{"status":"available","doknr":"OLD312608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0307.20A657.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-03-07","aktenzeichen":"20 A 657/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Wohnanlage \nS. in N. bach -N. . Die Anlage umfaßt \nmehrere Hochhäuser und gehört zum Gebiet der ehemals \nselbständigen Stadt S. . Sie ist auf einem ehemaligen \nZiegeleigelände errichtet, auf dem über Jahrzehnte Lehm \nabgebaut worden ist. Die so entstandene Grube diente bis \nAnfang der 60er Jahre als Abfalldeponie u.a. für Bauschutt, \nAschen und Hausmüll. 1966 wandte sich der damalige Eigentümer \ndes Geländes, Herr F. B. , mit dem Ziel der Bebauung \nder Fläche an die Stadt S. . Der Rat der Stadt beschloß im \nDezember 1966, den Bebauungsplan zur Ausweisung von \nWohnbauland aufzustellen. Unter dem 15. März 1967 trafen die \nStadt S. und Herr B. Vereinbarungen hinsichtlich der \nErschließung des Geländes; Herr B. bestätigte, daß wegen \nder Aufschüttung des Baugrundes besondere Maßnahmen für die \nGründung der Gebäude erforderlich seien. Zur Abklärung dieser \nMaßnahmen holte er ein Gutachten des Geologen Dr. N. vom \n9./27. November 1967 ein. Mit Bauscheinen vom 18. Juni 1968 \ngenehmigte der Oberstadtdirektor der Stadt S. \nentsprechend dem Bebauungsplanentwurf u.a. die Errichtung der \nGebäude S. 16 und 20 im Bereich der früheren \nAbgrabung und des Gebäudes S. 24 außerhalb der \nAbgrabung an deren östlichen Rand. Die Häuser sind \nunterkellert und verfügen über neun, neunzehn bzw. zwölf \nWohngeschosse mit 60, 127 bzw. 80 Wohnungen. Der Bebauungsplan \nwurde nach vorangegangener Genehmigung durch den \nRegierungspräsidenten E. im Oktober 1968 öffentlich \nbekanntgemacht und in der Folgezeit durch die Bebauungspläne \n a, b und I geändert und ergänzt. \n\n3\n\n1989 ließ der Beklagte durch das Ingenieurbüro H. GmbH \neine Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Altablagerung \nerstellen. In ihrem Gutachten vom 8. März 1990 gelangte die \nH. GmbH aufgrund von Bodenluftuntersuchungen zu dem \nErgebnis, daß Deponiegas gebildet werde und austrete. Die \nGasbildung sei konstant und werde mittelfristig nicht geringer \nwerden. Der Methangasanteil in der Bodenluft belaufe sich auf \nbis zu 28,7 Vol.-% westlich des Hauses S. 24. In \nden Kellern der Gebäude S. 16, 20 und 24 \ndurchgeführte Gasmessungen hätten keinen Nachweis für einen \nDeponiegaseintritt erbracht. Bei den Messungen sei ein \nausreichender Abschluß gegen Außenluft nicht zu erzielen \ngewesen. Die Wohnbebauung sei momentan nicht gefährdet. Die \nDeponie sei zunächst unbefristet zu überwachen. Die statische \nBezugnahme auf den Untergrund der Mülldeponie vermindere die \nWahrscheinlichkeit von Bauschäden durch den Deponiestandort \noder damit verbundene Setzungserscheinungen. Die \nZusammensetzung der Kellerluft solle im Sommer 1990 periodisch \nüberprüft werden. \n\n4\n\n1991 führte die H. GmbH zur erweiterten \nGefährdungsabschätzung zusätzliche Untersuchungen durch. Diese \nergaben flächige Methangasbildungen im Ostteil der Ablagerung. \nDer Methangasgehalt der Bodenluft war zum Teil deutlich erhöht \nund belief sich auf bis zu 25 Vol.-% westlich des Hauses \nS. 24. In ihrem Gutachten vom 3. Oktober 1991 war \ndie H. GmbH der Auffassung, eine Überwachung der \nGassituation erscheine nicht ausreichend, um Gefährdungen für \nBewohner und Umfeld sicher zu verhindern. Erforderlich sei die \nEntfernung des an den Gebäuden anstehenden Schadgases. \n\n5\n\nDaraufhin ließ der Beklagte ab Oktober 1991 die Kellerluft \nin Abständen von jeweils zwei Wochen u.a. auf Methangas \nüberprüfen. Methangas wurde hierbei nicht festgestellt.