{"status":"available","doknr":"OLD312374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0612.16A1934.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-12","aktenzeichen":"16 A 1934/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1. August 1963 geborene Klägerin erlangte 1978 den \nHauptschulabschluß. Vom August 1978 bis Juli 1980 besuchte sie \ndie berufsbildende Schule für Ernährung, Hauswirtschaft, \nSozialpflege U. - Berufsfachschule mit dem Bildungsgang \nfür Hauswirtschaft/Sozialwesen - und erwarb den qualifizierten \nSekundarabschluß I und damit die mittlere Reife. Von August \n1980 bis Juli 1982 besuchte sie dort die Höhere \nBerufsfachschule im Bildungsgang Hauswirtschaft. Sie bestand \nam 29. Juni 1982 die Prüfung für den anerkannten \nAusbildungsberuf \"Hauswirtschafterin im städtischen Bereich\" \nund erwarb mit der Abschlußprüfung die Fachhochschulreife und \nwar berechtigt, die Bezeichnung staatlich geprüfte \nHauswirtschaftsassistentin zu führen. Im Wintersemester \n1982/83 studierte sie an der Fachhochschule U. Haushalts- \nund Ernährungstechnik. Da das Studium nicht ihren \nVorstellungen entsprach, absolvierte sie von April 1983 bis \nMärz 1986 an der Krankenpflegeschule des Mutterhauses der \nBorromäerinnen in U. mit Erfolg eine Ausbildung zur \nKrankenschwester. Von April 1986 bis September 1993 war sie \nals Krankenschwester tätig, zuletzt als Teilzeitkraft.\n\n3\n\nIm März 1993 nahm die Klägerin an der Fachhochschule L. \ndas Studium der Sozialarbeit auf. Für diese Ausbildung \nbeantragte sie im August 1993 die Bewilligung von \nAusbildungsförderung. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 wurde \nder Antrag abgelehnt, weil mit dem Abschluß zur Ausbildung als \nhauswirtschaftliche Assistentin der Förderungsanspruch nach § \n7 Abs. 1 BAföG und durch die Ausbildung zur Krankenschwester \nder Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG ausgeschöpft sei und eine \ndritte Ausbildung nicht förderungsfähig sei. \n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend: Bei dem \nBesuch der Berufsfachschule von 1978 bis 1980 habe es sich um \neine reine Schulausbildung gehandelt, so daß ihre Ausbildung \nzur Krankenschwester noch von § 7 Abs. 1 BAföG erfaßt werde. \nDen Beruf der hauswirtschaftlichen Assistentin hätte sie \naußerdem außerhalb von Rheinland-Pfalz nur ausüben können, \nwenn sie ein Jahr Berufspraxis aufgewiesen hätte. Sie habe die \nAusbildung zur Hauswirtschaftsassistentin nicht zu Ende \ngeführt und habe durch den Besuch der berufsbildenden Schule \nmit der schulischen Ausbildung zur hauswirtschaftlichen \nAssistentin ausschließlich die Fachhochschulreife erwerben \nwollen. Das diesbezügliche Fachhochschulstudium habe sie schon \nin der Orientierungsphase abgebrochen. Ihren Beruf als \nKrankenschwester könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht \nmehr ausüben. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid \ndes Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen \nvom 31. Januar 1994 zurückgewiesen.\n\n5\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin weiter geltend gemacht, \ndaß ihr jetziges Fachhochschulstudium die erste weitere \nförderungsfähige Ausbildung und somit gemäß § 7 Abs. 2 BAföG \nförderungsfähig sei. Bei der Ausbildung an der \nBerufsfachschule von 1978 bis 1980 handele es sich nicht um \neine berufsbildende Ausbildung. Diese Ausbildung sei überhaupt \nnicht nach § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig gewesen, \nda die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorgelegen \nhätten, und könne daher im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG nicht \nberücksichtigt werden. Außerdem sei nicht die \nSchulbezeichnung, sondern seien Art und Inhalt der Ausbildung \nmaßgeblich für die Unterscheidung zwischen berufsbildender und \nallgemeinbildender Ausbildung. Die von 1978 bis 1980 besuchte \nBerufsfachschule erfülle keine der drei in Tz. 2.1.14 BAföGVwV \ngenannten Merkmale. Im Anschluß an ihre Ausbildung an der \nBerufsfachschule (1980 bis 1982) sei ein einjähriges Praktikum \nzur staatlichen Anerkennung vorgeschrieben gewesen, das sie \nnicht absolviert habe, so daß sie den diesbezüglichen \nberufsqualifizierenden Abschluß nicht erlangt habe. Daß sie in \nRheinland-Pfalz den Beruf der Hauswirtschaftsassistentin auch \nohne staatliche Anerkennung habe ausüben dürfen, beruhe auf \neiner Sonderregelung und nicht aufgrund eines \nberufsqualifizierenden Abschlusses. Die Klägerin hat \nbeantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 1. Dezember 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung \nvom 31. Januar 1994 zu verpflichten, \nihr für das Studium der Sozialarbeit an \nder Fachhochschule L. \nAusbildungsförderung zu bewilligen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Ansicht, daß die Klägerin mit der Prüfung zur \nHauswirtschafterin ihren Förderungsanspruch aus § 7 Abs. 1 \nerschöpft habe, so daß ihre jetzige Ausbildung als dritte \nAusbildung nicht mehr förderungsfähig sei.