{"status":"available","doknr":"OLD312502","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0502.7A3378.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-05-02","aktenzeichen":"7 A 3378/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur \nHälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid der \nBeklagten (früher: Regierungspräsident B. ), mit dem \ndiese eine der Klägerin erteilte Baugenehmigung für eine \nGarage auf den Widerspruch der Beigeladenen und ihres \nGeschäftsführers aufgehoben hat.\n\n2\n\nDie Klägerin und die Beigeladene sind Nachbarn, deren \nGrundstücke in einem durch Bebauungsplan der Stadt \nB. festgesetzten Industriegebiet mit offener Bauweise \nliegen.\n\n3\n\nDer Klägerin ist vom Oberkreisdirektor des Kreises P. mit \nBauschein Nr. 3127.89 vom 12. Dezember 1989 die Genehmigung \nzum Neubau einer Industriehalle mit Betriebsräumen erteilt \nworden. Nach den genehmigten Bauvorlagen hält der Baukörper \nnahezu durchgehend einen Abstand von mehr als 3 Meter zu der \nGrenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem westlich \nhiervon gelegenen Grundstück der Beigeladenen ein. Lediglich \nim rückwärtigen Bereich ist auf 5,99 m Länge eine \ngrenzständige Bebauung zugelassen. Dieser grenzständige \nBauteil ist in den genehmigten Bauzeichnungen wie folgt \nfestgelegt:\n\n4\n\n- Im Keller- bzw. Untergeschoß, das im hier \ninteressierenden Bereich aus dem Gelände herausragt, Nutzung \nals \"Demonstrationsraum\" mit einem rückwärtigen Fenster und \neiner Breite (gemessen von der Grundstücksgrenze) von rd. \n6 m;\n- im Erdgeschoß Nutzung als gleichfalls rd. 6 m breite \nDoppelgarage mit einem rückwärtigen Fenster und einem 4,76 m \nbreiten Rolltor;\n- Gesamthöhe bezogen auf die Geländeoberkante des Grundstücks \nder Beigeladenen 3,665 m.\nEine weitere der Klägerin erteilte Baugenehmigung des \nOberkreisdirektors des Kreises P. vom 10. Mai 1990 \n(Nr. 3038.90) bezieht sich auf die Aufstockung des Gebäudes um \neinen Wohntrakt und die Änderung verschiedener Teile des 1989 \ngenehmigten Baukörpers. Der Wohntrakt liegt im hinteren \nBereich des Grundstücks der Klägerin neben dem Grundstück der \nBeigeladenen, hält zu diesem jedoch einen Abstand von \nmindestens 3 m ein. In den 1990 genehmigten Bauvorlagen ist \nder grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen vorgesehene \nBauteil weiterhin im Kellergeschoß als \"Demonstrationsraum\" \nund im Erdgeschoß als \"Doppelgarage\" dargestellt. Die \ngenehmigten Bauvorlagen sehen ferner für das 1. Obergeschoß \nüber der Doppelgarage eine Nutzung als \"Terrasse\" vor, die \njedoch nur einen Bereich erfaßt, der mindestens 3 m vom \nGrundstück der Beigeladenen entfernt ist. Tatsächlich wird das \ngesamte Dach über der Doppelgarage bis zur Grenze als \nDachterrasse genutzt. An der Höhe des grenzständigen \nBaukörpers hat sich in den 1990 genehmigten Bauvorlagen \ngegenüber der Genehmigung vom 12. Dezember 1989 nichts \ngeändert. \n\n5\n\nZu Lasten des Grundstücks der Beigeladenen (Flurstück 106) \nist im Baulastenverzeichnis von B. auf Grund einer \nBaulasterklärung des Geschäftsführers der Beigeladenen vom \n8. Dezember 1989 am 2. Januar 1990 eine Baulast folgenden \nInhalts eingetragen worden:\n\n6\n\n\"Verpflichtung, an die auf dem Grundstück in 5952 \nB. -F. , S. straße , Gemarkung \nB. , Flur 40, Flurstück 107, gem. Bauschein Nr. \n3127.89 des Kreises P. zu erichtende Garage*im Falle \nder Bebauung des Flurstücks 106 (in diesem \nGrenzbereich) anzubauen.