\n\n6\n\nNach vorheriger Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit \nOrdnungsverfügung vom 30. März 1992 auf, in den Häusern \nS. 16, 20 und 24 bis zum 31. August 1992 in allen \nKellergeschossen je ein Methangaswarngerät mit je sechs \nFühlern sowie automatisch aufzeichnenden Schreibern zu \ninstallieren (Nr. 1), die Geräte im Abstand von jeweils sechs \nMonaten warten zu lassen (Nr. 2) und sie täglich durch \neingewiesenes Personal zu überprüfen und auszuwerten (Nr. 3), \nbis zum 1. Mai 1992 einen Alarmplan zu erstellen (Nr. 4), die \nKellerräume zweimal jährlich durch einen Bausachverständigen \neiner Sichtprüfung bezüglich des möglichen Eindringens von \nMethan zu unterziehen (Nr. 5) sowie ab dem 1. Juni 1992 bis \nzur Funktion der festinstallierten Geräte im Abstand von \njeweils 14 Tagen je Kellergeschoß eine Methangasmessung \nvornehmen zu lassen (Nr. 6). Der Beklagte ordnete die \nsofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte \nhinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1 bis 5 ein Zwangsgeld in \nHöhe von 5.000,-- DM sowie hinsichtlich der Anordnung Nr. 6 \ndie Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, \nin den Ablagerungen bilde sich Deponiegas, das bei \nUndichtigkeiten in Kellerräume eindringen könne. Das in dem \nGas enthaltene Methan könne schon in geringen Konzentrationen \nzu Bränden, Explosionen und Verpuffungen führen. Daher seien \nLeib und Leben der Hausbewohner gefährdet. Die Klägerin müsse \nals Eigentümerin und damit Zustandsstörerin für den Ausschluß \nder Gefährdung sorgen. Die aufgegebenen Maßnahmen seien \nunverzichtbar. \n\n7\n\nDie Klägerin legte am 11. April 1992 Widerspruch ein. Sie \nhabe die Wohnanlage 1975 erworben. Eine konkrete Gefahr liege \nnicht vor. Methangas sei in den Kellerräumen nicht \nnachgewiesen worden und könne angesichts der Bauausführung, \ndie dem Vorschlag des Geologen Dr. N. gefolgt sei, auch \nnicht in die Gebäude eindringen. Die Häuser fußten auf \ngewachsenem bzw. nachträglich aufgeschüttetem inertem Boden. \nSie seien mit Kies angeschüttet; die Kellerwände seien in \nSperrbeton ausgeführt. Allenfalls bestehe der durch Tatsachen \nnicht erhärtete Verdacht des Methangaseintritts. Diesbezüglich \nsei der Sachverhalt jedoch von der Behörde auf eigene Kosten \nzu ermitteln. Die verlangten Maßnahmen seien \nunverhältnismäßig. 14-tägige Messungen reichten zur \nrechtzeitigen Ermittlung einer Gefahr aus. Hingegen sei eine \nalternative Dauerbelüftung wegen der baulichen Gegebenheiten \nund der Nutzung der Keller nicht zu verwirklichen. Die in der \nWohnanlage überwiegend befindlichen Sozialwohnungen ließen \neine Finanzierung der Maßnahme nicht zu. Notwendige \nVerbesserungen der Wohnqualität erforderten alle finanziellen \nKräfte. \n\n8\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens erstellte der Beklagte \neinen Maßnahmenplan für den Fall festgestellter \nMethangaseintritte in den Kellern. Unter dem 1. März 1993 \nsetzte er die Ersatzvornahme hinsichtlich der 14-tägigen \nMessungen fest; über den hiergegen eingelegten Widerspruch der \nKlägerin ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. \nDie Kosten der Messungen stellte der Beklagte der Klägerin in \nRechnung. \n\n9\n\nDen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung wies der \nRegierungspräsident E. mit Bescheid vom 19. August \n1993 zurück. Methangasmigrationen unterhalb der Gebäude seien \naufgrund der Gründung der Häuser auf gasdurchlässigem Material \nmöglich. Eine schnelle vertikale Methangasmigration in der \nseitlichen Drainageschicht sei nicht sichergestellt. Neben \nSetzungsrissen seien erfahrungsgemäß auch bei Rohr- und \nLeitungsanschlüssen Undichtigkeiten zu erwarten. Der \nSchadensfall trete schlagartig ein. Deshalb seien vorbeugende \nSicherungsmaßnahmen geboten, die der Gefahrenabwehr \nzuzurechnen seien. Von der Klägerin werde nur eine \nMindestsicherung verlangt. In Vergleichsfällen würden \naufwendigere Vorkehrungen getroffen. Weitere Störer neben der \nKlägerin seien nach dem Ergebnis von Ermittlungen nicht \nvorhanden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 15. September 1993 Klage erhoben. Sie \nhat ergänzend vorgetragen, die Wohnanlage stelle wegen der \nveralteten Bausubstanz und der sozialen Verhältnisse einen \nProblemfall dar, um