{"status":"available","doknr":"OLD312347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0619.16A5362.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-19","aktenzeichen":"16 A 5362/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts \nvom 11. September 1992 verpflichtet worden, ihre \nDarlehensschuld von 28.777,-- DM in vierteljährlichen Raten \nvon 600,-- DM zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbeginn ist auf \nden 31. Mai 1993 festgesetzt. \n\n3\n\nIm Oktober 1992 beantragte die Klägerin unter Hinweis \ndarauf, daß sie ihre am 30. März 1989 geborene Tochter allein \nerziehe und deshalb nur teilzeitbeschäftigt sei, u.a. einen \nTeilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG. Mit Bescheid vom 25. \nNovember 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Teilerlaß \nwegen Kinderbetreuung ab dem 1. Mai 1993 ab, da das Einkommen \nder Klägerin den Betrag nach § 18 a Abs. 1 BAföG übersteige. \nDie Klägerin widersprach dem Ablehnungsbescheid mit der \nBegründung, unter Berücksichtigung im einzelnen aufgeführter \nAusgaben liege ihr Einkommen unter der für sie geltenden \nEinkommensgrenze. \n\n4\n\nMit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1994) erhobenen Klage hat \ndie Klägerin ihr Teilerlaßbegehren weiterverfolgt und zur \nBegründung im wesentlichen ausgeführt, § 18 b Abs. 5 BAföG sei \nverfassungswidrig, weil er nicht genügend zwischen \nAlleinerziehenden und Verheirateten mit Kindern differenziere, \ndie den Freibetrag für ihren Ehegatten erhielten.\n\n5\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Klägerin im Mai 1994 \neinen weiteren Antrag auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG \ngestellt. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag auf Teilerlaß ab dem 1. Mai \n1994 ab und führte zur Begründung wiederum aus, daß das \nEinkommen der Klägerin den für sie nach § 18 a Abs. 1 BAföG \nmaßgeblichen Freibetrag übersteige. Den dagegen eingelegten \nWiderspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Januar 1995 als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nWährend der Anhängigkeit des Klageverfahrens stellte die \nKlägerin im April 1995 unter Vorlage der Geburtsurkunde für \nihren am 7. März 1995 geborenen Sohn einen weiteren Antrag auf \nTeilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG. Diesem Antrag gab das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 für die \nZeit vom 1. April 1995 bis 30. September 1995 unter Erlaß \neines Darlehensbetrages von 1.200,-- DM statt. Dagegen hatte \ndas Bundesverwaltungsamt bereits zuvor mit Bescheid vom \n2. Juni 1995 einen Erlaß für Februar 1995 wegen Überschreitens \nder Einkommensgrenze nach § 18 a Abs. 1 BAföG und für März \n1995 mit der Begründung abgelehnt, ein Teilerlaß könne erst ab \ndem Antragsmonat, also ab April 1995, gewährt werden. Der \ndagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin ist mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. September 1995 zurückgewiesen \nworden.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamts \nvom 25. November 1993 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom \n8. Februar 1994 zu verpflichten, der \nKlägerin einen Teilerlaß wegen \nKinderbetreuung ab dem 1. Mai 1993 \neinzuräumen,\n\n9\n\ndurch den angefochtenen Gerichtsbescheid entsprechend dem \nAntrag der Beklagten abgewiesen.\n\n10\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr \nTeilerlaßbegehren weiter und beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 25. November \n1993 und des Widerspruchsbescheides vom \n8. Februar 1994 zu verpflichten, der \nKlägerin für die Zeit vom 1. Mai 1993 \nbis zum 31. März 1995 einen Teilerlaß \nwegen Kinderbetreuung zu gewähren.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom \nBundesverwaltungsamt überreichten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n15\n\nSoweit es den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG für die \nZeit vom 1. Mai 1994 bis zum 31. März 1995 betrifft, scheitert \nder geltend gemachte Anspruch bereits daran, daß das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 6. Oktober 1994 und \nvom 2. Juni 1995 den Teilerlaß abgelehnt hat und diese \nBescheide nach Zustellung der den jeweiligen Widerspruch der \nKlägerin zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom 9. Januar \n1995 und 18. September 1995 nicht mit der Klage angefochten \nund somit bestandskräftig geworden sind. Im übrigen würde aber \nauch ein entsprechender Anspruch auf Teilerlaß wegen der \nAusübung einer nicht unwesentlichen Erwerbstätigkeit der \nKlägerin nicht bestehen, wie sich aus den folgenden \nAusführungen ergibt.\n\n16\n\nSoweit es den Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG für die \nZeit vom 1. Mai 1993 bis 30. April 1994 betrifft, besteht kein \nAnspruch auf den begehrten Teilerlaß, weil die Klägerin in \ndieser Zeit erwerbstätig war, und zwar nicht nur unwesentlich \n(vgl. zu dieser Tatbestandsvoraussetzung § 18 b Abs. 5 Satz 1 \nNr. 3 BAföG), indem sie mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden \nund somit mehr als 10 Stunden (vgl. § 18 b Abs. 5 Satz 2 \ni.d.F. des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992, BGBl \nI 1062) bestätigt gewesen ist.\n\n17\n\nDie von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen \nBedenken unter dem Gesichtspunkt, daß sie als alleinerziehende \nMutter ungerechtfertigt benachteiligt werde, weil sie aufgrund \nihrer Erwerbstätigkeit es vermeide, der Sozialhilfe \nanheimzufallen, greifen nicht durch.