ndurch die später in Kraft gesetzten Vorschriften §155 a, §155 b BBauG geheilt. Im \nübrigen hat der Beklagte die Gründe seines ablehnenden Bescheides weiter \nvertieft.\n\n24\n\nNach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat das \nVerwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Das \nVorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Dafür komme es nicht \nentscheidungserheblich darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 2 der früheren \nGemeinde wirksam sei. Sei der Bebauungsplan wirksam, verstoße das Vorhaben \ngegen die Festsetzung des fraglichen Standortes als \"Grünfläche\". Die Kläger hätten \nkeinen Anspruch auf Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des \nBebauungsplans. Die Errichtung des Pavillons innerhalb der Grünfläche berühre die \nGrundzüge der Planung. Sei der Bebauungsplan Nr. 2 ungültig, richte sich die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Pavillons nach §35 BauGB. Er liege dann im \nAußenbereich, nicht aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In \nsüdlicher Richtung ende der Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus der \nKläger. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von §35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige der \nPavillon öffentliche Belange. Er lasse ein Ausufern der bebauten Ortslage in den \nAußenbereich hinein befürchten.\n\n25\n\nMit ihrer Berufung machen die Kläger geltend: Der Bebauungsplan Nr. 2 sei aus \neinem weiteren Grund nichtig. Die Festsetzung einer Grünfläche sei inhaltlich nicht \nhinreichend bestimmt. Es fehle die notwendige Angabe, ob die Grünfläche öffentlich \noder privat sein solle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege der \nPavillon nicht im Außenbereich. Auf den Nachbargrundstücken seien ähnliche \nuntergeordnete bauliche Anlagen vorhanden. Sie reichten zum Teil noch weiter nach \nSüden. Der in Rede stehende Bereich werde darüber hinaus durch großflächige \nTeichanlagen geprägt, die sich auf dem Grundstück der Kläger und dem \nNachbargrundstück befänden. Der dichte Bewuchs an dem Weg und die Einfriedung \nder Grundstücke verstärkten den Eindruck, daß der Weg die Grenze zwischen dem \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich bilde. Im übrigen lasse \nder Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen außerhalb der Baugrenzen \nAnlagen gemäß §7 der Landesbauordnung zu. Zu diesen Anlagen gehörten unter \nanderem überdachte Freisitze. Der Pavillon sei ein überdachter Freisitz.\n\n26\n\nDie Kläger beantragen,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr ist der Auffassung, die Festsetzung der Grünfläche sei inhaltlich hinreichend \nbestimmt. Die Grünfläche sei zunächst nicht näher als privat oder öffentlich \nkonkretisiert worden. Das sei eine Frage der Eigentumsverhältnisse gewesen. Im \nJahre 1973 habe sich die Grünfläche im privaten Eigentum befunden. Sie habe \nspäter von der Gemeinde ... übernommen werden sollen. Aus diesem Grunde sei im \nBebauungsplan auf eine genaue Bezeichnung verzichtet worden. Später hätten die \nÜbernahmepläne sich zerschlagen. Daraus ergebe sich, daß es sich um eine private \nGrünfläche handele. Im übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil. Es \nist darüber hinaus der Ansicht, wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre und der \nstreitige Grundstücksteil nicht dem Außenbereich zuzurechnen sei, sei das Vorhaben \nauch nach §34 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Diese werde gerade dadurch charakterisiert, \ndaß südlich der Baugrenze eine Grünfläche bestehe. Der Pavillon sei nicht als \nFreisitz außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.