dessen Sanierung sie sich zusammen mit der \nStadt N. bach und dem Land Nordrhein-Westfalen \nbemühe. Hierbei setze sie alle verfügbaren personellen und \nfinanziellen Mittel ein. Der Beklagte fordere die Durchführung \nihm selbst obliegender Gefahrerforschungsmaßnahmen. Der \nWechsel in der gutachterlichen Beurteilung der Situation sei \ndadurch zu erklären, daß der Beklagte seine Vorgaben an die \nH. GmbH geändert habe. Mit Ausnahme der Methangasbildung im \nBoden seien keine Tatsachen gegeben, die bei ungehindertem \nFortgang letztlich auf eine Gasexplosion in den Kellern \nschließen ließen. In hohem Maße unwahrscheinlich seien sowohl \ndas Auftreten von Methangas in unmittelbarer Nähe der \nBaukörper als auch das Eindringen von Methangas in die Keller \nund das Entstehen kritischer Konzentrationen. Das gelte in \nbesonderem Maße für das Haus S. 24. Außerdem seien \ndie Maßnahmen jeweils für sich und in ihrer Kombination \nmiteinander nicht erforderlich. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 30. März 1992 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom \n19. August 1993 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat vorgetragen, der Schadenseintritt sei angesichts der \nörtlichen Verhältnisse hinreichend wahrscheinlich. \nEinzelheiten über den früheren Deponiebetrieb seien nicht \nbekannt. Der Deponiebetrieb müsse spätestens 1967 beendet \nworden sein. Anhaltspunkte dafür, daß die Stadt S. die \nDeponie betrieben habe, seien nicht gegeben; eine \nanderslautende Aussage im Zuge der Altlastenerfassung sei \nunzutreffend. Wer das ausgetonte Gelände verfüllt habe, sei \nnicht aktenkundig. Einzelheiten über die abgelagerten Abfälle \nseien nicht bekannt, so daß der voraussichtliche Abschluß der \nGasbildung ungewiß sei. Die ordnungsbehördliche \nInanspruchnahme der Rechtsnachfolger des Ziegeleibetriebes sei \nuntunlich. Allein die Klägerin sei in der Lage, die \nFunktionsfähigkeit der Gaswarngeräte in den Häusern, die einen \nsozialen Brennpunkt bildeten, sicherzustellen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. \n\n17\n\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 16. Dezember 1994 \nzugestellt worden ist, hat der Beklagte am 13. Januar 1995 \nBerufung eingelegt. Nachdem die Klägerin der Ordnungsverfügung \ntrotz der Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2.000,-- DM in \nbezug auf die Anordnung Nr. 5 nicht nachgekommen war, drohte \nder Beklagte ihr mit Bescheid vom 29. Mai 1995 hinsichtlich \nder Anordnungen Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Ordnungsverfügung die \nErsatzvornahme an. Die Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung \nbetrachtete der Beklagte als erfüllt. Unter dem 7. September \n1995 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest und zog die \nKlägerin mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 1995 zur \nVorauszahlung der auf 73.452,71 DM veranschlagten Kosten für \ndie Installation der Meßgeräte heran. Über die von der \nKlägerin auch insoweit eingelegten Widersprüche ist - soweit \nersichtlich - ebenfalls noch nicht entschieden. Das von der \nKlägerin gegen die Ordnungsverfügung anhängig gemachte \nvorläufige Rechtsschutzgesuch lehnte der Senat mit Beschluß \nvom 20. September 1995 - 20 B 1953/95 - ab. Hinsichtlich der \nAnordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung und der in ihr verfügten \nZwangsgeldandrohung haben die Parteien den Rechtsstreit für in \nder Hauptsache erledigt erklärt.