{"status":"available","doknr":"OLD312467","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0523.20A298.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-05-23","aktenzeichen":"20 A 298/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik den 1989 in den \nUSA hergestellten Videofilm \"Lost Girls - Verloren in der \nDunkelheit\". Der Film versteht sich als Adaption von Edgar \nAllen Poes Roman \"Buried Alive\", worauf das Cover hinweist; \nden Inhalt kennzeichnet dessen Überschrift als \"schockierend - \nokkult - bizarr\".\nDer Arbeitsausschuß der Freiwilligen Selbstkontrolle der \nFilmwirtschaft (FSK) stufte den Film als \"nicht freigegeben \nunter 18 (achtzehn) Jahren\" ein. \nAm 13. Februar 1991 beantragte das Landesjugendamt des \nLandeswohlfahrtsverbandes Baden bei der Bundesprüfstelle, \ndiesen Film in die Liste der jugendgefährdenden Schriften \naufzunehmen. Die Bundesprüfstelle unterrichtete die Klägerin \ndaraufhin mit Schreiben vom 21. Februar 1991 über ihre \nAbsicht, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, gab ihr \nGelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche und stellte \nanheim, den Verfasser des Videofilms zu benachrichtigen oder \ndessen Anschrift mitzuteilen.\nDie Klägerin widersprach mit Schreiben vom 26. Februar 1991 \neiner Entscheidung im vereinfachten Verfahren und beantragte, \nden Indizierungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, eine \nEntscheidung des Zwölfergremiums herbeizuführen. Ferner teilte \nsie Namen und Anschriften der Drehbuchautoren, des \nProduzenten, des Regisseurs und des Verlegers - sämtlich \nansässig in den USA - mit. \nDie Bundesprüfstelle benachrichtigte die Autoren, den \nRegisseur und den Produzenten per Einschreiben über den \nVerleger des Films in den USA.\nMit Entscheidung Nr. 4138 (V) vom 13. Mai 1991 ordnete das \nDreiergremium die Listenaufnahme des Videofilmes an. Zur \nBegründung führte es aus:\n\"Die offenbare Gefährdung von Kindern \nund Jugendlichen wird nicht alleine \ngetragen durch die Gewaltdarstellungen \nim Film, sondern zusätzlich durch die \nsadistischen und angsterzeugenden \nElemente. Die Angst der ermordeten \nMädchen und die alptraumartigen \nVisionen der Lehrerin Janet werden \nbreit in Szene gesetzt und ausführlich \nund in eindringlichen Bildern gezeigt.\n \n... \nDer Antragsteller hat zutreffend darauf \nhingewiesen, daß der Film eine \nbesondere Nähe zur Lebenswelt \njugendlicher Adressaten herstellt und \naufgrund dieser Affinität insbesondere \njugendliche Betrachterinnen veranlassen \nwird, sich in die Situation der Opfer \nbzw. der jungen Heldin Janet \nhineinzuversetzen und die von ihnen \ndurchlittene Angst nachzuempfinden. \nDurch die ständige \nlatente bzw. offene Bedrohung von Janet \nund der Ermordung der anderen Mädchen \nsetzt der Film starke emotionale \nImpulse. Diese werden zusätzlich \nverstärkt durch die Kombination mit \nangsterregenden Tonsignalen. Die \nHilflosigkeit \nsignalisierenden Angst- und \nSchmerzensschreie der Mädchen bilden \neine fast das gesamte Filmgeschehen \ndurchziehende Geräuschkulisse. \nGestaltungselemente, welche Kindern und \nJugendlichen eine Distanzierung zum \nFilmgeschehen ermöglichen und zu einer \nreflexiven Verarbeitung beitragen \nkönnten, fehlen. Die klaustrophobische \nAtmosphäre der Kellerräume suggeriert \nBedrohung und Ausweglosigkeit. Zu der \nangsterzeugenden Wirkung des Videofilms \nträgt auch die Person des Heimleiters \nGary bei, dem die Mädchen anvertraut \nsind und der dieses Vertrauen \nmißbraucht. \nZu den angsterzeugenden Impulsen zählt \nauch die bewußt aufgehobene Trennung \nvon Bildern aus der realen und solchen \naus der Gedankenwelt. Für den Zuschauer \nist nicht erkennbar, ob beispielsweise \nder Sturz eines Mädchens durch eine \nendlos lange Röhre oder der von Ameisen \nzerfressenen Kopf eine Leiche der \nRealität oder der Traumwelt zuzuordnen \nist. Diese Szenen sind geeignet - auch \ninsoweit ist das Gremium der Auffassung \ndes Antragstellers gefolgt - den \nRealitätsbezug des Zuschauers \naufzulösen, ihn zu verunsichern und \ninsgesamt zu verängstigen. \n... \nFür die überwiegende Gewichtung des \nKinder- und Jugendschutzes spricht, daß \ndie jugendgefährdende Wirkung des \nVideofilms unter mehreren \nGesichtspunkten zu bejahen war. \nAußerdem erreichen die auf den \nBetrachter einstürmenden spekulativen \nGewaltdarstellungen einen hohen \njugendgefährdenden Grad. \n \nDemgegenüber ist die künstlerische \nBedeutung des Videofilms als gering \neinzuschätzen. Die künstlerische \nBedeutung des Videofilms ist nicht \nbereits deshalb höher einzuschätzen, \nweil das Thema, lebendig begraben zu \nwerden, von Edgar Allen Poe als \nDrehbuchvorlage \ngedient haben soll. Dem Regisseur ist \nes zwar gelungen, eine sich steigernde \nangstbesetzte Atmosphäre zu erzeugen, \njedoch trägt gerade diese Wirkung zu \nder von dem Videofilm ausgehenden \nJugendgefährdung bei. In der für die \nAkte ausgewerteten Fachpresse hat der \nVideofilm keine Beachtung gefunden. \n \nEin Fall von geringer Bedeutung gemäß \n§ 2 GjS konnte aufgrund der von dem \nVideofilm ausgehenden Jugendgefährdung \nnicht angenommen werden. Darüber hinaus \ndürfte die Bezugnahme auf den Roman von \nEdgar Allen Poe zahlreiche \nVideothekenkunden ansprechen, so daß \nvon einer weiten Verbreitung des \nVideofilms auszugehen ist.\"\nDie Klägerin beantragte am 12. Juni 1991, diese ihr am 31. Mai \n1991 zugestellte Entscheidung unverzüglich aufzuheben, \nhilfsweise durch das Zwölfergremium überprüfen zu lassen. Die \nEntscheidung leide an schwerwiegenden offensichtlichen \nMängeln. Den Verfahrensbeteiligten in den USA seien die \nIndizierungsanträge nicht zur Stellungnahme übersandt worden. \nDie Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz sei \nunzureichend, weil die Kunstqualität des Films in der \nEntscheidung dahingestellt geblieben sei. \nDie Bundesprüfstelle nahm daraufhin die Drehbuchautoren, den \nProduzenten und den Regisseur als Verfahrensbeteiligte in das \nRubrum der Entscheidung auf und ergänzte deren Begründung.\nDas Zwölfergremium der Bundesprüfstelle bestätigte mit \nEntscheidung Nr. 4170 vom 7. November 1991, der Klägerin \nzugestellt am 29. November 1991, die Entscheidung des \nDreiergremiums. An dieser Entscheidung wirkte statt des im \nBeisitzerrundbrief Nr. 152 vom 3. Januar 1991 für den \n7. November 1991 planmäßig vorgesehenen, verhinderten \nsaarländischen Länderbeisitzers der Beisitzer aus Bremen mit. \nIn den Gründen der Entscheidung machte sich das Zwölfergremium \ndie Begründung der jugendgefährdenden Wirkung des Films durch \ndas Dreiergremium zu eigen, nahm zu den Anhörungspflichten der \nBundesprüfstelle Stellung und führte ferner aus:\n\"Die in der Indizierungsentscheidung \nNr. 4138 (V) vom 13.05.1991 dargelegten \nGründe, warum der Videofilm Lost Girls \nin die Liste der jugendgefährdenden \nSchriften aufzunehmen war, sind nach \nAuffassung des 12er-Gremiums \nausführlich und präzise und stellen \nzutreffend dar, daß von dem Film eine \njugendgefährdende Wirkung ausgeht, weil \nin ihm ausführlich und im Detail \nblutige Verletzungs- und \nTötungshandlungen gezeigt werden. Zur \nÜberzeugung des 12er-Gremiums sind die \nEntscheidungsgründe insoweit nicht \nergänzungsfähig und deshalb auch nicht \nergänzungsbedürftig. \n \nHinsichtlich des Vortrags der \nVerfahrensbeteiligten, in der \nEntscheidung sei die Kunsteigenschaft \ndes Filmes dahingestellt geblieben und \nsomit eine ordnungsgemäße Abwägung \nzwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz \nnicht erfolgt, hat das 12er-Gremium \nfestgestellt, daß in der \nIndizierungsbegründung in der Tat offen \ngeblieben ist, ob es sich bei dem Film \num ein Kunstwerk handelt. Nicht jedoch \nkonnte der Verfahrensbeteiligten darin \nzugestimmt werden, daß deshalb eine \nunzureichende Abwägung zwischen der \nKunstfreiheit und dem Jugendschutz \nerfolgt sei. Im Gegenteil: Am Ende des \nersten Absatzes auf S. 5 der \nIndizierungsentscheidung wird die \nKunsteigenschaft des Filmes \nunterstellt, in den zwei folgenden \nAbsätzen wird in der Begründung eine \nAbwägung mit dem Jugendschutz \nvorgenommen, mit dem Ergebnis, daß in \ndiesem Fall die jugendgefährdende \nWirkung des Filmes als so gravierend \neingestuft wurde, daß die eventuell in \nErwägung zu ziehende Kunstfreiheit \nzurücktreten mußte. \n \nDas 12er-Gremium vertritt dazu die \nAuffassung, daß eine Abwägung mit einer \nschlicht unterstellten Kunstfreiheit, \ndie einem Objekt zukommen könnte, \nzulässig ist. Eine unzureichende \nAbwägung zwischen Kunst- und \nJugendschutz ist dadurch in seinen \nAugen nicht zu befürchten. Letztendlich \nhat auch die angegriffene \nIndizierungsentscheidung gezeigt, daß \neine sorgfältige, alle Umstände \nberücksichtigende Abwägung möglich ist, \nwenn die Eigenschaft eines Objektes als \nKunstwerk ohne weiteren Nachweis