\n\n7\n\n *mit Demonstrationsraum im Untergeschoß\"\n\n8\n\nMit Bauschein Nr. 3111.91 des Oberkreisdirektors des \nKreises P. vom 7. November 1991 wurde der Klägerin die im \nvorliegenden Verfahren strittige Baugenehmigung für die \nErrichtung von Garagen erteilt. Nach den genehmigten \nBauvorlagen sollen diese Garagen im vorderen \nGrundstücksbereich in T-Form errichtet werden. Die Garage 1 \nmit einer Länge von 6,50 m und einer Breite von 3,0 m soll \n- von Osten aus anfahrbar - mit ihrer Rückwand bis an die \nGrenze zum Grundstück der Beigeladenen heranrücken. Die \ngleichfalls 3 m breite Garage 2 soll - von Norden, d.h. der \nstraßenabgewandten Seite aus anfahrbar - mit ihrer gesamten 6 \nm langen Westwand an die Grenze zum Grundstück der \nBeigeladenen heranrücken, so daß insgesamt eine grenzständige \nBebauung von 9 m Länge entstehen soll. Für die Garage 1 ist \nein Satteldach mit Dachneigung von 18o und First parallel zur \nGrundstücksgrenze vorgesehen; dieses Dach soll sich - als \nPultdach - über der Garage 2 fortsetzen. In den genehmigten \nBauzeichnungen ist ferner eine Höhe der Grenzwand von 3 m über \ndem Gelände unmittelbar an der Grenze vorgesehen, wobei das \nGelände auf dem Grundstück der Beigeladenen in der genehmigten \nBauzeichnung als etwas tiefer liegend als das Gelände auf dem \nGrundstück der Klägerin, jedoch mit einer Anböschung im \nGrenzbereich, dargestellt ist.\n\n9\n\nDiese Garage ist bislang nicht errichtet. Stattdessen hat \ndie Beigeladene auf Grund eines weiteren ihr erteilten \nBauscheins des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 1. \nOktober 1992 (Nr. 3373.92) eine Doppelgarage errichtet, die \ninsgesamt von Osten aus anfahrbar ist. Diese rückt lediglich \nmit ihrem 3 m breiten südlichen (straßenwärts errichteten) \nTeil bis an die Grenze zum Grundstück der Beigeladenen heran \n(Länge in diesem Bereich 9,5 m) und hält mit dem weiteren 3 m \nbreiten nördlichen Teil (Länge in diesem Bereich 6,5 m) einen \nAbstand von 3 m zum Grundstück der Beigeladenen ein. Auch \ndiese Garage weist ein Satteldach mit 18o Dachneigung und First \nparallel zur Grundstücksgrenze auf und hat an der Grenze \ndieselbe Wandhöhe wie der 1991 genehmigte Baukörper.\n\n10\n\nGegen den - ihnen nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung \nzugestellten - Bauschein vom 7. November 1991 erhoben die \nBeigeladene und ihr Geschäftsführer am 4. Februar 1992 \nWiderspruch. Diesem gab die Beklagte mit dem im vorliegenden \nVerfahren angefochtenen Widerspruchsbescheid vom \n13. Oktober 1992 statt und hob die Baugenehmigung auf. Zur \nBegründung führte sie im wesentlichen aus, außer der vom \nBauschein vom 7. November 1991 erfaßten Grenzgarage sei \nbereits eine weitere Grenzgarage mit einem Längenmaß von \n5,99 m vorhanden, die auf die nach § 6 Abs. 11 BauO NW \nvorgeschriebene Gesamtlänge von Grenzgaragen an einer \nGrundstücksgrenze anzurechnen sei. Bei Berücksichtigung beider \nGaragen werde das nach § 6 Abs. 11 BauO NW zulässige Maß von 9 \nm überschritten, so daß die mit Bauschein vom 7. November 1991 \ngenehmigte Garage unzulässig sei.\n\n11\n\nGegen den ihr am 15. Oktober 1992 zugestellten \nWiderspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. November 1992 \nKlage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen \nvorgetragen, der 1989 im Hintergelände genehmigte Bauteil sei \nkeine Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NW und daher \nnicht auf die zulässige Länge von Grenzgaragen anzurechnen. Er \nsei unterkellert, enthalte einen Aufenthaltsraum und weise an \nder Grenze eine Gesamthöhe von über 3 m auf.