{"status":"available","doknr":"OLD312575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0321.20A5871.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-03-21","aktenzeichen":"20 A 5871/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Beigeladene ist Eigentümer eines auf dem Gemeindegebiet von \nT. /L. F. zwischen E. und \nH. liegenden Eigenjagdbezirks. Dieser grenzt süd-östlich \nmit einer Länge von etwa 1,6 km an die Bundesstraße 265 an. Ihm \ngegenüber liegt, mit ca. 375 m an die B 265 anrainend, der \ngemeinschaftliche Jagdbezirk der Klägerin. Die B 265 ist in \ndiesem Bereich gut und - bei leichtem Gefälle - vollkommen \ngerade ausgebaut; sie wird bei einer zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit von 100 km/h tags wie nachts viel \nbefahren.\nMit Schreiben vom 11. Dezember 1989 beantragte der Beigeladene, \nihm die - teilweise bereits vorgenommene - Erneuerung bzw. \nReparatur eines vorhandenen Wildschutzzaunes entlang der B 265 \nauf eigene Kosten zu genehmigen. Dem Antrag war ein Auszug der \nDeutschen Grundkarte beigefügt, auf dem der Verlauf des alten \nund des neuen Zaunes verzeichnet war. \nMit Bescheid vom 23. Februar 1990 erteilte der Beklagte gemäß \n§ 4 Abs. 1 und 3 LFoG die unbefristete und widerrufliche sowie \nmit Nebenbestimmungen versehene Genehmigung eines Wildzaunes \nentsprechend dessen Skizzierung in einer anliegenden Karte. Zur \nBegründung führte er aus, der Wegfall des Schutzzaunes entlang \nder B 265 würde wegen des hohen Schalenwildbestandes zu einer \ngravierenden Unfallgefährdung führen. Wichtige Gründe für die \nErrichtung eines Wildschutzzaunes seien deshalb, den Gefahren \ndurch wechselndes Schalenwild vorzubeugen sowie eine wirksame \nSchalenwildreduzierung im Rahmen von Gesellschaftsjagden ohne \nVerkehrsgefährdung zu ermöglichen.\nDer zwischenzeitlich vollständig hergestellte Zaun ist mit \nKlapptoren versehen, die Menschen das Betreten des Waldstücks \nermöglichen. Zwei Wildeinsprünge erlauben dem die Bundesstraße \nquerenden Wild, in das Revier des Beigeladenen zu gelangen. \nUrsprünglich vorgesehene Sauklappen sind auf Weisung des \nBeklagten verschlossen worden.\nGegen die Genehmigung legte die Klägerin, nachdem sie von ihr \nim Januar 1992 Kenntnis erlangt hatte, am 7. Juli 1992 \nWiderspruch ein, mit dem sie u.a. die fehlende Zuständigkeit \ndes Beklagten und Mängel des Genehmigungsverfahrens rügte sowie \ngeltend machte, daß die Genehmigung massiv in ihre Rechte \neingreife. Das Wild könne durch die Wildeinsprünge im Zaun nur \nnoch in das Revier des Beigeladenen aus-, von dort aber nicht \nmehr zurückwechseln. Darin liege eine einseitige Bevorzugung \ndes Beigeladenen bzw. eine einseitige Benachteiligung der \nbenachbarten Reviere. Es bestehe ein Interesse am Wildwechsel, \ndamit es zu einer biologischen Durchmischung des Wildbestandes \nkommen könne. Hilfsweise beantragte die Klägerin, ihr ebenfalls \neinen, auf Kosten der öffentlichen Hand zu errichtenden, Zaun \nzu genehmigen.\nDer Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als \nLandesbeauftragter - Höhere Forstbehörde - wies den Widerspruch \nmit eingehend begründetem Bescheid vom 16. Juni 1993 als \nunbegründet zurück. \nDie Klägerin hat am 16. Juli 1993 Klage erhoben und geltend \ngemacht, es liege faktisch ein Jagdgatter vor. Seit der \nErrichtung des Zaunes gelange kaum noch Wild in ihren \nJagdbezirk, da die Wildwechsel kilometerweit abgeschnitten \nseien. Sie bestreite, daß vor Errichtung des jetzigen Zaunes \nein wildsicherer alter Zaun vorhanden gewesen sei. Die \nForstbehörden seien für die Erteilung der verkehrs- bzw. \njagdrechtlichen Genehmigung nicht zuständig gewesen. Der Zaun \nliege in einem Landschaftsschutzgebiet, wo er nicht zulässig \nsei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - könne die Beseitigung eines \nohne Baugenehmigung errichteten Jagdzaunes verlangt werden.