{"status":"available","doknr":"OLD312340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0620.2A1379.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"2 A 1379/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 8. Dezember 1962 in \nB. B. (Kasachstan) geboren. Ihre Eltern sind der am \n28. November 1930 in N. (Rayon Sowjetskij) geborene \ndeutsche Volkszugehörige S. H. und die am 23. Dezember \n1937 in O. geborene russische Volkszugehörige \nU. H. , geb. B. . Die Klägerin ist seit dem \n30. September 1987 mit dem am 27. September 1958 in \nC. /O. geborenen \nX. H. verheiratet.\n\n3\n\nAm 28. Juni 1990 stellten die Klägerin und ihr Ehemann \npersönlich in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in \nEmpfingen einen Antrag auf Einbeziehung in die Verteilung als \nAussiedler. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 2. Juli \n1990 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß weder die \nKlägerin noch ihr Ehemann über deutsche Sprachkenntnisse \nverfügten. Außerdem hätten sich weder die Klägerin noch ihr \nEhemann zum deutschen Volkstum bekannt, wie sich aus den \nEintragungen der russischen Nationalität in ihren \nInlandspässen ergebe. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden \naufgefordert, spätestens nach Ablauf der ihnen erteilten \nBesuchsvisa die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. \nDaraufhin verließen die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn die \nBundesrepublik am 10. Juli 1990.\n\n4\n\nAm 10. Dezember 1990 stellten die Eltern der Klägerin für \ndie Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem \nvon den Bevollmächtigten unterschriebenen Antragsformular ist \nals Volkszugehörigkeit und Muttersprache der Klägerin Deutsch \nund als jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch \nangegeben. Ferner heißt es, die Klägerin verstehe und schreibe \ndeutsch. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist erklärt, daß \nin der Familie mit den Eltern deutsch gesprochen worden \nsei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. April 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur \nBegründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: \nDer Umstand, daß als Volkszugehörigkeit der Klägerin in ihrem \nInlandspaß und den Geburtsurkunden ihrer Kinder \"Russin\" \neingetragen sei, spreche gegen eine Prägung im deutschen \nVolkstum und gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.\n\n6\n\nZur Begründung des am 2. Mai 1991 dagegen beim \nBundesverwaltungsamt eingegangenen Widerspruchs führte der \nVater der Klägerin aus: Die Eintragung \"Russin\" im Inlandspaß \nseiner Tochter beruhe nicht auf deren Willen. Die russische \nNationalität sei in den ersten Inlandspaß eingetragen worden, \nohne die Klägerin oder deren Eltern zu fragen. Obwohl er als \nVater darauf hingewiesen und sich darüber beklagt habe, daß \nnicht die deutsche Nationalität eingetragen worden sei, sei \neine Änderung nicht erfolgt. Er habe zur Antwort bekommen, daß \ngleich sei, was im Paß stehe, in der Sowjetunion seien alle \nVölker gleichberechtigt. Seine Tochter sei als Deutsche in der \nSchule ständig von Lehrern und Schülern gehänselt worden. Sie \nsei in der Schule von den Mitschülern auch oft geschlagen \nworden. Die Klägerin habe von ihrer Großmutter \nD. H. die deutsche Sprache und deutsche Kultur \nvermittelt bekommen. Die Großmutter habe zusammen mit ihnen in \neinem Haushalt gelebt. Sie habe sehr schlecht russisch \ngesprochen und deshalb sich mit ihren Enkeln auf deutsch \nverständigt. Allerdings sei außerhalb der Familie die Pflege \nder deutschen Sprache nicht möglich gewesen, da sie seit 1972 \nin N. (Sibirien) gelebt hätten. Dort habe es nur sehr \nwenige deutsche Volkszugehörige gegeben und es sei nicht \nmöglich gewesen, außerhalb der Familie sich als Deutscher zu \nerkennen zu geben.\n\n7\n\nUnter dem 5. Juni 1991 wurde der Widerspruch als \nunbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ndaß davon auszugehen sei, daß die Klägerin nicht von ihrer \nGroßmutter und ihrem Vater im Sinne des deutschen Volkstums \ngeprägt worden sei. Hierfür spreche die Eintragung \"Russin\" \nals Nationalität in ihrem Inlandspaß und den Geburtsurkunden \nihrer Kinder. Diese Eintragung in dem Inlandspaß sei nicht \ndeswegen anders zu werten, weil sie angeblich durch ein \nMißverständnis zustandegekommen sei. Darüber hinaus habe der \nBevollmächtigte aber auch vorgetragen, daß diese Eintragung \nerfolgt sei, um der Klägerin Diskriminierungen zu \nersparen.