{"status":"available","doknr":"OLD312594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0318.9A3703.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-03-18","aktenzeichen":"9 A 3703/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Heranziehungsbescheid vom 3. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. März 1992 wird hinsichtlich der \nStraßenreinigungsgebühren aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 40,80 DM \nfestgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \n...straße ... in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., sowie des dazugehörigen \nGaragengrundstücks Flurstück .... Die ...straße besteht aus einem Hauptzug mit einer \nLänge von 600 m. Die Fahrbahnbreite beträgt insoweit 5,90 m; zusätzlich ist ein von \nder Fahrbahn deutlich getrennter Gehweg mit einer Breite von 1,95 m vorhanden. Der \nHauptzug ist in vollem Umfang dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Von diesem \nzweigen mehrere Stichwege ab, die dem Fußgängerverkehr gewidmet sind. Das \nWohngrundstück des Klägers liegt in neunter Reihe hinter dem Hauptzug an einem \ndieser Stichwege, der mit einer Länge von 73 m und einer Breite von 3 m vom \nHauptzug rechtwinckelig abgeht. Die Frontlänge des Wohngrundstücks des Klägers an \ndem Stichweg beträgt 6,13 m. Das Garagengrundstück grenzt mit über 2 m \nunmittelbar an den Hauptzug der ...straße.\n\n3\n\nDie Stadt ... reinigt nur die Fahrbahn des Hauptzuges der ...straße.\n\n4\n\nIn den Jahren 1983 bis 1991 zog der Beklagte den Kläger zu \nStraßenreinigungsgebühren heran. Gegen die jährlichen Heranziehungsbescheide legte \nder Kläger keine Rechtsbehelfe ein. Erst durch Schreiben vom 25. Februar 1992 \nforderte er den Beklagten auf, die Bescheide zurückzunehmen und die gezahlten \nGebühren zu erstatten. Der Beklagte sah das Schreiben zunächst nur als Widerspruch \ngegen die Heranziehungsbescheide für die Jahre 1983 bis 1991 an und wies diesen \ndurch Bescheid vom 25. März 1992 wegen Fristversäumnisses zurück. Durch weiteren \nBescheid vom 4. Dezember 1995 lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers auf \nRücknahme der Bescheide für die Jahre 1983 bis 1991 ab und berief sich dabei auf \ndas Prinzip der Rechtssicherheit. Der Kläger hat den neuen Bescheid des Beklagten \ndurch Schriftsatz vom 28. Dezember 1995 in das Verfahren einbezogen.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 3. Januar 1992 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr \n1992 u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren von 186,00 DM und zu \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von 163,20 DM heran. Zur Ermittlung der \nStraßenreinigungsgebühren legte er für das Wohngrundstück die dem Hauptzug der ... \nzugewandte Seite mit einer Länge von 30 m und für das Garagengrundstück 2 m als \nder Straße zugewandte Grundstücksseite sowie einen Gebührensatz von 5,10 DM je \nMeter Grundstücksseite für einmalige wöchentliche Fahrbahnreinigung des \nHauptzuges der Straße zugrunde. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der \nBeklagte durch Bescheid vom 24. März 1992 zurück.\n\n6\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der \nBeklagte dürfe ihn nicht zu Gebühren betreffend das Grundstück ...straße ... \nheranziehen, da er dort nicht mehr wohne. Außerdem sei der Stichweg, an dem sein \nWohngrundstück angrenze, eine selbständige Erschließungsanlage, für die der \nBeklagte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \nvom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - keine Straßenreinigungsgebühren erheben \ndürfe. Die Heranziehungsbescheide für die Jahre 1983 bis 1991 betreffend die \nStraßenreinigungsgebühren müßten zurückgenommen werden.\n\n7\n\nSoweit sich die Klage ursprünglich auch gegen die Festsetzung von \nAbfallbeseitigungsgebühren bezogen hat, hat der Kläger seine Klage in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und beantragt,\n\n8\n\n1. den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 1992, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von 163,20 DM festgesetzt worden sind, und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 24. März 1992 in entsprechendem Umfang \naufzuheben;\n\n9\n\n2. die in den Jahren 1983 bis 1991 gezahlten Straßenreinigungsgebühren in Höhe \nvon insgesamt 1.539,20 DM zurückzuerstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat auf den Inhalt seiner \nWiderspruchsbescheide verwiesen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage \nzurückgenommen worden ist, und die Klage im übrigen durch das angefochtene Urteil, \nauf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n14\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Er macht \ngeltend, sein Wohngrundstück entspreche in Lage und Beschaffenheit genau dem \nGrundstück, das damals Gegenstand des von ihm zitierten Urteils des \nOberverwaltungsgerichts gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt \nunzureichend gewürdigt.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n17\n\n1. den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 1992 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. März 1992 betreffend \nStraßenreinigungsgebühren aufzuheben,\n\n18\n\n2. