{"status":"available","doknr":"OLD312373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0612.16A1020.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-06-12","aktenzeichen":"16 A 1020/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1966 geborene Kläger begann nach seinem 1986 \nbestandenen Abitur und dem von Juli 1986 bis Februar 1988 \nabgeleisteten Zivildienst im April 1988 eine Ausbildung zum \nKrankenpfleger, die er im Oktober 1988 abbrach. Er nahm zum \nWintersemester 1990/91 ein Studium der Pharmazie auf. Der \nRektor der H. -H. -Universität Düsseldorf - Amt für \nAusbildungsförderung - erkannte mit Bescheid vom 12. November \n1990 für diesen Fachrichtungswechsel einen wichtigen Grund \ngemäß § 7 Abs. 3 BAföG an und bewilligte dem Kläger mit \nBescheid vom 28. Dezember 1990 Ausbildungsförderung in Höhe \nvon monatlich 765,-- DM für den Bewilligungszeitraum Oktober \n1990 bis September 1991. Dieses Pharmaziestudium betrieb der \nKläger bis zum September 1991.\n\n3\n\nAb August 1991 war er für drei Jahre als Nachtportier in \neinem Hotel beschäftigt und studierte vom Wintersemester \n1992/93 bis einschließlich Sommersemester 1995 Informatik an \nder Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen. In der Zeit \nvom 13. September 1994 bis zum 23. Mai 1995 wurde der Kläger \nin der Tagesklinik der R. Landes- und \nHochschulklinik D. , Klinik für Psychosomatische \nMedizin und Psychotherapie der H. -H. -Universität, \nbehandelt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 1995 teilte er dem früheren \nBeklagten des Verfahrens, dem Rektor der H. -H. -\nUniversität D. - Amt für Ausbildungsförderung -, mit, \ndaß er beabsichtige, das Informatikstudium zu beenden, um \nvoraussichtlich zum Wintersemester 1995/96 ein Studium der \nSozial- oder Heilpädagogik aufzunehmen. Ferner beantragte er, \ngemäß § 46 Abs. 5 BAföG dem Grunde nach vorab zu entscheiden, \nob die Förderungsvoraussetzungen für die geplante Ausbildung \ngegeben seien, und führte zur Begründung seines Antrages aus: \nEin Abbruch des Fernstudiums sei aus krankheitsbedingten \nGründen erforderlich. Die Entscheidung, 1992 das Fernstudium \nzu beginnen, sei aus Gründen erfolgt, die zumindest teilweise \nauf seine Krankheit zurückzuführen seien. Nach der \npsychotherapeutischen Behandlung sei für seine weitere \nEntwicklung notwendig, an einer Präsenzuniversität zu \nstudieren. Auch die bereits erfolgten Ausbildungsabbrüche \nständen in Zusammenhang mit seinem Krankheitsbild. Zur \nBegründung seines Begehrens legte der Kläger eine von Herrn \nDr. med. M. L. unterzeichnete ärztliche \nBescheinigung der R. Landes- und Hochschulklinik vom \n22. März 1995 vor.\n\n5\n\nDer Rektor der H. -H. -Universität D. \nlehnte mit Bescheid vom 4. April 1995 mangels eines wichtigen \nGrundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ab, dem Kläger nach \neinem Fachrichtungswechsel Förderung für eine andere \nAusbildung zu gewähren. Jeder Auszubildende müsse sich \ninnerhalb einer angemessenen Zeit die Frage stellen, ob er für \ndas gewählte Studium geeignet sei bzw. ob es seinen Neigungen \nund Interessen entspreche. Die hierzu vom Gesetzgeber \neingeräumte Orientierungsphase umfasse ein bis maximal zwei \nSemester. Diese Orientierungsphase habe der Kläger bei weitem \nüberschritten. Der Wechsel sei erst nach insgesamt sechs \nSemestern erfolgt, ohne daß eine Semesteranrechnung erfolgen \nkönne. Die von ihm vorgetragenen Gründe könnten nicht als \nwichtig im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt werden.\n\n6\n\nDer Kläger widersprach dem zuvor erwähnten Bescheid und \nberief sich darauf, daß seine Erkrankung in ursächlichem \nZusammenhang mit der Entscheidung für das Informatikstudium an \nder Fernuniversität und der Entscheidung gegen dieses Studium \nstehe. Innerhalb der Orientierungsphase von zwei Semestern \nhabe er nicht überblicken können, daß dieses Studium nicht \nseinen Neigungen entsprochen habe und sogar Ausdruck seiner \nErkrankung gewesen sei, die ihn in die Isolation eines \nFernstudiums getrieben habe. Erst im Rahmen der \npsychotherapeutischen Behandlung habe er erkannt, aus welchen \nGründen er das Informatikstudium begonnen habe. Zur weiteren \nBegründung seines Widerspruches legte der Kläger noch eine \nebenfalls von Herrn Dr. med. M. L. bach unterzeichnete \närztliche Bescheinigung der R. Landes- und \nHochschulklinik D. vom 21. April 1995 vor.