\n\n8\n\nMit der am 27. Juni 1991 beim Verwaltungsgericht Köln \nerhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. \nZur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Sie stamme \nväterlicherseits von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Die \nEltern ihres 1930 in N. , Nordkaukasus, geborenen \nVaters S. H. seien der 1905 in N. geborene \nB. U. H. und die im Jahre 1910 geborene \nD. H. , geborene H. . Im August 1941 sei die \ngesamte Familie von N. mit anderen Deutschen nach \nKasachstan deportiert worden. Nach dem Kriege habe die Familie \nbis 1954 in Karaganda und danach bis 1956 in B. B. unter \nKommandanturaufsicht gestanden. Bis 1972 habe die Familie \nzusammen mit der Großmutter väterlicherseits in B. B. \ngelebt, und zwar fünf Jahre lang in einem Zimmer. Die \nGroßmutter väterlicherseits habe nur sehr schlecht russisch \ngesprochen und sich deshalb sowohl mit der Klägerin als auch \nmit deren Vater im schwäbischen Dialekt verständigt. Dies habe \ndazu geführt, daß die Klägerin bis zu ihrer Einschulung \nschwäbischen Dialekt gesprochen habe. Die Großmutter, die im \nwesentlichen den Haushalt geführt habe, habe schwäbische \nGerichte gekocht und mit der Familie die evangelischen \nFeiertage eingehalten. Auch der Vater der Klägerin habe mit \nihr deutsch, meistens aber russisch gesprochen. Als die Eltern \nder Klägerin mit ihren Kindern im Jahre 1972 nach N. \ngezogen seien, sei die Großmutter väterlicherseits aus \ngesundheitlichen Gründen nicht mit übergesiedelt. In N. \nhätten nur sehr wenige Deutsche gelebt, so daß eine Pflege der \ndeutschen Sprache oder der deutschen Kultur kaum möglich \ngewesen sei. Allerdings hätten sie einen deutschen Nachbarn \ngehabt, der deutsche Lieder auf dem Akkordeon gespielt und \ndazu gesungen habe. Sie selbst hätte diese Lieder aber nicht \nmitsingen können. In N. habe die Klägerin ab der fünften \nKlasse etwa ein bis zwei Stunden wöchentlich fremdsprachlichen \nDeutschunterricht gehabt. Dieser Unterricht sei aber sehr \nschlecht gewesen. In der Schule sei die Klägerin sowohl von \nMitschülern als auch von Lehrern sehr häufig beleidigt und \ngehänselt worden. Insbesondere sei sie öfter mit \"Hitler\" \nwegen der Ähnlichkeit ihres Namens beschimpft worden. Diese \nAuseinandersetzungen hätten soweit geführt, daß sie im \nNovember 1977 von Schulkameraden beim Verlassen der Schule als \nFaschistin beschimpft und erheblich geschlagen worden sei. Sie \nhabe dabei eine Gehirnerschütterung erlitten und 10 Tage im \nKrankenhaus verbringen müssen. Insbesondere dieses Erlebnis \nhabe der Klägerin ihre deutsche Volkszugehörigkeit vor Augen \ngeführt und sie in ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum \nbestärkt. Im Jahre 1979 sei dann die Großmutter \nväterlicherseits auch nach N. gezogen. Dort habe sie bis \nzu ihrem Tode im Jahre 1988 bei der Familie gelebt. Nachdem \ndie Eltern der Klägerin sich ein Haus gebaut hätten, habe die \nKlägerin zusammen mit der Großmutter und ihrem Ehemann in der \nWohnung in N. gelebt. Sie habe sich zu dieser Zeit mit \nder Großmutter in einem Gemisch aus Deutsch und Russisch \nverständigt.\n\n9\n\nIm Jahre 1991 habe die Klägerin in N. versucht, in \nihren Inlandspaß als Nationalität \"Deutsche\" eintragen zu \nlassen. Dies sei gemäß der beigefügten Bescheinigung des \nPaßamtes der Stadt N. vom 16. August 1991 abgelehnt \nworden, weil in der UdSSR die Nationalität, die bei der \nErstausstellung des Inlandspasses eingetragen worden sei, \nfernerhin ohne Änderung übernommen werde. In der Bescheinigung \nsei auch ausgeführt, daß es \"völlig möglich\" sei, \"daß durch \ndie Verschuldung des Paßamtangestellten bei der Ausfüllung der \nUnterlagen für die Ausstellung des Passes/Personalausweises \nund bei der Ausstellung des Personalausweises selbst ein \nFehler unterlaufen ist und die Nationalität - Russin \neingetragen wurde.