{"status":"available","doknr":"OLD312339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0620.19A4829.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"19 A 4829/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten E. vom 20. April 1993 \nwird aufgehoben, soweit darin folgende Kosten geltend gemacht worden sind:\n\n60,- DM für einen Wagen für den Pfarrer\n\n73,- DM für Decke und Kissen\n\n244,- DM für Kapellenbenutzung.\n\nWeiter wird der Leistungsbescheid hinsichtlich der Geltendmachung von \n836,- DM für den Sarg und 123,- DM als Pauschale für Erledigung und Besorgung \nvon Formalitäten geändert und aufgehoben, soweit darin Sargkosten, die über die \nKosten für einen zur Erdbestattung geeigneten Sarg ohne Auspolsterung und \nBeschläge hinausgehen, und Kosten für die Terminabsprache mit dem Pastor \nenthalten sind. Dem Beklagten wird anheimgestellt, insoweit unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts der Klägerin das Ergebnis der Neubescheidung \nformlos mitzuteilen und ihr nach Rechtskraft dieses Urteils den Leistungsbescheid \nmit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3/4 und der \nBeklagte zu 1/4.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Bruder der Klägerin, N. M. , verstarb am \n19. Mai 1992. Die Klägerin lehnte gegenüber dem \nPolizeipräsidenten E. eine Bestattung des \nVerstorbenen ab. Daraufhin veranlaßte der Beklagte die \nBeisetzung des Verstorbenen durch ein Bestattungsunternehmen. \nIn der Rechnung dieses Unternehmens über einen Gesamtbetrag \nvon 1.514,- DM waren neben den Kosten für Einbetten und \nAnkleiden, ein Hemd und die Überführung auch Kosten für einen \nSarg mit Auspolsterung und Beschlägen von 836,- DM, für Decke \nund Kissen von 73,- DM, eine Pauschale für \"Erledigung und \nBesorgung von Formalitäten\" von 123,- DM sowie Kosten von \n60,- DM für einen Wagen für den Pfarrer enthalten. Das Garten- \nund Friedhofsamt des Beklagten erstellte einen \nGebührenbescheid über 1.974,- DM, in dem folgende Positionen \nenthalten waren:\n\n3\n\nErwerb des Nutzungsrechts 890,- DM\n\n4\n\nKapellenbenutzung 244,- DM\n\n5\n\nZellenbenutzung/Sargannahme 220,- DM\n\n6\n\nBeisetzung 620,- DM.\n\n7\n\nVerfügbarer Nachlaß des Verstorbenen war nicht \nfestzustellen.\n\n8\n\nDurch Leistungsbescheid vom 14. Juli 1992 forderte der \nBeklagte von der Klägerin die Zahlung von 3.488,00 DM für die \nKosten der Bestattung. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch \nmit der Begründung, sie habe die Erbschaft ausgeschlagen und \nsei nicht verpflichtet, die Kosten für die Bestattung ihres \nBruders zu tragen. Den Widerspruch wies der \nRegierungspräsident E. durch Bescheid vom 20. April \n1993 zurück.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die \nKlägerin geltend gemacht:\n\n10\n\nSie sei zur Zahlung der Bestattungskosten nicht \nverpflichtet, da nicht sie, sondern der Beklagte einen \nprivatrechtlichen Bestattungsauftrag erteilt und sie zudem die \nErbschaft ausgeschlagen und zu ihrem Bruder keinen Kontakt \ngehabt habe. Abgesehen davon sei die Bestattung nicht mit dem \ngeringstmöglichen Aufwand durchgeführt worden; insbesondere zu \nbeanstanden sei die Inrechnungstellung der Kosten für den \nSarg, Decke und Kissen, den Wagen für den Pfarrer und für die \nErledigung von Formalitäten. Schließlich stehe dem Erlaß des \nauf nordrhein-westfälisches Landesrecht gestützten \nLeistungsbescheides auch entgegen, daß sie, die Klägerin, \nnicht in Nordrhein-Westfalen wohne.