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 13. Oktober 1992 \naufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen, zwar seien auf das \nLängenmaß des § 6 Abs. 11 BauO NW andere Gebäude als Garagen \nnicht anzurechnen, bei dem im Hintergelände vorhandenen \nGebäudeteil handele es sich jedoch um eine Garage. Sie sei \nlediglich unterkellert und habe deshalb mit einer Baulast des \nNachbarn die zulässige Höhe überschreiten dürfen; eine \neventuelle rechtswidrige Nutzung der Unterkellerung ändere \nhieran nichts. Der Sinn des § 6 Abs. 11 BauO NW wäre verfehlt, \nwenn zu Lasten eines Nachbarn eine zweite Grenzgarage \nzugelassen werden könnte, weil sich dieser Nachbar mit Baulast \nzur Hinnahme der überhöhten (ersten) Grenzgarage und zum \nGaragenanbau in gleicher Tiefe verpflichtet habe.\n\n17\n\nDie Beigeladene hat gleichfalls beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat sich im wesentlichen den Ausführungen der Beklagten \nangeschlossen und ergänzend hervorgehoben, entscheidend sei, \ndaß das bereits vorhandene Bauwerk als Grenzgarage genehmigt \nworden sei.\n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und den Widerspruchsbescheid der Beklagten \naufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, \nauch wenn der grenzständige Baukörper im Hintergelände in den \n1989 genehmigten Bauvorlagen als Doppelgarage bezeichnet und \ntatsächlich als solche genutzt werde, handele es sich nicht um \neine Grenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW. Dies folge \nschon aus der Überschreitung der für eine zulässige \nGrenzgarage vorgeschriebenen Wandhöhe. Weiterhin sei der unter \nder Garage liegende Bereich im Untergeschoß als \nbetriebszugehöriger Demonstrationsraum genehmigt worden; \nzwischen ihm und der Garage bestehe kein funktionaler \nZusammenhang. Schließlich sei 1990 der teilweise Überbau und \ndie Nutzung des Flachdachs als Terrasse genehmigt worden. Eine \nGarage mit Dachterrasse sei jedoch keine Grenzgarage. § 6 Abs. \n11 BauO NW enthalte eine in sich geschlossene und eng \nauszulegende Sonderregelung für den Grenzanbau mit überdachten \nStellplätzen und Garagen einschließlich Abstellraum. Die vom \nGeschäftsführer der Beigeladenen übernommene Baulast führe zu \nkeiner anderen Beurteilung. Sie zeige vielmehr, daß die \nBeteiligten die Unvereinbarkeit des Baukörpers mit § 6 Abs. 11 \nBauO NW erkannt hätten.\n\n21\n\nGegen das ihnen jeweils am 23. September 1993 zugestellte \nUrteil haben die Beigeladene am 12. Oktober 1993 und die \nBeklagte am 25. Oktober 1993 - einem Montag - Berufung \neingelegt.\n\n22\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im \nwesentlichen vor, die Entstehungsgeschichte der zunächst \nrechtswidrig gewesenen Grenzgarage, die dann dank \nnachbarlicher Großzügigkeit doch noch habe genehmigt und mit \neiner Unterkellerung versehen werden können, mache deutlich, \ndaß eine Anrechnung nur von echten Grenzgaragen im engen Sinne \ndes § 6 Abs. 11 Satz 1 1. Halbsatz BauO NW zwangsläufig den \nmateriell rechtswidrigen Bestand an Grenzbauten begünstigen \nwürde. Die Berufung auf die Abweichungen vom zulässigen \nGrenzgaragenformat mache die weitere Beanspruchung einer \nGrenzgarage ohne die 9-m-Begrenzung rechtsmißbräuchlich und \nrücksichtslos.