\n\n7\n\nDas Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen \nwies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juni 1995 als \nunbegründet zurück und führte im wesentlichen aus: Aus den \nvorliegenden ärztlichen Bescheinigungen werde auch deutlich, \ndaß der Kläger für das Studium der Informatik nicht ungeeignet \nsei. Dieser Studiengang habe lediglich eine nachgeordnete \nPräferenz erhalten. Nach einer Studiendauer von insgesamt acht \nSemestern könne in diesem Umstand jedoch kein ausreichend \nwichtiger Grund gesehen werden. Zwar möge es medizinisch \nsinnvoll sein, daß der Kläger an eine Präsenzhochschule und in \nden Studiengang Sozial- oder Heilpädagogik wechsele, aber \nförderungsrechtlich könne dieser Gesichtspunkt keine \nBerücksichtigung finden.\n\n8\n\nDer Kläger, der seit dem Wintersemester 1995/96 an der \nUniversität zu Köln Pädagogik studiert, hat zur Begründung \nseiner zunächst gegen den Rektor der H. -H. -\nUniversität D. - Amt für Ausbildungsförderung - \nerhobenen Klage ergänzend vorgetragen: Er habe den Studiengang \nder Pharmazie abgebrochen, weil er schon im Verlauf des ersten \nund zweiten Semesters festgestellt habe, daß er dieses Studium \nunter Berücksichtigung von dessen Rahmenbedingungen und seiner \nNeigungen nicht habe fortführen können. Da er die \nRahmenbedingungen eines Präsenzstudiums für den Abbruch als \nursächlich angesehen habe, sei er davon ausgegangen, durch die \nfehlende Notwendigkeit der Präsenz bei einem Fernstudium \ndessen inhaltliche Schwierigkeiten besser überwinden zu \nkönnen. Zudem habe sich das Fernstudium relativ gut mit seiner \nNebentätigkeit als Nachtportier eines Hotels vereinbaren \nlassen. Schon im Verlaufe des vierten Fachsemesters sei die \ngesundheitliche Situation für ihn bedrängender geworden, und \ner habe sich wegen einer psychotherapeutischen Behandlung in \neine Tagesklinik begeben. Im Verlaufe der Therapie habe sich \nherausgestellt, daß er während des gesamten Zeitraumes seines \nbisherigen Ausbildungsweges einen geraden Weg in die Isolation \ngegangen sei. Er habe sich nahezu vollständig von seiner \nUmgebung abgeschottet und auch hinsichtlich seiner Ausbildung \ndie entsprechenden Mechanismen entwickelt. Seine \nnebenberufliche Tätigkeit habe diese Isolationstendenz \nergänzt. Er sei zu der Überzeugung gelangt, daß er den \nStudiengang Informatik nicht wegen seiner Neigungen, sondern \nim Hinblick auf die besonderen Bedingungen eines Fernstudiums \ngewählt habe. Er sei im dritten und vierten Semester aus \ngesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt in der Lage \ngewesen, diesem Studium nachzugehen. Vom Ende des vierten \nSemesters an bis zum sechsten Semester sei ihm ein Studium \nwegen des Aufenthaltes in der Tagesklinik nicht möglich \ngewesen. Auch sei er bei der Überprüfung seiner Neigungen \nschließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der pädagogische \nTätigkeitsbereich, den er während seines Zivildienstes \nkennengelernt habe, ihm liege und er sich mit einer \nentsprechenden beruflichen Tätigkeit identifizieren könne. Der \nerst nach Abschluß einer psychotherapeutischen Behandlung von \nihm festgestellte Neigungsschwerpunkt und die aus \ntherapeutischen Gründen festgestellte Notwendigkeit zur \nAbänderung seiner sozialen Bedingungen zeigten sowohl die \nErnsthaftigkeit seines Verlangens als auch die Notwendigkeit \neines Fachrichtungswechsels.\n\n9\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht die Klage auf den Rektor der Universität zu \nKöln umgestellt.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Rektors der H. -\nH. -Universität D. vom \n4. April 1995 und des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes \nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 26. Juni 1995 zu \nverpflichten, ihm für das Studium der \nPädagogik an der Universität zu Köln \nAusbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz dem \nGrunde nach zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n15\n\nZur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen, daß seine psychische Erkrankung und der \ndadurch bedingte Fluchtmechanismus ursächlich für den Abbruch \ndes Pharmaziestudiums und für die Wahl des Informatikstudiums \nan der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen gewesen \nseien. Entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen \nUrteils habe er auch rechtzeitig die erforderlichen \nKonsequenzen gezogen. Die Anfrage im Januar 1995 sei auf \nEmpfehlung eines Sozialarbeiters erfolgt. Grund für die \nAnfrage sei nicht die Erkenntnis gewesen, daß ein \nFachrichtungswechsel notwendig sei, sondern eine vom \nSozialarbeiter beabsichtigte Abklärung seiner Perspektiven. \nPersönlich sei ihm eine derartige Entscheidung wegen des noch \nnicht weit genug fortgeschrittenen Heilungsprozesses im Januar \n1995 noch nicht möglich gewesen. Erst bei Beendigung des \nAufenthaltes in der Tagesklinik im Mai 1995 könne davon \nausgegangen werden, daß er zu einer entsprechenden \nEntscheidungsfindung in der Lage gewesen sei. Dem stehe nicht \ndie Begründung seines Förderungsantrages vom Januar 1995 \nentgegen. