{"status":"available","doknr":"OLD312341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0620.7B1001.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"7 B 1001/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß des Senats vom 9. Mai 1996 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 2. \naufgehoben.\n\nDer Antrag der Firma L. GmbH (Beigeladene zu 2. im Verfahren I. Instanz), zum \nVerfahren wieder beigeladen zu werden, wird abgelehnt.\n\nDer Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1996 wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 22. bzw. 28. Februar \n1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 des Antragsgegners vom 23. Oktober 1995 \nin der Fassung des 1. Nachtrags (veränderter Gebäudestandort) vom 20. März 1996 wird \nangeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten insoweit weiterhin \nstillzulegen.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Verfahrens \neinschließlich eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der \nAntragsgegner trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas Begehren der Firma L. GmbH, zum vorliegenden \nVerfahren wieder beigeladen zu werden, hat keinen Erfolg. Ein \nFall notwendiger Beiladung im Sinne § 65 Abs. 2 VwGO liegt \nnicht vor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist neben \nder Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 vom \n28. November 1995, die ursprünglich Herrn erteilt worden \nwar, zwar auch die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Nr. \n01301-94-03 vom 23. Oktober 1995, die der Firma L. GmbH \nerteilt worden war. Alle Rechte und Pflichten aus beiden \nBaugenehmigungen sind jedoch auf die jetzige Beigeladene \nübertragen worden, wie diese dem Antragsgegner gegenüber mit \nSchreiben vom 11. Dezember 1995 (Bl. 93 der BA Heft 5) \nunmißverständlich mitgeteilt hat. Die Nachtragsgenehmigung vom \n20. März 1996 zur Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 ist \nantragsgemäß auch allein der jetzigen Beigeladenen erteilt \nworden. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage \neiner vorläufigen Ausnutzbarkeit der genannten \nBaugenehmigungen berührt damit unmittelbar nur die \nRechtsposition der jetzigen Beigeladenen als Bauherrin. Soweit \nauf Grund interner Vereinbarungen zwischen ihr und der Firma \nL. GmbH eventuelle Regreßansprüche im Raum stehen, \nbegründet dies keine Notwendigkeit der Beiladung der Firma \nL. . Eine einfache Beiladung erscheint dem Senat im Rahmen \nseines Ermessens nicht angezeigt.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde hat hinsichtlich der \nBaugenehmigung Nr. 01301-94-03 vom 23. Oktober 1995 in der \nFassung der Nachtragsgenehmigung vom 20. März 1996 in der \nSache auch Erfolg. Bei der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nsprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die genannte \nBaugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller als \nEigentümer der als wirtschaftliche Einheit genutzten, \ngemeinsam mit dem Haus S. straße 6 bebauten Flurstücke 29 \nund 30 in ihren Rechten verletzt, so daß dem Interesse der \nAntragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \nder Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einer \nsofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung gebührt.\n\n4\n\nEs sprechen bereits gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die \nBaugenehmigung vom 23. Oktober 1995 in der Fassung, die sie \ndurch die Nachtragsgenehmigung vom 20. März 1996 erhalten hat, \nwegen nicht hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig und einer \nVollziehung nicht zugänglich ist:\nGegenstand der Baugenehmigung vom 23. Oktober 1995 ist ein \nAlten- und Altenpflegeheim, das von dem Objekt, das Gegenstand \nder Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 ist, baulich getrennt und \ndaher eigenständig zu werten ist. Das von der Baugenehmigung \nvom 23. Oktober 1995 erfaßte Alten- und Altenpflegeheim soll \naus 3 Trakten bestehen, die