{"status":"available","doknr":"OLD312346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0619.7A1222.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-19","aktenzeichen":"7 A 1222/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Januar 1994 ist unwirksam.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner Kosten des in der Hauptsache erledigten \nVerfahrens einschlißlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Kläger und der beklagte das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in \nentsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO \neinzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in \nentsprechender Anwendung des § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO für unwirksam zu erklären sowie gemäß §§ 161 Abs. \n2, 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über \ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, \nden Klägern die Kosten einschließlich der außergerichtlichen \ndes Beigeladenen aufzuerlegen, denn sie wären voraussichtlich \nunterlegen.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung wäre unbegründet gewesen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n5\n\nHierbei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage \nzwischenzeitlich unzulässig geworden ist, weil die streitige \nBaugenehmigung ggf. durch Zeitablauf - § 72 Abs. 2 BauO NW \nihre Wirkung verloren hat. Zwar führt regelmäßig der \nNachbarwiderspruch und die -klage zur Hemmung des \nFristablaufs,\n\n6\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 17. Juli \n1987 - 10 A 378/85 -; Gädtke/Böcken-\nförde/Temme, BauO NW, 8. Aufl., § 72 \nRdnr. 11; Boeddinghaus/Hahn, BauO NW, \n§ 72 Rdnr. 8,\n\n7\n\nwenn der Bauherr sich durch diese von der Bauausführung \nabhalten läßt. Weicht er jedoch erheblich mit dem Vorhaben von \nder Baugenehmigung ab, so ist die Nachbareinwendung nicht mehr \nkausal für das Nichtausnutzen der Baugenehmigung. Ob insoweit \ndas vorliegende Abweichen von der Baugenehmigung in der Weise, \ndaß zusätzlich an der Rückseite ein Schleppdach angebracht \nwurde und das Lichtband im streitigen Anbau zum Grundstück der \nKläger bedeutend höher und über die gesamte Breite ausgebildet \nworden ist, die Annahme eines qualifizierten Abweichens \nrechtfertigt, weil die Art der Ausbildung der Außenwand z.B. \nfür die Frage des Lärmschutzes von Bedeutung ist kann jedoch \nletztlich dahinstehen.\n\n8\n\nDie Klage war jedenfalls unbegründet, denn die angefochtene \nBaugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO), da ihnen Nachbarabwehrrechte gegen das strittige \nVorhaben nicht zustehen. \n\n9\n\nHierbei kann dahinstehen, ob sich die planungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB \nrichtet, ob die Bebauung entlang der Volkenrather Straße \ninsbesondere im Bereich des hier streitigen Vorhabens noch \nTeil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder schon \ndem Außenbereich zugerechnet werden muß.\n\n10\n\nSoweit die Bebauung noch Teil eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils ist, handelt es sich nach dem vorliegenden \nKarten- und Bildmaterial sowie dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung bei der näheren Umgebung des streitigen \nGrundstücks nach der Art der Nutzung um eine solche, die dem \nCharakter eines Dorfgebietes im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, \n5 BauNVO entspricht und nicht, wie die Kläger meinen, um ein \nallgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet. Zur Vermeidung \nvon Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil \nund die Ausführungen im Beschluß des Senats im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.\n\n11\n\nLiegt das Grundstück des Klägers in einem faktischen \nDorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO), steht den \nKlägern ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben unter \ndem Gesichtspunkt eines Gebietsgewährleistungsanspruchs, \n\n12\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, \n\n13\n\nwegen einer gebietsfremden Nutzung nicht zu, denn eine \nsolche ist nicht gegeben.