{"status":"available","doknr":"OLD312532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0418.7B711.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-04-18","aktenzeichen":"7 B 711/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, durch den \nErlaß entsprechender Bauordnungsverfügungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \ndie Nutzung der aufgrund der Baugenehmigung vom 19. November 1993, \nBaugenehmigungsnummer 63/B12/02019/1993 in der Fassung der Genehmigung vom \n27. April 1994 (Baugenehmigungsnummer 63/B12/03094/1994) errichteten Garage für fünf \nsog. Doppelparker auf den Grundstücken Gemarkung R., Flur 68, Flurstücke 53 und 54 (S. \nStraße/R.straße) zu untersagen.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des \nVerfahrens zweiter Instanz tragen Antragsgegner und Beigeladene, diese als \nGesamtschuldner, je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und dem Antragsgegner \naufzugeben, den Betrieb des auf dem Grundstück S. \nStraße 31, K., errichteten Parkhauses stillzulegen und die \nBaustelle zu versiegeln,\n\n4\n\nist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nübrigen unbegründet.\n\n5\n\nDer Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem \nWiderspruch der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 19. November 1993 in der Fassung \nder Genehmigung vom 27. April 1994 kam gemäß § 80 Abs. 1 VwGO \naufschiebende Wirkung zu, da er - wie weiter unten noch \nauszuführen sein wird - weder verfristet noch verwirkt ist. \nAngesichts der demnach Kraft Gesetzes bestehenden \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war für die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und damit auch für \ndie Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage von \n§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO kein Raum. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Beschluß vom 25. Juni 1993 \n- 7 B 1256/93 -.\n\n7\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist \nzulässig. \n\n8\n\nDie Antragstellerin - der gegenüber mangels Bekanntgabe die \nBaugenehmigung vom 19. November 1993 in der Fassung der \nGenehmigung vom 27. April 1994 nicht bestandskräftig geworden \nist - hat ihre Abwehrrechte gegenüber dieser Baugenehmigung \nnicht verwirkt. \n\n9\n\nVerwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben \nwurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein \nRecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \nund besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen. Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen \nRechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren \nZeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, \nobwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten \ngeeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, \nder Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die \nVerwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten \nwährend eines längeren Zeitraumes ferner voraus, daß besondere \nUmstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als \nVerstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist \ninsbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines \nbestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen \ndurfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr \ngeltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete \nferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht \nmehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich in in \nFolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so \neingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung \ndes Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das \nVerhalten des Berechtigten muß beim Verpflichteten also nicht \nnur die Vorstellung begründet haben, daß das Recht nicht mehr \ngeltend gemacht werde; der Verpflichtete muß sich hierauf \ntatsächlich eingerichtet haben.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, Baurechtssammlung (BRS) 52 Nr. 218; \nOVG NW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. \n201.