intern miteinander verbunden und \nzu einem Gebäude zusammengefaßt sind. Nach dem ursprünglich \nmit der Baugenehmigung vom 23. Oktober 1995 genehmigten \nLageplan soll der nordwestliche Trakt 1 eine Tiefe von 20,24 m \nhaben. Der sich nach Südosten anschließende Trakt 2 mit einer \nTiefe von 14,36 m soll um 3,25 nach Süden (zur \nB. Straße hin) vorspringen. Der sich weiter nach \nSüdosten anschließende Trakt 3 mit einer Tiefe von 13,865 m \nsoll weitere 2 m nach Süden (zur B. Straße hin) \nvorspringen. Demgegenüber sieht der mit der \nNachtragsgenehmigung vom 20. März 1996 genehmigte Lageplan, \nder allein Gegenstand der Nachtragsgenehmigung ist, vor, daß \nder Trakt 1 um 0,75 cm in Richtung auf die B. Straße \nverschoben wird, ohne daß sich an der Tiefe des Trakts 1 und \ndes Trakts 2 sowie der Stellung des Trakts 2 etwas ändert. Bei \neiner solchen Bauausführung kann das Objekt nicht mehr \nentsprechend den mit Bauschein mit 23. Oktober 1995 \ngenehmigten weiteren Plänen ausgeführt werden, weil die \ninneren Verbindungen zwischen Trakt 1 und 2 (Schleuse und Flur \nim Kellergeschoß; Flure im Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß) \nnicht mehr aneinander passen. Folge einer solchen \nTeilverschiebung des Trakts 1 gegenüber dem Trakt 2 ist auch, \ndaß Fensteröffungen (Küche im Kellergeschoß des Trakts 2; EZ 4 \nim Erdgeschoß des Trakts 1 und EZ 5 im 1. Obergeschoß des \nTrakts 1) nicht wie ursprünglich vorgesehen ausgeführt werden \nkönnen.\n\n5\n\nEiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob schon diese \nUnbestimmtheit dessen, was letztlich genehmigt ist, zu \nnachbarlichen Abwehrrechten der Antragsteller führt, bedarf es \njedoch nicht. Nach Prüfung der dem Senat vorliegenden \nUnterlagen verstößt der genehmigte Baukörper jedenfalls \noffensichtlich gegen Bestimmungen des Bebauungsplans \n\"T. S. \", die den Antragstellern gegenüber \nnachbarschützend sind. Dies ergibt sich aus folgenden \nErwägungen:\n\n6\n\nFür den Bereich des Trakts 1 des strittigen Objekts sieht \nder Bebauungsplan vier durch Baugrenzen abgegrenzte Bereiche \nvor. Für die drei vorderen (der B. Straße \nzugewandten) Bereiche ist die Festsetzung \"II + SD\", für den \nletzten hinteren (dem Grundstück der Antragsteller zugwandten) \nBereich ist die Festsetzung \"II STD\" eingetragen. In der \nLegende zum Bebauungsplan sind diese Festsetzungen als \n\"kombinierte Geschoß- und Dachfestsetzungen\" umschreiben und \nwie folgt erläutert:\n- Bei \"II + SD\" soll es sich um die Zulassung von zwei \nVollgeschossen mit einem zusätzlichen Satteldach handeln, \nwobei für Satteldächer (SD) in den gestalterischen \nFestsetzungen eine Dachneigung von 22 bis 30 Grad \nvorgeschrieben ist;\n- Bei \"II STD\" soll es sich um die Zulassung eines \nVollgeschosses zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses mit \nSteildach handeln, wobei für Steildächer (STD) in den \ngestalterischen Festsetzungen eine Dachneigung von 45 bis 51 \nGrad vorgeschrieben ist.\n\n7\n\nDamit ist für den gesamten Bereich, auf dem der Trakt 1 \ngenehmigt wurde, bauplanungsrechtlich festgesetzt, daß der \nBaukörper nur zwei Vollgeschosse aufweisen darf.\n\n8\n\nGegen diese Festsetzung verstößt das genehmigte Objekt \nschon deshalb, weil es zumindest mit drei Vollgeschossen \ngenehmigt ist. Neben dem Erdgeschoß und dem 1. Obergeschoß ist \njedenfalls auch das Kellergeschoß offensichtlich ein \nVollgeschoß. Die zu einem anderen Ergebnis führenden \nBerechnungen auf Blatt 6/6 R der Beiakte Heft 5, die der \nErteilung der Baugenehmigung zugrunde gelegt wurden, gehen von \nmehreren in der hier gegebenen Situation unzutreffenden \nAnsätzen aus.\n\n9\n\nDer angeführten, seitens des Antragsgegners in Anlehnung an \ndie Berechnungen der Entwurfsverfasser vorgenommenen \nErmittlung liegt eine Prüfung der Geschossigkeit nach dem sog. \nFlächen-Vergleichsverfahren zugrunde.\nVgl. hierzu: Gädtke/Böckenförde/Temme, \nBauO NW, 8. Aufl. 1989, RdNr. 76 zu § \n2.