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben, weil der Berufsfachschulbesuch von 1978 \nbis 1980 keine berufsbildende Ausbildung dargestellt habe.\n\n11\n\nMit seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Der Besuch der \nBerufsfachschule von 1978 bis 1980 sei als berufsausbildende \nAusbildung zu werten. In § 1 Abs. 2 der maßgeblichen \nLandesverordnung über die zweijährigen Bildungsgänge mit \nqualifiziertem Sekundarabschluß I der Berufsfachschule vom \n14. März 1978 (GV Rheinland-Pfalz S. 186) werde auf die \nSchulordnung für berufsbildende Schulen verwiesen, so daß sich \ndaraus im Umkehrschluß ergebe, daß es sich um eine \nberufsbildende Schule handele. Der qualifizierte \nSekundarabschluß I sei wiederum gemäß § 4 der Landesverordnung \nüber die zweijährigen höheren Bildungsgänge der \nBerufsfachschule vom 14. März 1978 (GV Rheinland-Pfalz S. 188) \nVoraussetzung für den Besuch der Höheren Berufsfachschule, so \ndaß die Klägerin durch den zweijährigen Besuch der \nBerufsfachschule und den zweijährigen Besuch der Höheren \nBerufsfachschule eine insgesamt vierjährige berufsbildende \nAusbildung mit einem berufsqualifizierenden Abschluß \nabsolviert habe und daher der Förderungsanspruch nach § 7 \nAbs. 1 BAföG ausgeschöpft sei.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten zwei Bände \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht \nhat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat nimmt insoweit \nauf die zutreffenden Entscheidungsgründe des \nVerwaltungsgerichts Bezug (§ 130 b VwGO).\n\n19\n\nDas Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit aus § 1 Abs. 2 \nder Landesverordnung über die zweijährigen Bildungsgänge mit \nqualifiziertem Sekundarabschluß I der Berufsfachschule, \nnämlich der Verweisung auf die Schulordnung, die Zeugnis- und \nVersetzungsordnung sowie die Prüfungsordnung für die \nberufsbildenden Schulen, geschlossen wird, es handele sich um \neine berufsbildende Schule und folglich sei der Unterricht \nberufsbildend und nicht allgemeinbildend, handelt es sich \nnicht um einen Umkehrschluß, sondern um einen Fehlschluß. Nach \n§ 8 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz - \nSchulG - vom 6. November 1974, GVBl. Rheinland-Pfalz S. 487, \ngibt es die berufsbildende Schule in verschiedenen Formen, \nnämlich als Berufsschule (Abs. 1), als Berufsfachschule (Abs. \n2), als Berufsaufbauschule (Abs. 3), als Fachoberschule \n(Abs.4), als berufliches Gymnasium (Abs. 5) und als Fachschule \n(Abs. 6). Unbestritten wird auf der Fachoberschule \nallgemeinbildender Unterricht und nicht berufsbildender \nUnterricht erteilt (vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. \nAufl., § 7 Rn. 5).\n\n20\n\nDie Frage, ob eine berufsausbildende Ausbildung vorlag, \nkann allerdings nicht dahingestellt bleiben. Zwar meint die \nKlägerin, der Besuch der Berufsfachschule von 1978 bis 1980 \nsei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er nicht \nförderungsfähig gewesen sei, da eine Förderungsfähigkeit nur \ndann gegeben sei, wenn sie nicht bei den Eltern wohne, was sie \ndanach seinerzeit offensichtlich nicht getan hat. Ob diese \nRechtsansicht im Grunde nach zutrifft, hat der Hess. VGH \n(Urteil vom 24. Juli 1991 - 9 TG 3604/90 -, FamRZ 1992, 1362) \noffen gelassen. Der Schulbesuch von 1978 bis 1980 kann hier \naber schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil nach \ndamaligen Recht - anders als heute - der Besuch von \nBerufsfachschulen ab Klasse 11 förderungsfähig war, ohne daß \nes darauf ankam, ob der Auszubildende nicht bei seinen Eltern \nwohnte (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG 1976).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n22\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. \nBVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1987 - 5 B 31.86 -, \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67, und vom 19. Januar 1989 \n- 5 B 198/88 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-12/16-a-1934-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-12/16-a-1934-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312374","retrieved":"2026-07-09 03:43:20.599851+00:00"}}