{"status":"available","doknr":"OLD312599","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0314.20A259.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-03-14","aktenzeichen":"20 A 259/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nGelegentlich einer Wohnungsdurchsuchung der Steuerfahndung am \n7. März 1990 wurden beim Kläger vier Waffen aufgefunden, \nnämlich die im Klageantrag unter a) bis c) genannten sowie \neine Doppelflinte Bayard, Modell Piper, Kaliber 12, mit der \nHerstellernummer 82624. Auf Nachfrage der Finanzbeamten legte \nder Kläger lediglich einen vom Beklagten am 31. Oktober 1972 \nausgestellten, für drei Jahre gültigen Waffenschein Nr. \nvor, mit dem das Führen \"1 Faustfeuerwaffe, Kal. 38 spec.\" \nerlaubt worden war. Die Beamten stellten sämtliche Waffen \nsicher. Die Eröffnung eines von der Staatsanwaltschaft \nbeantragten Hauptverfahrens wegen Verstoßes gegen das \nWaffengesetz wurde vom Amtsgericht im Verfahren 525 Ds \n50/91 mit Beschluß vom 17. März 1992 abgelehnt.\nUnter dem 22. Juli 1992 beantragte der Kläger beim Beklagten, \nihm für die unter a) bis c) des Klageantrags genannten Waffen \neine Waffenbesitzkarte auszustellen. Er habe diese Waffen \nbereits im Jahre 1972 besessen und durch den zwischenzeitlich \nverstorbenen Rechtsanwalt Dr. A. beim Beklagten anmelden \nlassen; Waffenbesitzkarten seien bisher noch nicht ausgestellt \nworden. \nAuf den Hinweis des Beklagten, die Verwaltungsvorgänge zum \nalten Waffengesetz seien vernichtet worden, der Kläger möge \ndie seinerzeitige Anmeldung nachweisen, erläuterte der Kläger: \nEr habe den Revolver Smith & Wesson aufgrund eines vom \nBeklagten ausgestellten Waffenerwerbscheins am 7. November \n1972 bei der Firma L. erworben. Die Waffe sei auf der \nRückseite des Waffenerwerbscheins eingetragen und dieser \nsodann an den Beklagten zurückgegeben worden. Es sei davon \nauszugehen, daß sich die Anmeldeschreiben in den vernichteten \nAkten befunden hätten.\nDer Kläger hat am 25. Juni 1993 Untätigkeitsklage hinsichtlich \nder vier am 7. März 1990 aufgefundenen Waffen erhoben und \ngeltend gemacht, sein damaliger Rechtsvertreter Dr. A. \nhabe die Waffen auftragsgemäß vor Ablauf des 30. Juni 1973 \n(bei der Jahreszahl \"1993\" in der Klageschrift handelt es sich \noffenbar um ein Schreibversehen) angemeldet und ihm dies \nmitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, damit seinen \nwaffenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Erst \nnach Abschluß des Ermittlungsverfahrens sei ihm durch die \nBeratung seines damaligen Bevollmächtigten klar geworden, daß \nes mit der Anmeldung nicht sein Bewenden gehabt hätte, sondern \ndaß noch Waffenbesitzkarten hätten ausgestellt werden müssen. \nDaß er die Anmeldung nicht nachweisen könne, gehe zu Lasten \ndes Beklagten, der die maßgeblichen Akten vernichtet habe.\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom \n1. Juli 1993 den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte \ngemäß §§ 30, 32 Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 8. März 1976 abgelehnt, weil kein \nBedürfnis ersichtlich sei. Der Kläger hat diesen Bescheid mit \nSchriftsatz vom 5. Juli 1993 in das Klageverfahren einbezogen. \nDie Klage hinsichtlich der Doppelflinte hat er in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nzurückgenommen.\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 1. Juli 1993 zu \nverpflichten, ihm eine \nWaffenbesitzkarte für folgende Waffen \nzu erteilen:\na) Gewehr Erma, EGM 1, Modell 70, \nKaliber .22 l.R., Herstellernummer \n,\nb) Selbstladepistole Echeverria, \nEibar, Espania, Modell Star, \nKaliber .22 l.R., Herstellernummer \n,\nc) Revolver Smith & Wesson, Kaliber \n.38 spec., Herstellernummer und \n.\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr hat insbesondere ausgeschlossen, daß sich Anmeldungen in \nden nach Aktenplan vernichteten Vorgängen befunden haben \nkönnten.