dafür \nangenommen wird. \n \nIm übrigen ist das 12er-Gremium der \nAuffassung, daß im Fall des Videofilmes \nLost Girls dem Jugendschutz der Vorrang \nvor einer möglicherweise in Betracht zu \nziehenden Kunsteigenschaft des Filmes \neingeräumt werden muß. ... In diesem \nZusammenhang - und in Ergänzung der \nIndizierungsentscheidung - ist von \nBedeutung, daß die selbstzweckhaften, \nblutig in Szene gesetzten Verletzungs- \nund Tötungshandlungen nicht nur \nerziehungsabträglich sind, sondern \ndarüber hinaus eine verrohende Wirkung \nbefürchten lassen. Die Gewaltakte \nwirken realistisch und beinhalten \nzusätzlich angsterzeugende Elemente, \nvon denen gerade Kinder und Jugendliche \nsich nicht distanzieren können.\"\nMit ihrer am 23. Dezember 1991 erhobenen Klage hat die \nKlägerin ihre Ansicht vertieft, die Entscheidung der \nBundesprüfstelle sei schon deshalb rechtswidrig, weil die \nBundesprüfstelle es unterlassen habe, den ihr bekannten \nVerfasser des Films in den USA anzuhören. Die Anhörung hätte \naber das Ergebnis der Entscheidung maßgeblich beeinflussen \nkönnen. Da der Bundesprüfstelle ein gerichtlich nicht \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, müßten an die \nformalen Verfahrenspflichten höhere Anforderungen gestellt \nwerden. Die von der Bundesprüfstelle angestellten \nZweckmäßigkeitserwägungen berechtigten wegen der Verpflichtung \nzur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dazu, von einer \nAnhörung abzusehen. Durch die Gestaltung ihrer Lizenzverträge, \nin denen besondere Kündigungsrechte und Ermäßigungen der \nLizenzgebühr bei Indizierung festgelegt seien, würden \nLizenzgeber, Lizenznehmer und Verfasser des Films auch in \nihren - durchaus unterschiedlichen - finanziellen Interessen \nberührt. Nicht haltbar sei die Auffassung, es könne \noffenbleiben, ob es sich bei dem Videofilm um ein Kunstwerk \nhandele, zumal der Film nach einem Roman von Edgar Allen Poe \ngedreht worden sei. In der \"selbst wenn\"-Argumentation der \nBundesprüfstelle liege eine fehlerhafte Abwägung der \nRechtsgüter Kunst und Jugendschutz.\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\ndie Entscheidung über die Aufnahme des \nVideofilms \"Lost Girls\" in die Liste \nder jugendgefährdenden Schriften \n(Indizierungsentscheidung vom \n7. November 1991) aufzuheben.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat geltend gemacht, daß es eine gesetzliche Pflicht zur \nBeteiligung der von der Klägerin genannten Personen in den USA \nnicht gebe. Versuche, Beteiligte im Ausland anzuhören, seien \nin der Vergangenheit überwiegend ohne Ergebnis geblieben. Die \nan der Herstellung beteiligten Personen hätten regelmäßig kein \nInteresse am Indizierungsverfahren. Auch hätte die Anhörung \nmeistens zu Verzögerungen geführt, die mit dem Ziel eines \nzügigen Jugendschutzes nicht vereinbar seien. Der eigentlich \nBetroffene sei in der Bundesrepublik ansässig und dürfe als \nLizenznehmer vielfach weitgehend über den Film disponieren. Im \nübrigen sei die Klägerin durch einen etwaigen Anhörungsmangel \nnicht in eigenen Rechten verletzt.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die angegriffene \nIndizierungsentscheidung aufgehoben, weil sie insofern an \neinem Begründungsmangel leide, als ein Fall geringer Bedeutung \nverneint worden sei, und weil die Bundesprüfstelle vor der \nEntscheidung des Zwölfergremiums die ihr bekannten \nDrehbuchautoren nicht angehört habe.\nHiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte \ngeltend macht: Die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an \ndie Begründung des Nichtvorliegens der \"geringen Bedeutung\" im \nSinne des § 2 GjS seien überzogen. Ein Absehen von der \nIndizierung bei erheblicher Jugendgefährdung, wie sie hier \nvorliege, komme nur in Betracht, wenn besondere Gründe \nvorlägen. Diese hätten von der Klägerin vorgetragen werden \nmüssen, die allein über die Vertriebsdaten (insbesondere die \nAuflagenhöhe) verfüge. Die Bundesprüfstelle sei gar nicht in \nder Lage, insoweit zuverlässige Feststellungen zu treffen. Der \nUmstand, daß der Film in allen gängigen Videozeitschriften \nangeboten worden sei, und der Hinweis auf einen Roman von \nEdgar Allen Poe als Vorlage seien Indizien für eine übliche, \nnicht nur geringe Verbreitung des Films. Auch die FSK-\nEinstufung des Films \"Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren\" \nzwinge nicht zur Annahme einer geringen Bedeutung