\"\n\n10\n\nAnschließend sei die Klägerin nach Kasachstan gefahren und \nhabe dort die Nationalität in ihrem Inlandspaß in \"Deutsche\" \nändern lassen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 25. April \n1991 und des Widerspruchsbescheides vom \n5. Juni 1991 die Beklagte zu \nverpflichten, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid nach § 26 BVFG zu \nerteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat auf ihre Bescheide Bezug genommen und \nergänzend ausgeführt: Der Klägerin sei in der Familie die \ndeutsche Sprache nicht in hinreichendem Maße vermittelt \nworden. Es sei auch nicht glaubhaft, daß die Eintragung der \nrussischen Nationalität im Inlandspaß der Klägerin gegen deren \nWillen erfolgt sei. Vor allem aber fehle es bei der Klägerin \nan den erforderlichen Bestätigungsmerkmalen, da sie von ihrem \nVater nicht im deutschen Volkstum geprägt worden sei.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. \n\n17\n\nGegen dieses ihr am 25. Januar 1995 zugestellte Urteil hat \ndie Klägerin am 17. Februar 1995 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung führt sie im wesentlichen aus: Sie beantrage \nnunmehr, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes im Härtefallwege zu erteilen, da \nsie sich seit April 1995 in der Bundesrepublik Deutschland \naufhalte und ihren Wohnsitz in Rußland aufgegeben habe. Sie \nhabe mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland \nübersiedeln müssen, weil ihr ein Aufenthalt in Rußland nicht \nmehr zumutbar gewesen sei. Sie sei mit ihrer Familie über \nlängere Zeit von mafiaähnlichen Organisationen in erheblichem \nUmfang erpreßt worden. Es sei von ihr verlangt worden, \nkostenlos verschiedenen Personen und deren Ehefrauen die Haare \nzu schneiden. Auch von ihrem Ehemann seien unentgeltliche \nLeistungen verlangt worden. Darüber hinaus sei ihr Sohn auf \nder Straße zusammengeschlagen und ihm sei sein Fahrrad, ein \nGeschenk der Großeltern aus Deutschland, weggenommen worden. \nAuch sonst seien die Kinder auf der Straße drangsaliert und \nverprügelt worden. Vor allem aber sei die Klägerin mehrfach \naufgefordert worden, Schutzgelder in deutscher Währung zu \nzahlen, was sie auch getan habe. Auch die Eltern der Klägerin \nund deren Bruder seien sowohl telefonisch in Deutschland als \nauch bei Besuchen bei der Klägerin aufgefordert worden, \nSchutzgelder zu zahlen und hätten diese auch entrichtet. Die \nKlägerin und ihre Familie seien regelmäßig mit körperlicher \nGewalt bedroht und auf andere Weise verfolgt worden. Den \nrussischen Behörden sei es trotz konkreter Nachfragen und \nAnzeigen durch die Klägerin über Jahre hinweg nicht gelungen, \ndie Erpressungen zu unterbinden. Diese hätten im Gegenteil \nsogar zugenommen. Dies führe dazu, daß eine mittelbare \nstaatliche Verfolgung durch Dritte vorliege, weil es dem \nSchutzstaat nicht gelinge, die Verfolgung durch Dritte in \nzumutbarer Weise zu unterbinden.\n\n18\n\nDarüber hinaus verweist die Klägerin darauf, daß die \nEintragung der russischen Volkszugehörigkeit in ihrem \nInlandspaß gegen ihren Willen erfolgt sei. Trotzdem habe sie \ngegenüber den Behörden und in ihrer täglichen Umgebung als \ndeutsche Volkszugehörige gegolten. Sie habe sich auch als \nsolche gefühlt. Hierzu habe vor allem das Schlüsselerlebnis im \nJahre 1977 beigetragen, als sie beim Verlassen der Schule von \neiner Gruppe von Altersgenossen geschlagen und als Faschistin \nbeschimpft worden sei. Dieses Erlebnis habe sie nie \nüberwunden. Spätestens seitdem habe sie sich mit dem \nMinderheitenschicksal der deutschen Bevölkerung identifiziert, \nzumal in ihrer Familie das Kriegsschicksal des Vaters ein \nständiges Thema gewesen sei.\n\n19\n\nIn ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin \nausgeführt, daß sie von September 1990 bis April 1995 erpreßt \nworden sei. Etwa einen Monat nach der Geburt ihrer Tochter im \nAugust 1990 hätten die Erpressungen begonnen. Sie habe zweimal \nim Monat je 100,-- DM zahlen müssen. Man habe ihr gedroht, daß \nandernfalls ihren Kindern etwas passieren würde. Sie hätten \nihre Kinder dann nicht mehr alleine nach draußen gehen lassen. \nAuch sie sei nicht ohne ihren Mann spazieren gegangen. Als sie \nihr Haus habe verkaufen wollen, habe man ihr gesagt, sie müsse \n5.000,-- DM zahlen. An die Polizei habe sie sich nicht \ngewandt, da die Polizei für die Mafia zahle und die Mafia für \ndie Polizei. Es seien in ihrem Ort alle Geschäftsleute und \nalle Personen erpreßt worden, von denen die Mafia gewußt habe, \ndaß sie Geld hatten.