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, daß die \nBegründung in einer entsprechenden Weise habe dargestellt \nwerden müssen. Ein Fortschritt seines gesundheitlichen \nZustandes werde erst durch die Bescheinigung vom 22. März 1995 \nerkennbar. Dennoch habe zu diesem Zeitpunkt nur die \nMöglichkeit eines Abbruchs des Informatikstudiums in Erwägung \ngezogen werden können. Erst Ende Mai/Anfang Juni 1995 habe er \nsich dafür entschieden, die laufende Ausbildung abzubrechen \nund den nunmehr eingeschlagenen Ausbildungsweg aufzunehmen. \nDaß er sich nicht unmittelbar nach dieser Entscheidung \nexmatrikuliert habe, liege daran, daß er davon überzeugt \ngewesen sei, daß eine Exmatrikulation nur zum Semesterende \nmöglich sei. Im übrigen habe der Rückmeldetermin angestanden \nund eine unterlassene Rückmeldung sei für ihn automatisch mit \neiner Exmatrikulation verbunden gewesen. Die Tatsache, daß er \nnicht umgehend eine Exmatrikulation eingeleitet habe, stehe \ndem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß die \nEntscheidung zu einem Studienabbruch sofort umgesetzt werden \nmüsse, nicht entgegen. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung \nsei es, einerseits eine unnötige Belegung von \nAusbildungskapazitäten zu verhindern, andererseits solle aber \nauch ein objektiv nachvollziehbarer Zeitpunkt zu erkennen \nsein, der die subjektive Ebene eines Fachrichtungswechsels für \nDritte bestimmbar bzw. nachprüfbar mache. Dieser Zweck sei \nvorliegend erfüllt. Er habe sich kurze Zeit nach seinem \nEntschluß für einen Fachrichtungswechsel um einen \nentsprechenden neuen Studienplatz beworben. Zum Zeitpunkt \nseiner Entscheidung habe der freiwerdende Studienplatz auch \nnicht mehr anderen Bewerbern sinnvoll zur Verfügung gestellt \nwerden können. Im übrigen sei fraglich, ob er \nAusbildungskapazitäten unnötig in Anspruch genommen habe. \nSchließlich habe es sich bei seinem Informatikstudium um ein \nFernstudium gehandelt. Im übrigen hat der Kläger eine wiederum \nvon Herrn Dr. med. M. L. bach unterzeichnete ärztliche \nBescheinigung vom 30. April 1996 vorgelegt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach seinem erstinstanzlich gestellten \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen hat dem \nSenat die Auskunft erteilt, daß die Rückmeldung für das \nSommersemester 1995 bis spätestens zum 15. Januar 1995 \nerfolgen mußte. Eine Exmatrikulation für dieses Semester sei \ndanach noch jederzeit, insbesondere noch am 21. April 1995 \n(Datum des ärztlichen Gutachtens der R. Landes- und \nHochschulklinik D. , das im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens vorgelegt worden ist) möglich \ngewesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe :\n\n22\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist \nunbegründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nGewährung von Ausbildungsförderung für sein zum Wintersemester \n1995/96 an der Universität zu Köln aufgenommenes \nPädagogikstudium.\n\n24\n\nEr erfüllt nicht die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 7 \nAbs. 3 BAföG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird bei einem \nAbbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung \nAusbildungsförderung für eine andere Ausbildung (nur) \ngeleistet, wenn der Abbruch bzw. der Wechsel auf einem \nwichtigen Grund beruht. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, \ndaß der Kläger mit der Aufnahme des Pädagogikstudiums die \nFachrichtung gewechselt hat.