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Beigeladene hebt zur Begründung ihrer Berufung \ninsbesondere hervor, bei der Baulast sei es ausschließlich um \ndie Zustimmung zu einem Grenzgaragenobjekt gegangen, wobei \ndieses die zulässigen Maße geringfügig überstiegen habe. Für \ndas Verlangen nach der Baulast sei ausschließlich die \nHöhenüberschreitung der mittleren Wandhöhe maßgeblich gewesen. \nAlle Beteiligten seien sich bei Abgabe der Baulasterklärung \ndarüber einig gewesen, daß die Baulast für eine Grenzgarage \nerteilt werde und mit ihr nur die Überschreitung der mittleren \nWandhöhe \"abgesegnet\" werden sollte. Eine Zustimmung zu einer \nDachterrassennutzung habe sie nicht erteilt; eine solche sei \nauch nicht genehmigt. Für sie - die Beigeladene - sei nicht \nverständlich, daß ihre Großzügigkeit aus dem Jahr 1989 nunmehr \nzu einer Einschränkung ihrer Rechte führen solle. Ergänzend \nweist die Beigeladene darauf hin, daß auch die mittlere \nWandhöhe der 1991 genehmigten Garage zu hoch sei. Das Gelände \nauf ihrem Grundstück liege bei Abstellen auf das natürlich \ngewachsene Gelände 1 m tiefer als das - aufgeschüttete - \nGelände auf dem Grundstück der Klägerin, so daß die mittlere \nWandhöhe der genehmigten Garage im Verhältnis zu ihrem - der \nBeigeladenen - Grundstück 4 m betrage.\n\n26\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt \nergänzend insbesondere vor, bei dem grenzständigen Baukörper \nhandele es sich um ein nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NW \nanzurechnendes sonstiges Gebäude. Durch die Eintragung der \nBaulast habe sich die Beigeladene lediglich damit \neinverstanden erklärt, daß sich die einzuhaltende \nAbstandfläche auf ihr Grundstück erstrecke. Hinsichtlich der \nWandhöhe der strittigen Garage sei auf das tatsächlich \nvorhandene Gelände abzustellen.\n\n31\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, des von der Beklagten vorgelegten \nWiderspruchsvorgangs sowie der vom Oberkreisdirektor des \nKreises P. vorgelegten Bauakten und sonstigen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer Senat konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend \nauf eine solche verzichtet haben.\n\n34\n\nDie zulässigen Berufungen sind unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil \nder Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig ist und \ndie Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat die \nder Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 7. November 1991 zu \nUnrecht auf den Widerspruch der Beigeladenen und ihres \nGeschäftsführers aufgehoben; denn diese Baugenehmigung \nverstößt nicht zu Lasten der Widerspruchsführer gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts.\n\n35\n\nEin von der Beklagten zur tragenden Begründung ihrer \nWiderspruchsentscheidung gemachter Verstoß des genehmigten \nVorhabens gegen § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW - sowohl in der \nFassung der BauO NW 1984 als auch der BauO NW 1995 - liegt \nnicht vor.\n\n36\n\nDie von der Baugenehmigung erfaßte Garage als solche \nerfüllt die Merkmale einer zulässigen Grenzgarage im Sinne der \ngenannten Vorschrift. Dies gilt insbesondere auch bezüglich \nder im vorliegenden Verfahren erörterten Wandhöhe. Das \nzulässige Maß der mittleren Wandhöhe von 3 m wird nicht \nüberschritten. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW stellt nicht auf die \nGeländeoberfläche generell ab, sondern ausschließlich auf die \nGeländeoberfläche \"an der Grenze\". Sie ist im Regelfall für \nbeide Grundstücke gleich, es sei denn, das Gelände weist an \nder Grenze einen Versprung auf. Des weiteren ist nicht auf die \nGeländehöhe abzustellen, die auf den betroffenen Grundstücken \nursprünglich, also vor jeder Bebauung bestanden hat. In \nRegionen, in denen gebaut und das Gelände verändert wird, ist \nvielmehr auf das Geländeniveau abzustellen, welches vor der in \nRede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird. Das gilt \njedenfalls für Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten \nunangefochten hingenommen worden sind.\n\n37\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 13. November 1991 \n- 7 A 2569/88 -; Urteil vom 22. Januar 1996 \n- 10 A 1464/92 -.\n\n38\n\nHiernach ist unerheblich, daß das Gelände auf dem \nGrundstück der Beigeladenen ursprünglich deutlich tiefer lag \nals das jetzige Niveau des Grundstücks der Klägerin und daß \nauch jetzt noch weite Bereiche des Grundstücks der \nBeigeladenen zumindest etwas unter dem Niveau des Grundstücks \nder Klägerin liegen. Nach den genehmigten Bauzeichnungen, die \nnach den vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen \nFeststellungen zutreffen, ist das Gelände auf dem Grundstück \nder Beigeladenen im hier interessierenden Bereich in Richtung \nauf die Grenze leicht angeböscht, so daß es in diesem Bereich \nan der Grenze selbst das Niveau des Grundstücks der Klägerin \nerreicht. Auf diese Situation haben sich die Beteiligten auch \neingestellt, was schon dadurch belegt wird, daß die \nBeigeladene ihr Grundstück im grenznahen Bereich dicht \nbepflanzt hat. Dieses hier maßgebliche, für beide Grundstücke \nan der Grenze selbst identische Niveau der Geländeoberfläche \nwird nach den genehmigten Bauzeichnungen nicht um mehr als 3 m \nüberschritten.\n\n39\n\nDas der Klägerin genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht \ndeshalb gegen § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW, weil auf seine mit \nder genannten Vorschrift noch zu vereinbarende Länge an der \nGrenze von 9 m die Länge der im hinteren Grundstücksbereich \nbereits vorhandenen Grenzbebauung von 5,99 m anzurechnen \nwäre.\n\n40\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit in \nÜbereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts davon ausgegangen, daß auf das in § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 2. Halbsatz BauO NW genannte Längenmaß \nausschließlich die zulässige Länge einer Grenzbebauung mit \nüberdachten Stellplätzen und Garagen einschließlich \nAbstellraum (nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1984) bzw. nunmehr \nvon überdachten Stellplätzen und Garagen bis zu einer Länge \nvon 9 m sowie Gebäuden mit Abstellräumen und Gewächshäusern \nmit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm (§ 6 Abs. 11 \nNr. 1 BauO NW 1995) anzurechnen ist, so daß eine Anrechnung \nanderer an der Grenze errichteter baulicher Anlagen auf das \nLängenmaß von 9 m ausscheidet.\n\n41\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1993 \n- 7 A 1039/91 -, Beschluß vom 22. Januar 1993 - \n7 B 22/93 - und Urteil vom 30. Oktober 1995 - \n10 A 3096/91 -.