\n\n18\n\nMit der Teilerlaßregelung wegen Kinderbetreuung sollen \nDarlehensnehmer mit geringem Einkommen, die sich der \nKindererziehung widmen und deswegen insgesamt oder im \nwesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, über den \nRückzahlungsaufschub nach § 18 a BAföG hinaus noch stärker von \nden Darlehensschulden entlastet werden. Der Begriff \n\"unwesentlich\" dient vor diesem Hintergrund der Bezeichnung \neiner bestimmten zeitlichen Relation zwischen Erwerbstätigkeit \nund Kindererziehung und soll sicherstellen, daß die gewährte \nEntlastung nur solchen Personen zugute kommt, die - verglichen \nmit der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines \nVollerwerbstätigen - der Kindererziehung tatsächlich Vorrang \nvor der Erwerbstätigkeit einräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n23. Januar 1992 - 5 C 41.89 - BVerwGE, 89, 339 = NVwZ 1992, \n1206 = FamRZ 1992, 1232).\n\n19\n\nAusgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat der Senat mit \nUrteil vom 24. Februar 1995 - 16 A 457/93 - im Falle einer den \nTeilerlaß wegen Kinderbetreuung begehrenden alleinerziehenden \nMutter folgendes ausgeführt:\n\n20\n\n\"Auch die Angriffe der Klägerin \ngegen die Verfassungsmäßigkeit des \n§ 18 b Abs. 5 BAföG gehen fehl. \n\n21\n\nEin Verstoß gegen Art. 6 GG liegt \nersichtlich nicht vor. Die Bestimmung \nist im Gegenteil gerade und \nausschließlich aus familienpolitischen \nGründen in das \nBundesausbildungsförderungsgesetz \naufgenommen worden (vgl. BT-\nDrucks. 8/2868 S. 23 und Sandvoß in \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 18 b \nRn. 30).\n\n22\n\nEbensowenig verstößt die Bestimmung \nzur Überzeugung des Senats gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG. Ein Verstoß gegen den \nGleichheitssatz liegt nicht vor, wenn \nder Gesetzgeber bei der Ordnung von \nMassenerscheinungen, wie es für die \nsozialen Vergünstigungen bei der \nRückzahlung von Darlehen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz \nzutrifft, typisierende, \ngeneralisierende und pauschalierende \nRegelungen erläßt. Die sich daraus \nergebenden Härten und Ungerechtigkeiten \nfür einzelne müssen deshalb \ngrundsätzlich in Kauf genommen werden \n(vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 \n- 1 BvL 30/57, 11/61 -, BVerfGE 17, 1, \n23, Beschluß vom 8. Februar 1983 \n- 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119, 128, \nund Beschluß vom 13. Januar 1993 \n- 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; \nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1986 \n- 5 C 86.85 -, NJW 1987, 1961, 1963). \nInsofern ist hier von entscheidender \nBedeutung, daß der Gesetzgeber mit \n§ 18 b Abs. 5 BAföG familienpolitischen \nBelangen Rechnung trägt und daß er die \nGewährung des Teilerlasses im Rahmen \nder gebotenenen generalisierenden und \ntypisierenden Regelung willkürfrei an \ndas Vorliegen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 \ngenannten tatbestandlichen \nVoraussetzungen knüpft, die kumulativ \nerfüllt sein müssen. Es liegt in der \nNatur einer solchen Regelung und \nbegründet keinen Verstoß gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, \ndaß in einer Vielzahl von Fällen \nDarlehensnehmer nur eine oder zwei \nVoraussetzungen erfüllen und den \nAusschluß von der Vergünstigung als \nhart empfinden, insbesondere dann, wenn \nsie - wie die Klägerin - aus durchaus \nnachvollziehbaren, im Einzelfall \nbegründeten Umständen eine der \nVoraussetzungen nicht erfüllen können. \nSoweit es die Klägerin insbesondere als \ndiskriminierend empfindet, daß sie den \nKinderteilerlaß im Gegensatz zu einer \nverheirateten Darlehensnehmerin nicht \nerhält, die bei Versorgung der Familie \ndurch den Ehepartner auf eine \nErwerbstätigkeit verzichten kann, liegt \nauch darin kein Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG. Es läßt sich nicht leugnen, \ndaß § 18 b Abs. 5 BAföG faktisch auf \neine Begünstigung der Hausfrauenehe \nhinausläuft (vgl. auch \nRamsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., \n§ 18 b Rn. 11 ). Dies ist aber \nausschließlich darin begründet, daß das \nEinkommen des Ehepartners im Rahmen des \n§ 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 iVm § 18 a \nAbs. 1 Satz 1 BAföG unberücksichtigt \nbleibt. Wäre es zu berücksichtigen, \nscheiterte hieran in vielen Fällen die \nGewährung des Kinderteilerlasses, ohne \ndaß sich daraus für die Klägerin ein \nRechtsvorteil ergäbe.\"\n\n23\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Berufung in diesem Urteil durch Beschluß \nvom 9. August 1995 - 5 B 87.95 - zurückgewiesen und dabei auch \nauf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli \n1992 - 1 BvR 599/92 - Bezug genommen, mit dem die \nVerfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1992 nicht zur \nEntscheidung angenommen worden ist und in dem dargelegt wird, \nes sei vor dem Hintergrund der familienpolitischen Zielsetzung \nder Teilerlaßregelung von Vefassungs wegen nicht zu \nbeanstanden, wenn nur diejenigen Darlehensnehmer begünstigt \nwürden, die der Kindererziehung in zeitlicher Hinsicht \ntatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumten.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n25\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-19/16-a-5362-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-19/16-a-5362-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312347","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.261274+00:00"}}