\n\n18\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, auch \nnach dem Bodengründungsgutachten des Geologen Dr. N. sei \nmit Setzungserscheinungen bei den Häusern zu rechnen. Eine \nständige und ausreichende Durchlüftung der Keller sei nicht \ngesichert. Die Ordnungspflicht von Rechtsnachfolgern des \nDeponiebetreibers stehe nicht fest; wer die Deponie betrieben \nhabe sei ebenso unklar wie die wirtschaftlichen Verhältnisse \nder Rechtsnachfolger des Bauherrn. Außerdem sei im \nVerwaltungsverfahren eine derartige Inanspruchnahme erwogen \nworden. Die Stadt N. bach selbst sei nicht \nordnungspflichtig. Neben der fehlenden Rechtsnachfolge in eine \netwaige Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt S. mangele \nes schon an einem die Ordnungspflicht auslösenden Verhalten. \nDie bauplanungsrechtliche Ausweisung der Wohnbebauung sei \nrechtmäßig und zudem generell ungeeignet, eine Ordnungspflicht \nzu begründen. Die Gefahr sei durch die Art und Weise der \nBebauung, die im alleinigen Verantwortungsbereich des Bauherrn \ngelegen habe, herbeigeführt worden. Im übrigen sei das etwaige \nAuswahlermessen zwischen mehreren Störern auf eine \nInanspruchnahme des Zustandsstörers verdichtet. Denn nur der \nEigentümer der Wohnanlage sei imstande, auf die durch die \nBewohnerstruktur und die sonstigen Gegebenheiten geprägten \nschwierigen Verhältnisse erfolgreich zu reagieren. In den \nKellern der Häuser S. 20 und 24 sei bei den \n14-tägigen Messungen wiederholt Methangas - und zwar bis zu \neinem Gehalt von 0,8 Vol.-% - nachgewiesen worden. Der \nMethangasgehalt könne kurzfristig zu explosionsfähigen \nGemischen führen. Die Deponie befinde sich in einer aktiven \nGärungsphase, die noch über Jahrzehnte anhalten könne. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie trägt vor, eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung der \nWohnanlage sei ihr nicht möglich. Seit Jahren falle bei der \nBewirtschaftung der Anlage aufgrund hoher finanzieller \nBelastungen eine erhebliche Unterdeckung an. Die Kostenmiete \nsei am Wohnungsmarkt nicht zu realisieren. Die Ersatzvornahme \ngefährde daher ihre wirtschaftliche Existenz. Da der \nDeponiebetrieb seit über 30 Jahren eingestellt sei, sei die \norganische Substanz weitgehend abgebaut. Auch deshalb sei ein \nEindringen von Methangas in die Häuser auszuschließen. \nLediglich in etwa 1 % aller in den Kellern gezogener Gasproben \nsei Methan, dessen Herkunft zudem ungeklärt sei, nachzuweisen \ngewesen; hierbei habe es sich außerdem um geringfügige und \nunbedenkliche Konzentrationen gehandelt. Der Beklagte habe \njedenfalls sein Ermessen, ob und wie er einschreiten solle, \nfehlerhaft ausgeübt. Den Sachverhalt habe der Beklagte nicht \nin gebotenem Umfang aufgeklärt, insbesondere nichts \nunternommen, um den für die Ablagerung des Hausmülls \nVerantwortlichen festzustellen. Ihr - der Klägerin - sei beim \nErwerb der Wohnanlage nicht bewußt gewesen, daß ein Teil der \nGebäude auf einem ehemaligen Deponiegelände mit Ausgasungen \nstehe. Gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung des ersten \nGutachtens der H. GmbH hätten sich die allgemeinen \nVerhältnisse in der Anlage deutlich verbessert. Außerdem seien \ndie Keller inzwischen geräumt und gegen Betreten versperrt \nworden; die Kellerfenster seien ständig geöffnet. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte \n20 B 1953/95 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, \nsoweit die Parteien es - hinsichtlich der Anordnung Nr. 4 der \nOrdnungsverfügung und der in ihr ausgesprochenen \nZwangsgeldandrohung - übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist insoweit \nfür unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nSatz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).\n\n27\n\nIm übrigen - hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1 bis 3, 5 \nund 6 der Ordnungsverfügung sowie der Androhung der \nErsatzvornahme in bezug auf die Anordnung Nr. 6 - hat die \nBerufung Erfolg. Insoweit ist die Klage nicht begründet. Die \nOrdnungsverfügung ist, soweit sie noch Gegenstand des \nVerfahrens ist, rechtmäßig; ihre Aufhebung kommt deshalb nicht \nin Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nDer Beklagte war als allgemeine örtliche Ordnungsbehörde \nsachlich zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes - OBG -), auf der Grundlage des § 14 \nAbs. 1 OBG Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 \nOBG). Eine die Zuständigkeit des Beklagten verdrängende \nspezielle Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt sich \nnicht daraus, daß die Quelle der Gefahr, die Entstehung des \nMethangases, auf das Ablagern von Abfällen zurückgeht. \nUngeachtet der Zuständigkeitszuweisung des § 38 des \nLandesabfallgesetzes (LAbfG) in der hier maßgeblichen - bei \nErlaß des Widerspruchsbescheides geltenden - Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 14. Januar 1992, GV NW S. 32, für \nGefahrenabwehrmaßnahmen in bezug auf Altablagerungen (§ 28 \nAbs. 1 und 3 LAbfG) schließen etwaige abfallrechtliche \nKompetenzen der oberen Abfallwirtschaftsbehörde (§§ 34, 38 \nAbs. 1 Satz 1 LAbfG) das gegebene Eingreifen des Beklagten \nnicht aus. Geht es nicht in erster Linie um die Beseitigung \neines abfallrechtswidrigen Zustandes, sondern um die \nBekämpfung einer Gefahr unabhängig von der Abfalleigenschaft \nder Gefahrenquelle, gelten für die behördlichen \nZuständigkeiten und die zu ergreifenden Maßnahmen die \n(sonstigen) ordnungsrechtlichen Ermächtigungen - bei Beachtung \nder abfallrechtlichen Pflichten des Ordnungspflichtigen - auch \ndann, wenn die Gefahr durch Abfall hervorgerufen wird.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n10. November 1993 - 4 B 185.93 -, \nBuchholz 451.22 AbfG Nr. 54; Urteil vom \n18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, Buchholz \n451.22 AbfG Nr. 43.\n\n30\n\nDas trifft hier zu; das Abfallregime hat vor dem \nEinschreiten des Beklagten keinen Vorrang. Die \nOrdnungsverfügung zielt nicht ab auf die ordnungsgemäße \nEntsorgung von Abfällen, sondern bezweckt den Schutz von \nMenschen vor Schädigungen durch Explosionen, Brände und \nVerpuffungen. Die abfallrechtlichen Pflichten eines \nAbfallbesitzers oder Deponiebetreibers stehen hinsichtlich der \nangefochtenen Anordnungen nicht in Rede. \n\n31\n\nDer Beklagte war zum Einschreiten befugt, weil im \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG gegeben war. Eine \nGefahr im Sinne dieser Vorschrift besteht dann, wenn die \nSchädigung eines geschützten Rechtsgutes bei ungehindertem \nGeschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Der Eintritt \ndes Schadens muß nicht gewiß, darf aber auch nicht bloß \ntheoretisch möglich sein. Je größer und folgenschwerer der \ndrohende Schaden ist, um so geringere Anforderungen sind an \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW \n1981, 87; Urteil vom 26. Juni 1970 \n- 4 C 99.67 -, NJW 1970, 1890; \nDrews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 223 \nff.\n\n33\n\nZu den geschützten Rechtsgütern zählen Leben, Gesundheit \nund körperliche Unversehrtheit von Menschen. Methangas in den \nKellerräumen von Wohnhäusern führt möglicherweise zu \nSchädigungen von Leib und Leben der Bewohner oder Dritter. \nGemische von Methan und Luft sind je nach dem Methananteil \nleicht entzündlich und explosiv. Bei einer Methankonzentration \nin der Raumluft zwischen 5 Vol.-% und 15 Vol.-% kann sich nach \nnaturwissenschaftlicher Erkenntnis, die die Klägerin nicht in \nZweifel zieht, im Falle der Zündung etwa durch einen Funken \neine heftige explosionsartige Reaktion ereignen; ein \nLuftgemisch mit einem Methangasgehalt oberhalb 15 Vol.-% ist \nbrennbar. Von einer Explosion oder einem Brand kann nicht nur \ndie Bausubstanz der Häuser, vor allem ihre Standfestigkeit, in \nMitleidenschaft gezogen werden mit mittelbaren schädigenden \nFolgen für die Bewohner oder sonstige Personen. Menschen \nkönnen auch unmittelbar etwa bei einem Aufenthalt im \nExplosionsbereich zu Schaden kommen. Ferner handelt es sich \nbei Methan um ein farbloses und geruchloses Gas, dessen \nAuftreten infolgedessen ohne geeignete Meßinstrumente nicht \nauffällig wird. Bei der Gefahrenprognose ist deshalb auch bloß \nunvorsichtiges Verhalten von Menschen im Einwirkungsbereich \ndes Gases in Rechnung zu stellen; selbst alltägliche \nVerhaltensweisen wie z.B. das Einschalten von Licht oder das \nAnzünden einer Zigarette, die ohne Risikobewußtsein \nvorgenommen werden, können zu