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 1992 und \nden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten E. \nvom 20. April 1993 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht E. hat die Klage durch \nUrteil vom 29. Mai 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, abgewiesen. \n\n16\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung sie ihr erstinstanzliches Vorbringen \nwiederholt und zusätzlich vorträgt:\n\n17\n\nDie ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen \nbestimme zwar die Bestattungspflichtigen, stelle aber keine \nRechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten der \nErsatzvornahme dar. Wer die Bestattungskosten zu tragen habe, \nsei nach dem Zivilrecht zu bestimmen, das eine solche Pflicht \nnur für Erben und Unterhaltsverpflichtete vorsehe; dazu zähle \nsie, die Klägerin nicht. Im übrigen seien nur die absolut \nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Das seien hier die Kosten für \neine Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen \nReihengrab.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag \nzu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDazu trägt er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen \nVorbringens vor:\n\n23\n\nDie Geltendmachung der Bestattungskosten sei der Höhe nach \ngerechtfertigt. Eine Erdbestattung in einem Einzelgrab sei in \nE. die günstigste Bestattungsform. Zudem könne eine \nEinäscherung nicht vorgenommen werden, wenn eine \ndiesbezügliche Willensbekundung des Verstorbenen oder die \nEinverständniserklärung eines nahen Angehörigen - wie hier - \nnicht vorlägen. Die Pauschale von 123,- DM werde in Rechnung \ngestellt für die Terminabsprache mit dem Friedhof, Mitteilung \nan das Standesamt, Einholung der Sterbeurkunde als \nVoraussetzung für die Bestattung, Information an Angehörige, \nNachbarn und Freunde sowie - bei Zugehörigkeit zu einer \nReligionsgemeinschaft - Terminabsprache mit dem Pastor. Bei \nder Kostenstelle \"Wagen für den Pfarrer\" handele es sich um \neinen pauschalierten Kostenbetrag, der durch den Bestatter an \nden Pfarrer ausgezahlt werde. \n\n24\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der \nangefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 1992 \nist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben bzw. \nzu ändern. Im übrigen ist der Leistungsbescheid rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n28\n\nDer Beklagte durfte dem Grunde nach von der Klägerin die \nnotwendigen Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen \nBruders im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides \nfordern. \n\n29\n\nRechtsgrundlage für den die Bestattungskosten des Bruders \nder Klägerin von ihr fordernden Leistungsbescheid des \nBeklagten vom 14. Juli 1992 ist § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG -, wonach für Amtshandlungen nach diesem \nGesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem \nVollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren \nund Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören gemäß \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NW - Beträge, die \nu. a. bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen \nzu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch \ndie Ersatzvornahme entstehen.\n\n30\n\nDer Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die \nBestattung des verstorbenen Bruders der Klägerin, N. \nM. , auch im Wege der Ersatzvornahme durch einen \nBestatter ausführen lassen. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen von §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 3, \n64 Satz 2 VwVG für die Ersatzvornahme im Wege des \nSofortvollzugs lagen vor, da die Klägerin als Schwester des \nVerstorbenen entgegen § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung über das Leichenwesen vom 7. August 1980 (GV NW \nS. 756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November \n1984 (GV NW S. 670) - VOL - dessen Bestattung nicht besorgt \nhat und die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr - vgl. § 4 VOL - notwendig war.