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 25. April 1991 und des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 \nzu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen. \n \nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie beruft sich auf ihre Bescheide und das Urteil des \nVerwaltungsgerichts. Zur Frage der besonderen Härte verweist \nsie auf eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau an das \nAuswärtige Amt vom 18. März 1996, wonach derartige Vorfälle \nauch von anderen Aussiedlern berichtet worden seien. Sie seien \ndenkbar bei Personen, von denen bekannt sei oder vermutet \nwerde, daß sie gutsituierte Verwandte im Ausland hätten. Diese \nVorfälle knüpften aber nicht an die deutsche \nVolkszugehörigkeit, sondern an vermeintlich vorhandenes \nVermögen an.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke \nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n26\n\n1.Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n\n27\n\n2.Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n\n28\n\n3.Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n\n29\n\n4.Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) \n\n30\n\n5.Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n\n31\n\n6.Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n\n32\n\n7.Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n\n33\n\n8.Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n\n34\n\n9.Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS) \n\n35\n\n10.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ \n26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert \ndurch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom \n26. Mai 1994, BGBl. I 1014.\n\n39\n\nNach dem Prozeßrecht kann das hier vorliegende \nVerpflichtungsbegehren nur Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erlaß des \nbegehrten Verwaltungsaktes besteht. Ob dies der Fall ist, \nbeurteilt sich nach materiellem Recht, dem nicht nur die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern \nauch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem \nZeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 3. November 1987 - \n9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 (244 \nm.w.N.).\n\n41\n\nNach den materiellrechtlichen Vorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes ist hier auch unter \nBerücksichtigung dessen, daß die angefochtenen Bescheide, \ndurch die eine Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides \nnach dem Bundesvertriebenengesetz abgelehnt wurde, vor dem \nInkrafttreten des geltenden Vertriebenenrechts erlassen worden \nsind, für die Beurteilung des Anspruchs auf den begehrten \nAufnahmebescheid insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach \nder hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 \nAbs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur noch sein, wer das \nAussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f).\n\n43\n\nDiese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Zwar hat \nsie sich bereits vom 28. Juni 1990 bis zum 10. Juli 1990 in \nder Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und in einer \nAufnahmeeinrichtung der Beklagten ihre Einbeziehung in das \nVerteilungsverfahren beantragt. Die Klägerin hatte zum \ndamaligen Zeitpunkt das Aussiedlungsgebiet aber nicht \nendgültig verlassen. Sie hielt sich lediglich mit einem \nbefristeten Visum zu Besuchszwecken in der Bundesrepublik \nDeutschland auf und kehrte schon nach kurzem Aufenthalt nach \nRußland zurück. Die Klägerin kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur \nSpätaussiedlerin sein, da sie das Aussiedlungsgebiet erst nach \ndem 31. Dezember 1992, nämlich im April 1995, endgültig \nverlassen hat, in dem sie ihren Wohnsitz in Rußland endgültig \naufgegeben und sich in der Bundesrepublik Deutschland auf \nDauer niedergelassen hat.\n\n44\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl \n1996, 198.\n\n45\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht der Klägerin nicht zu, da diese \nVorschrift voraussetzt, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des \nErlasses des Bescheides seinen Wohnsitz noch in den \nAussiedlungsgebieten hat. Die Klägerin ist jedoch schon im \nApril 1995 in die Bundesrepublik Deutschland \nübergesiedelt.