\n\n10\n\nHiernach wird die Länge der Umfassungsmauern des \nKellergeschosses in m ermittelt und mit der im Kellergeschoß \nzulässigen Höhe von 1,60 m über Gelände multipliziert \n(zulässige Fläche in qm). Sodann wird ermittelt, wieviel qm \nder Umfassungswände des genehmigten Kellergeschosses über dem \nGelände liegen. Liegt die letztgenannte Fläche unter dem \nzuerst ermittelten Maß der zulässigen Fläche in qm, so wird \ndavon ausgegangen, daß das Kellergeschoß kein Vollgeschoß \nist.\n\n11\n\nEine solche Vorgehensweise war im vorliegenden Fall nicht \nangezeigt:\n\n12\n\nDas genehmigte Gebäude besteht aus drei gegeneinander \nversetzten Baukörpern, die nur durch ihre internen \nVerbindungen zu einem Gebäude zusammengefaßt sind. In einem \nsolchen Fall führt das Flächen-Vergleichsverfahren zu \nverzerrten Ergebnissen, so daß eine Ermittlung nach dem sog. \nAdditionsverfahren\n\n13\n\n- vgl. hierzu: Gädtke/Böckenförde/ \nTemme, a.a.O., RdNr. 78 -\n\n14\n\ngeboten ist. Nach dieser Berechnungsart ist für jeden \neinzelnen Baukörper (Trakt 1, Trakt 2 und Trakt 3) die \nmittlere Höhe über dem Gelände zu ermitteln, die Höhenmaße \nsind mit der Grundfläche der jeweiligen Trakte zu \nmultiplizieren und die Summe der Multiplikationen ist sodann \ndurch die Grundfläche des gesamten Gebäudes zu teilen. Nur \ndiese Methode trägt den spezifischen Besonderheiten eines \nGebäudes Rechnung, das - wie hier - aus mehreren versetzten \nBaukörpern besteht.\n\n15\n\nDanach kann in der hier gegebenen Situation nur darauf \nabgestellt werden, welche Flächen des Kellergeschosses des \ngesamten Gebäudes in welchen Ausmaß über dem Gelände liegen, \nwobei angesichts der versetzten Struktur des Gebäudes jeweils \neine isolierte Betrachtung der Trakte 1, 2 und 3 und eine \nMittelung der sich heraus ergebenden Werte angezeigt ist.\n\n16\n\nFehlerhaft ist ferner, daß bei der vom Antragsgegner \nvorgenommenen Berechnung in Bezug auf die der B. \nStraße zugewandten Außenwände des Gebäudes von dem Maß \nausgegangen wurde, um das das Kellergeschoß die nach der \nPlanung zur Straße hin vorgesehene Anschüttungen übersteigt, \nund nicht auf das aus den genehmigten Schnitten ersichtliche \nMaß, um das die in Rede stehenden Außenwände über die vor \nGenehmigungserteilung vorhanden gewesene Geländeoberfläche \nhinausragen. Nach § 2 Abs. 4 BauO NW ist Geländeoberfläche die \nFläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen \neines Bebauungsplans ergibt, im übrigen die natürliche \nGeländeoberfläche. Im Bebauungsplan ist eine Festsetzung der \nGeländeoberfläche nicht erfolgt. Soweit die Eintragung der \nAnschüttungen in dem der B. Straße zugewandten \nBereich des Gebäudes als Festlegungen einer neuen \nGeländeoberfläche zu werten sein sollten, dürften diese \njedenfalls unbeachtlich sein, weil sie nicht von § 9 Abs. 3 \nBauO NW gedeckt sind. Diese Vorschrift rechtfertigt es nicht, \nin der Baugenehmigung eine Anhebung der Geländeoberfläche \nzuzulassen, die lediglich die Abstandflächenbestimmungen oder \nbauplanerische Festsetzungen über die Höhe oder Geschossigkeit \nvon Gebäuden unterlaufen.\n\n17\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom \n13. Oktober 1986 - 10 B 1880/86 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 9 \nRdNr. 20.\n\n18\n\nEin solcher Fall liegt hier jedoch offensichtlich vor. Die \nBeigeladene bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben sich den \nGeländevorteil der Lage des geplanten Bauwerks in einem nahezu \nebenen Gelände dadurch zunutze gemacht, daß das Gebäude im \nKellergeschoß - mit Ausnahme des Bereichs, in dem es an das \nvon der Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 vom 28. November 1995 \nerfaßte Gebäude angebaut werden soll - rundum mit großen \nFenstern versehen wurde, die sowohl an der Nordwestseite des \nTrakts 1 wie auch in den der B. Straße zugewandten \nAußenwandteilen überwiegend sogar als Notausstieg anzulegen \nsind. Die straßenseitige Anschüttung verdeckt dementsprechend \nnur Teile der Außenwand des Kellergeschosses. Sie ist weder \nerforderlich, um die Zugänglichkeit des Gebäudes zu \ngewährleisten, noch ist bei den gegebenen Abständen der \nAußenwand des Kellergeschoß zur Gehweghinterkante von \nweitgehend zwischen 1 und 3 m ein sonstiger rechtfertigender \nGrund dafür ersichtlich, die Geländeoberfläche der Höhe der \nVerkehrsflächen anzugleichen.