weitreichenden Schäden führen. \nDementsprechend genügt auch die entferntere Möglichkeit eines \nsolchen Ereignisses, um eine Gefahr annehmen zu können. Das \ngilt um so mehr, als hier von einem möglichen Schadensfall \nwegen der in jedem der Häuser befindlichen großen Anzahl von \nWohnungen eine Vielzahl von Personen betroffen sein kann und \ndarüber hinaus angesichts der Zahl der Hausbewohner sowie der \nvon den Parteien übereinstimmend als schwierig geschilderten \nBelegungsstruktur der Häuser ein jederzeit risikoangepaßtes \nVerhalten nicht erwartet werden kann. Selbst wenn der von der \nH. GmbH bei ihren Untersuchungen angetroffene Zustand der \nKeller, der von grober Regellosigkeit gekennzeichnet war, \nschon während des Verwaltungsverfahrens - und nachfolgend noch \nweitergehend - durch die von der Klägerin ergriffenen \nAufsichts- und Ordnungsmaßnahmen verbessert worden ist, \nbesteht keine zureichende Gewähr dafür, daß die Keller nicht \nbetreten werden und sich dort kein Zündfunke bildet; so \nbefindet sich denn auch die zentrale Heizungsanlage im Keller \ndes Hauses S. Nr. 20. \n\n34\n\nAufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es nicht nur \ntheoretisch, sondern nach fachlicher Kenntnis und allgemeiner \nErfahrung auch praktisch möglich, daß in den Kellern der \nHäuser S. 16, 20 und 24 kritische \nMethangaskonzentrationen entstehen und dort schwerwiegende \nSchäden auslösen. Das hat der Senat bereits im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren im Beschluß vom 20. September 1995 \n- 20 B 1953/93 - ausgeführt (Seite 3 f. BA); hierauf wird \nBezug genommen. Hervorzuheben ist, daß die H. GmbH der \nGassituation auf dem Gelände bereits bei den ersten \nbohrbegleitenden Methangasmessungen erhebliche Bedeutung \nbeigelegt und Anlaß zu Raumluftmessungen in den Kellern \ngesehen hat. Die dem zugrundeliegende Annahme, die Deponie sei \nnoch recht jung und befinde sich daher auf nicht absehbare \nZeit in der aktiven Gasbildungsphase, hat in den umfänglichen \nUntersuchungen, die im Rahmen der erweiterten \nGefährdungsabschätzung durchgeführt worden sind, ihre \nBestätigung gefunden. Die durch die vielfachen Sondierungen \nund Bohrungen gewonnenen Erkenntnisse über die Lage und \nZusammensetzung der einzelnen im Deponiekörper anzutreffenden \nAbfallfraktionen haben den Nachweis des Vorhandenseins nach \nwie vor zersetzungsfähigen und damit für die Methangasbildung \ntauglichen (Hausmüll-)Materials erbracht. Nach Einschätzung \nder H. GmbH ist der Deponiekörper von Hausmüll mit \nBeimengungen geprägt, was auch wegen des Ablagerungszeitraums \nbis zu den 60er Jahren sowie der ungeordneten Ablagerung auf \nerhebliche Massen abgelagerter organischer Stoffe schließen \nläßt. Ein konkreter und aus der örtlichen Situation \nableitbarer Ansatz dafür, daß der Prozeß der Gasbildung, der \nfür Hausmülldeponien auch nach ihrer Stillegung \ncharakteristisch ist und nach gesicherter Erkenntnis - hier \nnicht ergriffene - betriebliche Vor-/Nachsorgemaßnahmen \nerfordert, zum Abschluß gekommen wäre, ist nicht dargetan \nworden oder sonst ersichtlich; unerheblich ist insoweit, ob \ndie Gasbildungsrate in der Vergangenheit vor Durchführung der \ngutachterlichen Untersuchungen noch höher war und deshalb \nbereits früher ein lediglich nicht erkannter Grund für \nordnungsbehördliche Maßnahmen vorlag. Die \nBodenluftuntersuchungen zur Frage der gärtnerischen Nutzung \nvon Flächen außerhalb des Deponiebereiches sind im gegebenen \nZusammenhang unergiebig, weil sie sich auf das von der \nAltablagerung deutlich nach Süden abgesetzte Freigelände \nbeziehen. Im Deponiebereich wurden hingegen speziell in \nräumlicher Nähe zu den Häusern deponietypische Gase - u.a. \nMethan - in beträchtlichen Konzentrationen festgestellt. Der \nDeponiegasanteil an der Bodenluft insgesamt belief sich auf \nbis zu ca. 50 Vol.