{"status":"available","doknr":"OLD312375","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0612.16A1935.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-12","aktenzeichen":"16 A 1935/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1974 geborene Klägerin erwarb im Sommer 1993 die \nallgemeine Hochschulzugangsberechtigung und nahm zum \nWintersemester 1993/94 das Studium der Rechtswissenschaften \nauf. Die Ehe der Eltern war 1984 geschieden worden und der \nVater im Dezember 1991 gestorben. Die Klägerin erhält \nWaisengeld (im Juni 1993 in Höhe von 1.240,27 DM und im Januar \n1994 1.180,-- DM). Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter, die \nüber kein Einkommen verfügt, abgesehen von \nKindergeldleistungen in Höhe von 135,-- DM monatlich. \nSozialhilfeleistungen erhält sie nicht.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. November 1993 lehnte der Beklagte den \nFörderungsantrag der Klägerin für den Bewilligungszeitraum \nOktober 1993 bis September 1994 ab, weil das anzurechnende \nEinkommen der Klägerin in Höhe von 1.076,60 DM ihren Bedarf \nvon 710,-- DM übersteige. Mit ihrem Widerspruch machte die \nKlägerin geltend: Das Waisengeld sei das Familieneinkommen für \nihre Mutter und sie, weil mit Rücksicht auf dessen Höhe \naufstockende Sozialhilfe ihrer Mutter abgelehnt worden sei. \nSie sei ihrer Mutter zum Unterhalt verpflichtet, und ihre \nUnterhaltsleistungen an ihre Mutter beliefen sich auf \nmonatlich 823,03 DM, nämlich 575,-- DM für die Krankenkasse, \n126,30 DM als hälftige Miete, 66,25 DM als hälftiger Betrag \nfür die Stadtwerke und 55,48 DM als Zuschuß zum \nLebensunterhalt. Da sie selbst 44,20 DM für die Krankenkasse, \n126,30 DM an hälftiger Miete und 66,25 DM als hälftiger Betrag \nfür die Stadtwerke zu zahlen habe, verblieben ihr nur 190,48 \nDM für ihren eigenen Lebensunterhalt. Ihr müsse daher ein \nFreibetrag für ihre unterhaltsberechtigte Mutter eingeräumt \nwerden. Es verstoße auch gegen die Rechtsstaatlichkeit und \nChancengleichheit, wenn ihr bei einem Familieneinkommen, das \nin etwa dem Sozialhilfesatz entspreche, die \nAusbildungsförderung versagt werde. Hätte ihre Mutter ihr \nEinkommen und sie keines, würde ihr Ausbildungsförderung in \nHöhe des Höchstbetrages bewilligt.\n\n4\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom \n25. Januar 1994 mit der Begründung zurückgewiesen, in § 23 \nBAföG sei ein Freibetrag für einen Elternteil nicht vorgesehen \nund der Gesetzgeber habe es im Gesetzgebungsverfahren \nausdrücklich abgelehnt, beim Einkommen des Auszubildenden eine \nHärteklausel entsprechend § 25 Abs. 6 BAföG vorzusehen.\n\n5\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren \nweiterverfolgt und darauf hingewiesen, daß durch die \nEntscheidung des 24. Senats vom 30. Dezember 1993 - 24 A \n3618/92 - bestätigt worden sei, daß ihre Mutter keinen \nAnspruch auf Sozialhilfe habe, weil ihr Waisengeld bis auf den \nSozialhilfesatz gekürzt werde. Soweit das Sozialamt angeboten \nhabe, direkt für die Krankenkosten ihrer Mutter aufzukommen \nunter der Voraussetzung, daß sie aus der privaten \nKrankenversicherung austrete, sei dies ein Scheinangebot. Vom \nSozialamt würden nur ambulante Kosten übernommen. Außerdem \nkönnte ihre sehr kranke Mutter dann nie wieder in eine private \nKrankenkasse aufgenommen werden. Der zukünftige Rentenanspruch \nihrer Mutter sei aber so hoch, daß sie ohne staatliche Hilfe \nihre Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für die private \nKrankenkasse werde bestreiten können.\n\n6\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 29. November 1993 und \ndes Widerspruchsbescheides vom \n25. Januar 1994 zu verpflichten, ihr \nAusbildungsförderung für den \nBewilligungszeitraum Oktober 1993 bis \nSeptember 1994 in gesetzlicher Höhe \nunter Anrechnung eines Freibetrages für \ndie Gewährung von Unterhalt an ihre \nMutter zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält es für widersinnig, daß die Ausbildungsförderung \nmittelbar dazu dienen solle, den für die Mutter der Klägerin \nzuständigen Sozialhilfeträger zu entlasten. Das wäre aber der \nFall, wenn das Waisengeld zu Unterhaltszwecken auf den \nSozialhilfesatz gekürzt würde, um sodann aus Mitteln der \nAusbildungsförderung auf den zulässigen Höchstsatz angehoben \nzu werden. Außerdem dürfte es eine unbillige Härte im Sinne \ndes § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG sein, wenn das Einkommen der \nKlägerin weiter als bis zum BAföG-Höchstförderungssatz \nbeschnitten würde. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. \n\n12\n\nMit ihrer Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Aus § \n23 Abs. 1 Satz 1 BAföG lasse sich nicht entnehmen, daß es sich \nzwingend um eine abschließende Regelung handele. Die \nVorschrift sei daher analog auf ihren Fall anwendbar; denn der \nGesetzgeber habe den äußerst ungewöhnlichen Fall, daß ein noch \nin der Ausbildung befindliches Kind einem Elternteil Unterhalt \ngewähre, nicht erkannt, so daß eine unbeabsichtigte \nRegelungslücke bestehe. Dagegen spreche auch nicht, daß eine \nHärteklausel bewußt nicht in das Gesetz aufgenommen worden \nsei; denn diese hätte sich nicht auf Unterhaltsleistungen \ngegenüber den Eltern bezogen, sondern vielmehr allgemein \ngehalten sein sollen. Da nach der rechtskräftigen Entscheidung \ndes 24. Senats das Familieneinkommen ausschlaggebend sei, \nbestehe ein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen einer im \nBGB normierten Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und \nEhegatten zu einer solchen gegenüber einem Elternteil nach \nBSHG nicht. Eine andere Entscheidung widerspreche jedem \nGerechtigkeitsempfinden, weil ihre Mutter und sie dann durch \nalle sozialen Netzwerke hindurchfallen würden. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nentsprechend ihrem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Ansicht, daß eine analoge Anwendung des § 23 BAföG \nnicht in Betracht komme, da der Gesetzgeber die Aufnahme einer \nHärteregelung in das Gesetz ausdrücklich abgelehnt habe.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vorgelegten Förderungsakte verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg; denn das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nSenat nimmt auf die Gründe des angefochtenen \nGerichtsbescheides Bezug (§ 130 b VwGO).\n\n21\n\nDas Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine für \nsie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat \nhat bereits mit Beschluß vom 2. März 1995 - 16 A 747/95 - \nentschieden, daß § 25 Abs. 6 BAföG idF des \n15. Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992, BGBl I S. 1062, im \nRahmen des § 23 BAföG keine analoge Anwendung findet und \nhierzu ausgeführt:\n\n22\n\n\"Das Verwaltungsgericht hat außerdem \nbereits zutreffend darauf hingewiesen, \ndaß eine analoge Anwendung nicht in \nBetracht kommt (vgl. auch \nRamsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, \n§ 23 Rn. 33) und daß der Gesetzgeber in \nKenntnis der Problematik bewußt auf \neine solche Regelung verzichtet hat \n(vgl. BT-Drucks. 7/2098, S. 33, und \n7/2279, S. 10). Außergewöhnliche \nBelastungen, die einem Auszubildenden \nentstehen, sollen nach der Absicht des \nGesetzgebers grundsätzlich im Wege der \nBedarfserhöhung Berücksichtigung \nfinden. Insoweit sieht § 14 a BAföG und \ndie darauf gestützte Verordnung über \nZusatzleistungen in Härtefällen nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz, \nzuletzt geändert durch Artikel 3 des \n15. BAföG-Änderungsgesetzes vom \n19. Juni 1992, BGBl I S. 1062, (vgl. \nauch §§ 12 Abs. 5 und 13 Abs. 4 BAföG \nin der Erstfassung) bestimmte \nZusatzleistungen in Härtefällen vor. \nDiese Grundentscheidung des \nGesetzgebers kann nicht als willkürlich \noder systemwidrig bezeichnet werden. \nDie Prüfung, ob die Ausgestaltung der \ndiesbezüglichen Härteregelungen \nrechtspolitisch gesehen ausreichend \nist, ist nicht Sache des Gerichts, \nsondern des zuständigen Gesetz- und \nVerordnungsgebers.\"\n\n23\n\nDer Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht \nabzuweichen.