\n\n46\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG. Nach \ndieser Vorschrift kann Personen, die sich ohne \nAufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, \nein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine \nbesondere Härte bedeuten würde und die sonstigen \nVoraussetzungen vorliegen. \n\n47\n\nDer Senat hat nicht feststellen können, daß hier die \nVersagung des begehrten Aufnahmebescheides eine besondere \nHärte darstellen würde.\n\n48\n\nDas Merkmal der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG stellt ein gerichtlich voll überprüfbares \nTatbestandsmerkmal dar. Bei Bejahung dieses Merkmals ist \njedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden \nErmessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr. Wann in \nrechtlicher Hinsicht von einer besonderen Härte gesprochen \nwerden kann, erschließt sich einmal aus dem Grund, der \nallgemein für die Einführung einer Härteregelung in ein Gesetz \nmaßgebend ist, und zum anderen aus dem Sinn und Zweck des \njeweiligen Gesetzes, dessen Bestandteil die Härteregelung ist. \nDer Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um \nvon den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen und \nGrenzsituationen Rechnung tragen zu können, weil er mit den \nRegelvorschriften zwar dem typischen Sachverhalt gerecht \nwerden kann, der dem Gesetz zugrundeliegt, nicht aber dem \natypischen. Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten \nMerkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der \nGesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand \nsetzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, \njedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis \nführt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen \nZielsetzung gleichwertig ist. Besondere Härtefälle sind \ndemgemäß dadurch gekennzeichnet, daß auf sie das Gesetz wohl \nnach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem \nnormativen Gehalt paßt, wenn also, mit anderen Worten, die \nAnwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem \nErgebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht \nund deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 - DVBl. 1994, \n938 ff.\n\n50\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen \nHärte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck \ndes Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem \nErfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl \nim Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, aaO, unter \nBezugnahme auf Bundestagsdrucksache \n11/6937, S. 5 u. 6.\n\n52\n\nDamit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der \nAussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die \nAufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht \naber über Gebühr verzögert werden.\n\n53\n\nVgl. Empfehlungen des \nInnenausschusses, Bundestagsdrucksache \n11/7280, S. 8.\n\n54\n\nNachdem sich die politischen Verhältnisse in den \nAussiedlungsgebieten verändert haben, ist es nach Ansicht des \nGesetzgebers einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum \nAbschluß des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu \nbleiben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle \nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen \nErgebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl \naus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus \neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der \nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die \nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen \nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, \ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, aaO. unter \nBezugnahme auf Entwurf eines Gesetzes \nzur Regelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler, Bundestagsdrucksache \n11/6937, S. 5 u. 6.\n\n56\n\nDas Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß \neinem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik \nDeutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht \nzusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, \nseine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her \nwahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die \nAusreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde \noder unzumutbar erschwerte, sein \nVertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll \nweiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung \nendgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen.\n\n57\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht \n- BVerfG -, Beschluß vom 9. August 1990 \n- 2 BvR 1782/88 -, Informationsbrief \nAusländerrecht - InfAuslR 1990, 297 f.; \nBVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 \n- 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, 568.\n\n58\n\nDenn die Verpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung \nvom Ausland her zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der \nVertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht \nwahrnehmen kann.\n\n59\n\nVgl. dazu von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nKommentar, München, Mannheim, Bonn, \nHannover, Stand Mai 1996 § 27 BVFG \nn.F., Anm. 6 (S. 8).\n\n60\n\nDavon ausgehend liegt eine besondere Härte unter anderem in \nden Fällen vor, in denen dem Aufnahmebewerber im \nAussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit \nhoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluß \nrechtfertigen, daß er bei einem Verbleiben im \nAussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik \nDeutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler \n- wie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG - \nnicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann, \nwenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit \ndes Aufnahmebewerbers so bedroht sind, daß mit einem \njederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann \nanzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche \ngesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung \nnahekommen, oder eine unmittelbare, sich jederzeit \nverwirklichende Bedrohung der persönlichen Freiheit des \nAufnahmebewerbers, die nicht ganz unerheblich sein darf, \nbesteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen \nden Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn \ndamit eine das Leben gefährdende Entziehung der \nExistenzgrundlage nicht verbunden ist.\n\n61\n\nDaß an das Vorliegen eines Härtefalls hohe Anforderungen zu \nstellen sind und demgemäß nur schwerwiegende unmittelbar \ndrohende Gefahren einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG begründen, wird bestätigt durch die Regelung des § 27 \nAbs. 4 Nr. 1 BVFG. Danach ist in den Fällen, in denen das \nBundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid mit einem \nhinausgeschobenen Einreisezeitpunkt erteilt, bei der \nFestlegung des Einreisezeitpunkts u.a. zu berücksichtigen, ob \nder Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen \nGefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit \nausgesetzt ist. Diese Regelung läßt erkennen, daß diese \nGefahren noch nicht den Grad der besonderen Härte i.S.d. des \n§ 27 Abs. 2 BVFG erreichen. Denn ansonsten wäre den \nbetroffenen Personen die Einreise bereits nach § 27 Abs. 2 \nBVFG möglich, die Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 liefe \nleer. Hinzu kommt, daß § 27 Abs. 4 Satz 2 BVFG noch Regelungen \nfür zwei weitere Personengruppen enthält, die die Festsetzung \neines früheren Einreisezeitpunktes rechtfertigen, nämlich für \nPersonen, deren Eltern, Kinder oder Geschwister ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben \n(Nr. 2) oder für Personen, die zu Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen schon gelebt haben ( Nr. 3 ). Sähe man § \n27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVFG als Fall der besonderen Härte im \nSinne von § 27 Abs. 2 BVFG an, spräche manches dafür, auch bei \nden beiden anderen Personengruppen eine besondere Härte \nanzuerkennen. Dies würde aber dazu führen, daß die Vorschrift \nihren Ausnahmecharakter als Regelung für vom Gesetzgeber nicht \nvorhersehbare Fälle verlieren würde.\n\n62\n\nFür ein solches Verständnis der Vorschrift des § 27 Abs. 2 \nBVFG spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Dem \nGesetzgeber war bei Einführung des Aufnahmeverfahrens bekannt, \ndaß in den Aussiedlungsgebieten einerseits die früheren \ntotalitären Systeme nicht mehr weiter bestanden und insoweit \neine wesentliche politische Veränderung eingetreten war; dies \nwar u.a. einer der maßgebenden Gründe für die Einführung des \nVerfahrens. Andererseits ging er aber durchaus davon aus, daß \ndie rechtlichen und insbesondere die tatsächlichen \nVerhältnisse dort nicht die gleiche Qualität wie in der \nBundesrepublik Deutschland erreicht hatten und in nächster \nZeit auch nicht erreichen würden, so daß weiterhin ein ganz \nerhebliches Interesse der dort lebenden deutschstämmigen \nBevölkerung an der Ausreise bestand und bestehen würde. Im \nHinblick auf die Schwierigkeiten, die bei der Aufnahme einer \ngroßen Anzahl von Aussiedlern entstanden bzw. entstehen \nwürden, wurde es dennoch als zumutbar angesehen, daß die \nAussiedler auch noch für längere Zeit in den \nAussiedlungsgebieten verbleiben.