\n\n31\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger großformatige Photographien \nseines und der Nachbargrundstücke vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakten 9 K 1867/78, 9 K 1921/86 sowie 9 K 66/90 (jeweils VG Düsseldorf), \nder Bebauungspläne Nr. 2 und Nr. 2 a der früheren Gemeinde ... der \nAufstellungsvorgänge zu diesen Bebauungsplänen, der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie des Widerspruchsvorganges des Oberkreisdirektors des Kreises \n....\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \ndie von ihnen begehrte Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 28. April 1988 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des \nKreises ... vom 23. Januar 1989 sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Kläger \nnicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDas Vorhaben der Kläger bedarf einer Baugenehmigung. Nach §62 Abs. 1 Nr. 1 \nBauO NW 1984 bedurften keiner Baugenehmigung Gebäude bis zu 30 m³ umbauten \nRaum ohne Aufenthaltsräume. Der streitige Pavillon ist ein Gebäude im Sinne des §2 \nAbs. 2 BauO NW 1984. Er ist selbständig nutzbar, überdacht und kann von \nMenschen betreten werden. Er ist geeignet, dem Schutz von Menschen zu dienen. \nDer Pavillon hat nach den nicht bestrittenen Ermittlungen des Beklagten einen \numbauten Raum von 165,27 m³. Der Pavillon war auch nicht nach §62 Abs. 1 Nr. 7 \nBauO NW 1984 genehmigungsfrei. Nach dieser Vorschrift bedurften keiner \nBaugenehmigung bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienten. Darunter \nfallen selbständige Gebäude nicht. Beispielhaft führt §62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW \n1984 insoweit Pergolen an. Auf das Bauvorhaben der Kläger ist die Bauordnung \n1984 noch anwendbar (§90 Abs. 3 BauO NW 1995). Die Kläger haben das \nGenehmigungsverfahren vor Inkrafttreten der Bauordnung 1995 eingeleitet. Die \nBauordnung 1995 enthält für sie keine günstigere Regelung als das bis dahin \ngeltende Recht. §65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1995 entspricht §62 Abs. 1 Nr. 1 BauO \nNW 1984. §65 Abs. 1 Nr. 28 BauO NW 1995 entspricht - soweit hier von Interesse - \n§62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW 1984. Der Gesetzgeber hat lediglich noch deutlicher \nherausgestellt, daß selbständige Gebäude nicht zu den genehmigungsfreien \nbaulichen Anlagen gehören, die der Gartengestaltung oder der \nzweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen. Was insoweit vielmehr \ngemeint ist, hat er nunmehr durch die Beispiele Bänke, Sitzgruppen und Pergolen \nnäher erläutert.\n\n35\n\nDas danach genehmigungsbedürftige Vorhaben der Kläger ist nicht \ngenehmigungsfähig. Ihm stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§70 Abs. \n1 Satz 1 BauO NW 1984). Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich \nunzulässig. Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 der \nfrüheren Gemeinde ....\n\n36\n\nDieser Bebauungsplan ist gültig.\n\n37\n\nDer Bebauungsplan ist nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften \nzustandegekommen, die mit Blick auf §244 BauGB jetzt noch gerügt werden könnte. \nIn Betracht kommt insoweit allein ein Verstoß gegen §2 Abs. 6 BBauG in der \nseinerzeit noch geltenden Fassung vom 23. Juni 1960. Einen Verstoß gegen diese \nVorschrift hatten die Kläger in einem früheren Verfahren gegen den Beklagten \ngeltend gemacht. Hierauf haben sie sich in diesem Verfahren bezogen.\n\n38\n\nNach §2 Abs. 6 BBauG 1960 hatte die Gemeinde die Entwürfe der Bauleitpläne \nauf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung \nwaren mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis \ndarauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht \nwerden können (§2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960). Die Gemeinde ... hat die \nOffenlegung des Planentwurfs mit dem vorgeschriebenen Hinweis öffentlich \nbekanntgemacht. Sie hat dem allerdings den Zusatz hinzugefügt, Anträge, die \nlediglich Entschädigungsansprüche beträfen, seien zwecklos, da den \nEntschädigungsansprüchen durch das gegenwärtige Verfahren nicht vorgegriffen \nwerde. Dieser Zusatz ist indes unschädlich. Werden in der Bekanntmachung der \nAuslegung eines Planentwurfs Zusätze aufgenommen, die als Beschränkung der \nzugelassenen Beteiligung verstanden werden können, so stellt dies zwar eine \nVerletzung von Verfahrensvorschriften dar\n\n39\n\n vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. April 1978 - 4 B 37.78 - BRS \n33 Nr. 15.