{"status":"available","doknr":"OLD312513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0425.7A3959.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-04-25","aktenzeichen":"7 A 3959/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung \nN. , Flur 77, Flurstück 198/2 (N. weg 137 in \nL. -C. ). Es grenzt mit seiner ca. 20 m breiten \nöstlichen Schmalseite an den N. weg, der in Süd-\n/Nordrichtung verläuft. Ca. 80 m südlich des Grundstücks der \nKlägerin kreuzt den N. weg in Ost-/Westrichtung die \nT. Straße, ca. 120 m nördlich überquert der N. weg \neine Eisenbahntrasse, weitere 190 m nördlich kreuzt die \nX. Straße.\n\n3\n\nDer Bereich westlich des Maarwegs ist in seinem Abschnitt \nzwischen der X. Straße und der T. Straße \ndurch den Bebauungsplan 63459/03 der Stadt L. überplant, \nder entlang des N. weg Gewerbegebiet, geschlossene Bauweise \nsowie vier Geschosse als Höchstgrenze der Vollgeschosszahl \nfestsetzt. Für das klägerische Grundstück und die unmittelbar \numliegenden Grundstücke ist ein Gewerbegebiet \"Zone 3\" \nfestgesetzt, in dem die Anlagen Nrn. 1-211 der Abstandsliste \nzum Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales vom 25. Juli 1974, geändert durch Runderlaß vom \n2. November 1977 nicht zugelassen sind. Nach seinen textlichen \nFestsetzungen können jedoch Betriebe und Anlagen ausnahmsweise \nzulässig sein, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen \nnachgewiesen wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen und \nsonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft \nnicht hervorgerufen werden können. Ferner weist der \nBebauungsplan vor dem klägerischen Grundstück einen zu \nerhaltenden Baum aus. \n\n4\n\nIn einem ein- bzw. zweigeschossigen Gebäude sind auf dem \nklägerischen Grundstück derzeit ein Möbellager, eine Werkstatt \nund ein Büro vorhanden. Auf der nördlichen Nachbarparzelle \n(N. weg 139) wurde am 5. April 1990 die Genehmigung zur \nAufstockung des dortigen Bürohauses mit Büros und Wohnungen \nerteilt, wobei die Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als \ndem dort genannten Nutzungszweck dienend ausnahmsweise \nzugelassen wurden. Nach Angaben der Klägerin und den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin wird das \nviergeschossige Gebäude im Erdgeschoß von einem Reifendienst \ngenutzt, dem im rückwärtigen Grundstücksbereich weitere \nGewerberäume zugeordnet sind. In den Obergeschossen sind neben \nBüronutzung zwei Wohnungen vorhanden. Sodann folgt das \nGrundstück N. weg 141, das mit einem viergeschossigen Haus \nbebaut ist, in dem nach Angaben der Klägerin ein Glasatelier \nnebst zwölf Wohneinheiten untergebracht sind. Das Grundstück \nN. weg 143 ist lediglich eingeschossig bebaut. Die bauliche \nAnlage wird von einem Zoogeschäft genutzt; im rückwärtigen \nGrundstücksbereich findet sich nach Angaben der Klägerin ein \nGewerbehof. Sodann folgen die beiden Grundstücke N. weg 145a \nund 145b. Auch auf ihnen stehen Häuser, die im Erdgeschoß über \nein Garagengeschoß verfügen, darüber liegen drei Vollgeschosse \nund ein ausgebautes Dachgeschoß mit jeweils insgesamt zwölf \nWohneinheiten (Angaben der Klägerin). Rückwärtig sind auch \nhier teils ausgedehnte gewerbliche Anlagen vorhanden. Südlich \ndes Antragsgrundstücks (N. weg 135a und 135b) steht ein \nfünfgeschossiges Gebäude; oberhalb des Garagengeschosses \nfolgen vier Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoß, die \nwohngenutzt werden. Insgesamt sind hier nach Angaben der \nKlägerin 34 Wohneinheiten vorhanden. Das Eckgrundstück \nN. weg/T. Straße ist unbebaut. \n\n5\n\nAuf der gegenüberliegenden, östlichen Seite des Maarwegs \nfindet sich ebenfalls neben gewerblicher Nutzung \nWohnbebauung.\n\n6\n\nAm 29. Juni 1989 beantragten die Klägerin und die damalige \n(zwischenzeitlich verstorbene) Miteigentümerin die Erteilung \neiner Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen \nWohn- und Geschäftshauses, einer Garagenhalle für 24 Pkw-\nStellplätze sowie zwölf nicht überdachten Stellplätzen. Nach \nden Bauvorlagen sollen im Erdgeschoß des Hauses Büronutzung, \ndarüber 20 Wohnungen errichtet werden. Der Beklagte lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 24. Januar 1990 ab, da es den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes 63459/03, von denen nicht \nbefreit werden könne, widerspreche.