\n\n42\n\nDaß die hier im Hintergelände vorhandene Grenzbebauung \nschon ihrer Art nach keine Grenzbebauung in Form einer \nzulässigen Grenzgarage darstellt, hat das Verwaltungsgericht \nim wesentlichen zutreffend dargelegt. Zwar ist das Erdgeschoß \nals Garage genehmigt und wird so auch genutzt. Dieser \nGaragenraum liegt jedoch über einem das Gelände überragenden \nKeller- bzw. Untergeschoß, in dem sich ein Raum befindet, der \nals \"Demonstrationsraum\" und damit zu Aufenthaltszwecken \ngenehmigt ist. Schon dieser mit der Garage baulich eine \nEinheit bildende Aufenthaltsraum führt dazu, daß der \ngrenzständige Bauteil insgesamt nicht als bloße Garage mit \neinem nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1984 zulässig gewesenen \nuntergeordneten Abstellraum\n\n43\n\n- zum Erfordernis der Unterordnung des einer \nGrenzgarage zugeordneten Abstellraums nach § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NW 1984 vgl.: OVG NW, Urteil \nvom 12. März 1993 - 7 A 1901/90 -, Beschluß vom \n13. Januar 1995 - 7 B 2378/94 - und Urteil vom \n30. Oktober 1995 - 10 A 3096/91 -\n\n44\n\nund auch nicht als Garage im Sinne von § 9 Abs. 11 Nr. 1 \nBauO NW 1995 zu qualifizieren ist. Ein Gebäude mit \nAbstellräumen bzw. Gewächshaus im Sinne der letztgenannten \nVorschrift scheidet ohnehin aus. Auf die vom \nVerwaltungsgericht weiter erörterte Nutzung des Flachdachs \nüber dem Garagenraum als (Dach-)Terrasse, die im grenznahen \nBereich jedenfalls nicht von den Baugenehmigungen vom 12. \nDezember 1989 und vom 10. Mai 1990 gedeckt ist, kommt es \nhiernach nicht an.\n\n45\n\nDie seitens der Berufungsführer vorgetragenen \nBilligkeitserwägungen gebieten keine andere Beurteilung. Dem \nfür den Nachbarn mißlichen Umstand, daß er, wäre das im \nrückwärtigen Bereich an der Grenze vorhandene Bauwerk als \nreine Grenzgarage in den nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW \nfestgelegten geringeren Dimensionen entstanden, ggf. insgesamt \nmit einer weit weniger intensiven Grenzbebauung konfrontiert \nwäre, kann nicht mit einer Beschränkung der vom Gesetz für \nzulässig erklärten Bebauung mit Grenzgaragen begegnet werden. \nEs wäre vielmehr Sache des Betroffen, sich - soweit dies in \nseiner Rechtsmacht liegt - gegen die anderweitige \nGrenzbebauung zu wehren. Ist dies, aus welchen Gründen auch \nimmer, ausgeschlossen, hat er die weitere Grenzbebauung mit \neiner abstandrechtlich privilegierten Grenzgarage angesichts \nder konkreten Ausgestaltung des Abstandrechts hinzunehmen. Auf \ndie von den Beteiligten insbesondere im Berufungsverfahren \neingehend erörterte Frage, aus welchem Anlaß mit welchem \nInhalt die Baulast für den hinteren Grundstücksbereich \neingetragen wurde, kommt es im vorliegenden Fall ebensowenig \nan, wovon auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend \nausgegangen ist.\n\n46\n\nAuch im übrigen lassen sich Verstöße der genehmigten Garage \ngegen nachbarschützende Vorschriften - etwa des \nBauplanungsrechts - nicht feststellen. Der Standort der Garage \nliegt innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten \nüberbaubaren Grundstücksfläche. Daß die Garage etwa wegen \nVerstoßes gegen § 15 BauNVO unzulässig und der Beigeladenen \ngegenüber rücksichtslos wäre, scheidet in der hier gegebenen \nSituation offensichtlich aus.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, \n159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-02/7-a-3378-93","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-05-02/7-a-3378-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312502","retrieved":"2026-07-09 03:43:28.972103+00:00"}}