\n\n19\n\nBei der hiernach gebotenen Betrachtungsweise, die auf die \nflächenmäßige Lage über dem vorhandenen natürlichen Gelände \nabstellt, ist offensichtlich ein Vollgeschoß anzunehmen. Dies \nzeigt bereits eine nähere Betrachtung der genehmigten Schnitte \n(Bl. 37 der Beiakte Heft 5):\n\n20\n\n- Das Kellergeschoß im Trakt 1 weist eine Grundfläche von \nrd. 220 qm (ca. 11 x 20 m) auf. Es liegt nach dem Schnitt A-A \nzwischen 2,40 und rd. 3 m über dem Gelände, wobei sein \nrückwärtiger Teil nach dem Schnitt B-B nähezu vollständig rd. \n3 m über dem Gelände liegt. Damit liegt das Kellergeschoß des \nTrakts 1 bei überschlägiger Betrachtung im Mittel rd. 2,70 m \nüber dem Gelände; seine gesamte Grundfläche von ca. 220 qm \nübersteigt das für ein Vollgeschoß zulässige Maß bei \nüberschlägiger Betrachtung um mehr als 1 m.\n\n21\n\n- Das Kellergeschoß im Trakt 2 weist eine Grundfläche von \nrd. 190 qm (ca. 13,5 x 14 m) auf. Es liegt nach dem Schnitt \nC-C etwa zwischen 1,80 und 2,90 m über dem Gelände. Damit \nliegt das Kellergeschoß des Trakts 2 bei überschlägiger \nBetrachtung im Mittel rd. 2,35 m über dem Gelände; seine \ngesamte Grundfläche von ca. 190 qm übersteigt des für ein \nVollgeschoß zulässige Maß bei überschlägiger Betrachtung um \ndeutlich mehr als 60 cm. \n\n22\n\n- Das Kellergeschoß im Trakt 3 weist lediglich eine \nGrundfläche von rd. 125 qm (ca. 9 x 14 m) auf. Selbst wenn es \nvollständig unter der Geländeoberfläche läge, würde dies nur \ndazu führen, daß auf dieser Fläche das Überschreiten der \nGeländehöhe in den Trakten 1 und 2 um 1,60 m kompensiert \nwürde. Angesichts der deutlich höheren Grundflächen der \nTrakte 1 und 2 mit deren Überschreiten der Geländehöhen um \nmindestens 1 m bzw. 0,60 m wäre jedoch eine Kompensation \ndurch den Trakt 3 sogar dann rechnerisch ausgeschlossen, wenn \ndessen Kellergeschoß vollständig unter dem Gelände läge. \nSelbst dies trifft hier nicht zu; vielmehr weist selbst das \nKellergeschoß des Trakts 3 nach den Schnitten D-D und E-E \nnoch Bereiche auf, die das Gelände deutlich - teilweise sogar \nüber 1 m - überragen.\n\n23\n\nInsgesamt ist hiernach auch ohne detaillierte Berechnung \ndavon auszugehen, daß das Kellergeschoß des gesamten Gebäudes \nein Vollgeschoß ist, weil seine Deckenoberkante im Mittel mehr \nals 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt (§ 2 Abs. 5 \nSatz 1 BauO NW). Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich auch \ndann, wenn man das Kellergeschoß des Trakts 1 isoliert \nbetrachtete; in diesem Fall wäre es erst recht ein \nVollgeschoß.\n\n24\n\nAuf die weitere Frage, ob ggf. auch das 2. Obergeschoß ein \nVollgeschoß ist und damit im hier interessierenden Bereich des \nTrakts 1 die zulässige Zahl der Vollgeschosse sogar um zwei \nGeschosse überschritten wird, kommt es hiernach nicht mehr \nan.\n\n25\n\nEin weiterer Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans liegt darin, daß nach den \nFestsetzungen des Bebauungsplans der Baukörper des Trakts 1 in \ndem dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Bereich im \nzweiten Vollgeschoß ein Steildach aufweisen muß. In einem \nsolchen Steildach - wie es hier für das 1. und 2. Obergeschoß \ngewählt wurde - sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans \nzwar Dachgauben zulässig, die dem Grundstück der Antragsteller \nzugewandten Giebel im 1. und 2. Obergeschoß des Trakts 1 sind \njedoch keine Dachgauben.\n\n26\n\nDachgauben sind nur Dachaufbauten für stehende Fenster, die \nvoraussetzen, daß sie in allen Teilen auf dem Dach und nicht \nganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet \nsind; Zwerchhäuser oder Zwerchgiebel sind hingegen keine \nDachgauben oder Dachaufbauten, wenn sie mit ihrer Giebelseite \nvor oder auf der Außenwand des Hauses errichtet sind.