\n\n63\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 11/6937, \nS. 6.\n\n64\n\nDementsprechend hat die Bundesregierung in ihrer \nStellungnahme zum Vorschlag des Bundesrates, die Härteklausel \nwegen der daraus zu befürchtenden Vielzahl von Streitigkeiten \nzu streichen, deutlich gemacht, daß die Härteklausel nicht \ndazu diene, die Zielsetzung des Gesetzes zu umgehen, sondern \nnur ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen Rechnung tragen \nsolle.\n\n65\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 11/7189, \nS. 2 und 5.\n\n66\n\nDa der Aufnahmebewerber nicht daran gehindert werden darf, \nsein Recht auf Anerkennung als Vertriebener wahrzunehmen, \nstellt jede Gefahr, die die Wahrnehmung seiner Rechte \nvereiteln kann, eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 \nBVFG dar, es sei denn, sie sei zurechenbar in der Absicht \nherbeigeführt worden, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 \nBVFG zu umgehen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese \nGefahr im Zusammenhang mit der deutschen Volkszugehörigkeit \ndes Aufnahmebewerbers steht. Auch eine unabhängig davon \nauftretende Gefahr, z.B. bei einer lebensbedrohlichen \nErkrankung, die im Aussiedlungsgebiet nicht erfolgversprechend \nbehandelt werden kann, kann in gleicher Weise den \nAufnahmebewerber daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen. \nInsoweit hält der Senat an seiner früher vertretenen Ansicht, \ndaß die Regelung des § 27 Abs. 2 BVFG möglicherweise eng \nauszulegen sei und deshalb nur solche Härtegründe zu \nberücksichtigen seien, die an die geltend gemachte deutsche \nVolkszugehörigkeit anknüpfen,\n\n67\n\nvgl. Beschluß des Senats vom \n30. November 1994 - 2 E 560/93 und \nUrteil vom 22. Februar 1995 \n- 2 A 641/93 -,\n\n68\n\nnicht fest.\n\n69\n\nSolche erheblichen konkreten Gefahren für das Leben oder \ndie Gesundheit der Klägerin oder ihrer Angehörigen sind hier \nnicht feststellbar. Sie sind weder von der Klägerin \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n70\n\nNach der persönlichen Anhörung der Klägerin vor dem Senat \ngeht der Senat davon aus, daß die Klägerin von September 1990 \nbis zu ihrer Abreise im April 1995 von ihr unbekannten \nPersonen erpreßt worden ist und monatlich 200,-- DM hat zahlen \nmüssen, um ihre Kinder vor erheblichen Gefahren zu schützen. \nDiese ständige Bedrohung stellte zwar eine ganz erhebliche \nBeeinträchtigung für die Klägerin und ihre Familie dar, eine \nkonkrete Lebensgefahr oder dieser nahekommende \nGesundheitsgefahr ergeben sich daraus bei einer Würdigung \naller Umstände aber nicht. Den Angaben der Klägerin ist nicht \nzu entnehmen, daß trotz Zahlung der geforderten Beträge \nkonkrete Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der \nKlägerin oder ihrer Angehörigen bestanden haben. Die \ngeforderten Zahlungen haben auch nicht zu einer \nExistenzgefährdung der Klägerin geführt, wenn es auch der \nKlägerin und ihrer Familie schwer gefallen sein mag, die \ngeforderten Gelder aufzubringen.\n\n71\n\nBei der Wertung der von der Klägerin geschilderten \nErpressungen berücksichtigt der Senat auch, daß es sich dabei \nnicht um einen Einzelfall handelt. Die Klägerin hat berichtet, \ndaß in ihrem Ort alle Geschäftsleute und alle Personen, die \nals wohlhabend angesehen worden seien, erpreßt worden seien. \nDamit übereinstimmend hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, daß \nihm von Erpressungen gegenüber vermeintlich vermögenden \nPersonen berichtet worden sei. Dies deutet darauf hin, daß es \nsich dabei um eine häufigere Erscheinung handelt, bei der \neindeutig die Geldzahlung im Vordergrund steht. \n\n72\n\nSchließlich ist auch von Bedeutung, daß die Klägerin nicht \nversucht hat, gegen diese Erpressungen bei staatlichen Stellen \nSchutz zu erhalten. Ihr schriftsätzliches Vorbringen, konkrete \nAnfragen und Anzeigen bei Behörden eingebracht zu haben, ist \nvon ihr in der Anhörung vor dem Senat nicht aufrecht erhalten \nworden. Ihr Vorbringen \"die Polizei bezahle die Mafia und die \nMafia bezahle die Polizei\" ist auch bei den derzeit \nschwierigen und unklaren Verhältnissen in Rußland zu pauschal, \num davon ausgehen zu können, daß die Klägerin alles Zumutbare \nunternommen hat, um sich zu schützen. Daß jede Einschaltung \nder Polizei oder sonstiger staatlicher Stellen in derartigen \nFällen von vornherein sinnlos ist und vor Leib und Leben \ngefährdenden Taten nicht schützt, trifft auch unter \nBerücksichtigung der derzeitigen schwierigen Verhältnisse in \nRußland nicht zu.