{"status":"available","doknr":"OLD312523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0422.7B315.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-04-22","aktenzeichen":"7 B 315/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie B. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der B. auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 6. November 1995 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 25. Oktober 1995 zu Recht und mit im \nwesentlichen zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, abgelehnt, weil das \nöffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des \nformellen Baurechts gegenüber dem privaten Interesse der \nB. an der Erhaltung der aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruchs gegen die offensichtlich rechtmäßige \nOrdnungsverfügung überwiegt. Ergänzend und klarstellend ist \n- auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - lediglich \nanzumerken:\n\n3\n\nDer Antragsgegner wäre im vorliegenden Fall allerdings \nnicht zu einem auf das Bauordnungsrecht gestützten \nEinschreiten befugt gewesen, wenn die Kompostierungsanlage \ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG einer Genehmigung nach den \nVorschriften des BImSchG bedürfte, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz \n1 BImSchG auch die bauaufsichtliche Genehmigung mit umfassen \nwürde, und für ihre Überwachung gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG die \nnach Immissionsschutzrecht zuständigen Behörden auf Grund der \nihnen in diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse zuständig \nwären. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist für die \nhier in Rede stehende Anlage jedoch nicht erforderlich. Dies \nfolgt daraus, daß die tatsächlich betriebene Anlage eine \ngeringere Durchsatzleistung hat, als in Nr. 8.5 rechte Spalte \nder Anlage zur 4. BImSchV (0,75 t je Stunde) für das \nErfordernis einer Genehmigung zumindest im vereinfachten \nVerfahren nach § 19 BImSchG festgelegt ist. Dabei geht der \nSenat mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten im derzeitigen \nStadium des Verfahrens von der Einschätzung des Antragsgegners \n(vgl. den Vermerk des Amts 19 des Antragsgegners vom 5. \nDezember 1994; Bl. 87 der Beiakte Heft 1) und dem Vorbringen \nder B. aus, daß ein input von ca. 6.500 t \njährlich der in der angeführten Nummer der Anlage zur \n4. BImSchV festgelegten Durchsatzleistung von 0,75 t je Stunde \nentspricht und diese Menge von der Anlage der B. \nnicht überschritten wird.\n\n4\n\nDaß die B. für den Betrieb der als bauliche \nAnlage geltenden Kompostierungsanlage, der aus den vom \nVerwaltungsgericht angeführten zutreffenden Gründen einer \nBaugenehmigung bedarf, weder eine die Baugenehmigung mit \numfassende sonstige - abfallrechtliche - Genehmigung noch eine \ngesonderte Baugenehmigung hat, unterliegt auch im Hinblick auf \ndas Beschwerdevorbringen keinem Zweifel. Die auf die \nB. übertragene Ausnahmegenehmigung vom \n2. Februar 1989, der im übrigen keine die Baugenehmigung mit \numfassende Konzentrationswirkung zukam, ist auf Grund der in \ndieser Genehmigung enthaltenen Befristung mit Ablauf des \n31. Dezember 1994 erloschen. Die seitens der B. \nangesprochene - hier aus den im Beschluß des \nVerwaltungsgerichts dargelegten Gründen offensichtlich nicht \nin Betracht kommende - Möglichkeit einer Umdeutung der \nGenehmigung vom 2. Februar 1989 in eine Planfeststellung oder \nPlangenehmigung nach § 7 AbfG mit Konzentrationswirkung würde \nan dem Erlöschen der Genehmigung nichts ändern. Auch daß eine \neigenständige Baugenehmigung für die Anlage, deren Vorliegen \ndie B. nachweisen müßte, erteilt worden ist, \nläßt sich nicht feststellen. Das Bauaufsichtsamt des \nAntragsgegners hat noch im September 1995 unter Einschaltung \nder B. ergebnislos Recherchen über das Vorliegen \neiner Baugenehmigung durchgeführt. Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, daß die im Vermerk des Baufsichtsamts vom 19. Oktober \n1995 (Bl. 32 der Beiakte 4) festgehaltene Feststellung, die \nbestehende Kompostierungsanlage werde ohne baurechtliche \nGenehmigung oder eine andere die Baugenehmigung einschließende \nGenehmigung betrieben, nicht zutrifft, liegen nicht vor. Sie \nlassen sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, daß \nin früheren Vermerken des Amts 19 des Antragsgegners vom \n12. April und 8. Mai 1995 ohne nähere Konkretisierung schlicht \nbehauptet wird, die B. besitze eine \nbaurechtliche Genehmigung. In der Folgezeit hat dieses - für \ndie Bauaufsicht nicht zuständige - Amt dementsprechend auch \ndas Baufsichtsamt des Antragsgegners um Prüfung des \nbaurechtlichen Status der Anlage gebeten.