-% mit räumlichem Schwerpunkt gerade im \nöstlichen Bereich der Altablagerung, so daß eine auffällige \nAbweichung von der üblichen Zusammensetzung der \natmosphärischen Außenluft bzw. der Bodenluft gegeben ist. Der \nMethangasanteil überstieg sogar mehrfach den explosionsfähigen \nBereich; bei den Untersuchungen im Jahre 1991 war Methan an \n2/3 der flächig über das Gelände verteilten Meßpunkte in zum \nTeil starker Konzentration nachzuweisen. \n\n35\n\nEin Methangaseintritt in die Kellerräume liegt angesichts \ndes von den unterschiedlichen und außerdem witterungsbedingt \nwechselnden Ausbreitungsbedingungen beeinflußten \nMigrationsverhaltens des Methangases, das im Untergrund über \nnicht unerhebliche Entfernungen wandern kann, einerseits und \nder Tatsache andererseits, daß die hausmüllhaltigen Abfallagen \nden Schichtenverzeichnissen zufolge zumindest stellenweise \ntiefer in den Untergrund hinabreichen als die Kellersohlen der \nHäuser, nicht außerhalb des praktisch möglichen und real \nwahrscheinlichen Geschehens. Das Methan kann sich, geht man \nmit dem Vorbringen der Klägerin von einer Gründung der Gebäude \nbis zum gewachsenen Boden bzw. bis auf eingebrachtes inertes \nBodenmaterial aus, jedenfalls horizontal ausbreiten und aus \ndem seitlich neben den Gebäuden abgelagerten Abfall sowohl \ndirekt unter die Kellersohlen gelangen als auch in \nunmittelbaren Kontakt mit den Außenwänden treten. Die auch \nseitliche Migration des Gases zeigt sich nach dem Gutachten \nder H. GmbH bereits daran, daß es an Stellen nachgewiesen \nworden ist, an denen wegen der Beschaffenheit des abgelagerten \nMaterials eine Gasbildung nicht stattfand.\n\n36\n\nBeim Bau der Häuser ist dieses Risiko ersichtlich nicht \nbedacht, geschweige denn in den Einzelheiten analysiert und \ndurch spezielle Vorkehrungen berücksichtigt worden. Besonderes \nAugenmerk wurde allein auf die wegen des Abbaus des \ngewachsenen Bodens als - vornehmlich unter dem Gesichtspunkt \nvon Mehrkosten - problematisch betrachtete Gründung der Häuser \ngerichtet. Die im Gutachten des Geologen Dr. N. vom \n9./27. November 1967 über die Baugrundverhältnisse \nvorgeschlagenen technischen Maßnahmen zur Stabilisierung des \nUntergrundes und zur Gestaltung der Fundamente schließen, \nsollten sie - was anhand der Unterlagen nicht festzustellen \nist - realisiert worden sein, das Eindringen von Methangas in \nKellerräume nicht aus. Weder sind in dem Gutachten \ngasunwegsame Verdichtungs-/Verfüllmaterialien und \nentsprechende Arbeitsmethoden empfohlen worden noch war der \nGutachter der Auffassung, aufgrund seiner Vorschläge seien \nSetzungen der Baukörper nicht zu erwarten. Im Gegenteil ging \ner von \"normalen Setzungen im Zentimeterbereich\" aus. \nDerartige Vorgänge bergen - ebenso wie die Lage der \nEntwässerungseinrichtungen einschließlich der unter die \nKellersohlen vertieften Pumpenschächte, die Anordnung der \nKellerfenster und Kellerzugänge sowie die durch die \nKelleraußenwände geführten Versorgungsleitungen - \ntypischerweise das Risiko von Undichtigkeiten, durch die das \nMethangas selbst unter Berücksichtigung der seitlichen \nKiesschichten in die Keller gelangen kann. Da nach den \nFeststellungen im Verwaltungsverfahren eine fortwährende \nausreichende Durchlüftung der Keller nicht gewährleistet ist, \nkönnen die Gaskonzentrationen durch Aufkonzentration \nunvorhersehbar ein für Explosionen und Brände kritisches \nAusmaß erreichen. Das gilt auch für das Haus S. 24, \nda dieses in unmittelbarer Nähe der Ablagerungsflächen \nerrichtet ist. Die bei den zwei Kellergeschossen des Hauses \nunerläßliche Ausdehnung der Baugrube hat zur Folge, daß das \nHaus nur durch später eingebrachtes Auffüllmaterial vom \neigentlichen Deponiekörper getrennt ist. Die beiden in \ngeringer Entfernung westlich des Hauses eingerichteten \nGaspegel haben gerade auch für diesen Bereich einen deutlichen \nMethangasgehalt der Bodenluft ergeben; speziell für den in \nFrage stehenden Ostteil des Deponiegeländes hat die H. GmbH \naufgrund der Beprobung der als repräsentativ anzusehenden \n- weil in einem dichten rasterförmigen Netz ausgeführten - \nGaspegel das