des Falles. \nDie Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Durch das Unterlassen \nerneuter Anhörung der Drehbuchautoren und der Regisseure in \nden USA sei die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten \nverletzt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs habe keine \ndrittschützende Wirkung. Informationen, die nach Ansicht der \nKlägerin Einfluß auf das Indizierungsverfahren hätten haben \nkönnen, hätte sich die Klägerin bei den an der Herstellung des \nFilms beteiligten Personen selbst beschaffen und der \nBundesprüfstelle vorgetragen können. Schließlich sei nicht zu \nbeanstanden, daß die Bundesprüfstelle einen Kunstwert des \nVideos - zugunsten des Klägerin - ohne weitere Prüfung \nunterstellt habe. Denn dadurch sei die Kunsteigenschaft des \nFilmes in die Abwägung eingestellt worden. Zur Teilnahme des \nLänderbeisitzers aus Bremen an der Sitzung des Zwölfergremiums \nerläutert die Beklagte, der Hauptbeisitzer des Saarlandes und \nsein Vertreter seien am 7. November 1991 verhindert gewesen, \nebenso die in der Besetzungsliste nachfolgenden \nLänderbeisitzer, wie telefonische Nachfragen in den \nLandesministerien ergeben hätten. Erst der Beisitzer der \nSenatsverwaltung Bremen habe keine terminlichen \nSchwierigkeiten gehabt.\nDie Beklagte beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihre \nerstinstanzlich vertretenen Standpunkte: Selbst ein \nerheblicher Fall von Jugendgefährdung, wie ihn die \nBundesprüfstelle angenommen habe, schließe eine \"geringe \nBedeutung\" im Sinne des § 2 GjS nicht aus. Die \nBundesprüfstelle müsse alle erheblichen Informationen selbst \neinholen, einen Katalog von Prüfungskriterien entwickeln und \nihrer Begründung zugrunde legen. Dazu sei sie durch den \nUntersuchungsgrundsatz und den von ihr auszufüllenden \nBeurteilungsspielraum gezwungen. Hingegen sei in der \nEntscheidung lediglich unterstellt worden, daß der Film weite \nVerbreitung gefunden habe. Eine Prüfung des § 2 GjS sei aber \nschon durch die FSK-Kennzeichnung \"Nicht freigegeben unter \nachtzehn Jahren\" und die damit einhergehenden erheblichen \nVertriebsbeschränkungen veranlaßt gewesen. Da sich die \nBundesprüfstelle mit diesen Fragen nicht dezidiert \nauseinandergesetzt habe, liege ein Begründungsdefizit vor. Die \nunterschiedlichen Gesetzesfolgen, auf die die Beklagte zu \nRecht hinweise, seien nicht so wesentlich, daß von der \nIndizierung nicht nach § 2 GjS abgesehen werden dürfte. Es sei \nder Inhalt des Films, der jugendgefährdend sein könnte; dieser \nsei aber Jugendlichen bereits aufgrund der FSK-Kennzeichnung \nnicht zugänglich. Deshalb könne es nur verhältnismäßig sein, \nlediglich noch das Video-Cover oder eine jugendgefährdende \nWerbung zu indizieren. Die Beklagte verkenne bei der Frage der \nAnhörungspflichten der Bundesprüfstelle die Besonderheiten des \nIndizierungsverfahrens. Sie - die Klägerin - habe Anspruch auf \nein ordnungsgemäßes Verfahren, da der Bundesprüfstelle ein \nweiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zustehe. Der Untersuchungsgrundsatz \nverpflichte die Bundesprüfstelle, sämtliche Erkenntnisquellen \nauszuschöpfen. Da die Stellungnahme des Autors die \nEntscheidung unzweifelhaft beeinflussen könne, sei der \nAnhörungsmangel auch wesentlich. Die fehlende argumentative \nAuseinandersetzung mit dem Kunstwert des Films lasse das \nGrundrecht auf Kunstfreiheit leerlaufen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und auf die von der Klägerin vorgelegte \nVideokassette (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung ist begründet. \nDie angefochtene Indizierungsentscheidung des Zwölfergremiums \nder Bundesprüfstelle ist rechtmäßig; soweit Mängel des \nIndizierungsverfahrens in Betracht zu ziehen sind, verletzen \ndiese die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (s. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften (GjS) sind u.a. Bildträger (§ 1 \nAbs. 3 GjS), die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche \nsittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Das \nZwölfergremium der Bundesprüfstelle, das die Klägerin zur \nÜberprüfung der im vereinfachten Verfahren ergangenen \nIndizierungsentscheidung angerufen hatte (vgl. § 15a Abs. 4 \ni.V.m. § 9 Abs. 3 GjS), hat in der richtigen Besetzung \nentschieden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß an \nder Entscheidung vom 7. November 1991 anstelle des planmäßig \nberufenen, aber verhinderten Beisitzers des Saarlandes (bzw. \nseines Vertreters) der Länderbeisitzer aus Bremen mitgewirkt \nhat. Diese im Wege der Vertretung von der Vorsitzenden der \nBundesprüfstelle angeordnete Besetzungsänderung fand ihre \nGrundlage in § 12 Abs. 5 Halbsatz 1 der Verordnung zur \nDurchführung des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften (DVO-GjS). Diese Vorschrift \nerlaubt, bei Verhinderung eines regulär vorgesehenen \nBeisitzers nicht nur dessen ernannte(n) Stellvertreter (vgl. \n§ 9 Abs. 1 Satz 2 GjS, der durch Änderungsgesetz vom \n29. Oktober 1993 eingefügt worden ist) heranzuziehen - was \nselbstverständlich ist -, sondern darüber hinaus auf andere \nGruppen- bzw. Länderbeisitzer zurückzugreifen, sofern dabei \ndie für sie gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 DVO-GjS jeweils \nfestgelegte Reihenfolge eingehalten wird. Diesem Erfordernis \nwar am 7. November 1991 genügt, wie die Beklagte im \nBerufungsverfahren verdeutlicht hat: Für die Sitzungen des \nZwölfergremiums im Jahre 1991 war der Wechsel der \nLänderbeisitzer im Sinne des § 12 Abs. 3 DVO-GjS im \nBeisitzerrundbrief Nr. 152 vom 3. Januar 1991 bestimmt. Danach \nsollten im Anschluß an das Saarland die Beisitzer aus \nSchleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und sodann aus \nBerlin an den Sitzungen mitwirken. Da diese Länder sämtlich \nweder Hauptbeisitzer noch Stellvertreter entsenden konnten, \ndurfte auf den Beisitzer aus dem ihnen nachfolgenden Land \nBremen zurückgegriffen werden.\nAuch ein Anhörungsmangel zum Nachteil der Klägerin ist nicht \ngegeben. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die \nBundesprüfstelle gemäß § 12 GjS gehalten war, den an der \nHerstellung des Films in den USA beteiligten Personen \n(Drehbuchautoren, Regisseur, Produzent) vor der Entscheidung \ndes Zwölfergremiums erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu \ngeben. Das rechtswidrige Unterlassen dieser Anhörung verletzt \ndie Klägerin jedenfalls nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO in ihren Rechten. Die Regelung in § 12 GjS dient, soweit \nsie die Anhörung Dritter verlangt, nicht zugleich dem Schutz \nder sonstigen Beteiligten. Das ergibt sich daraus, daß § 12 \neine spezialgesetzliche Ausprägung des Verfahrensgrundrechts \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs im Indizierungsverfahren \ndarstellt. Normziel ist es, den von den Folgen der Indizierung \nBetroffenen vor einer seine Rechte betreffenden \nEntscheidung zu Wort kommen zu lassen, um Einfluß auf das \nVerfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können.\nBVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1984 \n- 1 B 20.84 -; Senatsurteil vom 1. \nApril 1993 - 20 A 3/90 - \n(Urteilsabdruck S. 12).\nFür den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG) ist aber verfassungsgerichtlich geklärt, daß ihm \ndrittschützende Funktion nicht zukommt.\nBVerfG, Kammerbeschluß vom 23. Juni \n1994 - 2 BvQ 27/94 -, NVwZ 1995, 157 \n(Nr. 3).\nBesonderheiten des Indizierungsverfahrens, auf die sich die \nKlägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung stützen \nwill, sind nicht zu erkennen. Die Anhörung kann insbesondere \nnicht als vorgezogenes Rechtsschutzverfahren verstanden \nwerden. Das zeigt sich schon daran, daß § 12 GjS mit der \nWendung \"soweit möglich\" sogar zuläßt, von der Anhörung der \nVerfahrensbeteiligten (aus triftigen Gründen) im Einzelfall \nganz abzusehen. Auch weist die Beklagte zu Recht darauf hin, \ndaß die Klägerin wie jeder von einer Indizierung Betroffene \naufgrund ihrer Vertragsbeziehungen zum Lizenzgeber, \nProduzenten oder (ausländischen) Verleger sich jederzeit \nselbst alle vermeintlich benötigten Informationen beschaffen \nund diese in das Verfahren einführen kann. Auf die \nWesentlichkeit eines etwaigen Anhörungsmangels, auf die das \nVerwaltungsgericht abgestellt hat, kommt es somit nicht an; \ndiese wäre erst dann zu prüfen, wenn die Verletzung einer \n(auch) die Klägerin schützenden Verfahrensvorschrift zu \nbejahen wäre.