\n\n27\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom \n24. September 1991 - 7 B 2660/91 -.\n\n28\n\nHiernach scheidet eine Qualifizierung der dem Grundstück \nder Antragsteller zugewandten Giebel im Steildach des Trakts 1 \nals vom Bebauungsplan - nur - zugelassene Dachgauben zum einen \ndeshalb aus, weil sie unmittelbar auf der dem Grundstück der \nAntragsteller zugewandten Außenwand stehen. Zum anderen \nhandelt es sich nicht um bloße Dachaufbauten für stehende \nFenster, weil sie sich über zwei Geschosse erstrecken und \ninsoweit Außenwände für im Dachbereich hervortretende Bauteile \nsind.\n\n29\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die die \nangegriffene Baugenehmigung in mehrfacher Hinsicht verstößt, \nsind auch zugunsten der Antragsteller nachbarschützend. \n\n30\n\nOb Festsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützend \nsind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab; \ndies gilt auch für Festsetzungen, die etwa auf der Grundlage \nder §§ 16 ff BauNVO getroffen worden sind.\n\n31\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - \nBauR 1996, 82 unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 \n- 4 C 19.82 - BRS 44 Nr. 71 und \nBeschluß vom 23. Juni 1995 \n- 4 B 52.95 - BauR 1995, 823.\n\n32\n\nHiernach besteht auf Grund der dem Senat vorliegenden \nUnterlagen kein Zweifel daran, daß die hier in Rede stehenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans \"T. S. \" \ngerade auch zum Schutz der Antragsteller getroffen wurden. In \nseiner Entwurfsfassung sah der Bebauungsplan für den Bereich, \nim dem der Trakt 1 des Objekts der Beigeladenen genehmigt ist, \nnoch eine deutlich intensivere bauliche Ausnutzung vor. Diese \nwurde auf Grund der Einwendungen des Antragstellers zu 1. und \nseiner Ehefrau in der Ratssitzung vom 27. Febnruar 1986 im \nSinne der nunmehr getroffenen Festsetzungen geändert. Hierzu \nheißt es in der Niederschrift über diese Ratssitzung:\n\n33\n\n\"Die Abwägung hat unter dem Gesichtspunkt zu \nerfolgen, daß das Wohnhaus Busse bestehen bleibt und \ndas städtebauliche Ziel in diesem Bereich - Schaffung \neiner Torsituation mit gestaffelten und gegliederten \nBaukörpern innerhalb einer geschlossenen Bebauung mit \nMK-Nutzung - nicht außer acht gelassen werden darf.\nUm den verschiedenen privaten und öffentlichen Belangen \ngerecht zu werden, wird die Baumasse an der B. \nStraße hinsichtlich Geschossigkeit und überbaubarer \nGrundstücksfläche zurückgenommen. Die Baukörper werden \nzur B. Straße hin dreigeschossig mit \nSatteldach und zum S. hin dreigeschossig \neinschließlich Steildach festgesetzt. Die Staffelung im \nnördlichen Grundstücksbereich erfolgt durch die \nFestsetzung zweigeschossig mit Satteldach, wobei die \ndem Wohnhaus Busse zugewandte Hausseite zweigeschossig \neinschließlich Steildach festgesetzt werden soll und \nhierdurch einen optimalen Übergang \ngewährleistet...\"\n\n34\n\nDeutlicher als mit solchen Erwägungen kann ein Gemeinderat \nseine Intention, der Reduzierung baulicher Ausnutzbarkeiten \nnachbarschützenden Charakter beimessen zu wollen, nicht \nausdrücken.\n\n35\n\nEin nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen das \nnachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans \n\"T. S. \" verletzende Objekt der \nBeigeladenen wäre nach alledem nur ausgeschlossen, wenn davon \nausgegangen werden müßte, daß der Bebauungsplan offensichtlich \nunwirksam ist. Eine solche Feststellung läßt sich im \nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch \nnicht treffen.