\n\n31\n\nDie zivilrechtlichen Regelungen darüber, wer die Kosten der \nBeerdigung zu tragen hat, (vgl. etwa §§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB) \nstehen der Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihre \nAusschlagung der Erbschaft und des Fehlens eines \nUnterhaltsanspruchs des Verstorbenen ihr gegenüber nicht \nentgegen. Diese Bestimmungen haben unmittelbare Wirkung nur \nfür das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden \nPersonen, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Abwicklung \nder Ersatzvornahme.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Beschluß vom 19. April 1994 - 19 A \n2644/92 - und Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A 4829/95 -.\n\n33\n\nDie öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines \nVerstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen \nPflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die \nzivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht \nenthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der \nöffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen.\n\n34\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 19. August \n1994 - 1 B 149.94 - NVwZ-RR 1995, 283 und OVG NW aaO.\n\n35\n\nDie Ausschlagung der Erbschaft durch die Klägerin und das \nFehlen eines Unterhaltsanspruchs ihres Bruders ihr gegenüber \nmachen ihre Inanspruchnahme entgegen ihrer Ansicht auch nicht \nunverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft.\n\n36\n\nFür die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme als \nAuslagen im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG iVm § 11 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 7 KostO NW gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 \nKostO NW, wonach diese Auslagen vom Vollstreckungsschuldner \noder vom Pflichtigen zu erstatten \"sind\" und der \nVollstreckungsbehörde bei der Anforderung solcher Auslagen \n- grundsätzlich - kein Ermessen eingeräumt ist.\n\n37\n\nEine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Kosten ist \njedoch in § 14 Abs. 2 KostO NW vorgesehen, wonach die \nVollstreckungs- oder Vollzugsbehörde von der Berechnung und \nBeitreibung der Gebühren und Auslagen u. a. dann ganz oder \nteilweise absehen kann, wenn nach Begleichung der Hauptschuld \ndie Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige \nHärte bedeuten würde. Das ist bei der Klägerin jedoch nicht \nder Fall mit der Folge, daß der Beklagte das ihm durch § 14 \nAbs. 2 KostO NW eingeräumte Ermessen nicht auszuüben brauchte. \nNach den von der Klägerin bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides geltend gemachten Gründen ist eine \nunbillige Härte ihrer Inanspruchnahme nicht festzustellen. Bis \nzu diesem Zeitpunkt hatte sie lediglich geltend gemacht, daß \nsie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Dies hat jedoch, wie \nbereits ausgeführt, keine Auswirkungen auf die öffentlich-\nrechtliche Pflicht zur Tragung der Kosten der Bestattung im \nWege der Ersatzvornahme. Da die Bestattungspflicht in § 2 \nAbs. 1 VOL und damit die Bestattungskostentragungspflicht als \nöffentlich-rechtliche Verpflichtung lediglich auf den Status \nals Angehöriger abstellt und daher gerade unabhängig von der \nNähe der persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen und \neiner Unterhaltspflicht ihm gegenüber ist, kann auch aus dem \nbei den heutigen Lebensverhältnissen vielfach anzutreffenden \nFehlen einer solchen Verbundenheit unter Angehörigen eine \nunbillige Härte der Bestattungskostentragungspflicht nicht \nhergeleitet werden.