\n\n25\n\nFür die Entscheidung der Frage, ob ein wichtiger Grund im \nSinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, ist danach zu fragen, ob \nunter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung \nerheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck \nder Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen \nals auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt \nwerden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen \nAusbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. dazu die ständige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem \nUrteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 \nBAföG Nr. 113 = FamRZ 1995, 1031, mit Hinweis auf die \nbisherige Rechtsprechung). \n\n26\n\nDanach kommt zugunsten des Klägers als wichtiger Grund für \neinen Fachrichtungswechsel zum einen ein ernstzunehmender \nNeigungswandel in Betracht, für den kennzeichnend ist, daß der \nAuszubildende sich während der bisherigen Ausbildung klar \ndarüber wird, nicht die bisherige, sondern eine andere \nAusbildung entspreche seiner Neigung. Zum anderen kann ein \nwichtiger Grund im Sinne der in Rede stehenden Norm aber auch \ndie fehlende (psychische) Eignung für eine zunächst gewählte \nAusbildung sein. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, \ndem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung \nentsprechende Ausbildung zu gewähren, sind für die Beurteilung \nder Frage, ob ein wichtiger Grund für einen \nFachrichtungswechsel vorliegt, im Bereich der Interessen des \nAuszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine \nNeigung, Eignung und Leistung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 22. März 1995, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).\n\n27\n\nAber sowohl ein Neigungswandel wie auch ein Eignungsmangel, \ndie für den vom Kläger vollzogenen Fachrichtungswechsel vom \nInformatik- zum Pädagogikstudium in Betracht zu ziehen sind, \nkönnen gleichwohl nur dann zugunsten des Auszubildenden ins \nGewicht fallen, wenn dieser sich rechtzeitig Gewißheit über \nseine Neigung bzw. Eignung für die gewählte Ausbildung \nverschafft und danach unverzüglich diese Ausbildung beendet. \nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend \nseinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den \nGründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung \nentgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, unter \nanderem Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, NVwZ 1990, \n1168, = FamRZ 1991, 119, mit weiteren Nachweisen). Sobald der \nAuszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung bzw. \nEignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er \ndeshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 \nBAföG bejaht werden kann, unverzüglich, das heißt ohne \nschuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die \nerforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige \nAusbildung abbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, \na.a.O.). Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen \nselbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne \ndes § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die \nPflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu \nplanen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom \n10. Februar 1983 - 5 C 94.80 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. \n33, vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG \nNr. 55, sowie vom 21. Juni 1990, a.a.O.). Die Verpflichtung zu \neiner verantwortungsbewußten Ausbildungsplanung gilt für \nAuszubildende sowohl an einer Präsenz- als auch an einer \nFernuniversität. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu \nunverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei \nnicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch \nin subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen \nnotwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und \nihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches \nUnterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt \nist (vgl. zusammenfassend zu dieser Frage BVerwG, Urteil vom \n21. Juni 1990, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). \n\n28\n\nAn einem rechtzeitigen Abbruch des an der Fernuniversität \n- Gesamthochschule - in Hagen zunächst betriebenen \nInformatikstudiums fehlt es jedoch, da der Kläger sich aus \ndiesem Studium erst zum Ende des Sommersemesters 1995 \nexmatrikulieren ließ, obgleich er den Entschluß zur Aufgabe \ndieses Studiums bereits vor bzw. unmittelbar zu Beginn dieses \nSemesters gefaßt hatte. Mit Erfolg kann der Kläger in diesem \nZusammenhang nicht geltend machen, daß er, wie auch Herr Dr. \nmed. M. L. bach