{"status":"available","doknr":"OLD312371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0613.10A188.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-13","aktenzeichen":"10 A 188/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \nI. Straße 151 in . Unter Abweichung \nvon einer erteilten Bauerlaubnis war auf dem Grundstück in den \n30er Jahren ein eingeschossiges Wohnhaus errichtet worden. \nDieses wurde bei einem Brand im Oktober 1989 beschädigt. Der \nBeklagte gab den damaligen Eigentümern des Grundstücks durch \nbestandskräftige Ordnungsverfügung vom 28. März 1990 auf, das \nGrundstück entlang der öffentlichen Verkehrsfläche durch die \nErrichtung einer festen Grundstückseinfriedung gegen ein \nBetreten durch Unbefugte zu sichern: Durch den Brand sei die \nDach- und Holzbalkendeckenkonstruktion des Gebäudes total \nzerstört und größtenteils bereits eingestürzt. Das \nausgebrannte Gebäude sei für jedermann frei zugänglich. \nPersonen, insbesondere spielende Kinder, könnten in das \neinsturzgefährdete Gebäude gelangen und zu Schaden kommen.\n\n4\n\nDer Kläger beabsichtigte zunächst, die \"Reste des \nGebäudeskomplexes abzureißen\" und ein zweieinhalbgeschossiges \nVierfamilienhaus zu errichten: Die Reste der ehemaligen \nGebäude seien in einem derart verwahrlosten Zustand und so \nunfunktional gegliedert, daß eine Sanierung oder ein Umbau \nnicht zur Debatte stehe. Der Investitionsaufwand stehe in \nkeinem Verhältnis zu einem späteren Nutzen (Bauvoranfrage vom \n13. April 1991). Der Beklagte lehnte den beantragten \nplanungsrechtlichen Vorbescheid ab (Bescheid vom 16. September \n1991). \n\n5\n\nIm April 1992 trat der Landschaftsplan der Stadt vom \n6. April 1992 in Kraft. Das streitige Grundstück liegt in \nseinem Geltungsbereich und in dem dort festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet \" \".\n\n6\n\nAm 6. Mai 1992 beantragte der Kläger einen \nplanungsrechtlichen Vorbescheid zum \"Wiederaufbau des durch \nBrand beschädigten Wohnhauses\". Durch Bescheid vom 26. August \n1993 stellte der Beklagte dem Kläger die Erteilung einer \"bau- \nund planungsrechtlichen Genehmigung\" gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 3 BauGB in Aussicht. Diesen Vorbescheid verlängerte der \nBeklagte inzwischen bis zum 26. August 1996.\n\n7\n\nDen Antrag des Klägers, ihm für sein Vorhaben eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes zu \nerteilen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar \n1994 ab: Die Beachtung des landschaftsrechtlichen Bauverbotes \nführe nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte.\n\n8\n\nNach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage \nerhoben und beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 28. Februar 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n24. November 1994 zu vepflichten, ihm \ndie mit Schreiben vom 22. November 1993 \nbeantragte Befreiung nach § 69 LG zu \nerteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nNach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n13\n\nMit seiner Berufung beantragt der Kläger sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs \nder Bezirksregierung Düsseldorf.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch \nBeschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 \nSatz 3 gehört worden. Die daraufhin eingereichte Stellungnahme \ndes Klägers hat eine erneute Anhörung über das unverändert \nbeabsichtigte Verfahren nicht erforderlich gemacht\n\n20\n\nvgl. hierzu \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n24. November 1994 - 8 B 176.94 - \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 310 § 130 a \nVwGO Nr. 12.\n\n21\n\nDer Kläger hat lediglich seinen Vortrag und seine \nBeweisantritte aus der Berufungsbegründung wiederholt.