\n\n38\n\nDer Rechtmäßigkeit des auf nordrhein-westfälischen \nLandesrecht beruhenden Leistungsbescheides steht auch nicht \nder Umstand entgegen, daß die Klägerin nicht in Nordrhein-\nWestfalen wohnt. Der Anspruch des Beklagten als \nVollstreckungsbehörde auf Ersatz ihrer Auslagen in Form der \nKosten der Ersatzvornahme, der durch § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m. \n§ 11 Abs. 2 KostO NW begründet wird, beschränkt sich nicht auf \nVollstreckungsschuldner oder Pflichtige, die in Nordrhein-\nWestfalen wohnhaft sind. Eine solche Beschränkung gilt auch \nnicht für die durch § 2 Abs. 1 VOL begründete \nBestattungspflicht. Eine Beschränkung der Landesstaatsgewalt \nauf das Landesgebiet kann aus dem Grundgesetz insbesondere für \nden Fall nicht entnommen werden, daß es - wie hier - nicht \ndarum geht, die Geltung landesrechtlicher Vorschriften - in \neiner die Staatsgewalt anderer Bundesländer beeinträchtigenden \nWeise - über die Landesgrenzen hinaus zu erstrecken, sondern \nlediglich um die Möglichkeit, auf den Landesbereich \nbeschränkte Vorschriften wirksam zu vollziehen.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 5. November 1965 - VII C 119/64 -, NJW \n1966, 1282 (1284) und Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 37/87 -, \nNJW 1988, 1924 (1925).\n\n40\n\nEin im Landesbereich wurzelnder Regelungsgegenstand, der für \nVollzug und Verwirklichung Auswirkungen, die die Landesgrenzen \nüberschreiten, durchaus entfalten kann,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 aaO.,\n\n42\n\nist hier für die Klägerin dadurch gegeben, daß der ihre \nBestattungspflicht auslösende Tod ihres Bruders in Nordrhein-\nWestfalen eingetreten ist und sie daher Handlungen zur \nErfüllung ihrer Bestattungspflicht in Nordrhein-Westfalen \nbewirken mußte.\n\n43\n\nVon der Berechtigung des Beklagten zum Erlaß des die \nKostentragungspflicht der Klägerin begründenden \nLeistungsbescheides ist die Frage zu unterscheiden, ob der \nBeklagte auch die Kompetenz hätte, die durch den \nLeistungsbescheid begründete Geldforderung von der Klägerin \n- etwa im Wege der Pfändung gemäß § 40 VwVG - \nbeizutreiben.\n\n44\n\nVgl. dazu der von der Klägerin zitierte Gerichtsbescheid \ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. August 1985 \n- 16 K 3232/84 - NVwZ 1986, 861 f.\n\n45\n\nDiese Frage kann im vorliegenden Verfahren, in dem allein \nder die Forderung begründende Leistungsbescheid vom 14. Juli \n1992, nicht aber eine Maßnahme zu seiner Vollstreckung im \nStreit steht, offenbleiben.\n\n46\n\nDer nach alledem zu Recht gegenüber der Klägerin erlassene \nLeistungsbescheid vom 14. Juli 1992 ist jedoch der Höhe nach \nteilweise rechtswidrig.\n\n47\n\nDieser Bescheid ist in Höhe eines Betrages von 377,- DM \nrechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. In \ndiesen Umfang ist die Erhebung von Auslagen als Kosten der \nErsatzvornahme durch § 14 Abs. 1 KostO NW ausgeschlossen, \nwonach Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache \nentstanden sind, nicht erhoben werden.\n\n48\n\nEine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 1 \nKostO NW, die zur Verursachung der in dem Leistungsbescheid \ngeltend gemachten Kosten geführt hat, liegt dann vor, wenn der \nBeklagte bei der Durchsetzung der ordnungsbehördlichen \nBestattungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme \noffensichtlich gegen den in § 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG und § 15 \nAbs. 1 OBG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nverstoßen hat, wonach von mehreren möglichen und geeigneten \nMaßnahmen bei der Zwangsmittelanwendung diejenige zu bestimmen \nist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten \nbeeinträchtigt.