{"status":"available","doknr":"OLD312485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0515.15A3507.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-05-15","aktenzeichen":"15 A 3507/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Jahre 1986 ließ der Beklagte die Fahrbahndecke eines \nTeils der Straße \"Am I. \" in X. in der Weise \nausbauen, daß auf die seit den 60iger Jahren vorhandene \nSchwarzdecke eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht wurde. Von \ndem Aufwand in Höhe von 38.994,90 DM legte er 50 % auf die an \ndem ausgebauten Straßenabschnitt gelegenen Grundstücke um. \nDabei stufte der Beklagte die Straße als Anliegerstraße ein; \nim übrigen ging er von einer durch die bauliche Nutzung sowie \ndurch eine Tiefenbegrenzung von 50 m modifizierten \nerschlossenen Grundstücksfläche von insgesamt 20.075,50 qm \naus. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des an den ausgebauten \nStraßenabschnitt grenzenden mit einem eingeschossigen Wohnhaus \nbebauten 4.746 qm großen Grundstücks \"Am I. 18\". Mit \nBescheid vom 21. Dezember 1990 zog ihn der Beklagte unter \nBerücksichtigung der Tiefenbegrenzung für eine Teilfläche von \n2.280 qm, die er wegen der eingeschossigen Bebauung um den \nFaktor 1,25 vervielfachte, zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe \nvon 2.764,50 DM heran. \n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben \nund zur Begründung vorgetragen: Der Ausbau stelle keine \nVerbesserung, sondern nur eine Maßnahme der laufenden \nUnterhaltung und Instandhaltung dar. Etwaige damit verbundene \nVorteile würden durch Nachteile ausgeglichen, die sich aus \neiner ausbaubedingten Zunahme des Durchgangsverkehrs ergäben. \n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom\n21. Dezember 1990 und dessen Widerspruchs-\nbescheid vom 4. Juni 1992 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nals unbegründet abgewiesen.\n\n10\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und \nvertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. \nErgänzend führt er aus: Der Ausbau \"dürfe\" keine Verbesserung \nder Fahrbahn darstellen, weil die neue Asphaltdecke - wie \nBauarbeiter erklärt hätten - nicht im Heißeinbauverfahren \naufgebracht worden sei. Es fehle auch eine (entscheidende) \npositive Auswirkung auf die konkrete Verkehrssituation. Ein \nweiterer mit dem Ausbau der Fahrbahn verbundener Nachteil \nbestehe darin, daß die neben der Fahrbahn verlaufenden Rinnen \nnicht dem neuen Fahrbahnniveau angepaßt worden seien, sondern \nnunmehr so tief lägen, daß die Straße nicht mehr ordnungsgemäß \ngereinigt werden könne. Die Heranziehung sei außerdem deshalb \nrechtswidrig, weil über das ursprüngliche Bauprogramm hinaus \neine zusätzliche Fahrbahnfläche von 160 qm ausgebaut und der \ndarauf entfallende Aufwand umgelegt worden sei. Schließlich \nhabe der Beklagte übersehen, daß auch die Eigentümer der \nGrundstücke \"Am I. 7 und 11\" beitragspflichtig seien. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\nnach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist \ndarauf hin, daß die neue Fahrbahndecke im Heißeinbauverfahren \naufgetragen worden sei. Die Grundstücke \"Am I. 7 und \n11\" seien deshalb nicht in die Beitragserhebung einbezogen \nworden, weil sie nicht von dem ausgebauten Straßenabschnitt, \nsondern vielmehr von einer Parallelstraße über eine von dieser \nausgehende Zufahrt erschlossen würden.\n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO) \ndurch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO).\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage hat \nkeinen Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig \nsind. Das hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den im \nZeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nStreitstand bereits im einzelnen zutreffend in seinem Urteil \nausgeführt. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130 b \nVwGO). \n\n20\n\nDas Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlaß zu folgenden \nBemerkungen:\n\n21\n\nDer Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Juli \n1995, Bauarbeiter hätten ihm gesagt, die Asphaltdecke aus dem \nJahre 1986 sei nicht im sogenannten Heißeinbauverfahren \naufgebracht worden, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer \nbeitragsfähigen Verbesserung in Frage zu stellen. Es ist \nbereits zweifelhaft, ob der Kläger diesen Einwand, mit dem \noffenbar die Anwendung des Heißeinbauverfahrens bestritten \nwerden soll bzw. sollte, noch aufrechterhält. Der Beklagte hat \nnämlich in seinem Schriftsatz vom 20. August 1995 wie schon im \nerstinstanzlichen Klageverfahren - im Ortstermin am 18. Mai \n1993 sowie in seinen Schriftsätzen vom 9. und 27. Juli 1993 - \nbetont, daß die neue Fahrbahndecke im Heißeinbauverfahren \nhergestellt worden sei. Dieser Behauptung ist der Kläger in \nder Folgezeit nicht mehr entgegengetreten. Den damit \nangesprochenen Zweifeln ist allerdings nicht weiter \nnachzugehen. Sollte der Kläger seinen Einwand fallengelassen \nhaben, hätte dieser sich damit erledigt. Sollte der Kläger an \nseinem Einwand weiterhin festhalten, wäre dieser \nunsubstantiiert und damit unbeachtlich. Zwar kann eine \nBehauptung nicht schon dann als unsubstantiiert behandelt \nwerden, wenn sie - wie die zuvor genannte Behauptung des \nKlägers - nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf \neiner - hier durch Auskünfte Dritter gestützten - Vermutung \nberuht. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer \nplausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach \nignoriert werden. Dem (anderen) Beteiligten ist zuzumuten, \nsich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte \nzu benennen, die für seine Vermutung und gegen die Erklärung \nder Gegenseite sprechen. Wird die Vermutung aber ohne \nAuseinandersetzung mit den Gegenargumenten \"ins Blaue hinein\" \naufrechterhalten, braucht ihr das Gericht nicht nachzugehen. \n\n22\n\nVgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985\n- IX ZR 138/84 -, NJW 1986, 246 (247);\nBVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988\n- 7 CB 81.87 -; OVG NW, Urteil vom\n9. November 1988 - 22 A 346/88 -,\nUA S. 27.\n\n23\n\nSo liegt der Fall hier. Nachdem ein Bediensteter des \nBeklagten in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Termin \nzur Ortsbesichtigung am 18. Mai 1993 erklärt hatte, die \nfrühere etwa 25 Jahre alte, im sogenannten Kalteinbauverfahren \nhergestellte Fahrbahndecke sei 1986 mit einer neuen 3 cm \nstarken Asphaltdecke im sogenannten Heißeinbauverfahren \nüberzogen worden, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom \n15. Juni 1993 bezweifelt, daß \"tatsächlich eine \nAsphaltfeinbetondecke aufgebracht wurde bzw. das \nHeißeinbauverfahren angewandt wurde\" und darum gebeten, dies \nanhand der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nRechnungen der tätiggewordenen Baufirma zu überprüfen. Diesem \nVortrag ist der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 9. und \n27. Juli 1993 gestützt auf einen ausführlichen Vermerk seines \nBauverwaltungsamts über die Eigenarten von Schwarzdecken und \nAsphaltfeinbetondecken im allgemeinen sowie über den hier \nerfolgten Ausbau im Besonderen mit dem Hinweis \nentgegengetreten, aus den Positionen 160 und 170 der Rechnung \ndes hier tätiggewordenen Bauunternehmens ergebe sich, daß im \nJahre 1986 eine Asphaltfeinbetondecke im Heißeinbauverfahren \naufgebracht worden sei. Ohne auf dieses Gegenvorbringen im \neinzelnen sachlich einzugehen, hat der Kläger, nachdem er \nzwischenzeitlich - in seiner Berufungsbegründung vom \n23. Dezember 1993 - selbst von einer \"neu aufgebrachten\" bzw. \nvon einer \"im Heißeinbauverfahren aufgebrachten \nAsphaltfeinbetondecke\" ausgegangen war, in seinem Schriftsatz \nvom 20. Juli 1995 erneut die Vermutung geäußert, die neue \nFahrbahndecke sei nicht im Heißeinbauverfahren hergestellt \nworden. Damit hat er, wenn auch mit anderen Worten, der Sache \nnach die bereits früher geäußerte Vermutung, der der Beklagte \nmit substantiiertem Vortrag entgegengetreten war, nur \nwiederholt. \n\n24\n\nDas Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf eine (bloße) \nSchwarzdecke stellt eine typische Maßnahme der Verbesserung \neiner Fahrbahn dar, weil die neue Fahrbahndecke im Vergleich \nzu der alten Decke zahlreiche vom Beklagten und vom \nVerwaltungsgericht im einzelnen beschriebene Vorzüge \nverkehrstechnischer Art besitzt. Diese Vorzüge werden vom \nKläger grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Mit der \nBerufung trägt er insoweit unter \"Auswertung\" einer \nEntscheidung des 2. Senats des erkennenden Gerichts \n\n25\n\nOVG NW, Urteil vom 15. März 1989\n- 2 A 1268/85 -, Gemhlt. 