\n\n7\n\nMit ihrem Widerspruch vertrat die Klägerin die Ansicht, daß \nder Bebauungsplan nichtig, zumindest im Hinblick auf die \nvorhandene Wohnbebauung funktionslos sei. Jedenfalls sei eine \nBefreiung zu erteilen, da das Vorhaben der Deckung dringenden \nWohnbedarfs diene. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1991 wies der \nRegierungspräsident L. den Widerspruch als unbegründet \nzurück. \n\n9\n\nMit der Klage haben die Klägerin und die damalige \nMiteigentümerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft. \nIn die als Mischgebiet zu charakterisierende nähere Umgebung \ndes Antragsgrundstücks füge sich ihr Vorhaben ein und wäre \nauch nach § 34 Abs.1 BauGB zulässig. Jedenfalls hätten sie \neinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes. Der Beklagte berufe sich in Verfahren zur \nErteilung von Zweckentfremdungsgenehmigungen immer wieder auf \ndringenden Wohnbedarf. Mit den nachbarlichen Interessen sei \neine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nvereinbar. Auflagen zu Lasten Gewerbetreibender seien nicht zu \nbesorgen, da mit der geplanten Bebauung lediglich eine \nBaulücke zwischen bereits vorhandener Wohnbebauung geschlossen \nwerde. Auflagen seien daher ausgeschlossen, die die Eigentümer \ngewerblich genutzter Grundstücke nicht ohnehin auch ohne die \nbeabsichtigte Wohnbebauung zu erwarten hätten. Nach den \nBebauungsplanfestsetzungen seien darüber hinaus nur solche \nNutzungen zulässig, die das Wohnen nicht stören würden.\n\n10\n\nDie Klägerin und die damalige Miteigentümerin haben \nbeantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 24. Januar 1990 und des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten L. vom \n28. Januar 1991 zu verpflichten, den \nKlägerinnen auf den Bauantrag vom \n28./29. Juni 1989 die Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Mehrfamilienhauses \nmit Garage auf dem Grundstück Gemarkung \nN. , Flur 77, Flurstück 198/2, \n5000 L. -C. , N. weg 137 zu \nerteilen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, über \nden Bauantrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen. \n\n17\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \nNachdem ihr Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des \nBebauungsplanes 63459/03 erfolglos geblieben ist (OVG NW, \nUrteil vom 30. August 1995 - 7a D 9/93.NE -), stützt sie ihr \nBegehren auf die Annahme eines Anspruchs auf Befreiung von den \nFestsetzungen dieses Bebauungsplans. Dem Wohl der \nAllgemeinheit diene die Deckung des dringenden Wohnbedarfs. \nAuf akute Wohnungsnot habe der Beklagte die Klägerin in ihrer \nEigenschaft als Eigentümerin eines anderen am N. weg \ngelegenen Grundstücks hingewiesen. Das besondere öffentliche \nInteresse am Wohnungsbau indiziere den vom Normalfall \nabweichenden Sonderfall, so daß dahinstehen könne, ob für eine \nBefreiung überhaupt eine atypische Situation vorauszusetzen \nsei. Das öffentliche Interesse an einer gewerblichen Nutzung \ndes klägerischen Grundstücks sei demgegenüber geringgewichtig, \nzumal die beabsichtigte Baulückenschließung zwischen dem \nfünfgeschossigen Gebäude auf dem südlich angrenzenden \nGrundstück sowie dem viergeschossigen Gebäude auf dem nördlich \nangrenzenden Grundstück aus städtebaulichen Gründen \nwünschenswert sei. Ein typischer Gewerbebau würde sich nicht \neinfügen. Als ein der Umgebungsbebauung angepaßter, gewerblich \ngenutzter Baukörper käme lediglich ein Bürogebäude in \nBetracht. An der Errichtung eines Bürogebäudes bestehe kein \nöffentliches Interesse. Derartige Nutzungen sollten durch den \nBebauungsplan auch nicht gesichert werden. Die Abweichung wäre \nstädtebaulich vertretbar. Grundzüge der Bebauungsplanung \nwürden nicht berührt. Die Durchführung des Bebauungsplanes \nwürde schließlich zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. \nDie Wohnbebauung auf dem Grundstück N. weg 135a, 135b könnte \neine gewerbliche Nutzung auf dem klägerischen Grundstück \nbehindern, und zwar weitergehend als dies der Bebauungsplan \nvorsehe, da nicht die Bebauungsplanfestsetzungen für einen \nImmissionsabwehranspruch des Nachbarn entscheidend seien, \nsondern die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Die sich \naus der Wohnbebauung N. weg 135a, 135b ergebenden \nBeschränkungen seien vom Plangeber auch nicht beabsichtigt \ngewesen, da sie dem Rat der Stadt L. bei Aufstellung des \nBebauungsplanes nicht bekannt gewesen seien. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Schlußanträgen erster \nInstanz zu erkennen,\n\n20\n\nweiter hilfsweise,\n\n21\n\nden Beklagten zu verpflichten, der \nKlägerin einen Bauvorbescheid für ein \nviergeschössiges Wohngebäude zu \nerteilen,\n\n22\n\nweiter hilfsweise,\n\n23\n\nden Beklagten zu verpflichten, über \nden Antrag der Klägerin auf Erteilung \ndes vorgenannten Vorbescheides unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr führt ergänzend aus, daß Ziel der Bebauungsplanung die \nSicherung des vorhandenen Gewerbes im relevanten Gebiet und \ndie Erhaltung eines Entwicklungsspielraums für weitere \ngewerbliche Nutzungen gewesen sei; dieses Ziel stehe dem \nklägerischen Begehren entgegen. Eine Befreiung sei nicht zum \nWohl der Allgemeinheit erfordert, da dies unter anderem \nvoraussetze, daß das Vorhaben an der konkreten Stelle \nvernünftigerweise geboten wäre. Dies sei nicht der Fall. \nVielmehr würde die städtische Planung ausgehöhlt, wenn die \nWohnbebauung auf dem Antragsgrundstück ermöglicht würde. Eine \natypische tatsächliche Situation sei nicht gegeben. Vielmehr \nentspreche die nähere Umgebung einem Gewerbegebiet. Durch das \nVorhaben würden Spannungen im Verhältnis von Gewerbe und \nWohnnutzung heraufbeschworen, weshalb es auch städtebaulich \nnicht vertretbar wäre. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum \nNormenkontrollverfahren 7a D 9/93.NE sowie der zu beiden \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n29\n\nDie mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet. \n\n30\n\nDer Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und \nGeschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung N. , \nFlur 77, Flurstück 198/2 (N. weg 137) zu Recht abgelehnt. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBaugenehmigung; dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984). \nEs ist planungsrechtlich unzulässig.\n\n31\n\nDas von der Klägerin geplante Wohn- und Geschäftshaus steht \nmit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 63459/03 nicht \nin Übereinstimmung, da in einem Gewerbegebiet Wohnungen mit \nAusnahme der hier nicht in Betracht zu ziehenden Bestimmung \ndes § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht zugelassen werden können. \nDies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Die \nFestsetzung eines Gewerbegebiets für das klägerische \nGrundstück beruht auf dem rechtswirksamen Bebauungsplan \n63459/03. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinem den Beteiligten des vorliegenden \nVerfahrens bekannten Urteil vom 30. August 1995 \n- 7a D 9/93.NE -, auf das der Senat Bezug nimmt, im einzelnen \ndargelegt. \n\n32\n\nDer Bebauungsplan ist auch nicht funktionslos. Wenn und \nsoweit die Verhältnisse, auf die sich eine bauplanerische \nFestsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen \nZustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der \nFestsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die \nErkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der \neinem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung \ngesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt, treten die \nFestsetzungen eines Bebauungsplanes außer Kraft.