\n\n49\n\nEin solcher Verstoß des Beklagten liegt hier vor, soweit \nder in Rechnung gestellte Betrag über die notwendigen \nMindestkosten der Bestattung hinausgeht.\n\n50\n\nAngesichts dessen, daß die Klägerin nicht bestattungswillig \nwar, erscheint es unangemessen und unverhältnismäßig, den für \neine den rechtlichen Vorschriften genügende Bestattung nicht \nnotwendigen Aufwand als Kosten der Ersatzvornahme der nicht \nbestattungswilligen Klägerin aufzubürden.\n\n51\n\nDies gilt nach der Senatsrechtsprechung\n\n52\n\nvgl. Beschluß vom 29. August 1995 - 19 E 617/95 -, Beschluß \nvom 4. März 1996 - 19 A 194/96 - und Urteil vom 10. Mai 1996 \naaO.\n\n53\n\nunabhängig davon, ob der Aufwand zu den im Sinne von § 15 \nBSHG \"erforderlichen\" Kosten einer Bestattung zählt, die nach \nden Besonderheiten des Einzelfalles und der Nähe der Beziehung \ndes Anspruchsberechtigten zum Verstorbenen zu bemessen \nsind.\n\n54\n\nVgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG-Kommentar, § 15 \nRdnr. 7 m.w.N.; Knopp/Fichtner, BSHG-Kommentar, 6. Aufl., § 15 \nRdnr. 3.\n\n55\n\nIn diesem Sinne \"erforderlich\" mag auch ein den Wünschen \nbeisetzungswilliger, ihre Bestattungspflicht anerkennender, \naber nicht kostentragungsfähiger Angehöriger entsprechender \nAufwand sein, der letztlich von der Sozialhilfe getragen wird, \nwohingegen im Falle einer Bestattung im Wege der \nErsatzvornahme beisetzungswillige Angehörige, die ihre \nBestattungspflicht anerkennen, gerade nicht vorhanden sind und \nihnen daher nur ein notwendiger Mindestaufwand in Rechnung \ngestellt werden kann, der sie kostenmäßig \"am wenigsten \nbeeinträchtigt\" (vgl. § 15 Abs. 1 OBG, § 58 Abs. 1 Satz 2 \nVwVG). Daß der notwendige, den Bestattungspflichtigen \nkostenmäßig am wenigsten beeinträchtigtende Mindestaufwand \nnicht mit dem Begriff \"erforderliche Kosten der Bestattung\" \nübereinstimmt, ergibt sich bereits daraus, daß § 15 BSHG \ngegenüber der bis dahin geltenden Regelung in § 6 Abs. 1 \nSatz 2 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß \nder öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl 1924 I \nS. 765), wonach der Bestattungsaufwand \"nötigenfalls\" aus \nFürsorgemitteln zu bestreiten war und sich daher auf den \nnotwendigen Mindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne \nBeerdigungsfeierlichkeiten beschränkte,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1959 - V C 316.58 -, \nDVBl. 1960, 246 f.,\n\n57\n\neine erweiternde Regelung darstellt.\n\n58\n\nVgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, aaO., § 15 Rdnr. 1; \nSchellhorn/Jirasek/ Seipp, BSHG-Kommentar, 12. Aufl., § 15 \nRdnr. 2.\n\n59\n\nÜber den notwendigen Mindestaufwand für ein einfaches \nBegräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten gehen hier zunächst \nfolgende in dem Leistungsbescheid für kirchliche \nBeerdigungsfeierlichkeiten geltend gemachte Positionen \nhinaus:\n\n60\n\n60,- DM für den Wagen für den Pfarrer (aus der \nBestatterrechnung)\n\n61\n\n244,- DM für die Kapellenbenutzung (aus dem \nFriedhofsgebührenbescheid).\n\n62\n\nEin einfaches Begräbnis mit einem Mindestaufwand ohne \nBeerdigungsfeierlichkeiten verstößt nicht gegen \nverfassungsrechtliche Grundsätze,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1959 aaO.; OVG NW, \nBeschluß vom 4. März 1996 aaO. und Urteil vom 10. Mai 1996 \naaO.