\nDie Klägerin hat beantragt, \n1. den Bescheid des Beklagten vom \n23. Februar 1990 und den \nWiderspruchsbescheid des Direktors \nder Landwirtschaftskammer Rheinland \nals Landesbeauftragten - Höhere \nForstbehörde - vom 16. Juni 1993 \naufzuheben,\n2. die Beseitigung des \nWildschutzzaunes entlang der B 265 \nbei E. anzuordnen.\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Beigeladene hat geltend gemacht, der alte Zaun sei \nnachweislich schon in den 60er Jahren vorhanden gewesen. Seine \nErneuerung sei im Hinblick auf die Verkehrsgefahren unabdingbar \ngewesen.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\nHiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin rügt, \ndas erstinstanzliche Verfahren sei fehlerhaft gewesen. Das \nVerwaltungsgericht habe sich weder ein hinreichendes Bild von \nder Örtlichkeit verschafft, obwohl eine angemessene Äußerung \nzum Verfahren nur vor Ort möglich sei, noch die benannten \nZeugen dazu vernommen, daß der strittige Zaun erst in neuerer \nZeit errichtet worden sei. Den entsprechenden Beweisangeboten \nsei es unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör und gegen die \ngerichtliche Fürsorgepflicht nicht nachgegangen. Ferner sei das \nVerwaltungsgericht auf die spezifisch jagdrechtlichen Aspekte \nnicht hinreichend und auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - \nüberhaupt nicht eingegangen. Da die erforderliche \nBaugenehmigung nicht vorliege, müsse der Beklagte von dem \nWiderrufsvorbehalt in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid \nGebrauch machen. Schließlich stelle das Urteil ein \nÜberraschungsurteil dar, weil es sich schwerpunktmäßig mit dem \nWaldrecht beschäftige und Ausführungen zur Rechtmäßigkeit \nenthalte, \"die in dieser Form in der mündlichen Verhandlung gar \nnicht erörtert worden\" seien. Sonst hätte er auf der Auswertung \neiner Unfallstatistik bestanden. Es sei auch nicht \nnachvollziehbar, auf der einen Seite einen Zaun zu \nrechtfertigen und einen entsprechenden Antrag der Klägerin für \ndie andere Straßenseite abzulehnen.\nIhr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend macht die \nKlägerin ferner geltend: Die beklagte Forstbehörde sei für die \nGenehmigung des Zaunes nicht zuständig gewesen. Es handele sich \num einen mehrstufigen Verwaltungsakt, an dem nicht alle zu \nbeteiligenden Behörden mitgewirkt hätten. Die Klägerin sei vor \nErteilung der Genehmigung auch nicht angehört worden, weil der \nBeklagte ihre Beteiligungsrechte völlig verkannt habe. In der \nSache gehe es nicht um ein umfassendes Waldbetretungsrecht. \nVielmehr stehe ihr Jagdrecht im Vordergrund des Prozesses. Ihr \nWildbestand sei fast vollständig entfallen und ihr Jagdbezirk \nvöllig entwertet worden, nachdem das Wild nicht mehr in ihr \nGebiet gelangen könne. Dementsprechend seien seit der \nErrichtung des Zauns in ihren Revieren die Abschußzahlen um \nfast 90 % zurückgegangen. Sie habe aber ein Recht auf \nungehinderten Zugang von Wild aus Nachbarrevieren. Die \nGenehmigung verletze weiterhin das auch im Jagdrecht geltende \nGebot der Rücksichtnahme. Da eine Jagdausübung nicht mehr \nstattfinden könne, liege eine Aushöhlung ihrer Rechte vor. \nFrüher sei kein eigenständiger Wildschutzzaun vorhanden \ngewesen, der diese Funktion ausgeübt hätte. Der wesentlich \nkleinere frühere, jetzt völlig zerfallende Zaun habe dem Schutz \neiner Baumkultur vor Wildschäden gedient. Für diesen Zaun gebe \nes keinen Bestandsschutz. Es werde auch bestritten, daß der \neinseitige Zaun einen erhöhten Unfallschutz bewirke.