\n\n5\n\nDes weiteren ist das Verwaltungsgericht zutreffend in \nÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats \ndavon ausgegangen, daß bei baurechtlich formell illegalen \nNutzungen regelmäßig ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot, \ndas auch die hier angeordnete Beseitigung gelagerter \nGegenstände von einem formell illegalen Lagerplatz mit \numfassen kann, ausgesprochen werden kann und daß im \nvorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, die einem solchen \nsofort vollziehbaren Nutzungsverbot entgegenstehen. Auch \ninsoweit gibt das Beschwerdevorbringen zu einer anderen \nBeurteilung keinen Anlaß.\n\n6\n\nIm Hinblick auf den von der B. vorgetragenen \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes trifft es zwar zu, daß \ndie in baurechtlicher Hinsicht formell illegale \nKompostierungsanlage vom Antragsgegner rd. sechs Jahre \nbaurechtlich nicht beanstandet worden ist. Die Hinnahme dieses \nZustands hatte jedoch ihren Grund darin, daß für die Anlage \nimmerhin die - eine Baugenehmigung allerdings nicht mit \numfassende - befristete Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 \nAbfG vom 2. Februar 1989 erteilt war und daß das für die \nBauaufsicht zuständige Amt des Antragsgegners von dem \nbaurechtlich illegalen Zustand bis 1995 keine Kenntnis \nhatte.\n\n7\n\nBei dieser Sachlage hat die B. möglicherweise \ndarauf vertrauen können, daß jedenfalls für die Dauer der \nGeltung der Ausnahmegenehmigung vom 2. Februar 1989 der \nBetrieb der Anlage insgesamt - auch in baurechtlicher Hinsicht \n- nicht durch den Antragsgegner beanstandet werden würde. Auf \nGrund der Befristung der Ausnahmegenehmigung hat sich die \nB. jedoch von Anfang an darauf einrichten \nmüssen, daß sich jedenfalls mit Erlöschen der Genehmigung am \n1. Januar 1995 die Frage eines legalen Weiterbetriebs der \nAnlage umfassend neu stellt. Es war daher ihre Obliegenheit, \nsich Klarheit darüber zu verschaffen, ob und welche \nGenehmigungserfordernisse nicht nur abfallrechtlicher Art für \neinen solchen Weiterbetrieb bestehen. Eine solche Klärung ist \nerst kurz vor Auslaufen der Genehmigung vom 2. Februar 1989 \ndurch die Besprechung vom 7. Dezember 1994 erfolgt, nämlich \ndahin, daß bei einer Beschränkung des \"input\" auf rd. 6.500 t \njährlich in abfallrechtlicher Hinsicht kein \nGenehmigungserfordernis mehr besteht. Bei dieser Besprechung \nist jedoch zugleich klargestellt worden, daß die Anlage nach \nAuffassung der Behörde dem Baurecht unterliegt, wie eindeutig \naus den dem Senat vorliegenden Unterlagen und Vermerken über \ndiese Besprechung folgt.\n\n8\n\nGerade der ausdrückliche Hinweis darauf, daß der \nWeiterbetrieb der Anlage mit dem begrenzten \"input\" jedenfalls \ndem Baurecht unterliege, mußte für die B. Anlaß \nsein, selbst zu prüfen, ob der Weiterbetrieb baurechtlich \nlegal sei, und sich in ihren Dispositionen darauf \neinzurichten, daß sie bei einem Fehlen einer erforderlichen \nBaugenehmigung nicht mehr darauf vertrauen konnte, daß gegen \ndie abfallrechtlich nicht mehr genehmigungspflichtige Anlage \nauch aus anderen Rechtsgründen nicht eingeschritten werde; \ndenn der Weiterbetrieb der Anlage nach dem Erlöschen der \nabfallrechtlichen Zulassung stellt sich der Sache nach nicht \nanders als eine Neuaufnahme des Betriebs ohne abfallrechtliche \nZulassung dar.\n\n9\n\nAuch die Einwände der B. gegen die in \nÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats \nvorgenommene Wertung des Verwaltungsgerichts, daß von einer \nder sofortigen Vollziehbarkeit des Nutzungsverbots \nentgegenstehenden jahrelangen Duldung der zuständigen Behörde \nkeine Rede sein kann, greifen schon im Hinblick darauf nicht \ndurch, daß sich die B. angesichts der \nFristbestimmung nicht darauf verlassen konnte, nach Ablauf der \nFrist werde sich die Behörde in gleicher Weise verhalten wie \nvor deren Ablauf. Im übrigen ist bei einer aus zahlreichen \nÄmtern bestehenden Behörde wie dem Antragsgegner die Kenntnis \neinzelner, für den betreffenden Sachbereich nicht zuständiger \nDienststellen von rechtlich relevanten Umständen nicht ohne \nweiteres der zuständigen Dienststelle mit der Folge \nzuzurechnen, daß diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben \nnicht mehr wahrnehmen kann.