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1995 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, die Heranziehungsbescheide für die Jahre 1983 bis \n1991 betreffend Straßenreinigungsgebühren aufzuheben sowie die von 1983 bis 1991 \ngezahlten Straßenreinigungsgebühren von insgesamt 1.527,70 DM zu erstatten.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig und hinsichtlich des Antrags zu 1. teilweise \nbegründet.\n\n24\n\nDie Klage gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 3. Januar 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1992 betreffend \nStraßenreinigungsgebühren (Antrag zu 1.) ist begründet, soweit durch den Bescheid \nein Betrag von mehr als 40,80 DM festgesetzt worden ist. Insoweit ist der Bescheid \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nIm übrigen ist diese Klage abzuweisen, weil der Bescheid in Höhe von 40,80 DM \ngerechtfertigt ist.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage kommen §§5 bis 8 der Satzung über die Straßenreinigung \nund die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt ... vom 20. Dezember \n1978 in der Fassung des 9. Nachtrags vom 8. Dezember 1987 (SRS) in Betracht. \nDanach erhebt die Stadt für die von ihr nach §1 SRS durchgeführte Reinigung der \nöffentlichen Straßen von den Eigentümern der von diesen Straßen erschlossenen \nGrundstücke (§7 SRS) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des §6 SRS \nBenutzungsgebühren (§5 SRS). Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner \n(§7 Abs. 1 Satz 2 SRS). Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit \nsind nicht zu erheben. Sie steht mit §3 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975, GV NW 706, in der \nFassung vom 11. Dezember 1979, GV NW 914, sowie mit den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Einklang \nund verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der \nGebührenmaßstab nach §6 Abs. 1 SRS nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nIn Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte den Kläger dem Grunde nach \nzu Recht herangezogen. Dieser ist gebührenpflichtig, auch wenn er in der ...straße ... \nnicht mehr wohnt. Er ist als (Mit-)Eigentümer der Grundstücke nach §7 Abs. 1 Satz 1 \nSRS Gebührenschuldner und zwar nach §7 Abs. 1 Satz 2 SRS als Gesamtschuldner \nneben seiner Ehefrau. Es liegt im Wesen der Gesamtschuldnerschaft, daß er vom \nBeklagten unabhängig von einer möglichen Verpflichtung seiner Ehefrau herangezogen \nwerden kann.\n\n27\n\nDer Höhe nach ist die Gebührenerhebung jedoch fehlerhaft erfolgt. Zwar hat der \nBeklagte zutreffend für das Garagengrundstück 2 m angesetzt, weil dies abgerundet \nder Frontlänge entlang des Hauptzuges der ...straße entspricht. Er hat aber zu \nUnrecht für das Wohngrundstück des Klägers eine Grundstückslänge von 30 m \nzugrunde gelegt. Richterweise sind für das Grundstück lediglich 6 m Frontlänge \nentlang des Stichweges zu veranschlagen. Dies ist die nach unten hin auf volle Meter \nabgerundete (vgl. §6 Abs. 3 SRS) Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, \ndurch die das Grundstück erschlossen wird und seine unmittelbare \nZugangsmöglichkeit besitzt. Denn erschlossen im Sinne des §6 Abs. 1 Satz 1 SRS ist \ndas Wohngrundstück des Klägers durch die ...straße, die aus dem Hauptzug und \njedenfalls dem Stichweg besteht, an dem das Wohngrundstück des Klägers liegt. Der \nHauptzug und dieser Stichweg bilden eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne \nder Satzungsbestimmung. Denn nach dem Gesamteindruck, der sich u.a. aus dem \nvorliegenden Kartenmaterial ergibt, kommt diesem Stichweg nach Verkehrsfunktion, \nAusstattung, räumlichen Umfang und Ausbau nicht das nötige Gewicht zu, um ihm \nselbst eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne des §3 Abs. 1 StrReinG und \ndamit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Zwar dient der Stichweg mit \neiner Länge von 73 m der Erschließung von insgesamt 10 Einfamilienreihenhäusern, \ngleichwohl erweckt er den Eindruck eines untergeordneten Anhängsels an den \nHauptzug. Der Hauptzug hat eine Ausbaubreite von 7,85 m und eine Länge von 600 m. \nDamit ist er mehr als doppelt so breit und mehr als acht mal so lang wie der Stichweg. \nEr ist zudem dem öffentlichen Verkehr in vollem Umfang gewidmet, während der \nStichweg lediglich als Fußgängerweg öffentlich gewidmet ist. Insoweit weicht diese \nFallkonstellation schon deshalb entscheidend vom Sachverhalt des vom Kläger \nzitierten Urteils des Senats vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, \n156, ab, denn die Entscheidung betraf einen Fall, in dem auch der Stichweg dem \ngesamten öffentlichen Verkehr und nicht nur dem Fußgängerverkehr gewidmet war. \nDer Eindruck des Stichweges als Anhängsel zum Hauptzug wird bestätigt durch den \nUmstand, daß sich die Garagen, die zu den am Stichweg gelegenen Wohnhäusern \ngehören, sämtlich am Hauptzug befinden. Hierin findet die enge Verbundenheit \nzwischen Hauptzug und Stichweg deutlich seinen Ausdruck. Bilden aber Hauptzug und \nStichweg eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist \ndas Wohngrundstück des Klägers mit seiner an die Straße, d.h. an den Stichweg, \nangrenzenden Frontlänge heranzuziehen. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts und des Beklagten kann insoweit nicht nur auf den tatsächlich von \nder Stadt gereinigten Teil der Straße, nämlich dem Hauptzug, abgestellt werden. Denn \nfür die Auslegung des Straßenbegriffs im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist auf \nstraßenrechtliche Begriffskategorien zurückzugreifen.