\n\n64\n\nDurch die Nichtveranlassung religiöser \nBeerdigungsfeierlichkeiten seitens der die Ersatzvornahme \nanordnenden Ordnungsbehörde werden derartige Aufwendungen \nnicht verhindert und damit weder die Religionsfreiheit noch \ndie Gebote der Frömmigkeit und Ehrfurcht verletzt. Dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1959 aaO. zufolge \nbleibt es vielmehr den Angehörigen oder der \nReligionsgemeinschaft des Verstorbenen überlassen, religiöse \nBeerdigungsfeierlichkeiten, die sie für erforderlich halten, \nohne behördliche Beauftragung auf eigene Kosten durchzuführen. \nInsofern gibt es einen Konflikt weder mit den \nReligionsgemeinschaften, die an der Ausübung religiöser \nHandlungen nicht gehindert werden, noch mit den - nicht \nbestattungs- und kostentragungswilligen - Angehörigen. Hier \nkommt hinzu, daß sich aus den Akten des Beklagten nicht \nergibt, daß der Verstorbene oder seine Angehörigen eine \nreligiöse Bestattung gewünscht haben.\n\n65\n\nDa es Rechtsvorschriften, die den Aufwand für religiöse \nBeerdigungsfeierlichkeiten als notwendig bezeichnen, nicht \ngibt und die Klägerin, wenn sie die Bestattung des \nVerstorbenen pflichtgemäß durchgeführt hätte, nicht gehindert \ngewesen wäre, ein Begräbnis ohne diesen Aufwand zu \nveranlassen, war auch der Beklagte daran nicht gehindert. Sind \ndie Angehörigen nicht bestattungswillig, so kann die Ordnungs- \nund Vollstreckungsbehörde von ihnen keine Kosten für eine \nBestattung im Wege der Ersatzvornahme fordern, die über den \nnotwendigen Mindestaufwand für eine den Rechtsvorschriften \ngenügende Bestattung hinausgehen.\n\n66\n\nÜber diesen notwendigen Mindestaufwand geht weiter folgende \nin dem Leistungsbescheid geltend gemachte Position hinaus:\n\n67\n\n73,- DM für Decke und Kissen (aus der Bestatterrechnung), \ndie für eine Erdbestattung nicht unbedingt erforderlich \nerscheinen.\n\n68\n\nDaß durch die Entscheidung des Beklagten für eine \nErdbestattung anstelle einer Feuerbestattung weitere Kosten \nentstanden wären, die über den notwendigen Mindestaufwand \nhinausgehen und der Klägerin nicht in Rechnung gestellt werden \ndürften, ist hier nicht festzustellen.\n\n69\n\n§ 2 Abs. 5 des in Nordrhein-Westfalen noch geltenden \nGesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl I \nS. 380) - GFG - hätten zwar einer Entscheidung des Beklagten \nfür die Feuerbestattung nicht entgegengestanden. Die \nBestattungsart richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 GFB nach dem \nWillen des Verstorbenen oder, wenn dessen Wille nicht bekundet \nist, nach der Bestimmung seiner Angehörigen (§ 2 Abs. 2 GFB). \nWenn - wie hier - weder eine Willensbekundung des Verstorbenen \nnoch eine Willensbekundung von Angehörigen über die \nBestattungsart vorliegt, ist die Ordnungsbehörde bei der \nBestattung im Wege der Ersatzvornahme hinsichtlich der \nBestattungsart nicht gebunden. Ein Fall des \ngenehmigungsbedürftigen, nur in Übereinstimmung mit dem \nbekundeten Willen des Verstorbenen zu stellenden Antrags eines \nDritten (§ 2 Abs. 5 GFB) liegt nicht vor, wenn - wie hier - \ndie Ordnungsbehörde anstelle von bestattungspflichtigen \nAngehörigen im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung ausführt \nbzw. in Auftrag gibt. Durch die Weigerung, ihrer \nBestattungspflicht nachzukommen, verzichten die \nbestattungspflichtigen Angehörigen auf ihr Recht, die \nBestattungsart zu bestimmen und zwischen der Feuerbestattung \nund der Erdbestattung zu wählen, die einander gemäß § 1 GFB \ngrundsätzlich gleichgestellt sind. Mit der Ersatzvornahme \n\"ersetzt\" die Ordnungsbehörde das pflichtwidrig unterlassene \nHandeln des Pflichtigen - und damit hier die Wahl der \nBestattungsart - durch eigenes Handeln und tut damit etwas, \nwas einer Auftragserteilung (bzw. hier einer Antragstellung) \nim Namen des Pflichtigen entspricht.