\n\n10\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 8. Februar 1996 \n- 7 B 3371/95 -.\n\n11\n\nEs liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die eine \nanderweitige Beurteilung gebieten. Es ist nichts dafür \nvorgetragen oder sonst ersichtlich, daß - sei es seitens der \nfür die abfallrechtliche Überwachung zuständigen Dienststellen \ndes Antragsgegners, sei es gar seitens des Bauaufsichtsamts \ndes Antragsgegners - irgendwelche Verlautbarungen erfolgten, \naus denen die B. hat schließen können, daß ein \neventuelles bauaufsichtliches Einschreiten nach Erlöschen der \nabfallrechtlichen Genehmigung nicht oder jedenfalls für einen \ngewissen Zeitraum nicht erfolgen würde.\n\n12\n\nFerner greift auch der Einwand der B. nicht \ndurch, die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots sei \njedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil ihr \nzwischenzeitlich gestellter Bauantrag - nach ihrer Auffassung \noffensichtlich - genehmigungsfähig wäre. Auch insoweit hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der von \nihm angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats darauf \nabgestellt, daß eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung \ngrundsätzlich nur ausscheidet, wenn der erforderliche \nBauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde \ngenehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung \nauch sonst nichts im Wege steht. Es ist entgegen der \nAuffassung der B. bei der Überprüfung der \nUntersagung von Schwarznutzungen wegen formeller Illegalität \ngerade nicht Aufgabe des Gerichts, sich ohne Bauantrag \nGedanken über die Genehmigungsfähigkeit der untersagten \nNutzung zu machen oder - wie hier - die Auffassung der Behörde \nzu einem gestellten Bauantrag zu prüfen. Die Wertung des \nGesetzgebers, daß vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der \nBauausführung begonnen werden darf (nunmehr: § 75 Abs. 5 BauO \nNW 1995), ist eindeutig und verpflichtet jeden Bauherren \nselbst in den Fällen, in denen ihm eine Baugenehmigung zu \nUnrecht verwehrt wird, die Genehmigung ggf. im Rechtsweg zu \nerstreiten. Wer eine Schwarznutzung aufnimmt oder in einer der \nNutzungsaufnahme vergleichbaren Weise bei Erlöschen einer \nLegalisierung oder geschützten Duldung fortsetzt, muß zunächst \njederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren \nNutzungsverbot belegt zu werden. Erst bei Duldungen der \nzuständigen Behörde über einen längeren Zeitraum, als er hier \nseit dem maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1995 in Rede steht, \nkann eine sofortige Vollziehbarkeit des Nutzungsverbots nicht \nmehr gerechtfertigt sein. Auf die vom Antragsgegner mit \nSchriftsatz vom 29. März 1996 (bei Gericht eingegangen am 15. \nApril 1996) vorgelegte, von der B. in Auftrag \ngegebene Gutachtliche Stellungnahme des Instituts für \nUmweltschutz, Chemie und Biotechnologie des RWTÜV vom 12. \nJanuar 1993 kommt es hiernach nicht an.\n\n13\n\nErgänzend zu den Ausführungen im Beschluß des \nVerwaltungsgerichts ist weiterhin anzumerken, daß das sofort \nvollziehbare Nutzungsverbot die B. auch in \nAnbetracht des Umstands, daß sie erhebliche Investitionen in \ndie bestehende Kompostierungsanlage getätigt hat, nicht \nunverhältnismäßig trifft. Die B. hat sich von \nAnfang an darauf einrichten müssen, daß die ihr erteilte \nAusnahmegenehmigung vom 2. Februar 1989 nur befristet ist. Im \nübrigen ist ihr lediglich die Nutzung der Anlage untersagt. Es \nist ihre Sache, in dem anstehenden Baugenehmigungsverfahren \nklären zu lassen, ob und ggf. mit welchen Einsatzstoffen und \nMengen ein künftiger Betrieb der Anlage baurechtlich \nzugelassen werden kann. \n\n14\n\nSchließlich unterliegt auch die Zwangsgeldandrohung keinen \nBedenken, so daß insoweit die weiter begehrte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der B. \nausscheidet.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. \n3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-22/7-b-315-96","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-22/7-b-315-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312523","retrieved":"2026-07-09 03:43:30.613374+00:00"}}