\nDie Klägerin beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n1. den Bescheid des Beklagten vom \n23. Februar 1990 und den \nWiderspruchsbescheid des Direktors \nder Landwirtschaftskammer Rheinland \nals Landesbeauftragten - Höhere \nForstbehörde - vom 16. Juni 1993 \naufzuheben,\n2. die Beseitigung des \nWildschutzzaunes entlang der B 265 \nbei E. anzuordnen. \nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nDer Beigeladene bekräftigt unter Aufrechterhaltung seines \nRechtsstandpunktes, daß der strittige Zaun teilweise bereits \n1957 bzw. 1960 errichtet worden sei.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der \nbeigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung ist nicht begründet.\nEin nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung Anlaß \ngebender Verfahrensfehler ist nicht erkennbar. Insbesondere \nmußte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner \nRechtsauffassung den Sachverhalt nicht weiter als geschehen \naufklären. Im übrigen wäre eine Zurückverweisung wegen der von \nder Klägerin gerügten, vermeintlichen Mängel des \nerstinstanzlichen Verfahrens auch nicht sachdienlich. Die \nKlägerin hat im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, zu \nden ihrer Ansicht nach bislang vernachlässigten Aspekten des \nFalles Stellung zu nehmen und ihrer Auffassung Nachdruck zu \nverleihen; ihr Vorbringen ist vom Senat gegenüber der \nEntscheidung erster Instanz eigenständig zu würdigen (vgl. \n§ 128 VwGO). \nDie zulässige Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1.) ist - selbst \nbei unterstellter Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nBescheide - nicht begründet. Denn die Klägerin wird durch die \nGenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt (s. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Schon deshalb kann sie auch nicht gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO beanspruchen, daß die in der Errichtung des \nZaunes liegende Ausnutzung der angefochtenen Genehmigung \nrückgängig gemacht wird (Klageantrag zu 2.). Einer Erörterung \nder Rechtmäßigkeit der Bescheide und der hierauf zielenden \nAngriffe der Klägerin bedarf es deshalb nicht; aus demselben \nGrund ist den Beweisanregungen nicht nachzugehen.\nDie Klägerin als eine am Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen \ndem Beklagten und dem Beigeladenen nicht unmittelbar beteiligte \n\"Dritte\" kann zunächst durch die Genehmigung in ihren Rechten \nverletzt sein, wenn in ihr zumindest auch über eine der \nKlägerin vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition, ein ihr \nzustehendes rechtlich geschütztes Interesse, mitzuentscheiden \nist, oder wenn in dem Verwaltungsakt, obwohl das Gesetz dies \nnicht zuläßt, über eine solche Rechtsposition mitentschieden \nworden ist.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 \n- 7 B 188.89 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG \nNr. 32 (S. 29).\nÜber eine solche Rechtsstellung verfügt die Klägerin nicht. Die \nobjektiv-rechtlichen Voraussetzungen der angefochtenen \nGenehmigung ergeben keinen Ansatzpunkt für eine ihr eingeräumte \nRechtsposition. Der Beklagte hat die Genehmigung des in Rede \nstehenden Wildschutzzaunes auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 \nLFoG gestützt. Schon von daher ist das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - \n(Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46) nicht einschlägig; denn \ndort ging es um die Verletzung der Planungshoheit einer \nGemeinde durch eine ohne ihre Beteiligung erteilte \nBaugenehmigung.