\n\n40\n\nAls einschränkender und deshalb unzulässiger Zusatz ist der Hinweis gewertet \nworden, Bedenken und Anregungen, die lediglich Entschädigungsansprüche \nbeträfen, seien zwecklos\n\n41\n\n vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. November 1977 - III B 874/77 - BRS 32 Nr. \n14.\n\n42\n\nVermögensrechtliche Beeinträchtigungen, die zu Entschädigungen Anlaß geben \nkönnen, können abwägungsrelevant sein\n\n43\n\n vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Februar 1991 - 4 B 16.90 - \nBRS 52 Nr. 27.\n\n44\n\nEin Hinweis, der dahin verstanden werden kann, daß derartige Nachteile nicht \nGegenstand des Verfahrens seien, kann deshalb eine unzulässige Einschränkung \nmöglicher Bedenken und Anregungen darstellen. Hier hat die Gemeinde ... aber nur \ndarauf hingewiesen, Anträge, die lediglich Entschädigungsansprüche beträfen, seien \nzwecklos. Dieser Zusatz ist inhaltlich richtig. Anträge, mit denen \nEntschädigungsansprüche geltend gemacht werden, sind in der Tat im \nPlanaufstellungsverfahren zwecklos, weil über sie dort nicht entschieden wird. Wird \nin dieser Weise zwischen Bedenken und Anregungen einerseits und (förmlichen) \nAnträgen andererseits unterschieden, ist die öffentliche Bekanntmachung nicht zu \nbeanstanden. Der Zusatz kann auch von einem interessierten, aber rechtlich nicht \nvorgebildeten Laien nicht mißverstanden werden. Bei entsprechender \nAufmerksamkeit ist dem Text zu entnehmen, daß es sich um ein Hinweis auf den \nrichtigen Weg handelt, in dem die Ansprüche geltend zu machen sind.\n\n45\n\nDie Festsetzung einer Grünfläche ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit \nunwirksam.\n\n46\n\nDie Gemeinde ... hat freilich nicht ausdrücklich festgelegt, ob es sich um eine \nprivate Grünfläche oder um eine öffentliche Grünfläche handeln soll. Nach dem \ndamals geltenden §9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 setzte der Bebauungsplan \"die \nGrünflächen\" fest. Erst §9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976 unterschied ausdrücklich \nzwischen öffentlichen und privaten Grünflächen. Diese Entscheidung war jedoch \nauch schon für §9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 vorzunehmen. Sie bildet die \nerforderliche Grundlage für einen Vollzug des Plans. Der Bebauungsplan bestimmt \ndie bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks und damit den Inhalt des Eigentums im \nVerständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die Bindung des Eigentums \nunterscheidet sich wesentlich dadurch, ob das Grundstück für eine Grünfläche mit \nöffentlicher Zweckbestimmung zur Verfügung stehen soll oder als privates Grün \ngenutzt werden darf.\n\n47\n\nDie Gemeinde muß aber eine festgesetzte Grünfläche nicht ausdrücklich im \nBebauungsplan als öffentliche oder private Grünfläche bezeichnen. Ihre Festsetzung \nist vielmehr der Auslegung zugänglich. Einer Norm fehlt nicht deshalb die \nrechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit, weil sie der Auslegung bedarf. Es reicht \nvielmehr aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden \nzweifelsfrei ermittelt werden kann\n\n48\n\n so ausdrücklich für Festsetzungen im Bebauungsplan: \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -.\n\n49\n\nDie Auslegung ergibt hier zweifelsfrei, daß die Gemeinde ... für die gesamte \nGrünfläche eine öffentliche Grünfläche festgesetzt hat. Für die Auslegung ist \nentscheidend, welcher Zweckbestimmung die festgesetzte Grünfläche dienen soll. In \nder Planurkunde ist in die Grünfläche ein Symbol eingetragen, welches nach der \nPlanlegende für \"Spielplatz\" steht. Spielplätze werden regelmäßig als öffentliche \nAnlagen errichtet. Eine Grünfläche mit dieser Zweckbestimmung wird regelmäßig \nöffentliche Grünfläche sein\n\n50\n\n vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1991 - 11a NE 26/86 - Baurecht 1991, \nSeite 307.