\n\n24\n\nDer Senat sieht auch keine Möglichkeit, in analoger \nAnwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG oder des § 23 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Klägerin hinsichtlich ihrer \nUnterhaltsleistungen für ihre Mutter einen zusätzlichen \nFreibetrag zuzusprechen. Zwar hätte der Gesetzgeber in § 23 \nBAföG ebenso wie in § 25 Abs. 3 BAföG einen Freibetrag \"für \nweitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem Bürgerlichen \nRecht Unterhaltsberechtigte\" einräumen können, und das wären \nin erster Linie die Eltern des Auszubildenden gewesen. Der \nGesetzgeber hat aber beim Auszubildenden ausdrücklich \nFreibeträge nur für den Ehegatten und seine Kinder vorgesehen. \nEs dürfte auch wohl kaum Fälle geben, in denen ein \nAuszubildender gegenüber den Eltern verpflichtet ist, ihnen in \neiner solchen Höhe Unterhalt zu leisten, daß er bei einem \nentsprechenden Zusatzfreibetrag Anspruch auf \nAusbildungsförderung hat. Das wird auch im Falle der Klägerin \ndeutlich. Wenn sie bei einem Einkommen von 1.240,-- DM \nUnterhalt in Höhe von 823,-- DM an ihre Mutter leistet, ist \ndas mit Sicherheit ein Betrag, auf den die Mutter \nunterhaltsrechtlich in dieser Höhe keinen Anspruch hat. Geht \nman von einem notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) der \nKlägerin in Höhe von 1.150,-- DM aus (vgl. die Düsseldorfer \nTabelle in NJW 1992, 1367 = FamRZ 1992, 398), so würde die \nKlägerin einen Betrag von 90,-- DM (= 1.240,-- DM - \n1.150,-- DM) zu erbringen haben. Bei einem Zusatzfreibetrag \nvon 90,-- DM würde zwar ihr anrechenbares Einkommen statt \n1.076,66 DM nur 986,66 DM betragen, dieses aber ihren \nGesamtbedarf von 710,-- DM deutlich überschreiten.\n\n25\n\nEs geht auch nicht an, die Mutter der Klägerin in Analogie \nwie einen Ehegatten im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG zu behandeln. Der Gesetzgeber unterscheidet im \nBundesausbildungsförderungsgesetz generell zwischen dem \nEhegatten und den Eltern des Auszubildenden und trifft \nmeistens unterschiedliche Regelungen für diese \nPersonengruppen. Gegen eine analoge Anwendung des Freibetrages \ndes § 23 Abs. 1 Nr. 2 BAföG spricht zudem, daß dieser \nFreibetrag generell für den Ehegatten, der sich nicht in einer \nförderungsfähigen Ausbildung befindet, vorgesehen ist \nunabhängig von der Frage, ob der Auszubildende ihm gegenüber \nzu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist oder nicht.\n\n26\n\nDer Senat sieht auch unter verfassungsrechtlichen \nGesichtspunkten, insbesondere des Art. 3 GG, keinen Verstoß \ndarin, daß der Gesetzgeber in § 23 BAföG für die vorliegende \nFallgestaltung keinen Freibetrag vorgesehen hat. Dem Normgeber \nist im Bereich der Sozialleistungen bei der Einräumung von \nVergünstigungen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt \n(vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, \nNVwZ 1993, 881 betr. § 8 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Bei der Ordnung \nvon Massenerscheinungen wie etwa auch der Ausbildungsförderung \nbraucht der Gesetzgeber nicht um die differenzierende \nBerücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist \nberechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den \nihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf \ner generalisierende, typisierende und pauschalierende \nRegelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit \nunvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings \nvoraus, daß die durch sie eintretenden Härten und \nUngerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \nPersonen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz \nnicht sehr intensiv ist (vgl. zu allem BVerfG, Urteil vom \n17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 255). Sinn \nund Zweck der gesetzlichen Freibetragsregelung des § 23 BaföG \nist es, bei Auszubildenden, die eigenes Einkommen erzielen, \ndas anzurechnende Einkommen zu ermitteln. Dabei hat der \nGesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich des \nEhegatten nur darauf abgestellt, ob er sich in einer \nförderungsfähigen Ausbildung befindet, nicht aber darauf, ob \ner gegenüber dem Auszubildenden im konkreten Fall einen \nUnterhaltsanspruch hat. Letzteres hätte eine aufwendige \nÜberprüfung erfordert. Eine solche Überprüfung wäre aber \nerforderlich, wenn geklärt werden müßte, ob bei einem \nnichtverheirateten kinderlosen