\n§ 4 Abs. 3 LFoG würde der Klägerin auf der Grundlage der \nherrschenden Schutznormtheorie Drittschutz nur vermitteln, wenn \ndiese Norm nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu \nermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf \ndie Interessen gerade der Klägerin diente.\nVgl. Beschluß vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR \n23/65 -, BVerfGE 27, 297 (307); BVerwG, \nUrteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, \nBuchholz 451.16 § 21 BJagdG Nr. 2 m.w.N.; \nOVG NW, Urteil vom 16. März 1995 - 20 A \n3111/93 -.\nEine solche Zielrichtung des § 4 Abs. 3 LFoG ist indes nicht \nfeststellbar. Zweifelhaft ist schon, ob die Vorschrift \nüberhaupt dem Schutz von Individualinteressen zu dienen \nbestimmt ist. Dagegen spricht ihr Wortlaut, der die Behörde zur \n\"Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit\" \nverpflichtet, ohne diese oder den geschützten Personenkreis in \nirgendeiner Weise zu individualisieren. Soweit vor dem \nHintergrund des § 14 BWaldG, zu dessen Ausfüllung § 4 LFoG \nergangen ist, eine andere Beurteilung in Betracht zu ziehen \nist,\ndrittschützende Wirkung des § 14 BWaldG \nbejahen etwa: Kolodziejcok/Recken, \nNaturschutz, Landschaftspflege, 1. Band, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 1995, \nKennz. 4553 Rdnr. 13 f.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 18. Januar 1983 - 5 \nS 2090/82 -, Jagdrechtliche Entscheidungen \n(JE) XIII Nr. 14,\nfolgt daraus für die Klägerin nichts Günstigeres. Denn \nDrittschutz würde die Vorschrift jedenfalls nur im Hinblick auf \nBeeinträchtigungen des Waldbetretungsrechts vermitteln, um das \nes der Klägerin aber - nach ihrer Berufungsbegründung - \nausdrücklich nicht geht und das ihr als Körperschaft des \nöffentlichen Rechts (vgl. § 9 BJagdG, § 7 Abs. 1 LJG-NW) auch \nnicht zustehen kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nzugrunde gelegt hat. Die Interessen von Jagdgenossenschaften am \nBetreten fremder Waldgebiete - aus ihrer Sicht: Jagdbezirke - \nsind kraft ihrer Zwecksetzung auf das Wildfolgerecht (§ 22a \nAbs. 2 BJagdG, § 29 LJG-NW) beschränkt. Daraus folgt, daß § 4 \nLFoG, eine drittschützende Wirkung unterstellt, jedenfalls \nnicht den Interessen der Klägerin, zumal nicht den von ihr \ngeltend gemachten, zu dienen bestimmt ist. \nZu Recht stellt die Klägerin deshalb darauf ab, daß Grundlage \nfür eine Verletzung eigener Rechte allein das - vom Jagdrecht \n(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BJagdG) zu unterscheidende - \nJagdausübungsrecht sein kann. Diese konkrete, vermögenswerte, \nsubjektiv-private Rechtsposition steht in gemeinschaftlichen \nJagdbezirken der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der \nGrundeigentümer zu (vgl. §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 BJagdG) und \ngenießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C \n74.80 -, DVBl. 1983, 898 (899); BGH, Urteil \nvom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 -, NJW \n1982, 2183.