{"status":"available","doknr":"OLD312544","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0411.22A3106.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-04-11","aktenzeichen":"22 A 3106/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit im \nUmfang des Klageantrages zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erklärt \nhaben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind seit 1991 Eigentümer des Grundstücks \nC. straße 3 in H. -S. , das mit \neinem im Jahre 1950 errichteten Wohnhaus bebaut und seitdem an \ndie städtische Kanalisation angeschlossen ist. Nach Verlegung \nder Grundstücksanschlußleitung, die nach § 1 Abs. 2 der \nEntwässerungssatzung vom 1. März 1948 von der Stadt \nvorzunehmen war, pflanzte die Beklagte im Gehwegbereich direkt \nüber die Leitung einen - nunmehr gefällten - Ahorn. Nachdem es \nim Juli und im August 1992 zu von den Klägern beseitigten \nVerstopfungen der Leitung durch Baumwurzeln gekommen war, \nverlangten die Kläger von der Beklagten den Ersatz der \nAufwendungen für die Entfernung der letztgenannten Verstopfung \nin Höhe von 416,10 DM.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte die Erstattung der Reinigungskosten ab \nund führte zur Begründung aus, die Kläger selbst seien nach \nder städtischen Entwässerungssatzung verpflichtet, die \nGrundstücksanschlußleitung in einem ordnungsgemäßen Zustand \nund insbesondere dicht gegen den Austritt von Abwasser und das \nEindringen von Wurzeln zu halten; die Beweislast für den \nordnungsgemäßen Zustand der Leitung liege beim \nGrundstückseigentümer. Eine Haftung der Beklagten komme schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil bislang der Nachweis fehle, \ndaß die Entwässerungsleitung durch die Wurzeln eines ihr \ngehörenden Baumes beschädigt worden sei. Der Schaden sei \nnämlich aller Wahrscheinlichkeit nach darauf zurückzuführen, \ndaß die Abdichtungen zwischen den einzelnen Rohrsegmenten \nallmählich verrottet seien, was das Eindringen der Wurzeln \nüberhaupt erst ermöglicht habe. \n\n4\n\nDie Kläger haben am 29. Dezember 1992 Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen, der \nErsatzpflicht des Beklagten stehe nicht entgegen, daß die \nAnschlußnehmer nach der Entwässerungssatzung auch für die auf \nöffentlichem Grund verlaufenden Grundstücksanschlußleitungen \nverantwortlich seien. Die Bestimmung sei nämlich unwirksam, da \ndie Anschlußnehmer diese Leitung weder überwachen noch im \nStraßenbereich tätig werden könnten. Der von der Beklagten \nbehauptete schlechte Zustand der Abdichtung werde bestritten. \nDie Rohrleitung sei nach Einschätzung der Rohrreinigungsfirma \nbis auf die Schadensstelle völlig intakt gewesen. Es sei \nbekannt, daß Baumwurzeln auch unbeschädigte Bauteile zerstören \nkönnten. Die Beklagte sei neben der Ersatzleistung auch \nverpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer \nVerstopfungen zu ergreifen.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an \nsie 416,10 DM nebst vier Prozent \nZinsen seit dem 29. Dezember 1992 \nzu zahlen,\n\n8\n\n2. die Beklagte weiter zu \nverurteilen, durch Vornahme \ngeeigneter Maßnahmen zu \nverhindern, daß die zum Grundstück \nder Kläger führende \nGrundstücksanschlußleitung durch \nWurzeln des im öffentlichen \nStraßenraum unmittelbar oberhalb \nder Rohrleitung gepflanzten \nAhornbaums verstopft wird.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie ihre bereits früher geäußerte \nRechtsauffassung vertieft und wiederholt, die Schadensursache \nsei allein im Verantwortungsbereich der Kläger zu suchen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom \n8. April 1994 stattgegeben. \n\n13\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 11. Mai 1994 zugestellte \nUrteil am 9. Juni 1994 Berufung eingelegt.