1989, 284\n= NVwZ-RR 1990, 161,\n\n26\n\nletztlich nur vor, der bei abstrakter Betrachtungsweise \ndurchaus als besser zu bewertende Ausbau der Fahrbahn wirke \nsich auf die hier gegebene konkrete Verkehrssituation nicht \nbzw. nicht entscheidend positiv aus. Bei dieser Argumentation \nverkennt der Kläger allerdings, daß sich der vorliegende Fall \nbereits in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich von dem oben \ngenannten vom 2. Senat entschiedenen Fall unterscheidet: Dort \nging es um die Frage, ob die vorzeitige, nicht infolge \nAbnutzung durch bestimmungsgemäße Benutzung notwendige \nErneuerung einer Fahrbahn (durch Ersetzen des gesamten \nFahrbahnaufbaus) eine beitragsfähige Verbesserung darstellt. \nIm vorliegenden Fall ist jedoch auf eine bereits etwa 25 Jahre \nalte Fahrbahndecke, die nach den vom Kläger nicht bestrittenen \nFeststellungen des Beklagten ausgemagert und frostgeschädigt \nwar, zusätzlich eine quantitativ und qualitativ höherwertige \nFahrbahndecke aufgebracht worden. \n\n27\n\nAngesichts des Umstandes, daß sich hier eine typische \nVerbesserungsmaßnahme über ein zusammenhängendes Stück der \nStraße in erheblichem Ausmaß erstreckt, kann von einer bloßen \nUnterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit nicht mehr die Rede \nsein. Die Fahrbahndecke wurde nicht an einzelnen Stellen \nrepariert, sondern auf einem Straßenteil von etwa 200 m Länge \ndurchgehend aufgebracht.\n\n28\n\nDer durch einen solchen Ausbau typischerweise vermittelte, \nfür die Entstehung der Beitragspflicht erforderliche \nwirtschaftliche Vorteil ist hier nicht deshalb entfallen, weil \ndie neben der Fahrbahn verlaufenden, der Straßenentwässerung \ndienenden Rinnen nicht dem neuen, höheren Fahrbahnniveau \nangepaßt worden sind, sondern nunmehr so tief liegen, daß - so \ndie Behauptung des Klägers - die Reinigung der Straße \nerschwert wird. \n\n29\n\nGrundsätzlich können Vorteile, die durch eine \nAusbaumaßnahme bewirkt werden, infolge mit ihr einhergehender \nVerschlechterungen nur dann aufgehoben (kompensiert) werden, \nwenn die Vorteile und die Verschlechterungen dieselbe \nTeileinrichtung betreffen. Eine teileinrichtungsübergreifende \nKompensation ist nur möglich, wenn ein räumlicher und \nfunktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und \nVerschlechterung besteht, was insbesondere bei der Schaffung \neiner neuen Teileinrichtung unter Wegfall einer anderen \nTeileinrichtung der Fall sein kann.\n\n30\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1995\n- 15 A 2402/93 -, UA S. 10 f. m.w.N.\n\n31\n\nEin solcher räumlicher und funktionaler Zusammenhang mag \nauch als Folge einer Ausbaumaßnahme an der Teileinrichtung \n\"Fahrbahn\" denkbar sein, wenn dadurch notwendigerweise eine \nFunktionsbeeinträchtigung der Teileinrichtung \n\"Entwässerungsanlage\" eintritt. Um eine solche \nFunktionsbeeinträchtigung der neben der Fahrbahn verlaufenden \nRinnen geht es hier jedoch nicht. Der Kläger behauptet nicht, \ndaß die Rinnen nicht (mehr) in der Lage seien, ihre Funktion \nals Entwässerungsanlage für die Straße zu erfüllen. \n\n32\n\nDie angefochtene Beitragserhebung ist auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht bereits \nunter anderem im Hinblick auf die Einbeziehung des auf eine \nzusätzliche Fahrbahnfläche von 160 qm entfallenden Aufwandes \nzutreffend ausgeführt. \n\n33\n\nDer Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Grundstücke \n\"Am I. 7 und 11\" in die Beitragserhebung einzubeziehen, \nweil diese Grundstücke nicht von dem ausgebauten \nStraßenabschnitt, sondern vielmehr von einer parallel dazu \nverlaufenden Straße über eine von dieser ausgehende Zufahrt \nerschlossen werden. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-15/15-a-3507-93","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-15/15-a-3507-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312485","retrieved":"2026-07-09 03:43:27.669778+00:00"}}