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, DVBl. \n1984, 1172 = Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 4; OVG NW, Beschluß \nvom 2. Februar 1996 aaO. und Urteil vom 10. Mai 1996 aaO.\n\n71\n\nHinzu kommt, daß die Ordnungsbehörde die gemäß § 3 Abs. 1 \nGFB vorgesehene Genehmigung der Polizeibehörde von dieser in \nForm der Vollzugshilfe zur Durchsetzung der ihr obliegenden \nMaßnahme gemäß § 47 Abs. 1 des Polizeigesetzes fordern kann, \nsofern die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 GFB bezeichneten Urkunden \nvorliegen, die im vorliegenden Fall ohne Zweifel hätten \nbeschafft werden können.\n\n72\n\nIn der Stadt E. war jedoch zur Zeit der \nBeisetzung des Verstorbenen die Feuerbestattung nicht \nkostengünstiger als die Erdbestattung. Zwar wären gemäß Tz. \n2.24 des zur Zeit der Bestattung gültigen Gebührentarifs zur \nGebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt \nE. vom 20. September 1991 für die Urnenbeisetzung \nnur 245,- DM und damit 375,- DM weniger als die in Tz. 2.21 \nfür die Sargbeisetzung in eine Einzelgrabstätte vorgesehenen \n620,- DM angefallen. Zusätzlich entstanden wären jedoch die \nEinäscherungskosten einschließlich der Kosten für die Urne von \n675,- DM (Tz. 3.12), die Kosten für die Überführung der Urne \nvom Krematorium des Friedhofs T. zur Beisetzung auf \neinem anderen städtischen Friedhof in Höhe von 55,- DM \n(Tz. 3.23) sowie 100,- DM, um die die Kosten für den Erwerb \neiner Urneneinzelgrabstätte von 990,- DM (Tz. 1.13) die Kosten \nfür den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte \nfür die Erdbestattung von 890,- DM (Tz. 1.12.1) übersteigen. \nDie vorstehend bezeichneten Kostenpositionen für die \nFeuerbestattung von 1.965,- DM übersteigen die entsprechenden \nPositionen für die Erdbestattung von 1.510,- DM erheblich.\n\n73\n\nZu der - mit Friedhofsgebühren von insgesamt 1.183,- DM \nkostengünstigsten - Bestattung des Verstorbenen in einem \nanonymen Urnengrabfeld war der Beklagte entgegen der Ansicht \nder Klägerin nicht verpflichtet. Gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung \nfür die Friedhöfe der Landeshauptstadt E. vom 8. Mai \n1989 ist die Bestattung einer Urne in einer als Rasenfläche \nangelegten anonymen Urnengrabstätte nur dann zulässig, wenn \ndie anonyme Bestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht. \nDaß der Verstorbene den Willen geäußert habe, anonym bestattet \nzu werden, und daß diese Willensäußerung dem Beklagten zur \nKenntnis gelangt sei, hat die Klägerin nicht dargetan.\n\n74\n\nDer Leistungsbescheid vom 14. Juli 1992 ist über den \nvorstehend erläuterten Betrag von 377,- DM hinaus in Höhe \neines weiteren rechtswidrig in Rechnung gestellten Betrages zu \nändern und aufzuheben, dessen Ermittlung dem Gericht nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand nicht möglich ist und einen \nnicht unerheblichen Aufwand erfordern würde. Daher macht der \nSenat von der durch § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingeräumten \nMöglichkeit Gebrauch, die Änderung des Leistungsbescheides \ninsoweit durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder \nnicht berücksichtigten rechtlichen Verhältnisse so zu \nbestimmen, daß der Beklagte den Betrag auf Grund der \nEntscheidung errechnen kann.\n\n75\n\nAufzuheben und einer Neuberechnung durch den Beklagten \nanheimzustellen sind die folgenden - eine Gesamtsumme von \n959,- DM ausmachenden - in den Leistungsbescheid eingegangenen \nPositionen:\n\n76\n\n836,- DM für einen Sarg mit Auspolsterung und Beschlägen \n(aus der Bestatterrechnung)\n\n77\n\n123,- DM für Erledigung und Besorgung von Formalitäten \n(aus der Bestatterrechnung).