\nDie Indizierungsentscheidung ist auch in der Sache nicht zu \nbeanstanden, namentlich leidet sie an keinem Abwägungsmangel. \nAllerdings ist eine Abwägung hier geboten, weil der in Rede \nstehende Videofilm dem äußerst weiten Schutzbereich der \nKunstfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. \nBei der Bestimmung des Lebensbereichs \"Kunst\" ist von den in \nder Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur \nentwickelten Strukturmerkmalen auszugehen. Dabei hat der Senat \nvor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht in dessen \nBeschluß vom 27. November 1990\n- 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff. - \n\"Josefine Mutzenbacher\", ebenso BVerwG, \nUrteil vom 26. November 1992 \n- 7 C 20.92 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS \nNr. 18 (S. 42),\ngeforderten Abwägung eigenständig zu prüfen, d.h. ohne auf \neine Randkontrolle beschränkt zu sein, ob diese Merkmale \n- allein oder zusammen - den indizierten Film kennzeichnen. \nNach dem formalen Begriffsverständnis liegt das Wesentliche \neines Kunstwerks darin, daß es die Gattungsanforderungen eines \nbestimmten Werktyps erfüllt, in dessen Formen sich \nherkömmlicherweise und anerkanntermaßen künstlerische \nÄußerungen vollzogen haben und vollziehen. Der Kunstbegriff \nmaterialer Art wird von der Erwägung getragen, daß wesentlich \nfür die künstlerische Betätigung die freie schöpferische \nGestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse \ndes Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache \nzu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Nach dem \nzeichentheoretischen Ansatz ist charakteristisch für die \nkünstlerische Äußerung die Mannigfaltigkeit ihres \nAussagegehalts und ihre vielfältige Interpretierbarkeit.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 \n- 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213 \n(225 f.); Beschluß vom 3. Juni 1987 \n- 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369 \n(377); Beschluß vom 7. März 1990 \n- 1 BvR 266/86 und 913/87 -, BVerfGE \n81, 278; Beschluß vom 27. November 1990 \n- 1 BvR 402/87 -, a.a.O. (S. 138, 139); \nZöbeley, NJW 1985, 254 (255 f.); \nHenschel, NJW 1990, 1937 (1939).\nDer indizierte Film ist sowohl bei formaltypischer Betrachtung \nals auch unter Berücksichtigung des herkömmlichen materialen \nAnsatzes als Kunst anzusehen. Formal entspricht er als \nSpielfilm mit einer längeren, erdachten Geschichte einem \nWerktyp, in dessen Formen in der Vergangenheit \nanerkanntermaßen Kunstwerke (Filmkunstwerke) geschaffen worden \nsind. Er ist das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung vor \nallem des Drehbuchautors und des Regisseurs, zumal er sich als \nfilmische Umsetzung eines Romans von Edgar Allen Poe versteht. \nDamit einher geht das in zahlreichen Kunstgattungen verwendete \nGrundmotiv des \"Gut gegen Böse\". Die filmtechnische \nRealisierung der einzelnen auf dieser Grundlage dargestellten \nGeschehnisse bewegt sich auf dem hohen Standard der \namerikanischen Trickfilmindustrie. \nBetrifft die Indizierungsentscheidung aber den Schutzbereich \nder Kunst, so bedarf es einer von der Bundesprüfstelle \nvorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des \nJugendschutzes und der Kunstfreiheit auch dann, wenn ein \nschlicht jugendgefährdendes Werk (§ 1 Abs. 1 GjS) in Rede \nsteht. Der Senat folgt darin der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. November \n1992\n- 7 C 22.92 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS \nNr. 19 und - 7 C 23.92 -, NWVBl. 1993, \n254.\nDie Abwägung setzt die Feststellung voraus, was im konkreten \nFall auf seiten der Kunstfreiheit und auf seiten des \nJugendschutzes jeweils in die Waagschale fällt. Insoweit ist \nder Klägerin und dem Verwaltungsgericht beizupflichten, daß es \nim Rahmen der von Verfassungs wegen geschuldeten \nGesamtabwägung zwischen Kunst- und Jugendschutz grundsätzlich \nnicht genügt, den Kunstcharakter einer Schrift im Sinne des \nGesetzes lediglich zu unterstellen. Ein solches Vorgehen wäre \nnur dann angängig, wenn jedes Kunstwerk mit einem festen \nStellenwert in die Abwägung einzustellen wäre. Dies ist indes \nnicht der Fall. Denn während die Beantwortung der Frage, ob \neine \"Schrift\" als Kunstwerk anzusehen ist, nicht von einer \nStil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von den Wirkungen des \nKunstwerks abhängig gemacht werden darf, sind derartige \nGesichtspunkte bei der Bemessung des Gewichts, das \neinem Kunstwerk im Rahmen der Herstellung praktischer \nKonkordanz zuzubilligen ist, durchaus heranzuziehen. \nDementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem \nvorzitierten \"Mutzenbacher\"-Beschluß denkbare Kriterien \nangegeben, anhand deren das Gewicht eines Kunstwerks bestimmt \nwerden kann.