\nDie Klägerin ist indessen in diesem Recht nicht verletzt. Zwar \nmögen nicht nur rechtliche, sondern auch (nachteilige) \ntatsächliche Einwirkungen, wie sie hier angeführt werden, als \nrechtlich beachtliche Beeinträchtigungen des \nJagdausübungsrechts in Betracht kommen. Allerdings bemißt sich \ndie Reichweite der Gewährleistung des Jagdausübungsrechts durch \nArt. 14 Abs. 1 GG, um die es hier geht, danach, welche \nBefugnisse und Güter dem Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der \nangegriffenen Maßnahme konkret zustehen und wie diese von der \nRechtsordnung ausgestaltet sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG). Objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, \nGewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen unterfallen ihm \nnicht. Zum anderen ist der soziale Bezug der Rechtsposition zu \nbeachten. \nVgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Juli 1991 \n- 1 BvR 868/90 -, DVBl. 1991, 1253; BVerfG, \nBeschluß vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 -, \nBVerfGE 70, 191 (201) m.w.N.\nDas Jagdausübungsrecht verleiht der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 4 und 5 BJagdG die Befugnis, auf einem bestimmten \nGebiet (hier: ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, vgl. § 3 \nAbs. 3 BJagdG) wildlebende jagdbare Tiere zu hegen, auf sie die \nJagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Jagdausübungsrecht \nist damit in seinem wirtschaftlichen Kern als Aneignungsrecht \nan herrenlosen beweglichen Sachen im Sinne des § 985 Abs. 2 BGB \nausgestaltet; umfassende Sachherrschaft vermittelt es nicht.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1985, \na.a.O., S. 202 (zur entsprechenden \nRechtslage im Fischereirecht); Beschluß vom \n17. Dezember 1986 - 1 BvR 697/86 -, JE I \nNr. 45 m.w.N.\nDas Aneignungsrecht bezieht sich ausschließlich auf das in den \nJagdbezirken der Klägerin jeweils tatsächlich einstehende Wild; \nnur ein vorhandener Wildbestand kann einen \nberücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen Wert darstellen.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1989 \n- 4 B 90.89 -, NJW 1989, 2830 (2831).\nDoch ist selbst der jeweils präsente Wildbestand \neigentumsrechtlich nicht schlechthin gewährleistet, so daß \nnicht jede Verminderung von Wild notwendig zu einer Verletzung \ndes Jagdausübungsrechts führt. Denn der Wildbestand unterliegt \nständigen - unter Umständen erheblichen - Veränderungen \nunterschiedlichster Ursachen, wie: artgemäßen \nrevierübergreifenden Wanderungsbewegungen, natürlichen \nEinflüssen (durch Krankheiten, klimatische Bedingungen oder \nSchwankungen im Nahrungsangebot), Einengungen und qualitativem \nWandel des Lebensraumes und nicht zuletzt der \nBestandsregulierung durch die sog. \"Hege mit der Büchse\" im \nGefolge ggf. großräumiger Abschußplanung. Alle Revierinhaber \nkönnen von nachteiligen (wie zu Lasten Dritter: von \nvorteilhaften) Schwankungen betroffen sein und haben dies \ngrundsätzlich hinzunehmen. \nAus diesem Blickwinkel beinhaltet nicht jede von außen auf den \nJagdbezirk einwirkende Veränderung der Randbedingungen schon \neine Verletzung des Jagdausübungsrechts. Vonnöten sind vielmehr \ndauerhafte wesentliche Erschwerungen der Jagdausübung oder \nsubstanzberührende Beeinträchtigungen der Reviersituation. Wie \nderlei Eingriffe des Näheren beschaffen sein müssen, bedarf \nhier keiner Entscheidung, denn Beeinträchtigungen von solchem \nGewicht liegen im Fall der Klägerin nicht vor. \nDie Klägerin macht eine Beeinflussung ihres Wildbestandes \naufgrund von zwei unterschiedlichen Umständen geltend: Zum \neinen moniert sie Verluste durch das Auswechseln von Wild in \nden Eigenjagdbezirk des Beigeladenen; zum anderen beansprucht \nsie - umgekehrt - die Möglichkeit einer Zuwanderung von Wild \naus dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen. Die behauptete \nsubstantielle Aushöhlung