\n\n14\n\nSie trägt vor, dem Kläger stehe ein Ersatzanspruch nicht \nzu, weil die Beseitigung des Schadens in ihrem eigenen \nInteresse gelegenen habe. Die Vorschriften der \nEntwässerungssatzung seien nicht zu bestanden. \n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die \nBeklagte eine Verpflichtung zur Beseitigung künftiger durch \ndie Baumwurzeln etwa noch eintretender Leitungsstörungen für \nden Fall anerkannt, daß die Kläger mit dem Antrag zu 1. \nobsiegen sollten.\n\n16\n\nDie Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich \ndes Klageantrags zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt im übrigen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nSoweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist es einzustellen und das Urteil des \nVerwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 2 \nanalog, 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).\n\n25\n\nDie danach nur noch auf die Entscheidung über den \nKlageantrag zu 1. bezogene Berufung des Beklagten hat keinen \nErfolg. \n\n26\n\nDie Kläger haben nach den Grundsätzen der positiven \nForderungsverletzung (§§ 276, 278, 280, 286 BGB) gegen die \nBeklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die \nÜberprüfung und Reinigung der Kanalgrundstücksanschlußleitung \nin Höhe von 416,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember \n1992.\n\n27\n\nZwischen den Klägern und der Beklagten besteht ein \nvertragsähnliches öffentlich-rechtliches \nKanalbenutzungsverhältnis, auf das die bürgerlich-rechtlichen \nVertragshaftungsnormen einschließlich der Grundsätze der \npositiven Forderungsverletzung als Ausdruck allgemein gültiger \nRechtsprinzipien anzuwenden sind und das somit Grundlage eines \nSchadensersatzanspruches sein kann.\n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März \n1995 - 8 C 36/92 - , NJW 1995, 2303; \nOVG NW, Urt. vom 24. März 1987 - 22 A \n893/95 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105 \n= ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; BGH, \nUrteil vom 30. September 1970, - III ZR \n87/69 -, BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; \nUrteil vom 13. Oktober 1977, - III ZR \n122/75, DVBl. 1978, 108,\n\n29\n\nDie Beklagte hat die ihr aufgrund des \nKanalbenutzungsverhältnisses obliegende (Sorgfalts-)Pflicht, \nStörungen der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses zu \nvermeiden, schuldhaft verletzt, indem sie den Ahorn \nleichtfertig direkt über die Anschlußleitung gepflanzt und \ndadurch das Eindringen von Baumwurzeln in gefahrerhöhender \nWeise erleichtert hat.\n\n30\n\nEs steht zwar grundsätzlich im Belieben der Stadt, an \nwelchen (dafür in Betracht kommenden) Stellen sie Bäume \npflanzt. Diese Entscheidungsfreiheit wird durch das \nKanalbenutzungsverhältnis nur dann eingeschränkt, wenn nach \ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu befürchten ist, daß mit der \nPflanzung die Gefahr von Schäden an bereits vorhandenen \nAbflußleitungen spürbar erhöht wird. Eine solche \nGefahrerhöhung ist jedoch regelmäßig auszuschließen, wenn eine \nhinreichende Entfernung der Pflanzstelle zur Leitung \neingehalten wird oder aber die Leitungen wurzeldicht verlegt \nsind, wie dies etwa bei durchgehenden oder verschraubten \nKunststoffleitungen anzunehmen ist.\n\n31\n\nWird allerdings - wie hier - ein stark wurzelnder Baum \nunmittelbar über eine Leitung gepflanzt, die nach dem zur Zeit \nihrer Herstellung geltenden Stand der Technik aus lediglich \nmit Teerstrick und Mörtel verbundenen Tonrohren besteht,\n\n32\n\ndie laut BGH, Urteil vom 7. März \n1986 - \nV ZR 92/85 -, NJW 1986, S. 2640, bis \nMitte der 60er Jahre übliche \nVerbindungstechnik,\n\n33\n\nund damit zwar abwasser- aber nicht wurzeldicht verlegt \nwurde, ist die Pflanzung - was auch die Beklagte nicht in \nZweifel zieht - gefahrerhöhend und somit objektiv \npflichtwidrig. Diese Pflichtverletzung war auch schuldhaft, \ndenn nach der Nähe des Baumes zur Leitung und nach deren \nBeschaffenheit mußte die Beklagte damit rechnen, daß die \nWurzeln in absehbarer Zeit die Verbindungen lockern und in die \nLeitung eindringen würden.