\n\n51\n\nEs ist nicht erkennbar, daß der Rat der Gemeinde ... die Anlage des für das \nNeubaugebiet erforderlichen Spielplatzes hier ausnahmsweise privater \nVerwirklichung überlassen wollte. Das erwähnte Symbol für \"Spielplatz\" ist zwar nur \nin einem Teilbereich der Grünfläche eingetragen. Die rechtliche Geltung dieser \nZweckbestimmung \"Spielplatz\" erstreckt sich indes auf die gesamte Grünfläche, \nohne daß sie auf der gesamten Fläche verwirklicht werden müßte. Denn einer \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung \"Spielplatz\" ist nicht durch das Planzeichen \n\"Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung\" ein besonderer Bereich innerhalb der \nGrünfläche zugewiesen. Das Fehlen einer solchen Nutzungsgrenze führt nicht zur \nUnbestimmtheit der Festsetzung \"Grünfläche\". Das wäre nur dann der Fall, wenn im \nübrigen die planerische Absicht der Gemeinde ... erkennbar geworden wäre, die \nGrünfläche - soweit sie für den Spielplatz nicht benötigt wird - als private Grünfläche \nden jeweiligen Hausgrundstücken zuzuordnen\n\n52\n\n zu einem solchen Sachverhalt vgl. OVG NW, Baurecht 1991, Seite 308.\n\n53\n\nDas kann hier nicht angenommen werden. Nach den Planaufstellungsvorgängen \nund der Begründung des Bebauungsplans ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Neben \nder Nutzung als Spielplatz sollte die Grünfläche nämlich insbesondere landschaftlich \ndurch Bepflanzung gestaltet werden. Durch textliche Festsetzungen waren insoweit \nVorgaben für die Bepflanzung gemacht. Die Fläche sollte in das Wanderwegenetz \neinbezogen werden. Die Zweckbindung für eine landschaftliche Gestaltung haben \nnicht zuletzt die Kläger selbst so verstanden, daß damit eine öffentliche Grünfläche \nfestgesetzt werden sollte. Sie haben gerade hiergegen Anregungen und Bedenken \nvorgebracht. Die Gemeinde ... ist dem nicht mit dem Hinweis entgegengetreten, sie \nwolle eine private Grünfläche festsetzen. Sie hat es vielmehr bei der vorgesehenen \nFestsetzung belassen und lediglich gerechtfertigt, warum sie die Bindung der Fläche \nfür eine landschaftliche Gestaltung im Übergang zu dem Landschaftsschutzgebiet für \nerforderlich hält. Im Genehmigungsverfahren ist sie sogar noch deutlicher geworden. \nUnter anderem die Kläger hatten ihre Anregungen und Bedenken gegenüber dem \nRegierungspräsidenten Düsseldorf im Genehmigungsverfahren wiederholt. Hierzu \nhat der Amtsdirektor des Amtes ... die Auffassung der Gemeinde ... in einem \nAktenvermerk vom 14. November 1973 für die Genehmigungsbehörde festgehalten: \nDie Änderungsverfügung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde ... verpflichte die \nGemeinde, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich als \nÜbergang zum Landschaftsschutzgebiet eine öffentliche Grünfläche auszuweisen, \nwas durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes geschehen sei. Der Kläger habe \ndie Grundstücke im südlichen Teil des Bebauungsplanes nur aus \nSpekulationsgründen erworben. Mit der Anregung, die Flächen als private \nGrünflächen auszuweisen, seien spätere Bauabsichten verbunden. Dies könne die \nGemeinde keinesfalls dulden. Jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans \nhat die Gemeinde ... nach den vorliegenden Unterlagen keine Ansprüche des \nKlägers abgelehnt, die auf Übernahme der als öffentliche Grünfläche festgesetzten \nFläche gerichtet waren (§40 BBauG 1960). Deshalb kann offenbleiben, welche \nBedeutung ein solches Verhalten der Gemeinde für die Auslegung ihres \nBebauungsplans überhaupt haben könnte. Die Gemeinde ... hat im \nGenehmigungsverfahren mit Billigung