ihres Jagdausübungsrechts hat die \nKlägerin schon nicht belegt. Die erstmals in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat schriftsätzlich näher bezifferten und \npunktuell nachgewiesenen Wildbestands- und Abschußzahlen sind \ninhaltlich unergiebig. Die allein vorgelegten Rotwild-\nAbschußpläne für die Jahre 1994/95 und 1995/96 und die \nStreckenmeldung 1995/96 gehen von einem geringen Wildbestand \naus, dem geringe Abschüsse entsprechen müssen. Vor allem aber \nerlauben diese - dem Senat ausdrücklich nur zur Einsicht \nüberlassenen - Unterlagen keinen Vergleich mit den \nVerhältnissen aus der Zeit vor der Neuerrichtung des Zaunes und \nebensowenig Rückschlüsse auf die Ursachen von Abschuß- und \nBestandsschwankungen. Gegen die von der Klägerin insoweit \nfavorisierte Annahme, Abschußrückgänge seien kausal gerade auf \nden ihr gegenüberliegenden Wildschutzzaun zurückzuführen, \nspricht auch, daß die Reviere der Klägerin eingebettet sind in \nein wildreiches Hinter- bzw. Umland, in dem der Wildwechsel \nungehindert vonstatten gehen kann. \nDaß Abwanderungen für sich genommen zu einem nachhaltigen \nBestandsrückgang geführt haben, kann im übrigen praktisch \nausgeschlossen werden. Selbst die Klägerin mißt diesem Effekt \noffensichtlich kein spürbares Gewicht bei. Dies veranschaulicht \nauch das von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nangeführte (einzige) Beispiel eines Rehs, das vergeblich den \nEinsprung im umstrittenen Wildschutzzaun suchte und beim \nRückkehrversuch verunglückte. Daraus erhellt, daß die Reviere \nder Klägerin durch den neuen Zaun vor Abwanderungen tendenziell \neher geschützt als durch sie gefährdet werden. Denn dem \nHochwild stehen auf der gesamten Strecke von 1,6 km lediglich \nnoch zwei Einsprünge in das Revier des Beigeladenen zur \nVerfügung; Schwarz- und Niederwild kann seit dem Verschließen \nder Sauklappen überhaupt nicht mehr wechseln. Die verbleibenden \nAbwanderungen muß die Klägerin hinnehmen, wie jeder \nJagdausübungsberechtigte sich damit abfinden muß, daß Wild sein \nRevier verläßt und andernorts gestreckt wird oder aus sonstigen \nGründen zu Fall kommt.\nSoweit die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte weiter - und \nin erster Linie - daraus herleiten will, daß eine Zuwanderung \nvon Wild (etwa der bevorzugten Kermeter-Hirsche) aus dem Revier \ndes Beigeladenen nicht mehr möglich ist, überschätzt sie die \nReichweite ihres Jagdausübungsrechts. Vermag dieses schon nicht \neinen vorhandenen Wildbestand vor Reduzierung durch Einflüsse \naußerhalb des Jagdbezirks zu sichern, so gewährt es erst recht \nkeine Ansprüche auf Erhöhung der Wilddichte oder auf eine \nbiologische Verbesserung des Bestandes durch das Tun oder \nUnterlassen Dritter. Stellt man hingegen lediglich auf Zugänge \ndurch verhaltensgemäße Wildwechsel ab, so ergibt sich keine \nandere Betrachtung. Zwar hat der Senat im Urteil vom 10. Mai \n1988\n- 20 A 1552/87 -, JE I Nr. 62,\nnicht von vornherein ausgeschlossen, daß gemäß einer Grundregel \ndes Jagdwesens der freie Wildwechsel über Jagdbezirksgrenzen \nhinweg nicht oder jedenfalls nicht wesentlich behindert werden \ndarf. Dafür mag neben den in der oben genannten Entscheidung \ngenannten Gründen auch die im Vergleich zu anderen \nSachbereichen gesteigerte wechselseitige Abhängigkeit der \nJagdausübungsberechtigten sprechen, wie sie das \nBundesverfassungsgericht für die ähnlich gelagerten \nVerhältnisse im Fischereirecht angenommen hat.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1985, \na.a.O., S. 202.