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 29. April 1977 \n- IV C 39.75 -, Baurechtssammlung (BRS) \n32 Nr. 28; Urteil vom 5. August 1983 \n- 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 4; Urteil vom \n6. Mai 1993 - 4 C 15.91 -, BRS 55 \nNr. 36. \n\n34\n\nVon einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes 63459/03 \nder Stadt L. kann keine Rede sein. Die vorhandene Nutzung \nhat der Rat der Stadt L. mit Ausnahme allenfalls der \nWohnbebauung auf dem südlich an das Antragsgrundstück \nangrenzenden Grundstück N. weg 135 in die Erwägungen zu den \nmit dem Bebauungsplan beabsichtigten städtebaulichen Zielen \naufgenommen. Die Möglichkeit der Verwirklichung dieses Ziels \nwird durch die Errichtung eines Wohnhauses mit 34 \nWohneinheiten angesichts des Umfangs des Bebauungsplangebiets \nnicht in Frage gestellt. \n\n35\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes, die sowohl hinsichtlich der \nbeabsichtigten Nutzungsart (Wohnnutzung) als - was insoweit \nallerdings nur für den Haupt- und den ersten Hilfsantrag von \nBedeutung ist - auch hinsichtlich der vorgesehenen Geschoßzahl \nerforderlich wäre. \n\n36\n\nGemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes im Einzelfall befreit werden, wenn die \nVoraussetzungen der unter Nrn. 1 bis 3 des Abs. 2 genannten \nBefreiungstatbestände vorliegen und - was für alle \nBefreiungstatbestände, und zwar auch bei Vorliegen dringenden \nWohnbedarfs gilt - wenn die Abweichung auch unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen \nvereinbar ist. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n6. März 1996 - 4 B 184.95 -; Beschluß \nvom 19. Februar 1982 - 4 B 21.82 -, \nBRS 39 Nr. 168; Urteil vom 9. Juni 1978 \n- 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150; OVG NW, \nUrteil vom 26. April 1995 \n- 7 A 2232/92 -.\n\n38\n\nEin Vorhaben ist mit öffentlichen Belangen umso weniger \nvereinbar, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht \nder in Rede stehenden Planung eingreift. Was den Bebauungsplan \nin seinen Grundzügen, was seine Planungskonzeption verändert, \nläßt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht \ndurch einen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde \nzugelassen werden.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 \n- 4 C 54.75 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil \nvom 26. April 1995 - 7 A 2232/92 -.\n\n40\n\nWürde der Klägerin eine Befreiung für die Errichtung eines \nfünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses erteilt, veränderte \ndies die Grundzüge der Planung im Bebauungsplangebiet. Die \nBebauungsplanung ist erkennbar darauf ausgerichtet, im \nmaßgeblichen Abschnitt des N. weg ein Gewerbegebiet zu \nerhalten bzw. fortzuentwickeln, und zwar unter Inkaufnahme nur \ndes vorhandenen Wohnbestandes. Mit dieser Festsetzung ist \nWohnbebauung (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen \nAusnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nicht verträglich, und \nzwar auch dann nicht, wenn die im Gewerbegebiet zulässigen \ngewerblichen Nutzungen durch Inbezugnahme von 211 Nummern des \nAbstandserlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales vom 25. Juli 1974 in der Fassung des Runderlasses vom \n2. November 1977 von vornherein auf einen engen Bereich \nbeschränkt sind. Durch das klägerische Vorhaben würde \ngewerbliche Nutzung weiter verdrängt, wie schon die Situation \nauf dem Antragsgrundstück selbst zeigt, auf dem derzeit noch \nein Möbellager sowie Büronutzung vorhanden sind. Spannungen zu \nden Nachbargrundstücken würden erhöht. Zwar ist dies zum \nunmittelbar südlich angrenzenden Nachbargrundstück \nN. weg 135 und die dortige Wohnbebauung nicht zu besorgen, \njedoch bereits zum nördlich angrenzenden Grundstück, auf dem \nein Reifenhandel nebst Büronutzung vorhanden ist. Mit der \nZulassung des klägerischen Vorhabens würde zudem ein \nBerufungsfall geschaffen, der besorgen ließe, daß gleichartige \nBauwünsche, die für andere Grundstücke zu erwarten wären, etwa \nfür das Eckgrundstück T. Straße/N. weg, nicht mehr \nohne weiteres abgelehnt werden könnten. \n\n41\n\nFehlt es danach bereits an der Voraussetzung, daß die \nBefreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, kommt es \nnicht mehr darauf an, ob die Klägerin sich im übrigen auf die \nBefreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 stützen kann. Dies \nist allerdings auch zu verneinen. Weder erfordern Gründe des \nWohls der Allgemeinheit die Befreiung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB) noch wäre die Abweichung mit den Grundzügen der Planung \nvereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) noch begründete die \nDurchführung des Bebauungsplanes eine offenbar nicht \nbeabsichtigte Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). \n\n42\n\nGründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 \nNr. 1 BauGB erfordern eine Befreiung nicht. Dringender \nWohnbedarf in einer Gemeinde führt nicht im Sinne eines \nAutomatismus auf die Annahme, daß ungeachtet der über die \nWürdigung nachbarlicher Interessen und öffentlicher Belange \nhinausgehenden Besonderheiten des Einzelfalles von einem \natypischen Sachverhalt auszugehen sei, der die Erteilung einer \nBefreiung erforderte. Bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 \na BauGB-MaßnG ergibt sich, daß nur bei vorübergehender \nUnterbringung oder vorübergehendem Wohnen die Befreiung nicht \nauf (auch mehrere) Einzelfälle beschränkt ist. Eine über den \nEinzelfall hinausgehende Befreiungsmöglichkeit war bei \ndringendem Wohnbedarf (dem nicht durch vorübergehende \nUnterbringung oder vorübergehendes Wohnen abgeholfen werden \nsoll) vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, wie die \nMaterialien bestätigen (vgl. BR-Drucks. 868/92, S. 21, BT-\nDrucks. 12/4208 S. 23, BT-Drucks. 12/4340 S. 14).\n\n43\n\nVgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom \n23. Juni 1994 - Bf II 39/93 -, BRS 56 \nNr. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 1. Februar 1994 - 3 S 1455/93 -, \nBRS 56 Nr. 46.\n\n44\n\nEine auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB iVm § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnG \ngestützte Befreiung kommt deshalb schon dann nicht in \nBetracht, wenn die zu erwägenden Befreiungsgründe nicht mehr \nauf Einzelfälle eingrenzbar sind oder durch eine Vielzahl \nderart begründeter Befreiungen die planerischen Grundsätze und \nZiele unterlaufen würden.\n\n45\n\nVgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom \n23. Juni 1994 - Bf II 39/93 -, aaO; \nHessischer VGH, Urteil vom 24. August \n1995 - 3 UE 615/95 -, UPR 1996, 76.\n\n46\n\nZugunsten der Klägerin kann danach zwar unterstellt werden, \ndaß dringender Wohnbedarf in L. besteht und deshalb die \nTatbestandsvoraussetzung des Allgemeinwohls gemäß § 4 Abs. 1 a \nBauGB-MaßnG dem Grunde nach angenommen werden kann. Mit dieser \nBegründung allein würde jedoch eine nicht ohne weiteres \nüberschaubare Zahl von Grundstücken in dem Bebauungsplangebiet \neiner Wohnbebauung zugeführt werden können und damit die \ngemeindliche Bebauungsplanung sinnentleert. Das Grundstück der \nKlägerin hebt sich auch nicht aus anderen Gründen als \nEinzelfall, der als atypisch anzusehen wäre und deshalb in \nVerbindung mit dringendem Wohnbedarf die weiteren \nBefreiungsvoraussetzungen nach sich ziehen könnte, aus der \nbauplanungsrechtlichen Situation anderer Grundstücke im \nBebauungsplangebiet heraus. Auch wenn das Grundstück der \nKlägerin nach Süden an ein mit einem Wohnhaus bebautes \nGrundstück angrenzt - nur dieser Gesichtspunkt wird von der \nKlägerin letztlich als grundstücksbezogener atypischer \nSachverhalt genannt, ein anderer ist auch nicht ersichtlich -, \nschließt dies eine bebauungsplangemäße Bebauung des \nGrundstücks der Klägerin nicht aus. Dies wird letztlich auch \nvon der Klägerin nicht angezweifelt, wie ihre in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat für den Fall des \nMißerfolgs der Berufung von ihrem Prozeßbevollmächtigten \nerläuterte Bauabsicht (Errichtung eines Hochregallagers) \nbekräftigt. \n\n47\n\nSelbst wenn die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg \ndahin zu verstehen sein sollte, daß das Sonderinteresse der \nDeckung dringenden Wohnbedarfs den in § 31 Abs. 2 BauGB weiter \nvorausgesetzten Einzelfall indiziere, \n\n48\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 