\n\n28\n\n Vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, \n156.\n\n29\n\nNach §2 Abs. 2 Nr. 1 b des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen gehören zu den öffentlichen Straßen neben den Fahrbahnen auch die \nGehwege und damit hier auch der nur dem Fußgängerverkehr gewidmete Stichweg. \nDanach ergibt sich vorliegend für Wohn- und Garagengrundstück eine der \nHeranziehung zugrunde zu legende Gesamtlänge von 8 m (= 6 m + 2 m).\n\n30\n\nDie Höhe des nach der Satzung vorgesehenen und für die Jahnstraße geltenden \nGebührensatzes ergibt sich aus §6 Abs. 4 SRS und beträgt 5,10 DM je Meter \nGrundstücksseite. Bedenken gegen die Höhe sind weder vom Kläger geltend gemacht \nworden noch sonst ersichtlich.\n\n31\n\nSoweit der Kläger eine Aufhebung der Heranziehungsbescheide für die Jahre \n1983 bis 1991 betreffend die Straßenreinigungsgebühren und entsprechende \nErstattung der bereits gezahlten Beträge begehrt (Antrag zu 2.), ist seine Klage \nzulässig, aber unbegründet.\n\n32\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1995 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n33\n\nFür die Aufhebung der bestandskräftigen Heranziehungsbescheide kommt als \nAnspruchsgrundlage nur §130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), der nach §3 \nStrReinG NW i.V.m. §12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW bei der vorliegenden Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren anzuwenden ist, in Betracht. Danach kann ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. Zwar ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, daß die \nstreitigen Bescheide in bezug auf die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren \nteilweise rechtswidrig sind; dennoch kommt eine Verpflichtung des Beklagten auf \nAufhebung der Bescheide oder Neubescheidung des Klägers nicht in Betracht.\n\n34\n\nHinsichtlich der Jahre 1983 bis 1987 scheitert ein entsprechender Anspruch \nbereits an §169 AO i.V.m. §12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW. Danach ist eine Änderung der \nFestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Das traf \nauf die Festsetzungen für die Jahre 1983 bis 1987 bei Stellung des Antrages des \nKlägers vom 25. März 1992 zu, denn die 4-jährige Festsetzungsfrist des §12 Abs. 1 \nNr. 4 b KAG NW begann jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr \nentstanden war, und endete demgemäß jeweils zum Jahresende der Jahre 1987 bis \n1991.\n\n35\n\nHinsichtlich der Jahre 1988 bis 1991 ist zu berücksichtigen, daß die Rücknahme \nvon bestandskräftigen Verwaltungsakten im Ermessen der Behörde steht, das nach \n§114 VwGO nur eingeschränkt vom Gericht überprüft werden kann. Hier hat der \nBeklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. \nInsbesondere ist für eine Ermessensbindung nichts ersichtlich. Allein der Umstand, \ndaß die Gebührenbescheide für die Jahre 1988 bis 1991 teilweise rechtswidrig sein \ndürften, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn bereits aus der \nExistenz des §130 AO ( ... ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann zurückgenommen \nwerden) folgt, daß der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit keinen \nVorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit eingeräumt hat, vielmehr beide \nPrinzipien als grundsätzlich gleichwertig ansieht und selbst eine feststehende \nRechtswidrigkeit des Erstbescheides nur eine Voraussetzung für die \nErmessensbetätigung der Behörde ist.\n\n36\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 -.\n\n37\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null wäre nur dann zu bejahen, wenn die \nAufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände \nersichtlich wären, die die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der \nGebührenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und \nGlauben erscheinen ließe. Derartige Gesichtspunkte, die für eine \nErmessensreduzierung auf Null sprechen könnten, sind weder vom Kläger dargetan \nnoch sonst ersichtlich.\n\n38\n\nAuch im übrigen hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn er hat \nin dem Aufhebungsbescheid vom 4. Dezember 1995 deutlich gemacht, daß er sich \nseines Ermessens bewußt war und unter Abwägung des Grundsatzes der \nRechtssicherheit mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit mit nicht zu \nbeanstandenden Erwägungen der Bestandskraft der Bescheide den Vorrang vor den \nInteressen des Klägers an einer - etwaigen - materiellen Gerechtigkeit eingeräumt \nhat.\n\n39\n\nBleibt es aber bei den Gebührenbescheiden für die Jahre 1983 bis 1991, kann der \nErstattungsanspruch des Klägers wegen der insoweit bereits gezahlten \nStraßenreinigungsgebühren keinen Erfolg haben.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der \nSenat hat von einer Kostenaufteilung abgesehen, da der geringe Teil des Unterliegens \ndes Beklagten keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, §§708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-18/9-a-3703-93","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-18/9-a-3703-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312594","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.564282+00:00"}}