des Rates eine Stellungnahme gegenüber \ndem Regierungspräsidenten abgegeben, welche ihre damalige Vorstellung bestätigt, \nsie habe für den in Rede stehenden Bereich eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. \nIn dieser vom Rat ausdrücklich bestätigten Stellungnahme von 2. Oktober 1973 heißt \nes: Ob und inwieweit die landschaftsgestalterischen Festsetzungen Folgen nach \n§§40 ff BBauG nach sich zögen, bleibe abzuwarten. Es handele sich um \nObstwiesen, Viehweiden und Ackerflächen, also landwirtschaftliche Nutzflächen, \nkeinesfalls Bauflächen. Weshalb hier eine Herabzonung des Geländes vorliegen \nsolle, sei nicht nachvollziehbar. Sollte die Gemeinde einmal gezwungen sein, die \neine oder andere Fläche zu erwerben, so werde sich ein Weg finden, das Problem \nohne finanzielle Belastung zu lösen. Der Rat der Gemeinde ... hat die \nlandschaftsgestalterischen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans durch \nseinen Beitrittsbeschluß vom 12. Februar 1974 zwar aufgehoben. Die (öffentliche) \nZweckbestimmung der Grünfläche als Obergang zum angrenzenden \nLandschaftsschutzgebiet war damit aber nicht notwendig aufgegeben. Lediglich die \nArt der Ausführung hatte sich geändert.\n\n54\n\nDas Vorhaben der Kläger widerspricht der Festsetzung einer öffentlichen \nGrünfläche für den in Rede stehenden Grundstücksteil. Ein privater Pavillon ist in \neiner öffentlichen Grünfläche nicht zulässig.\n\n55\n\nDer Pavillon ist auch nicht ausnahmsweise als Freisitz nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans in der öffentlichen Grünfläche zugelassen. \nDiese textliche Festsetzung bezieht sich nicht auf Grünflächen, sondern \nausschließlich auf die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der \nfestgesetzten Baugebiete. Nach der erwähnten textlichen Festsetzung sind alle nicht \ndurch Baulinien und Baugrenzen umschlossenen Flächen von Nebenanlagen \nfreizuhalten, ausgenommen sind Anlagen gemäß §7 der damals geltenden \nLandesbauordnung 1970. Diese textliche Festsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in \n§23 Abs. 5 BauNVO 1968, der seinerzeit noch anzuwenden war. Nach dieser \nVorschrift konnten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen \nzugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt war. Das \ngleiche galt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in \nAbstandsflächen zulässig waren oder zugelassen werden konnten. Mit der \nerwähnten textlichen Festsetzung Nr. 2 hat die Gemeinde ... eine andere \nFestsetzung im Verständnis von §23 Abs. 5 BauNVO 1968 getroffen. Sie hat die auf \nden nicht überbaubaren Grundstücksflächen an sich zulässigen Nebenanlagen mit \nAusnahme der Nebenanlagen nach §7 BauO NW 1970 auf die überbaubaren \nGrundstücksflächen beschränkt. Die textliche Festsetzung Nr. 2 über Nebenanlagen \nauf bauliche Anlagen in Grünflächen zu beziehen, ergäbe keinen Sinn. Welche \nbaulichen Anlagen in der Grünfläche zulässig sind, ergibt sich vielmehr aus deren \nZweckbestimmung.\n\n56\n\nAbgesehen davon, handelt es sich bei dem streitigen Pavillon nicht um eine \nAnlage gemäß §7 BauO NW 1970, die nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 \nausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig wäre. Der \nSache nach bezieht sich die Ausnahmevorschrift auf §7 Abs. 3 BauO NW 1970. \nDiese Vorschrift betraf Einfriedungen, Stützmauern, erdgeschossige \nHauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellertreppen, Kellerrampen, Stellplätze, \nGaragen, überdachte Stellplätze, überdachte Freisitze und Masten. Der streitige \nPavillon fällt darunter nicht. Er ist namentlich kein überdachter Freisitz. Der Begriff \nFreisitz setzt voraus, daß es sich um eine außerhalb geschlossener Räume liegende \nSitzfläche (Terrasse) handelt, die ein \"freies\" Sitzen ermöglicht. Damit ist zwar nicht \ngefordert, daß die Sitzfläche, abgesehen von der begriffsnotwendig vorhandenen \nÜberdachung nach allen Seiten keine massive Begrenzung aufweist. Eine solche \nAuslegung ginge an der Tatsache vorbei, daß derartige Freisitze in der Regel an \nHäuser angelehnt sind, also zumindest in Form der Außenwand des betreffenden \nHauses eine massive Begrenzung besitzen. Die Bauelemente, welche die Sitzfläche \nim übrigen eingrenzen, dürfen jedoch nicht so geartet sein, daß sie das \"freie\" Sitzen \nin Frage stellen\n\n57\n\n vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Dezember 1977 - X B 2688/77 - BRS 32 Nr. \n101; Urteil vom 19. Mai 1983 - 11 A 1128/72 - BRS 40 Nr. 122.