12. November 1993 - 3 S 1655/93 -, \nBRS 55 Nr. 149 (S. 412); Beschluß vom \n9. März 1994 - 5 S 158/94 -, BRS 56 \nNr. 45 (S. 136),\n\n49\n\nund dieser Rechtsprechung entgegen der dargelegten Ansicht des \nSenats zu folgen wäre, stünde der Klägerin kein \nBefreiungsanspruch nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu. Denn der \nVGH Baden-Württemberg kommt letztlich zu keinen anderen als \nden oben dargelegten Schlußfolgerungen. Er stellt für die \nFallgruppe dringenden Wohnbedarfs maßgebend darauf ab, ob die \nBefreiung \"erfordert\" sei. Erfordert ist ein Vorhaben nur, \nwenn es vernünftiger Weise geboten ist, es mit Hilfe der \nBefreiung gerade an der vorgesehen Stelle zu \nverwirklichen.\n\n50\n\nVgl. über die zitierte Rechtsprechung \ndes VGH Baden-Württembergs hinaus: \nBVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 \n- 4 C 54.75 -, aaO.\n\n51\n\nHiervon kann schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht \nvernünftigerweise geboten ist, ein allgemeinen Wohnzwecken \ndienendes Gebäude gerade in einem Gewerbegebiet zu errichten, \nund zwar auch dann nicht, wenn die dort zulässigen \ngewerblichen Nutzungen von vornherein in ihrem \nEmissionsverhalten nur weniger belästigend sein dürfen. \n\n52\n\nDaß die Grundzüge der durch den Bebauungsplan 63459/03 \nverfolgten Planung (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) durch das \nklägerische Vorhaben berührt würden, ist oben bereits \nausgeführt. Schließlich ist der Ausschluß von Wohnnutzung auf \ndem klägerischen Grundstück ungeachtet der Frage, ob dieser zu \neiner Härte führen würde, durchaus beabsichtigt (vgl. § 31 \nAbs. 2 Nr. 3 BauGB). Der Rat der Stadt L. wollte im \nBebauungsplangebiet, soweit Gewerbegebiet festgesetzt ist, \nkeine weitere Wohnbebauung zulassen. Soweit er bei der \nBebauungsplanung Wohnnutzung auf dem Grundstück N. weg 135 \nnicht konkret berücksichtigt haben sollte, führt dies nicht \nzur Annahme, daß er in Kenntnis der dortigen Wohnbebauung auch \nauf dem Antragsgrundstück Wohnbebauung hätte zulassen wollen. \nVielmehr hat er - wie im Urteil vom 30. August 1995 - 7a D \n9/93.NE - im einzelnen ausgeführt worden ist - die \nWohnnutzungen als tatsächlich vorhandenen Bestand angesehen, \nder nicht etwa erweitert werden sollte, sondern hinzunehmen \nwar, ohne daß an der Absicht, das Gebiet insgesamt zu einem \nGewerbegebiet zu entwickeln bzw. vorzuhalten, etwas geändert \nwerden sollte. Im übrigen fehlt es auch an einer Härte, \nspricht doch nichts dafür, daß die Klägerin ihr Grundstück \nnicht wirtschaftlich sinnvoll bebauen könnte. Wie der \nProzeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat erläuterte, lege sie ungeachtet \netwaiger Renditeinteressen Wert auf das Bauvorhaben, weil sie \nzur Behebung dringenden Wohnbedarfs beitragen wolle. Für den \nFall des Klagemißerfolgs beabsichtige sie die Errichtung eines \nHochregallagers. Daß ein Hochregallager nicht in mit den \nrechtlich geschützten Nachbarinteressen des südlich an das \nAntragsgrundstück angrenzenden Wohngrundstückes verträglicher \nWeise errichtet werden könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n53\n\nDie mit dem zulässigen ersten Hilfsantrag verfolgte Klage \nist ebenfalls unbegründet, da für eine Ermessensausübung des \nBeklagten mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 31 Abs. 2 BauGB kein Raum ist. Der zweite (weitere) \nHilfsantrag hat keinen Erfolg, da ein viergeschossiges \nMehrfamilienhaus zwar hinsichtlich seiner Geschoßzahl, nicht \naber in Bezug auf die Nutzungsart mit den Festsetzungen des \nBebauungsplanes 63459/03 der Stadt L. vereinbar ist. Eine \nBefreiung konnte aus obigen Gründen schon aus Rechtsgründen \nnicht erteilt werden; auch der dritte Hilfsantrag ist daher \nunbegründet. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\n55\n\nDie Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-25/7-a-3959-92","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-25/7-a-3959-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312513","retrieved":"2026-07-09 03:43:29.819510+00:00"}}