\nEine solche Grundregel als (unterstellter) Bestandteil des \nJagdausübungsrechts kann gleichwohl nicht ohne Berücksichtigung \nder konkreten örtlichen Verhältnisse Geltung beanspruchen. \nVielmehr ist nach dem zitierten Senatsurteil in jedem \nEinzelfall zu prüfen, ob ein Zaun eine rechtlich anzuerkennende \nFunktion - etwa zur Wildschadensverhütung - erfüllt. Ferner ist \ndie Prägung der in Rede stehenden Reviere durch ihre Lage und \nBeschaffenheit sowie ihre Einbettung in die Umwelt zu beachten. \nDie \"Situationsgebundenheit\" eines Grundstücks vermag die \nEigentumsbefugnisse, zu denen das Jagdausübungsrecht zählt, \ndaher inhaltlich zu beschränken. Gebots- und Verbotsregelungen \nsowie Erlaubnisse, die eine dem Grundbesitz immanente \nVorbelastung lediglich nachzeichnen, sind Konkretisierungen der \nSozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG und führen nicht auf eine Rechtsverletzung.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1995 - 4 \nB 90.95 -, NuR 1995, 455 f.; Urteil vom 24. \nJuni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 (4); \nUrteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 234.65 -, \nBVerwGE 32, 173 (178).\nSo liegt es im Fall der Klägerin. Eine irgendwie geartete \nBerechtigung der Klägerin auf Zuwanderung von Wild aus dem \nEigenjagdbezirk des Beigeladenen kann ihr nicht zugestanden \nwerden. Eine solche Berechtigung widerstreitet der Lage beider \nReviere an einer verkehrsreichen, mit hohen und - nach \nunbestrittenem Vortrag des Beklagten - vielfach überhöhten \nGeschwindigkeiten befahrenen Bundesstraße innerhalb eines \nwildreichen Waldgebietes. Dies allein schon rechtfertigt die \nAnnahme, daß jeder Wildwechsel einhergeht mit der ständigen \nhohen Wahrscheinlichkeit von Zusammenstößen und sonstigen \nwildbedingten Verkehrsunfällen; bei ungehindertem Wildwechsel \nsind in jedem Falle Schäden an höchstrangigen Rechtsgütern \n(Leib, Leben und hochwertiges Eigentum) einer Vielzahl von \nVerkehrsteilnehmern zu gewärtigen. Diese Gefahren werden durch \nTreib- und Drückjagden im Revier des Beigeladenen, gegen die im \nGrundsatz nichts einzuwenden ist, zeitweise noch erheblich \nerhöht. \nIst eine Grundstückssituation in dieser Weise durch eine \nfortwährende erhebliche Gefahrenlage geprägt, so schmälern \nMaßnahmen zur Schadensverhütung die Eigentums- bzw. \nJagdausübungsmöglichkeiten der Klägerin inhaltlich nicht, \nsondern konkretisieren eine bloße Vorbelastung ihres \nJagdbezirks. Denn es liegt auf der Hand, daß die jagdlichen \nInteressen der Klägerin in der Konkurrenz zu den vorgenannten \nRechtsgütern zurücktreten. Auch jedenfalls aus diesem Grund \nliegt keine Verletzung der - von der Klägerin nachdrücklich \nthematisierten - Rücksichtnahmepflichten vor, sollten derartige \nGebote im Jagdrecht unabhängig von den dargelegten Positionen \nGeltung beanspruchen können. Ebensowenig ändert an der \ndargelegten Beurteilung, daß die Errichtung eines \nentsprechenden Zaunes an der Grundstücksgrenze der Klägerin \nbislang abgelehnt worden ist. Die rechtlich anerkennenswerte \nund hier sogar gebotene Schutzfunktion des genehmigten Zaunes \nwird durch das Fehlen weiterer, ggf. notwendiger Vorkehrungen \nnicht relativiert, und sie würde auch durch die Auswertung von \nUnfallstatistiken nicht in Frage gestellt werden können. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 \nAbs. 1 VwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-21/20-a-5871-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-21/20-a-5871-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312575","retrieved":"2026-07-09 03:43:34.997790+00:00"}}