\n\n73\n\nSoweit die Klägerin vorgetragen hat, ihr und ihrer Familie \nseien auch physische Schäden zugefügt worden, hat sie diese \nAngabe nicht konkretisiert. Allein die pauschale Behauptung, \nkörperlicher Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen zu sein, \nrechtfertigt es nicht, die Gefahren, die der Klägerin und \nihrer Familie im Aussiedlungsgebiet möglicherweise gedroht \nhaben, als so erheblich anzusehen, daß ein Härtefall \nfestgestellt werden müßte.\n\n74\n\nDa die Klägerin selbst in ihrer Anhörung vor dem Senat \nnicht angegeben hat, daß und welche konkreten Gefahren ihr \ndrohten, die die von ihr benannten Zeugen über ihre Angaben \nhinaus hätten bestätigen können, war eine Vernehmung des \nVaters der Klägerin oder anderer Personen nicht \nerforderlich.\n\n75\n\nBei welchen Fallgestaltungen außerdem angenommen werden \nmuß, daß ein weiteres Verbleiben des Aufnahmebewerbers im \nAussiedlungsgebiet eine besondere Härte darstellen würde, \nbraucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Er kann \nauch offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine \nsolche Härte im Hinblick auf den vom Grundgesetz garantierten \nSchutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) anzunehmen ist, weil \nein weiteres Verbleiben des einzelnen Aufnahmebewerbers im \nAussiedlungsgebiet vom Gesetzeszweck nicht gefordert wird.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, a.a.O.\n\n77\n\nDie Klägerin hat keine weiteren Tatsachen vorgetragen, bei \ndenen es denkbar erscheint, daß eine besondere Härte vorliegen \nkönnte. Solche Gründe sind auch im übrigen nicht ersichtlich. \nSie ergeben sich für die erwachsene Klägerin, die sich mit \nihrem Ehemann und ihren Kindern in Rußland aufhielt, \ninsbesondere nicht aus Art. 6 GG, weil die Eltern der Klägerin \nin der Bundesrepublik Deutschland leben. Dabei ist zu \nberücksichtigen, daß die Klägerin schon vor der Ausreise ihrer \nEltern aus Rußland mit diesen nicht mehr in einer \nHausgemeinschaft wohnte, sondern allein mit ihrer Familie. \nZwischen ihr und ihren Eltern bestand die Familie somit als \nBegegnungsgemeinschaft, die auch bei einem Aufenthalt der \nKlägerin in Rußland durch Besuche und Kontakte mittels Briefen \noder Telefongesprächen aufrechterhalten werden kann. \nWeitergehende Schutzwirkungen,\n\n78\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht \n-BVerfG-, Beschlüsse vom 18. April 1989 \n-2 BvR 1169/84-, BVerfGE 80, 81 (90 \nff), vom 14. Dezember 1989 -2 BvR \n377/88-, InfAuslR 1990, 74 ff. und vom \n25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95-, DVBl. \n1996, 195 f. zum Aufenthaltsrecht von \nerwachsenen Ausländern, die von \nDeutschen adoptiert worden sind,\n\n79\n\ndie es erforderlich machten, der Klägerin ein \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik einzuräumen, ergeben \nsich im vorliegenden Verfahren nicht.\n\n80\n\nDa schon nicht festgestellt werden kann, daß die Versagung \ndes Aufnahmebescheides eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 \nBVFG bedeuten würde, bedarf es keiner Prüfung, ob die \nsonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides vorliegen. Diese könnte voraussichtlich \nabschließend auch nicht erfolgen, weil insbesondere die Frage, \nob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. \n2 BVFG ist, eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht \nhätte.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu \nerklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt, sich auch \nsonst nicht am Verfahren beteiligt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-20/2-a-1379-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-20/2-a-1379-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312340","retrieved":"2026-07-09 03:43:17.639335+00:00"}}