\n\n14\n\nAuch im übrigen läßt sich ein nachbarliches Abwehrrecht \nnicht begründen. Die Kläger sind insoweit auf die \nGeltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der \nRücksichtnahme beschränkt, welches sich insoweit aus § 15 Abs. \n1 BauNVO ableitet. Das Vorhaben verstößt jedoch insgesamt \nnicht zu Lasten der Kläger gegen dieses Gebot. Die Wohnnutzung \nder Kläger auf einem - einen Bebauungszusammenhang unterstellt \n- im Dorfgebiet gelegenen Grundstück, wird durch das Vorhaben \ndes Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt. \n\n15\n\nEin Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot allein wegen der \nZulassung der Erweiterung des Boxenlaufstalls als solcher ist \nausgeschlossen, da der Boxenlaufstall als Teil einer \nWirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes im \nDorfgebiet zulässig ist. Insoweit beschränkt sich die Prüfung \neines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot alleine darauf, \nob ausgehend von der planungsrechtlichen Zulässigkeit des \nStalles von diesem etwa wegen Lage und Ausrichtung des \nBaukörpers bzw. der konkreten Nutzung Wirkungen verursacht \nbzw. mitverursacht werden, die für den Umgebungsbereich wegen \nUnzumutbarkeit billigerweise nicht hinzunehmen sind.\n\n16\n\nDie Kläger machen unzumutbare Geruchs- und Lärmimmissionen \ngeltend.\nZur Beurteilung, ob Geruchsimmissionen der Rinderhaltung zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung führen, \nkann in der Regel auf den Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 \n- Emissionsminderung - Tierhaltung - Rinder, Stand: \nNovember 1994 - zurückgegriffen werden.\n\n17\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom \n18. April 1996 - 7a D 99/94.NE - und \nBeschluß vom 6. Mai 1996 \n- 7 B 846/96 -; Niedersächsiches OVG, \nBeschluß vom 10. März 1993 \n- 6 M 531/93 -, BRS 55 Nr. 82; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom \n26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 -, \nVBlBW 1995, S. 26.\n\n18\n\nSie beruht auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von \nFachleuten verschiedener Fachgebiete und stellt daher einen \ngeeigneten Orientierungsrahmen dar. Im Hinblick auf 125 Stück \nRindvieh ergeben sich etwa 19 geruchsbezogene \nGroßvieheinheiten. Hiervon ausgehend müßte der Stall nach Bild \nNr. 18 der VDI-Richtlinie einen Abstand von ca. 120 m zum \nnächsten Wohngebäude einhalten. Nach Nr. 3.3.3 ist jedoch in \nDorfgebieten, aber auch bei Wohnhäusern im Außenbereich ein \nhöheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar, so daß der \n100 %-ige Sicherheitszuschlag fallen kann. Hiernach ist \nentsprechend Bild Nr. 18 ein Abstand von ca. 60 m \nerforderlich. Nach Nr. 3.3.3 ist allerdings eine weitere \nUnterschreitung im Einzelfall möglich, ohne daß es zu \nunzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen kommen muß. Dies ist \nvorliegend der Fall. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit \nder hier allein streitigen Erweiterung des Boxenlaufstalles \nunter Vergrößerung des Tierbestandes auf ca. 125 Tiere wäre \nnämlich die von den Klägern hauptsächlich geltend gemachten \nGeruchsbeeinträchtigungen durch die in der Nähe ihres \nGrundstücks liegenden Güllebehälter vorliegend unerheblich \ngewesen. Wesentlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit von \nGeruchsimmissionen ist nach den Bewertungskriterien des \nEntwurfs der VDI-Richtlinie 3473 die Güllelagerung. \n\n19\n\nBeeinträchtigungen durch die Güllelagerung und -entsorgung, \ninsbesondere das von den Klägern in den Vordergrund gestellte \nRühren der Gülle, werden durch die Erweiterung nicht bedingt, \nkönnen damit nicht die Unzumutbarkeit des Erweiterungsbaus \nbegründen und folglich auch nicht zur Rücksichtslosigkeit und \ndamit Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Die Kläger \nhaben seinerzeit ausdrücklich den Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung zur Errichtung des jetzt wieder beanstandeten \nGüllebehälters zurückgenommen und sich damit ihrer \nnachbarlichen Abwehrrechte in Bezug auf die Unzumutbarkeit der \nvon dem Güllebehälter ausgehenden Immissionen begeben. Zudem \nwird die Situation durch das genehmigte Vorhaben nur \nverbessert, als die beiden nächstgelegenen Rührstellen nach \ndem genehmigten Vorhaben innerhalb des Stalles zu liegen haben \nund damit die austretenden Gerüche beim Rühren nicht mehr \nunmittelbar an diesen Stellen ins Freie gesetzt werden, \nsondern vielmehr aus dem Stall abgeleitet werden müssen. \nSoweit der Beigeladene zwischenzeitlich die Rührwerke an der \nAußenseite angebracht hat, entspricht dies nicht dem \ngenehmigten Vorhaben und kann damit auch nicht zur \nRechtswidrigkeit der hier angefochtenen Baugenehmigung führen. \nSoweit es das am weitesten entfernt liegende Rührwerk \nbetrifft, ist dessen Betrieb ebenfalls durch die seinerzeit \nerteilte und von den Klägern nicht mehr angefochtene \nBaugenehmigung legalisiert, so daß sich die Kläger auch \ninsoweit nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen können. Mit der \nBaugenehmigung wurde nicht die Kapazität der Güllebehälter \nerhöht, so daß die Kläger auch insoweit gegenüber dem \nbisherigen Stand keine Veränderung erfahren und damit \nAbwehrrechte ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist zu \nberücksichtigen, daß derjenige, der in einem Dorfgebiet wohnt, \ngerade damit rechnen muß, daß es durch landwirtschaftliche \nBetriebe insbesondere durch Gülle zu Geruchsbeeinträchtigungen \nkommen kann. Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als \ndie Kläger ihr Haus zwischen zwei landwirtschaftlichen \nHofstellen errichtet haben und damit rechnen mußten, daß die \nBetriebe erweitert würden. Soweit es die im Stall entstehenden \nGerüche betrifft, ist durch das neue Traufen-First-\nLüftungssystem sichergestellt, daß die Abluft nur am First, \nder 7,70 m über dem Gelände liegt, austritt. Die Luft wird an \nden Seiten durch die Lüftungsgitter angesogen und über den \nFirst quasi als Kamin abgeleitet. Dabei ist der First mit 7,70 \nm bedeutend höher, nämlich rund 2 m als die Decke des ersten \nObergeschosses des Hauses der Kläger, so daß die Abluft in \nhöhere Luftschichten gelangt. Soweit die Kläger geltend \nmachen, die Abluft werde dennoch bei der in der Örtlichkeit \nvorherrschenden Südwestwindlage auf ihr Haus geweht, ist dies \nnicht zutreffend. Winde, die den First des Boxenlaufstalles an \nseiner straßenzugewandten und damit im Falle der \nParallelverschiebung dem Wohnhaus der Kläger nächstgelegenen \nStelle erfassen, wehen bei geradliniger Ausbreitung gut 10 m \nan Haus der Kläger vorbei. Gründe für eine Verwirbelung sind \nbei der freien Lage nicht erkennbar. Soweit gelegentlich \ndennoch bei extremen Wetterlagen Abluft und damit auch Gerüche \nvom First auf das Grundstück der Kläger gedrückt werden \nsollten, so ist dies im Hinblick auf die Lage im Dorfgebiet \nnicht unzumutbar. \n\n20\n\nAndere Gesichtspunkte, unter denen von dem genehmigten \nVorhaben unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgehen könnten, \nwaren nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht geltend \ngemacht. \n\n21\n\nSoweit die Kläger unzumutbare Lärmbelästigungen geltend \ngemacht haben, waren solche nicht zu erkennen. Der genehmigte \nStall verfügt über keine direkten Öffnungen zum Grundstück der \nKläger, aus denen der Schall ungehindert austreten könnte. \nAllein denkbar wäre eine Schallübertragung durch die \nTraufenlüftung. Hierbei führt jedenfalls der einer möglichen \nSchallausbreitung genau gegenläufige Luftstrom zu einer \nerheblichen Minderung der Lautstärke des austretenden Lärms. \nZudem muß sich der Schall erst durch eine Art Lüftungskanal im \nDach hindurcharbeiten. Eine direkte Abstrahlung ist \nkeinesfalls möglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, \ndaß gerade in ländlichen Dorflagen mit entsprechenden \nGeräuschimmissionen zu rechnen ist und solche, auch wenn \nbisweilen nachts Tiere muhen sollten, nicht zur Unzumutbarkeit \nführen. Ausnahmefälle z.B. im Falle der Krankheit eines Tieres \nsind nicht geeignet, zur generellen Unzumutbarkeit von \nLärmimmissionen zu führen. Soweit die Kläger geltend machen, \ndurch die gehaltenen Tiere des Beigeladenen würde die Straße \nübermäßig verschmutzt, ist dies kein Gesichtspunkt, der zur \nUnzumutbarkeit im baurechtlichen Sinne führen kann.\n\n22\n\nNichts anderes gilt, wenn das streitige Vorhaben nicht \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen \nsollte, sondern schon im Außenbereich. Auch hier gelten \nhinsichtlich der gegenseitigen Rücksichtnahme keine anderen \nGrundsätze als im Dorfgebiet, so daß auf das zuvor Ausgeführte \nverwiesen werden kann.\n\n23\n\nAus der hier neben dem bundesrechtlichen Gebot der \nRücksichtnahme noch in Betracht zu ziehenden, gleichfalls \nNachbarschutz vermittelnden landesrechtlichen Vorschrift des \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984, wonach Ställe so anzuordnen, \nzu errichten und zu unterhalten sind, daß die Umgebung nicht \nunzumutbar belästigt wird, sind zumindest keine gegenüber dem \nGebot der Rücksichtnahme weitergehenden nachbarlichen \nAbwehrrechte herzuleiten, da bei der Auslegung des Begriffs \nder Unzumutbarkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW 1984 ähnliche Überlegungen wie bei der Anwendung des \nGebots der Rücksichtnahme heranzuziehen sein dürften,\n\n24\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. Februar 1993 - 10 B 4747/92 -.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-19/7-a-1222-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-19/7-a-1222-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312346","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.176451+00:00"}}