in seinem Attest vom 30. April 1996 \nausgeführt habe, aufgrund seiner psychischen Erkrankung erst \nwährend des Sommersemesters 1995 in der Lage gewesen sei, ihm \nzurechenbare Entscheidungen über seine Ausbildung zu treffen, \nund es zu diesem Zeitpunkt für eine Exmatrikulation zu spät \ngewesen sei. Zum einen hat Herr Dr. med. M. L. bach in dem \nzuvor erwähnten Attest nur einen ungefähren Zeitpunkt \nangegeben (\"... etwa im Mai 1995\"). Zum anderen heißt es in \nder während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten und von \nHerrn Dr. med. M. L. bach ebenfalls unterzeichneten \nBescheinigung vom 22. März 1995, es sei sehr wahrscheinlich, \ndaß der Kläger in den ersten beiden Semestern des Studiums \n(d.h. im Wintersemester 1992/93 und im Sommersemester 1993) \naus Gründen seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage \ngewesen sei zu entscheiden, ob dieses Studium (gemeint ist das \nInformatikstudium) für ihn geeignet war. Mittlerweile sei der \nKläger unter den Erfahrungen der Überwindung einer psychischen \nErkrankung befähigt,... zu erkennen, daß ein \nStudienplatzwechsel seinen Neigungen und Fähigkeiten erheblich \nbesser gerecht werde als eine Fortsetzung seines damaligen \nStudiums. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers aufgrund \nseiner Erkrankung davon ausgeht, daß er trotz der Stellung des \nvon ihm unterschriebenen Antrages vom 22. Januar 1995, in dem \ndie Gründe für den beabsichtigten Fachrichtungswechsel \ndargelegt werden, und der zuvor erwähnten ärztlichen \nBescheinigung vom 22. März 1995 im Januar 1995 noch nicht in \nder Lage war, ihm zurechenbare Entscheidungen über seinen \nAusbildungsweg zu treffen, so ist dennoch davon auszugehen, \ndaß er eine solche Entscheidung spätestens bei Einlegung \nseines Widerspruches vom 18. April 1995 gegen den ablehnenden \nBescheid des Rektors der H. -H. -Universität \nD. vom 4. April 1995 hat treffen können. Spätestens \nzu diesem Zeitpunkt - wenn nicht schon früher - hatte der \nKläger erkannt, daß das Informatikstudium an der \nFernuniversität für ihn nicht mehr in Betracht kam. Dies wird \nbelegt durch das zur Begründung des Widerspruches vorgelegte \nund gleichfalls von Herrn. Dr. med. M. L. bach \nunterzeichnete Gutachten vom 21. April 1995. Er führt darin \naus, daß sowohl die Entscheidung für das Fernstudium der \nInformatik als auch die Fortsetzung dieses Studiums als \nkrankheitsbeeinflußt erscheinen und der Kläger unter dem \nEindruck der symptomatischen Besserung und der damit \nverbundenen Einsicht in die Wichtigkeit sozialer Kontakte und \neines seinen Neigungen besser entsprechenden Studiengangs \nnunmehr zu der Einsicht gelangt sei, an eine \nPräsenzuniversität zu wechseln und dort zu studieren. Im \nHinblick auf seinen bisherigen Ausbildungsgang und auf die bei \nihm spätestens seit April 1995 vorhandene Erkenntnis, daß das \nFernstudium der Informatik für ihn nicht mehr in Betracht \nkommt, wäre es für den Kläger auch unter Berücksichtigung des \nverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. \ninsoweit BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 -, \nBVerfGE 70, 230, = NVwZ 1985, 731, = FamRZ 1985, 895) zumutbar \ngewesen, sich noch im April 1995 für das Sommersemester 1995 \nexmatrikulieren zu lassen. Nach Auskunft der Fernuniversität - \nGesamthochschule - in Hagen wäre eine Exmatrikulation zu \ndiesem Zeitpunkt trotz der zum 15. Januar 1995 abgelaufenen \nRückmeldefrist durchaus möglich gewesen.\n\n29\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage können die Fragen \noffenbleiben, ob ein den Fachrichtungswechsel rechtfertigender \nNeigungswandel oder Eignungsmangel des Klägers schon deshalb \nzu verneinen ist, weil für ihn möglicherweise (lediglich) ein \nStudium an einer Fernuniversität nicht mehr in Betracht kommt, \nund ob auch der Fachrichtungswechsel von dem Pharmazie- zu dem \nInformatikstudium auf einem wichtigen Grund beruht hat (vgl. \nzu der Problematik eines mehrfachen Fachrichtungswechsels \nunter anderem Blanke in Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar, \n5. Auflage. Stand: August 1992, § 7 Rn. 40.4). \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n31\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-12/16-a-1020-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-06-12/16-a-1020-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312373","retrieved":"2026-07-09 03:43:20.511508+00:00"}}