\n\n34\n\nDie Pflichtverletzung war außerdem ursächlich für den mit \nder Verstopfung der Anschlußleitung eingetretenen Schaden. In \ntatsächlicher Hinsicht vermag jedenfalls die Beklagte selbst \nnicht substantiiert zu bestreiten, daß die in das Abflußrohr \neingedrungenen Wurzeln von dem pflichtwidrig gepflanzten Ahorn \nstammt. Ohne dessen Wurzelwachstum wäre die Verstopfung nicht \neingetreten. Anhaltspunkte dafür, daß die aus dem \ngefahrerhöhenden Handeln der Beklagten resultierende \nLeistungsstörung Folge eines von der Beklagten nicht zu \nvertretenden Umstandes sein könnte, sind weder ersichtlich \nnoch von der Beklagten dargetan und bewiesen (§ 282 BGB).\n\n35\n\nVgl. etwa zur Beweislast BGH, \nUrteil vom 13. Oktober 1977 - II ZR \n122/75 -, DVBl. 1978, S. 108 ff. = \nBayVBl. 1978, S. 219 = MDR 1978, S. \n298 = JuS 1978, S. 495 = VersR 1978, \n85.\n\n36\n\nDer Schadenersatzanspruch der Kläger entfällt nicht wegen \nMitverursachung oder Mitverschuldens bei der Entstehung des \nSchadens (§ 254 BGB). Zwar enthält § 8 Abs. 5 der seit dem \n1. März 1990 geltenden Entwässerungssatzung (EWS 1990) \nfolgende Regelung:\n\n37\n\n\"Der Anschlußberechtigte hat die \nGrundstücksentwässerungsanlage in einem \nordnungsgemäßen Zustand, insbesondere \ndicht gegen den Austritt von Abwasser \nund gegen das Eindringen von \nBaumwurzeln zu halten. Für den \nordnungsgemäßen Zustand der \nGrundstücksentwässerungsanlagen trägt \nder Anschlußberechtigte die \nBeweislast.\"\n\n38\n\nDiese Regelung ist jedoch, soweit sie über sämtliche bis \ndahin geltenden Satzungsbestimmungen hinaus nicht nur eine \nAbwasserdichtigkeit sondern nunmehr auch eine \nWurzeldichtigkeit von Abflußleitungen verlangt, auf \nAltanlagen, die vor Inkrafttreten der EWS 1990 bereits in \nÜbereinstimmung mit dem Stand der Technik und den zuvor \ngeltenden satzungsrechtlichen Anforderungen hergestellt waren \nnicht anwendbar. Denn die (nachträgliche) Forderung vor \nWurzeldichtigkeit verstößt bei Altanlagen gegen den aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit, weil ihr Zweck in erster Linie darauf \nabzielt, die Stadt von Schadenersatzansprüchen aus \nBaumpflanzungen freizustellen und damit auch die Folgen \nfrüheren pflichtwidrigen Verwaltungshandelns treuwidrig auf \nden Bürger abzuwälzen. Dies gilt umsomehr in den Fällen, in \ndenen die Stadt selbst - wie hier - die Anschlußleitung zwar \nabwasser- nicht aber wurzeldicht verlegt hatte.\n\n39\n\nFindet § 8 Abs. 5 EWS 1990 aber hinsichtlich der \nWurzeldichtigkeit auf die Grundstücksanschlußleitung der \nKläger keine Anwendung, so mußte diese lediglich abwasserdicht \nsein. Daß die Leitung diesen Anforderungen zu irgendeinem \nZeitpunkt nicht genügt hätte, behauptet auch die Beklagte \nnicht. \n\n40\n\nDer Zinsanspruch in Höhe von 4 % auf 416,10 DM rechtfertigt \nsich ab Klageerhebung antragsgemäß aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, \n284 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und \n161 Abs. 2 VwGO, wobei es hinsichtlich des erledigten Teils \nder Berufung der Billigkeit entspricht, der Beklagten die \nKosten aufzuerlegen, nachdem diese die Erledigung durch ihre \nErklärung in der mündlichen Verhandlung veranlaßt hat. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n43\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-11/22-a-3106-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-04-11/22-a-3106-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312544","retrieved":"2026-07-09 03:43:32.428588+00:00"}}