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm \ndie begehrte Befreiung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplans erteilt. Der ablehnende Bescheid vom \n28. Februar 1994 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 24. November 1994 sind \nvielmehr rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDer Kläger bedarf der streitigen Befreiung von den \nFestsetzungen des Landschaftsplans. Sein Grundstück liegt im \nfestgesetzten Landschaftsschutzgebiet \" \". Nach \nden textlichen Festsetzungen ist im Landschaftsschutzgebiet \nverboten, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder ihre \nNutzung zu ändern (Nr. 3.3 II 4.). Von diesem Verbot bleiben \nzwar eine bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes rechtmäßig \nausgeübte Nutzung sowie bereits genehmigte Planungen unberührt \n(textliche Festsetzung Nr. 3.3 III Nr. 4). Diese \nVoraussetzungen liegen indes für das Grundstück des Klägers \nnicht vor. Er hat bei Inkrafttreten des Landschaftsplans im \nApril 1992 das Gebäude I. Straße 151 nicht zu \nWohnzwecken genutzt. Seit dem Brand im Oktober 1989 war das \nGebäude vielmehr nicht mehr bewohnt. Es war in seinem \ndamaligen Zustand nicht mehr bewohnbar. Dies ergibt sich aus \ndem eigenen Vortrag des Klägers. Die angebotenen Beweise \nbrauchten deshalb nicht erhoben zu werden. Der Kläger stellt \nnicht in Abrede, daß infolge des Brandes der gesamte Dachstuhl \nund die Holzbalkendecken des Erdgeschosses vollständig \nzerstört waren. Er wollte die Reste des Gebäudes beseitigen. \nNach seinem eigenen Vortrag hätte das Gebäude erst durch \nprovisorische Sicherungsmaßnahmen wieder bewohnbar gemacht \nwerden müssen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nbei seiner Ortsbesichtigung hat der Kläger insoweit Holzbalken \nund eine dünne Folie aufgebracht, die mit Steinen gehalten \nwird. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen für die danach erforderliche Befreiung \ngemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LG liegen nicht vor. Danach kann die \nUntere Landschaftsbehörde von den Verboten eines \nLandschaftsplans Befreiung erteilen, wenn die Durchführung des \nVerbotes im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte \nführen würde und die Abweichung mit den Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. \nDie weiteren Alternativen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kommen \nhier ersichtlich nicht in Betracht.\n\n25\n\nDas Bauverbot stellt im Falle des Klägers keine nicht \nbeabsichtigte Härte dar. Die Härte ist vielmehr beabsichtigt \nund entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiets. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht \nentschieden hat, sollen nach dem Schutzzweck des Verbots \nGebäude nicht länger als notwendig erhalten und nach dem \nWegfall ihrer schützenswerten Substanz nicht wieder \nhergestellt werden, sondern verfallen. \n\n26\n\nEine nicht beabsichtigte Härte liegt nicht darin, daß der \nBeklagte das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 3 BauGB für bauplanungsrechtlich zulässig hält und dem \nKläger einen Vorbescheid erteilt hat. Ein nicht auflösbarer \nWertungswiderspruch zur Versagung der streitigen Befreiung \nliegt darin nicht. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können \nder alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise \nerrichteten, durch Brand zerstörten Gebäudes im Außenbereich \nnicht die Darstellungen eines Landschaftsplans als \nöffentlicher Belang entgegengehalten werden. Wie das \nVerwaltungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, stehen hier \ndem Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes nicht Darstellungen \n(§ 16 Abs. 4 Nr. 1, § 18 LG), sondern Festsetzungen (§ 18 \nAbs. 4 Nr. 2, § 21 LG) des Landschaftsplans entgegen. Ein \nWiderspruch zu ihnen ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB \ngerade nicht unbeachtlich.\n\n27\n\nEbenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, \nin der Person des Klägers liegende Härtegründe seien für das \nbodenbezogene Landschaftsrecht unerheblich. \n\n28\n\nUnerheblich ist schließlich, ob der Beklagte - wie der \nKläger behauptet - rechtswidrig an anderer Stelle Befreiungen \nvon dem Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet erteilt hat. \nArt. 3 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, \n§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegen.\n\n31\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-13/10-a-188-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-13/10-a-188-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312371","retrieved":"2026-07-09 03:43:20.341965+00:00"}}