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 27. November \n1990 - 1 BvR 402/87 -, a.a.O., S. 139, \n148 f.\nDaraus ist indes nicht zu schließen, es sei zwingend geboten, \nalle möglichen Gesichtspunkte in jedem Falle schematisch \ndurchzumustern und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Die \nPrüfung (wie die Begründung) des Kunstwertes einer Schrift ist \nvielmehr sachangemessen vorzunehmen. In die \nErwägungen einzubeziehen ist stets nur das, was sich nach Lage \nder Dinge dazu anbietet und eine auf Rechtsfehler beschränkte \nRichtigkeitskontrolle im Einzelfall ermöglicht. Der \nPrüfungsaufwand darf sich auch daran ausrichten, was die \nBeteiligten (§ 12 GjS) zum Wert des Kunstwerks selbst \nanführen. Schließlich darf sich die Bundesprüfstelle um so \nkürzer fassen, je geminderter der Stellenwert des Werkes ist \noder je klarer er zutage liegt.\nIn Anlegung dieser Maßstäbe sind die Passagen in der \nIndizierungsentscheidung zur Kunsteigenschaft des Videofilms \nzu bewerten. Die Formulierungen sind dahin zu verstehen, daß \nein Kunstwert des Films angenommen wird, der im unteren \nBereich der Bewertungsskala angesiedelt ist. Insofern heißt es \nin der Entscheidung des Dreiergremiums vom 13. Mai 1991 \nausdrücklich, die \"künstlerische Bedeutung des Videofilms \n[sei] als gering\" einzustufen; hierauf hat die angefochtene \nIndizierungsentscheidung Bezug genommen.\nDiese Einschätzung der Bundesprüfstelle ist nicht zu \nbemängeln: Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt geltend \ngemacht, dem Film komme ein nennenswerter künstlerischer \nStellenwert zu. Dementsprechend hat der Videofilm in der \nFachpresse keine Beachtung gefunden, wie die Bundesprüfstelle \n- von der Klägerin unwidersprochen - festgestellt hat. In der \nSache liegt der Schwerpunkt der Darstellung im bloß \nTechnischen, und zwar in der filmtechnischen Realisierung \nangsterzeugender Effekte durch Tongestaltung, Kameraführung, \nMaskenbildung und Trickelemente. Fast völlig in den \nHintergrund tritt das äußerst simple, in seiner Substanz auf \ndas Unerläßliche reduzierte Handlungsmuster (Mordtaten eines \ngeistig schwer gestörten Schulleiters) als Träger der \nmöglichst detailgetreuen, selbstzweckhaften Darbietung \nblutiger und ekelerregender Mord- und Greueltaten, denen \nselbständige Unterhaltungsfunktion beigelegt ist.\nAndererseits ist die Jugendgefährdung dem oberen Bereich der \nSkala des § 1 Abs. 1 GjS zuzuordnen, wie die Bundesprüfstelle \nnachvollziehbar und beifallswürdig dargelegt hat. Diese \nBeurteilung des von dem Werk ausgehenden Einflusses auf \nJugendliche hat den Gehalt sachverständiger Äußerungen, die im \nVerwaltungsprozeß wirksam in Frage zu stellen denselben \nAufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit \nfachgutachtlicher Äußerungen im übrigen zu erschüttern.\nBVerwG, Urteil vom 26. November 1992 \n- 7 C 20.92 -, a.a.O., S. 44.\nDie Klägerin hat die einschlägigen Ausführungen in der \nIndizierungsentscheidung nicht substantiiert angegriffen. Der \nSenat nimmt auf diese - überzeugenden - Ausführungen daher \nohne weitere eigene Erwägungen Bezug (s. § 117 Abs. 5 VwGO). \nBei einer solchen Lage - geringer Kunstwert und hoher Grad der \nJugendgefährdung - ist nicht zu beanstanden, daß die \nBundesprüfstelle den Belangen der Jugendgefährdung mit \nangemessen knapper Begründung Vorrang vor der Kunstfreiheit \neingeräumt hat.\nDie Bundesprüfstelle hat weiterhin nicht ihre Verpflichtungen \naus § 2 GjS verletzt. Die auf der Grundlage dieser Bestimmung \nzu treffende Entscheidung ist insgesamt nur innerhalb der \nGrenzen zu überprüfen, die den Gerichten bei der \nRechtmäßigkeitskontrolle verwaltungsbehördlichen Ermessens \ngezogen sind (vgl. § 114 VwGO). Denn bei § 2 GjS handelt es \nsich nicht um eine sog. Koppelungsvorschrift mit einem \nunbestimmten Rechtsbegriff (\"In Fällen von geringer \nBedeutung\") auf der Tatbestandsseite und einer \nErmessensermächtigung (\"kann davon abgesehen werden\") auf der \nRechtsfolgenseite. In Würdigung der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur sog. einheitlichen \nErmessensentscheidung, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 \n- 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1 = Buchholz \n454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1; Beschluß \ndes Gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober \n1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 \n(366 ff.),\ngilt auch für § 2 GjS, daß eine Aufspaltung der Vorschrift in \neinen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten \nRechtsbegriff der \"geringen Bedeutung\" und in ein \nFolgeermessen nicht durchzuführen ist. Denn weder sind \n(entschließungs-)ermessenssteuernde Aspekte denkbar, die nicht \nstets zugleich die Bedeutung des Falles prägen, noch liegt die \ndifferenzierte Wahl eines Mittels im Bereich der Rechtsfolge. \nDie Verklammerung zwischen der Bewertung der Fallbedeutung und \nder Ermessensbetätigung zwingt dazu, die Entscheidung nach § 2 \nGjS als eine einheitliche Ermessensentscheidung zu begreifen, \nzu deren Entscheidungselementen gerade auch die Bedeutung des \nFalles gehört. \nDabei ist zu beachten, daß die Richtung der Entscheidung nach \n§ 2 GjS intendiert, d.h. in der Weise vorgezeichnet ist, daß \ndie Listenaufnahme einer jugendgefährdenden Schrift dem Gesetz \nnäher steht als das Absehen von der Aufnahme. Das ergibt sich \nzum einen aus dem Gewicht des verfassungsrechtlich geschützten \nJugendschutzes, zum anderen aus der rechtstechnischen \nAbtrennung der Entscheidung nach § 2 GjS von den \nIndizierungstatbeständen. Die \"Bedeutung\" des Falles hat der \nGesetzgeber nicht unter die Voraussetzungen der Indizierung \neingereiht, sondern deren Bejahung nachgestellt. Die \nErmessensermächtigung des § 2 GjS dient daher nicht der \nGrundrechtsoptimierung, wie sie etwa im Ausgleich von \nKunstfreiheit und Jugendschutz vorzunehmen ist. Sie soll es \nder Bundesprüfstelle vielmehr lediglich ermöglichen, von einer \nnach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich \ngebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund \nbesonderer Umstände im Einzelfall - ausnahmsweise - angemessen \nerscheint. Die Bundesprüfstelle genügt demgemäß (bei \nnachteiligen Entscheidungen) den Anforderungen an die \nWillensbildung wie ihrer Begründungspflicht regelmäßig schon \ndann, wenn sie das Vorliegen eines geringfügigen Falles \nverneint und dieses Ergebnis ihrer Prüfung zum Ausdruck \nbringt. \nAußergewöhnliche Umstände, deren Nichtberücksichtigung oder \nFehlgewichtung zu einem Ermessensfehler führen könnte, sind \nhier nicht gegeben. Die Vertriebsbeschränkungen, die mit der \nFSK-Kennzeichnung \"Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren\" \neinhergehen, fallen ermessensmäßig nicht ins Gewicht; \nBegründungspflichten lösen sie nicht aus. Wie sich aus § 7 \nAbs. 5 JÖSchG ergibt, wird die Befugnis der Bundesprüfstelle \nzur Prüfung von Videokassetten durch die genannte FSK-\nKennzeichnung überhaupt erst eröffnet. Schon \ngesetzessystematisch ist damit auszuschließen, daß die \nBeschränkung der Altersfreigabe durch die FSK eine \"geringe \nBedeutung\" im Sinne des § 2 GjS auch nur nahelegt. Überdies \nweichen die Rechtsfolgen der Indizierung (vgl. §§ 3 bis 5 GjS) \nvon denen einer beschränkten Freigabe von Bildträgern (vgl. \n§ 7 Abs. 3 und 4 JÖSchG) so erheblich ab, daß ein Absehen von \nder Listenaufnahme allein gestützt auf die FSK-Kennzeichnung \nregelmäßig nicht ermessensgerecht wäre. Denn das Ausstellen \nund Anbieten von Bildträgern und das sonstige Werben für sie \nin allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Familienvideotheken) \noder mit Verlagsanzeigen wird durch die Altersbeschränkung der \nFSK nicht berührt, während gerade (auch) diese \nVerbreitungsformen von der Indizierung nach dem Gesetz über \ndie Verbreitung jugendgefährdender Schriften unterbunden \nwerden sollen. Eine Teilindizierung der Hülle, wie sie die \nKlägerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten hält, \nist im Gesetz bewußt nicht vorgesehen und daher unzulässig.\nBVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 \n- 1 C 41.70 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS \nNr. 9.\nErst recht ist die Bundesprüfstelle gehindert, bloße \nWerbeverbote für den fraglichen Videofilm auszusprechen. Die \nRechtsfolgen der Indizierung sind nicht Inhalt ihrer \nEntscheidung; sie treten kraft Gesetzes ein, ohne daß der \nBundesprüfstelle insofern ein Spielraum zustünde.\nBVerwG, Urteil vom 8. März 1977 - 1 C \n39.72 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 11 \n(S. 5).\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-23/20-a-298-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-23/20-a-298-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312467","retrieved":"2026-07-09 03:43:25.682574+00:00"}}