\n\n36\n\nInsoweit ist es nicht Aufgabe des Senats, die \nRechtsgültigkeit eines Bebauungsplans im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu prüfen. Vielmehr \nist insbesondere auch zugunsten der Gemeinde, die den \nBebauungsplan aufgestellt und angewandt hat sowie auch \nweiterhin anwenden will, vielmehr grundsätzlich davon \nauszugehen, daß der Bebauungsplan auch wirksam ist. Dies gilt \nim vorliegenden Fall umso mehr, als der Bebauungsplan nach Nr. \n2 der abschließenden Begründung vom 18. Dezember 1986 \ninsbesondere deshalb aufgestellt wurde, um nach Abschluß der \ngesamten Sanierungsmaßnahmen im T. S. die \nAbrechnung auf der Grundlage der tatsächlich ausgeführten \nNeuordnungsmaßnahmen durchführen zu können.\n\n37\n\nZwar bestehen gewisse Zweifel daran, ob die Festsetzung \"II \nSTD\" von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen \nist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungen des \nBebauungsplans dahin zu verstehen sein sollten, daß gemäß § 16 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO vorgeschrieben werden sollte, daß \nein oberstes Vollgeschoß nur in bestimmter baulicher Weise \nerrichtet werden darf.\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n5. Juli 1991 - 4 NB 22.91 -; OVG NW, \nUrteil vom 17. Januar 1994 \n- 11 A 2396/90 - BRS 56 Nr. 24.\n\n38\n\nAndererseits ist nicht von vornherein ausgeschlossen, die \nFestsetzungen des Bebauungsplans auch dahin zu verstehen, daß \nder Plangeber mit der Festsetzung \"II STD\" im hier \ninteressierenden Bereich - wie auch an anderen Stellen des \nPlangebiets mit den Festsetzungen \"III STD\" oder \"IV STD\" - \ndie Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nach § 16 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 BauNVO als solche unberührt lassen und nur mit \neiner gestalterischen Festsetzung überlagern wollte, die ihre \nselbständig tragende Grundlage in § 81 Abs. 4 BauO NW 1984 hat \nund dabei den Ansatz von Steildächern - Dächer von einer \nNeigung von 45 bis 51 Grad - nur bis zu einer gewissen Höhe \n(Unterkante des obersten Vollgeschosses) zuläßt. Dafür, daß \nhier eine solche selbständige Überlagerung von bauplanerischen \nFestsetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO durch \ngestalterische Festsetzungen gewollt sein könnte, spricht \nmöglicherweise auch die bereits angesprochene Qualifizierung \nder Festsetzungen \"III + SD\" und \"III STD\" als \"kombinierte \nGeschoß- und Dachfestsetzungen\" in der Legende des \nBebauungsplans. Schließlich könnte die hier getroffene \nFestsetzung ggf. noch von einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage getragen sein, wenn sie als \nHöhenfestsetzung in dem Sinne zu verstehen sein sollte, daß \njedenfalls die Traufhöhe von Steildächern bindend festgelegt \nwerden sollte. Eine abschließende Prüfung des insoweit \nmaßgeblichen Willens des Plangebers und seiner - auch \nrechtlich abgesicherten - Vereinbarkeit mit dem, was sich \nletztlich in den Festsetzungen des Bebauungsplans \nniedergeschlagen hat, ist nicht Aufgabe des vorliegenden \nVerfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.\n\n39\n\nHinsichtlich der Baugenehmigung Nr. 01300-94-03 vom \n28. November 1995 hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. \nInsoweit ist nicht erkennbar, daß diese Baugenehmigung zu \nLasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Baurechts verstößt. Das mit dieser Baugenehmigung \ngenehmigte selbständige Gebäude ist deutlich vom Grundstück \nder Antragsteller abgesetzt und zu diesem hin weitgehend \nabgeschirmt. Es ist auch nicht erkennbar, daß die für diesen \nBereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans - sollten \nsie nicht eingehalten sein - den Antragstellern gegenüber \nnachbarschützende Wirkung entfalten. Von einem Verstoß gegen \ndes Gebot der Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung von \n§ 15 BauNVO kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rede \nsein.\n\n40\n\nDie Kostentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, \n162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf \nden §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-20/7-b-1001-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-20/7-b-1001-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312341","retrieved":"2026-07-09 03:43:17.735466+00:00"}}