\n\n78\n\nRechtswidrig ist die Inrechnungstellung von Kosten, die \nüber die Kosten für einen zur Erdbestattung geeigneten Sarg \nohne - der Schaffung eines gefälligen Eindrucks dienende und \nfunktionslose - Auspolsterung und Beschläge (im Unterschied zu \nnotwendigen Griffen) hinausgehen.\n\n79\n\nZu den mit einer Pauschale von 123,- DM in Rechnung \ngestellten, vom Bestatter getätigten \"Erledigungen und \nBesorgung von Formalitäten\" zählt den Angaben des Beklagten in \nseinem Schriftsatz vom 11. September 1995 zufolge u. a. die \nTerminabsprache mit dem Pastor. Die Kosten für die \nVeranlassung religiöser Beerdigungsfeierlichkeiten - hier für \ndie Absprachen mit dem Pastor - zählen, soweit sie über die \nKosten einer Benachrichtigung des Pastors hinausgehen, die \ndiesem Gelegenheit gibt, von sich aus religiöse Handlungen \n(auf Kosten der Religionsgemeinschaft des Verstorbenen) zu \nveranlassen, wie oben bereits ausgeführt, nicht zu den dem \nBestattungspflichtigen in Rechnung zu stellenden Kosten für \nein einfaches Begräbnis. Insoweit wird eine Ermittlung der \neinzelnen tatsächlich angefallenen Kosten für die im \nvorliegenden Fall konkret erfolgte „Erledigung und Besorgung \nvon Formalitäten\" erforderlich sein, die gegebenenfalls \nergeben kann, daß die Pauschale um weitere tatsächlich gar \nnicht angefallene Kosten zu kürzen ist. Insoweit fällt auf, \ndaß die Pauschale von 123,- DM im Vergleich zu anderen \nPauschalen für die bei Ausführung eines Auftrags entstandenen \nPost- und Fernmeldegebühren (z. B. 40,- DM in § 26 der \nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) recht hoch angesetzt \nist.\n\n80\n\nDem Beklagten wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nanheimgestellt, der Klägerin das unter Beachtung der \nvorstehend dargestellten Rechtsauffassung des Senats gefundene \nErgebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen \nund ihr nach Rechtskraft dieses Urteils den Leistungsbescheid \nmit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.\n\n81\n\nZu diesem \"eigentümlichen\" Verfahren und zur Tenorierung \nvgl. Redeker-von Oertzen, VwGO-Kommentar, 11. Aufl. § 113 \nRdn. 11, 13.\n\n82\n\nÜber den vorstehend bezeichneten Umfang der Aufhebung bzw. \nÄnderung des Leistungsbescheides hinaus ist dieser rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit die \nKlägerin eine weitergehende Aufhebung des Leistungsbescheides \nbegehrt, ist ihre Berufung unbegründet. Anhaltspunkte für eine \nUnverhältnismäßigkeit der übrigen von der dem Grunde nach \nzahlungspflichtigen Klägerin geforderten Bestattungskosten \nsind nicht ersichtlich. Die der Klägerin in Rechnung \ngestellten Friedhofsgebühren, soweit ihre Geltendmachung nicht \nvorstehend aufgehoben worden ist, ergeben sich der Höhe nach \naus dem bereits erwähnten Gebührentarif zur Gebührensatzung \nfür die Friedhöfe der Landeshauptstadt E. und wären \nauch ohne die Ersatzvornahme von der bestattungspflichtigen \nKlägerin zu entrichten gewesen.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nFür die Berechnung des Maßes des Obsiegens der Klägerin \nerscheint es gerechtfertigt, zu dem aufgehobenen Betrag von \n377,- DM mangels einer genaueren Bezifferbarkeit die Hälfte \ndes Betrages von 959,- DM, der der Neuberechnung unterliegt, \nalso 479,50 DM hinzuzurechnen. Bei dem so errechneten Betrag \nvon 856,50 DM handelt es sich etwa um 1/4 des durch den \nangefochtenen Leistungbescheid geforderten Betrages von \n3.488,00 DM.\n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-20/19-a-4829-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-20/19-a-4829-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312339","retrieved":"2026-07-09 03:43:17.542514+00:00"}}