{"status":"available","doknr":"OLD312345","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0619.25A2659.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-19","aktenzeichen":"25 A 2659/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 17. April 1996 wird abgelehnt.\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des \nAntragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. \n\n4\n\nIn der Senatsrechtsprechung ist geklärt, daß das Rückkehrrisiko für Aktivisten \nstaatsfeindlicher Gruppen durch den Briefwechsel zwischen dem türkischen und dem \ndeutschen Innenminister vom 10. März 1995 nicht ausgeschlossen wird.\n\n5\n\nVgl. Urteil vom 2. Juni 1995 - 25 A 4702/94.A -, \nNVwZ Beilage 9/1995, 72; Urteil vom 6. Juni 1995 \n- 25 A 4492/94.A -; Urteil vom 21. Juni 1995 - 25 A \n26/94.A -.\n\n6\n\nDie vorgenannten Entscheidungen betrafen zwar Asylbewerber, die bereits im \nZeitpunkt ihrer Ausreise bei türkischen Stellen im Verdacht standen, mit der \nmilitanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen zu \nsympathisieren. Der für die Bewertung des Verfolgungsrisikos wesentliche \nGesichtspunkt, daß jener Briefwechsel keine Zusage der türkischen Seite zugunsten \nsolcher Personen enthält, an denen türkischen Stellen aus Gründen der \nStaatssicherheit interessiert sind, greift aber in gleicher Weise in bezug auf türkische \nStaatsbürger ein, deren exilpolitische Aktivitäten derart herausgehoben sind, daß sie \n- ausnahmsweise - in der Türkei staatliche Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Jener \nBriefwechsel kann allenfalls als Bestätigung dafür genommen werden, daß es für das \nVerfolgungsinteresse der türkischen Seite ohne Belang ist, ob und inwieweit der \nBetreffende sich nach bundesdeutschem Strafrecht strafbar gemacht hat. Für das \nVerfolgungsrisiko ist vielmehr die Qualität der exilpolitischen Aktivitäten maßgeblich, \nworauf der Senat in ständiger Rechtsprechung abstellt.\n\n7\n\nHöchstrichterlich geklärt sind ferner die Fragen im Zusammenhang mit der \nasylrechtlichen Bewertung von Aktivitäten für eine terroristische Organisation. Dies \ngilt sowohl in bezug auf den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen, \n\n8\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 337 ff.; Beschluß \nvom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE \n81, 142, 151 f.,\n\n9\n\nals auch in bezug auf den Ausschluß solcher Personen vom Asylrecht, die in der \nBundesrepublik Deutschland terroristische Aktivitäten durchzuführen trachten.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989, \naaO, 152 f.; Beschluß vom 25. April 1991 - 2 BvR \n1437/90 -, DVBl. 1991, 697 = InfAuslR 1991, 257 = \nNVwZ 1992, 261.\n\n11\n\nDaß die vorliegende Sache geeignet ist, über die Bewertung des Einzelfalls \nhinaus im Hinblick auf die asylrechtliche Beurteilung terroristischer Aktivitäten der \nFortentwicklung des Rechts zu dienen, wird in der Antragsschrift nicht \nnachvollziehbar dargelegt. Soweit dort speziell auf die Feststellung zu § 51 Abs. 1 \nAuslG abgestellt wird, wird übersehen, daß das Verwaltungsgericht der Klägerin \nunter Hinweis auf § 28 Satz 2 AsylVfG politisches Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nzugesprochen hat, ohne daß die Antragsschrift insoweit zulässige und begründete \nRügen enthält; auf dieser Grundlage stellen sich besondere Probleme des \"kleinen \nAsyls\" nicht.\n\n12\n\nDie Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift ebenfalls nicht \ndurch. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der unter I. der Antragsschrift \nzitierten Senatsrechtsprechung ab. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht in \nWiderspruch gesetzt zu den verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen des \nSenats, welche das durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöste Verfolgungsrisiko in \nder Türkei betreffen. Es hat vielmehr seiner Bewertung ausdrücklich die \nSenatsrechtsprechung zugrundegelegt, wie die wörtliche Wiedergabe der \neinschlägigen Passagen im Senatsbeschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A - \nauf Seite 22 ff. des angefochtenen Urteils belegt. Auch in neueren Entscheidungen \nhat der Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung nicht grundlegend geändert, \nsondern lediglich unter Verwertung aktueller Erkenntnisse fortgeschrieben. Die \nFrage, ob das Verwaltungsgericht das Gewicht der exilpolitischen Aktivitäten der \nKlägerin zu Recht als bereits verfolgungsauslösend betrachtet hat, ist eine solche der \nrichtigen Anwendung der Senatsrechtsprechung auf den Einzelfall, die der \nAbweichungsrüge ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen vermag wie die \nunzutreffende einzelfallbezogene Subsumtion unter einen in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung aufgestellten und in der angefochtenen Entscheidung \nzugrundegelegten Rechtssatz. \n\n13\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1996 - 25 A \n1808/96.A -.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-19/25-a-2659-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-19/25-a-2659-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312345","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.095008+00:00"}}