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie \nnicht zurückgenommen worden war.\nMit seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges \nVorbringen und macht ergänzend geltend: Die Zulässigkeit der \nKlage sei, nachdem der Beklagte den Bescheid vom 1. Juli 1993 \nerlassen habe, nicht mehr nach der ursprünglichen \nUntätigkeitsklage zu beurteilen. Wie er nunmehr beweisen \nkönne, seien sämtliche Waffen durch Rechtsanwalt Dr. A. \nangemeldet worden. Dieser habe ihm dazu geraten und ihm - nach \nauftragsgemäßer Anmeldung - seine Bemühungen in Rechnung \ngestellt; Durchschriften des Anmeldeschreibens habe er \nerhalten, was seine damalige Sekretärin bezeugen könne. Im \nübrigen habe § 59 des Waffengesetzes von 1972 keine Pflicht \nzur Anmeldung von Waffen begründet, die - wie der Revolver \nSmith & Wesson - mit einem Waffenerwerbschein erworben worden \nseien und daher den Behörden bekannt gewesen waren. Die \nWaffenbesitzkarte sei auch kein Verwaltungsakt, sondern ein \nbloßer Nachweis der Anmeldung.\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\nDer Beklagte, der die angefochtene Entscheidung verteidigt, \nbeantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEr weist darauf hin, daß der Kläger nach wie vor keinen \nNachweis über die Anmeldung habe. Das gelte auch für den \nRevolver. Der für diesen ausgestellte Waffenschein bzw. \nWaffenerwerbschein habe die Anmeldefrist unberührt gelassen. \nVermutlich aus diesem Grunde habe auch kein Abgleich \nstattgefunden zwischen den 1973 bzw. 1976 neu eingegangenen \nAnmeldungen und den Belegen der vorher erteilten \nWaffenerwerbscheine. Denn schließlich hätten die darauf \nerfaßten Schußwaffen vor dem Ende der Anmeldefristen wieder \nveräußert worden sein können.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung ist nicht begründet. \nDie Klage ist unzulässig.\nDer Kläger, der ein aktuelles Bedürfnis im Sinne des geltenden \nWaffenrechts nicht für sich in Anspruch nimmt, stützt sein \nBegehren allein auf den Umstand einer Anmeldung der Waffen bis \n(jedenfalls) zum 30. Juni 1973. Als Anspruchsgrundlage kommt \ndaher ausschließlich § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes \n(WaffG) in der Fassung vom 19. September 1972 (BGBl. I S. \n1797) in Betracht. Danach hatte die Behörde bei fristgerechter \nAnmeldung eine Waffenbesitzkarte auszustellen, ohne die \nZuverlässigkeit oder ein Bedürfnis des Anmeldenden zu prüfen. \nDie Anmeldefrist für alle Alternativen des § 59 lief am 30. \nJuni 1973, sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ab \n(vgl. § 62 WaffG 1972). Aufgrund des vom Kläger explizit \nbehaupteten Anmeldedatums ist die Neufassung des \nWaffengesetzes vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), unbeschadet \nder dort in § 59 erneut eingeräumten Anmeldefrist, nicht \nanzuwenden. Denn bei § 59 WaffG 1972 (wie auch bei § 59 WaffG \n1976) handelt es sich um ein sog. Zeitabschnittsgesetz, dessen \nGeltungswille sich auf diejenigen Verwaltungsakte erstreckt, \ndie im Laufe des aus der Vorschrift ersichtlichen Zeitraums \nbeantragt worden sind.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 \n- 1 C 55.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 18.\nDem auf § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 gestützten Klagerecht \nsteht die Ausschlußwirkung des § 76 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in deren bis zum 31. Dezember \n1976 geltender Fassung entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte \ndie sog. Untätigkeitsklage nach § 75 nur bis zum Ablauf eines \nJahres seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines \nVerwaltungsaktes erhoben werden. Einen solchen Antrag gestellt \nzu haben, behauptet der Kläger. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die \nWaffenbesitzkarte auch im Sinne des § 59 Abs. 4 Satz 2 \nWaffG 1972 als antragsbedürftiger Verwaltungsakt zu \nqualifizieren ist. Sie beinhaltet die Erlaubnis der \nzuständigen Behörde zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über \nSchußwaffen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972. Der \nAuffassung - wie sie auch der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vertretenen hat -, die Waffenbesitzkarte sei nach \ndem Wortlaut des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 ein bloßer \n\"Nachweis der Anmeldung\", ist das Bundesverwaltungsgericht \nausdrücklich entgegengetreten. Mit dieser Formulierung soll \n§ 59 lediglich klarstellen, daß die Waffenbesitzkarte auf der \nbesonderen Übergangsregelung des § 59 WaffG 1972 beruht.\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C \n158.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 34.\nIn der zuvor zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1978 - 1 C 55.76 - \nist überdies dargelegt, daß die Anmeldung \n(verfahrensrechtlich) als Antrag auf Erteilung dieser \nErlaubnis zu werten ist. In ihr dokumentierte sich der Wille, \nim legalisierten Besitz der angemeldeten Waffe(n) zu bleiben. \nDeswegen ist dem Kläger auch nicht darin zu folgen, er habe \nmit der Anmeldung alles seinerseits Erforderliche getan. \nVielmehr hätte er, um den künftigen erlaubnislosen (illegalen) \nWaffenbesitz zu beenden, die auf seine Anmeldung untätig \nbleibende Behörde rechtzeitig gerichtlich in Anspruch nehmen \nmüssen. Da der Kläger dies vor Ablauf der Ausschlußfrist des \n§ 76 VwGO a.F. (hier: vor dem 1. Juli 1974) nicht getan hat, \nkann er seitdem Ansprüche aus der Anmeldung nicht mehr \nklageweise durchsetzen.\nDie Ausschlußwirkung ist nicht dadurch entfallen, daß § 76 \nVwGO gemäß Art. 1 Nr. 2, Art. 6 des Gesetzes zur Änderung \nverwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 \n(BGBl. I S. 2437) mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben \nworden ist. Denn nach Art. 4 Abs. 2 desselben Gesetzes richtet \nsich die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage (weiterhin) \nunter anderem nach § 76 VwGO a.F., wenn am 1. Januar 1977 \nbereits ein Jahr seit der Stellung des Antrags auf Vornahme \ndes Verwaltungsakts verstrichen war. \nDie Klagemöglichkeit ist auch durch den Bescheid vom 1. Juli \n1993 nicht wiedereröffnet worden. Dessen Abfassung \nverdeutlicht, daß der Beklagte eine Prüfung ausschließlich \nanhand des bei Bescheidung geltenden Waffenrechts vornehmen \nwollte. Prüfungsmaßstab ist daher allein die Beurteilung des \n- aktuellen - Bedürfnisses gemäß § 32 WaffG 1976. Die \nRechtslage nach § 59 WaffG 1972 wird demgegenüber als bloßer \nHinweis darauf erwähnt, daß eine Prüfung insofern nicht in \nBetracht kommt.\nFehl geht der Kläger schließlich in seiner vor dem Senat \ngeäußerten Auffassung, die Klage müsse Erfolg haben, sofern \nihm ermöglicht werde, die rechtzeitige Anmeldung mit Hilfe der \nAussage seiner damaligen Sekretärin nachzuweisen. Die \nvorstehende Bewertung legt nämlich gerade zugrunde, daß die \nBehauptungen des Klägers über die Vorgänge im Jahre 1972/73 \nzutreffen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die \nAnsprüche des Klägers, seine Tatsachenschilderung als wahr \nunterstellt, auch ungeachtet der Regelung in § 76 VwGO a.F. \nnach Treu und Glauben verwirkt wären. Der Beklagte hat sich \nnämlich berechtigterweise darauf eingestellt, daß der Kläger \naus den Vorgängen der Jahre 1972/73 keine Rechte mehr \nherleiten werde. Dementsprechend hat er die Vorgänge, die eine \nÜberprüfung der Behauptungen des Klägers erlauben würden, im \nJahre 1977, also zu einem Zeitpunkt vernichtet, in dem der \nBeklagte gemäß § 76 VwGO a.F. mit Ansprüchen des Klägers schon \nlängst nicht mehr zu rechnen brauchte.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-14/20-a-259-95","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-14/20-a-259-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312599","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.978078+00:00"}}