{"status":"available","doknr":"OLD312492","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0509.7B934.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-05-09","aktenzeichen":"7 B 934/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 4. März 1996 über die Festsetzung der mit \nVerfügung vom 19. Januar 1996 angedrohten Ersatzvornahme zur \nvollziehbaren Beseitigungsverfügung vom 19. Januar 1994 zu \nRecht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, abgelehnt. Das \nBeschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen \nAnlaß. Ergänzend ist lediglich anzumerken:\n\n3\n\nDie Beseitigungspflicht der Antragstellerin aus der \nOrdnungsverfügung vom 19. Januar 1994, zu deren Durchsetzung \ndie strittige Festsetzungsverfügung ergangen ist, nachdem die \nAntragstellerin trotz wiederholt festgesetzter Zwangsgelder \nihrer Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist, besteht \nnoch fort und ist daher der Vollstreckung weiterhin \nzugänglich.\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der um Dach \nund einige Querbalken reduzierte Carport nicht zu einer \nPergola umgewandelt worden.\n\n5\n\nEine Pergola im Sinne des Bauordnungsrechts ist ein nach \noben offener Laubengang, der dem Ranken von Pflanzen \ndient,\n\n6\n\nvgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. \nNovember 1977 - Nr. 323 I 74 -, BRS 32 \nNr. 102; OVG NW, Beschluß vom 30. \nNovember 1992 - 7 B 4620/92 -\n\n7\n\nOb es sich bei einem Holzgerüst um eine Pergola handelt, \nrichtet sich danach, ob es die Funktion als Rankhilfe im \nRahmen der Gartengestaltung wahrnehmen kann - vgl. auch § 62 \nAbs. 1 Nr. 7 BauONW 1984 bzw. § 65 Abs. 1 Nr. 28 BauONW 1995 - \nund durch diese Funktion sowohl in seinem äußeren \nErscheinungsbild als auch in seinem Standort bestimmt ist. \n\n8\n\nDiesen Anforderungen wird der \"Rest\"carport nicht gerecht. \nEr weist weder nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nach \nseinem Standort die charakteristischen Merkmale einer Pergola \nim vorgenannten Sinne, auf.\n\n9\n\nAllein die Ausführung der Balkenwerks entspricht in \nKonstruktion, Abmessung und Proportion in keiner Weise dem, \nwas im Rahmen von Gartengestaltung üblicherweise als Pergola \nfungiert. Darüber hinaus fehlt bei der Konstruktion aufgrund \nihres Standortes über der Garagenzufahrt zwischen Straße, \nGarage, Hauswand und Nachbargrenze jeder Bezug zu einer \nFunktion als gartengestaltendes Element. Der Standort in \nVerbindung mit dem konstruktiven Teilen und deren Proportionen \nläßt vielmehr lediglich, wie das vorliegende Bildmaterial \nbelegt, den Eindruck eines baulich nicht abgeschlossenen \nUnterstellplatzes für ein Kraftfahrzeug aufkommen. Der \nUmstand, daß sich an einigen konstruktiven Teilen der Anlage \nPflanzen hochranken, macht aus den Resten des ehemalen \nCarports angesichts des Fehlens der oben erörterten \nVoraussetzungen keine Pergola. Bestehen geblieben ist vielmehr \nder Rest eines Carports in bezug auf den die Beseitungspflicht \nfortbesteht. \n\n10\n\nAngesichts dessen, daß die in ihrer materiellen \nnachbarlichen Abwehrposition betroffene Nachbarn auf die \nDurchsetzung der Ordnungsverfügung drängen, ist ein Verstoß \ngegen das Willkürverbot nicht festzustellen, auch wenn der \nAntragsgegner ggf. gegen andere grenzständige Carports nicht \nvorgehen sollte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154. Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz \n1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-09/7-b-934-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-09/7-b-934-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312492","retrieved":"2026-07-09 03:43:28.278483+00:00"}}