\n\n58\n\nEs genügt für die Ausfüllung des Begriffs eines überdachten Freisitzes also nicht, \nwenn - wie hier - lediglich die Westseite des Sitzbereichs offen ist, dieser im übrigen \naber in wesentlichen Bereichen geschlossen ist.\n\n59\n\nDie Kläger können von den entgegenstehenden Festsetzungen des \nBebauungsplans für ihr Vorhaben nicht nach §31 Abs. 2 BauGB befreit werden. \nInsoweit kommt lediglich eine Befreiung nach §31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht. \nDanach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall befreit \nwerden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dazu \nhat das Verwaltungsgericht das Notwendige eingehend und überzeugend \nausgeführt. Namentlich sind die Grundzüge der Planung dann berührt, wenn die \nFestsetzung richtigerweise als Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ausgelegt \nwird. Im übrigen gingen die Grundzüge der Planung gerade dahin, einen gestaffelten \nÜbergang zu dem sich anschließenden Landschaftsschutzgebiet zu schaffen. Dieses \nPlanungsziel würde durch die Zulassung baulicher Anlagen innerhalb der \nGrünflächen empfindlich gestört. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nBefreiung nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte rechtswidrig in \nanderen Fällen solche Befreiungen oder Baugenehmigungen erteilt hat. Die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung.\n\n60\n\nWäre der Bebauungsplan unwirksam, müßte die Klage im übrigen ebenfalls \nabgewiesen werden. Das Vorhaben der Kläger beurteilte sich dann nach §35 \nBauGB. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der in Rede stehende \nGrundstücksteil gehöre im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht mehr zu \neinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Der Bebauungszusammenhang endet \nmit den Wohnhäusern entlang der Donatusstraße. Die dahinterliegenden Freiflächen \nhaben nicht an diesem Bebauungszusammenhang teil, sondern erscheinen den \nausgedehnten Flächen der freien Feld- und Waldflur zugehörig, die sich im Süden \nanschließt. Diese eingehend begründete Wertung des Verwaltungsgerichts ist \nanhand der vorliegenden Karten und Fotografien ohne weiteres nachvollziehbar. Die \nBerufungsbegründung ist nicht geeignet, die Wertung des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern. Einzelne vorhandene Baulichkeiten sind aufgrund ihrer Größe nur von \nuntergeordneter Bedeutung. Ihnen fehlt das städtebauliche Gewicht, um einen \nBebauungszusammenhang von den Wohngebäuden an der ...straße bis weit in den \nsüdlichen Bereich hinein herzustellen. Auch dies hat das Verwaltungsgericht im \neinzelnen zutreffend dargelegt. Weder der Weg zwischen Grünfläche und \nLandschaftsschutzgebiet noch die Einfriedungen der Grundstücke sind hier geeignet, \ndie Trennung zwischen Außenbereich und dem Innenbereich zu bewirken.\n\n61\n\nAls sonstiges Vorhaben könnte der Pavillon im Außenbereich nicht zugelassen \nwerden, weil er dort öffentliche Belange beeinträchtigt.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §167 VwGO, §708 Nr. 10, §711, §713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-25/10-a-2266-92","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-25/10-a-2266-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312326","retrieved":"2026-07-09 03:43:16.488179+00:00"}}