Auszubildenden ein Dritter ihm \ngegenüber unterhaltsberechtigt wäre. Wie bereits erwähnt \nhandelt es sich insofern um völlig atypische Sachverhalte. \nDurch die Nichteinräumung des Freibetrages für derartige \natypische Fälle wird dem Auszubildenden auch nicht der für ihn \nnotwendige Ausbildungsbedarf in Frage gestellt. In Höhe des \nBedarfssatzes ist eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung \ngegenüber einem Elternteil nicht gegeben, und dem \nAuszubildenden steht darüber hinaus noch der eigene Freibetrag \ndes § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - ggf. iVm Abs. 4 - BaföG in der \nim Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung zu, d.h. bei \nHochschulstudenten in Höhe von 320,-- DM bzw. 165,-- DM. Es \nkann daher keine Rede davon sein, daß die Nichteinräumung des \nFreibetrages für die Mutter der Klägerin mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise \nunerträglich schiene (vgl. in diesem Zusammenhang Schmidt-\nBleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage 1995, \nArt. 3 Rn. 17 mit weiteren Hinweisen). \n\n27\n\nOhne daß es auf die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, \nwird die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie auch im Falle \nder Einräumung eines Freibetrages in analoger Anwendung nur \nAnspruch auf Ausbildungsförderung in sehr geringer Höhe hätte. \nDer Freibetrag des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG beträgt \n560,-- DM, und dieser Betrag dürfte auch bei einer analogen \nAnwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG anzusetzen sein; \ndenn im Rahmen des § 25 BAföG stimmt die Höhe des Freibetrages \nfür den weiteren Unterhaltsberechtigten in Höhe von 590,-- DM \nmit dem Freibetrag für den Ehegatten des elterlichen \nEinkommensbezieher überein, der nämlich aus der Differenz der \nFreibeträge des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG ermittelt \nwerden kann (1.900,-- DM - 1.310,-- DM = 590,--DM). Bei einem \nzusätzlichen Freibetrag von 560,-- DM für ihre Mutter, der \ngemäß § 23 Abs. 2 BAföG um deren Einkommen von 135,-- DM auf \n425,-- DM zu verringern wäre, hätte die Klägerin Anspruch auf \nAusbildungsförderung von monatlich 58,-- DM, nämlich 710,-- DM \n- 651,66 DM (= 1.076,66 DM - 425,-- DM). \n\n28\n\nDie schwierige finanzielle Situation, in der sich \noffensichtlich die Mutter der Klägerin befindet, kann nach \nAnsicht des Senats nicht ausbildungsförderungsrechtlich, \nsondern allenfalls sozialhilferechtlich gelöst oder wesentlich \ngemildert werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft es \nnicht zu, daß durch die Entscheidung des 24. Senats vom \n30. Dezember 1993 - 16 A 3618/92 - gerichtlich geklärt worden \nist, daß die Mutter der Klägerin keinen Anspruch auf \nSozialhilfe hat. Gegenstand jenes Verfahrens war der geltend \ngemachte Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nunter Anrechnung der Krankenversicherungsbeiträge von \n457,50 DM im Jahre 1990, während es im vorliegenden Verfahren \num den Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 geht. Zwar \nwird gemäß § 16 BSHG dann, wenn wie hier die Mutter der \nKlägerin mit dieser in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt, \nvermutet, daß die Klägerin ihrer Mutter Leistungen erbringt, \nallerdings nur, soweit es nach dem Einkommen erwartet werden \nkann. Es kann aber von der Klägerin allenfalls erwartet \nwerden, daß sie von ihrem Einkommen den Teil zur Verfügung \nstellt, der über dem doppelten sozialhilferechtlichen \nRegelsatz eines Haushaltsvorstandes liegt (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, zur Veröffentlichung \nbestimmt). Die Frage, ob der Mutter der Klägerin unter diesen \nUmständen Sozialhilfe zusteht, muß von der Mutter gegenüber \ndem Sozialamt geklärt werden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n30\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-12/16-a-1935-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":12},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-12/16-a-1935-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312375","retrieved":"2026-07-09 03:43:20.684327+00:00"}}