\n\n11\n\nEs dürfte im vorliegenden Fall bereits an einer \nVertrauensgrundlage der Beigeladenen fehlen. Es kommt nicht \ndarauf an, wann sie mit den Bauarbeiten für das Büro- und \nWohnhaus S. Straße 31 begonnen haben. Es bestand für die \nAntragstellerin keinerlei Veranlassung zur Annahme, daß die \nErrichtung eines derartigen Baues auf diesem Grundstück (also \nder Parzelle Nr. 53) mit der Errichtung eines \nGaragenbaukörpers für fünf Doppelparker im wesentlichen auf \ndem Flurstück 54 verbunden sein würde. Die am \n13. Dezember 1993 ins Baulastenverzeichnis eingetragene \nVereinigungsbaulast betreffend die Flurstücke 53 und 54 ist \nder Antragstellerin nicht bekannt gegeben worden. Selbst wenn, \nworauf es in diesem Zusammenhang allerdings nicht entscheidend \nankommt, die Antragstellerin den Beginn der Bauarbeiten am \nWohn- und Geschäftshaus zum Anlaß genommen hätte, beim \nAntragsgegner Akteneinsicht zu nehmen, hätte ihr der Umfang \ndrohender Beeinträchtigung nicht völlig klar werden müssen. \nDie Baugenehmigung verhält sich nicht zur Frage, ob die \nZufahrt zu den Doppelparkergaragen entlang des Flurstücks 52 \nund damit zur S. Straße oder entlang des Grundstücks der \nAntragstellerin, also zur Ringstraße, geführt werden soll und \ntrifft damit zu einer hinsichtlich der \nNachbarbeeinträchtigungen wesentlichen Frage keine \nRegelung.\n\n12\n\nWann die Bauarbeiten an der Doppelparkergarage genau in \nAngriff genommen wurden, ist für die Frage der Verwirkung im \nErgebnis ohne Belang. Als frühester Zeitpunkt kann insoweit \nder Januar 1995 angenommen werden (Schreiben der Beigeladenen \nvom 26. Juli 1995). Der verbleibende Zeitraum bis Anfang \nJuli 1995, am 4. Juli 1995 gingen die Nachbareinwendungen der \nAntragstellerin beim Antragsgegner ein, dürfte für die Annahme \nder Verwirkung der Abwehrrechte der Antragstellerin bereits \n(zu) knapp bemessen sein, zumal mit Beginn der Bauarbeiten an \nder Doppelparkergarage der Garagentyp nicht erkennbar gewesen \nsein dürfte, darüber hinaus die Zufahrtsführung offenblieb und \nauch nicht klar war, ob die Beigeladenen zum Schutz des \nGrundstücks der Antragstellerin geeignete Vorkehrungen treffen \nwürden.\n\n13\n\nLetztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da nicht \nerkennbar ist, daß die Beigeladenen den Garagenkörper im \nVertrauen darauf errichtet hätten, daß die Antragstellerin \nNachbarrechte nicht geltend machen würde. Ist der Bauherr aber \nnicht durch längere Zeit andauernde Untätigkeit des Nachbarn \nund im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf \ndessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlaßt worden, \nsondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung \nvon sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und \nweitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene \nSchritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit \ndes Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn \nnachfolgen, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen \nAbwehrrechte führen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O., \nS. 539.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 2. April 1996 haben die Beigeladenen \nbehauptet, Anfang Juli 1995 habe mit der Antragstellerin \nzwecks Neugestaltung der Grundstücksabtrennung ein Termin \nstattgefunden; dieser habe mangels Einigung zu Interventionen \nder Antragstellerin geführt. Ungeachtet dieser \n\"Interventionen\" haben die Beigeladenen dann jedoch die \nBauarbeiten fortgeführt. Die Bauzustandsbesichtigung fand am \n20. Juli 1995 statt. Danach wurden nach Angaben der \nBeigeladenen im vorgenannten Schriftsatz die Rolltore \neingebaut, vor allem aber erst Ende August die \nPflasterarbeiten für die Zufahrt fertiggestellt, die für die \nNachbarbeeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung ist.\n\n16\n\nDer Antrag ist insoweit begründet, als der Antragsgegner \nzum Schutze der Antragstellerin zu verpflichten ist, die \nNutzung der Garage zu untersagen. Im Verhältnis zur \nAntragstellerin ist der Antragsgegner zum bauaufsichtlichen \nEinschreiten verpflichtet, weil die hier strittige Nutzung \ngegen auch dem Schutz der Antragstellerin dienende \nVorschriften verstößt und nachbarliche Abwehrrechte auslöst. \nDie Doppelparkergarage ist mit § 47 Abs. 8 BauO NW 1984 \n(nunmehr § 51 Abs. 8 BauO NW 1995) nicht vereinbar. Nach \ndieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen u.a. so \nangeordnet und ausgeführt werden, daß Lärm oder Gerüche das \nWohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über \ndas zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der \nUnzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats,\n\n17\n\nvgl. Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -, \nm.w.N.,\n\n18\n\nnicht im enteignunsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern \nmeint unterhalb dieser Schwelle Belästigungen durch Lärm oder \nGerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, \nbilligerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann \ndie Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, \nläßt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen \nbeurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete \nSituation an, in der sich die Belästigungen auswirken. \nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die \nStellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich \ndieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. \ngegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. \nEntscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von \nStellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet \nwerden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu \nqualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort \nbereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist von dem \nGrundsatz auszugehen, daß die durch die Nutzung von \nStellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die \nStellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption \nder Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. \nAndererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von \nStellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher \ndie Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze \numso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger \nder Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, \nhinsichtlich der in § 47 Abs. 8 BauO NW 1984 (51 Abs. 8 \nBauO NW 1995) genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch \nermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder \nBeurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht \nausschlaggebend. \n\n19\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die den \nBeigeladenen genehmigte Doppelparkergarage angesichts der \nAnzahl der Plätze, ihrer Lage und ihrer baulichen \nAusgestaltung sowie unter Berücksichtigung des Benutzerkreises \nals der Antragstellerin nicht zumutbar. \n\n20\n\nGerade in innerstädtischen Wohnbereichen, in denen die \nStraßenseite der Wohngebäude erheblichen \nVerkehrslärmimmissionen ausgesetzt ist, kommt dem Schutz der \nGebäuderückseiten, zumal in den Abend- und Nachtstunden, vor \nsolchen Immissionen besondere Bedeutung zu, weil sich hier der \nfür eine Wohnnutzung unabdingbare Ruhebereich der einzelnen \nWohnungen konzentriert. Im Gegensatz hierzu ist der strittige \nGaragenkörper in einer Grundstückstiefe von über 30 m \nerrichtet. Seine Zufahrt führt unmittelbar entlang der \nNachbargrenze des Grundstücks der Antragstellerin. Obwohl dort \nim hinteren Grundstücksbereich bislang eine gewisse \nVorbelastung zu verzeichnen war, nämlich im Hinblick auf die \nauch schon früher vorhandenen fünf Garagen, ist die \nDoppelparkergarage der Antragstellerin nicht zumutbar, da sie \nzu einer ganz erheblichen Zunahme der Grundstücksbelastung \nführt. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, daß insgesamt \nzehn zusätzliche Parkmöglichkeiten in der Doppelparkergarage \nvorgesehen sind und damit mit einem entsprechenden \nzusätzlichen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muß. Darüber \nhinaus ist die Doppelparkergarage zu den vorhandenen Garagen \nderart angeordnet, daß die Nutzung der Garagen jedenfalls zu \neinem Teil zusätzliches Rangieren erfordert und damit zu \nzusätzlichen Lärmbelästigungen führt. Zwischen vorhandener \nAltgarage und der Doppelparkergarage entsteht durch die Nähe \nder Bebauung darüber hinaus eine Art Garagenhof, der zwar \ngeeignet sein mag, den in seinem unmittelbaren Bereich \nentstehenden Kraftfahrzeuglärm von dem vorderen Wohnhaus auf \ndem Grundstück der Antragstellerin abzuschirmen. Gegenüber dem \nhinteren Wohnhaus werden die entstehenden Lärmreflexionen \njedoch eher zu einer Zunahme der Belästigungen führen. Die \nDoppelparkergaragen sind darüber hinaus für sich geeignet, die \nLärmbelastung jedenfalls deshalb zu erhöhen, weil mit \nzusätzlichen Wartevorgängen zu rechnen ist. Auch ist ein \nintensiverer Fahraufwand - insbesondere mit der Notwendigkeit, \nauf schrägstehende Rampen anzufahren bzw. das Fahrzeug dort \nabzustellen - zu rechnen, der als solcher akustisch bemerkbar \nsein wird. Schließlich ist ein Teil der Doppelparkergaragen \nnach Vortrag auch der Beigeladenen an grundstücksfremde \nPersonen vermietet. Es ist daher mit einem Verkehrsaufkommen \nzu rechnen, das über das Verkehrsaufkommen hinausgeht, das nur \nder Deckung des Wohnbedarfs oder der täglichen Büronutzung des \nHauses S. Straße 31 zuzuordnen wäre. \n\n21\n\nGegenüber diesem erheblichen Störpotential der \nGaragenanlage ist der Antragstellerin eine beachtliche \nSchutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit zuzubilligen, die die \nGaragenanlage als ihr nicht mehr zumutbar erscheinen läßt. \nBetroffen ist nicht nur der rückwärtige Bereich ihres \nGrundstücks, zu dem sie etwa den Wintergarten des vorderen \nHauses orientiert hat, sondern ausweislich der überreichten \nFotografien unmittelbar auch das im hinteren \nGrundstücksbereich gelegene Wohnhaus, das mit mehreren \nFenstern und einem Balkon zum Nachbargrundstück und der \ndortigen Garagenhofanlage orientiert ist. Darüber hinaus ist \nangesichts der Zahl der Parkplätze mit einer Vielzahl von \nParkbewegungen zu rechnen, die auf der gesamten \nGrundstückslänge unmittelbar am Grundstück der Antragstellerin \nentlangführen und geeignet sind, insbesondere die Nachtruhe zu \nbeeinträchtigen. Ob darüber hinaus auch die Beleuchtung des \nZufahrtsweges zur Unzumutbarkeit der Garagenanlage beiträgt, \nkann der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n22\n\nBei der Verletzung nachbarschützender Normen des \nöffentlichen Baurechts und daraus resultierenden relevanten \nBeeinträchtigungen des Nachbarn ist die Bauaufsichtsbehörde in \nder Regel und so auch hier zum Einschreiten verpflichtet, weil \nanderenfalls dem Nachbarschutz nicht effektiv Rechnung \ngetragen würde.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 \nNr. 191.\n\n24\n\nSachgerechte Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen \nlassen könnten, zu Lasten der Antragstellerin von einem \nEinschreiten abzusehen, sind ebensowenig ersichtlich wie \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dem Antragsgegner im \nRahmen seines Auswahlermessens andere Maßnahmen zu Gebote \nstünden als die von der Antragstellerin begehrte \nNutzungsuntersagung der Doppelparkergaragen. Es ist \ndemgegenüber Sache der Beigeladenen zu prüfen, ob durch \ngeeignete Maßnahmen - etwa Errichtung einer Schallschutzwand \nentlang des Grundstücks zur Antragstellerin - zumutbare \nVerhältnisse auf ihrem Grundstück hergestellt werden können. \nAngesichts der glaubhaft gemachten Beeinträchtigungen ist es \nder Antragstellerin derzeit jedenfalls nicht zumutbar, den \nAusgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, sondern der \nAntragsgegner ist zu verpflichten, wirksame Maßnahmen zum \nSchutze der Antragstellerin zu ergreifen, die mit seiner an \ndie Beigeladenen gerichteten Aufforderung, ein \nSchallschutzgutachten beizubringen, nicht erreicht werden. \n\n25\n\nIm Hinblick darauf, daß die Beigeladenen in Übereinstimmung \nmit der Antragstellerin vortragen, daß die Doppelparkergaragen \njedenfalls zu einem Teil an Dritte vermietet sind, kommt \nderzeit allerdings die von der Antragstellerin begehrte \nVersiegelung der Garage nicht in Betracht, weshalb ihre \nBeschwerde insoweit erfolglos bleiben mußte. Der Antragsgegner \nwird - soweit erforderlich - vor Versiegelung vielmehr \ngegenüber den Mietern der Doppelparkergaragen erst noch \nentsprechende Ordnungsverfügungen erlassen müssen.\n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, \nSatz 3, 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-18/7-b-711-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-18/7-b-711-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312532","retrieved":"2026-07-09 03:43:31.386941+00:00"}}