Auftreten von Methan als flächig bemerkbares und \nstark ausgeprägtes Phänomen festgestellt. Die Richtigkeit der \nAnnahme fehlender Gasdichtigkeit wird nicht dadurch widerlegt, \ndaß bei den 14-tägigen Messungen nur ganz gelegentlich \nMethangas festgestellt worden ist. Dessen Vorhandensein deutet \nim Gegenteil nach Lage der Dinge mangels jeglicher \nAnhaltspunkte für anderweitige Ursachenabläufe auf von außen \nstattfindende Gaseintritte aus dem Deponiebereich hin. Der \nHinweis der Klägerin, der analytische Nachweis der Herkunft \ndes Methans aus der Deponie sei nicht erbracht, vermag \nallenfalls Zweifel daran zu wecken, ob die Meßergebnisse zum \nNachweis der Undichtigkeit der Keller tauglich sind; zumindest \nschließen die Meßergebnisse insgesamt Undichtigkeiten nicht \naus, zumal auch mit Blick auf die Nutzung der - nach Angaben \nder Klägerin geräumten - Keller mit Ausnahme der Nähe zur \nDeponie keine plausible Erklärung für den gelegentlichen \nMethangasnachweis existiert. Der durch die negativen \nErgebnisse der ganz überwiegenden Zahl der Raumluftmessungen \nverdeutlichte geringe Wahrscheinlichkeitsgrad des Entstehens \nkritischer Methan-Luft-Gemische, stellt nicht in Frage, daß \njedenfalls beim Zusammentreffen ungünstiger Bedingungen die \ntatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Geschehen \ngegeben sind und die Verwirklichung des Risikos schlechthin \nunumkehrbare Schäden an Leib und Leben bewirken kann. Nicht \naußer acht gelassen werden kann dabei, daß die H. GmbH \ndurchgreifende Schutzmaßnahmen für dringend angezeigt erachtet \nund eine bloße Überwachung der Situation gutachterlich für \nunzureichend gehalten hat, bevor sie unter dem 9. Dezember \n1991 einer reinen Sicherungsmaßnahme unter den \nVoraussetzungen, deren Herbeiführung die angefochtene \nOrdnungsverfügung dient, nicht widersprochen hat. Außerdem war \ndas Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft \nE. , zu dessen Aufgabenbereich u.a. die Abschätzung \nder von Deponien ausgehenden Immissionsrisiken zählte und \ndessen Stellungnahmen deshalb als besonders sachkundig zu \nbetrachten sind, im Mai 1992 der Auffassung, eine auch \nkontinuierliche Überwachung reiche zur Gewährleistung der \nnotwendigen Sicherheit in den Häusern nicht aus; geboten sei \nvielmehr eine aktive Entgasung. In die gleiche Richtung ging \ndie Einschätzung des Regierungspräsidenten E. , der \naußerdem darauf drängte, zumindest auch Maßnahmen in bezug auf \ndas Haus S. 12 zu ergreifen. \n\n37\n\nVon der ihm hiernach zustehenden Befugnis, zum Schutz der \ngefährdeten Rechtsgüter nach pflichtgemäßem Ermessen \neinzuschreiten, hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch \ngemacht. Die Klägerin ist, weil sie Eigentümerin der \nWohnanlage einschließlich des früheren Deponiegeländes ist, \nals Zustandsstörerin ordnungspflichtig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 \nOBG). Sie übt die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft \nsowohl über den abgelagerten Abfall als auch über die Häuser \naus. Hinsichtlich der Auswahl unter mehreren \nOrdnungspflichtigen (§ 16 OBG) ist dem Beklagten ein \nErmessensfehler nicht unterlaufen. Zur Störerauswahl ist im \nWiderspruchsbescheid, nachdem die Widerspruchsbehörde der \nFrage des früheren Deponiebetreibers nachgegangen war, \nausgeführt, ein weiterer Störer sei nicht zu ermitteln \ngewesen. Der Ordnungsverfügung in ihrer ursprünglichen Fassung \nliegt ersichtlich die am Zweck der Ermächtigung ausgerichtete \nErmessensüberlegung des Beklagten zugrunde, die \nInanspruchnahme speziell der Klägerin stelle wegen deren \nSachnähe und Leistungsfähigkeit die wirkungsvolle Behebung der \nGefahr sicher. Dieser Gedanke bedurfte vor dem Hintergrund der \ngemeinsamen Sanierungsbemühungen und der im Raum stehenden \nSicherungsmaßnahmen als selbstverständliche Annahme des \nBeklagten bei verständiger Interpretation der \nOrdnungsverfügung auch aus der Sicht der Klägerin keiner \nausdrücklichen Darlegung. Das spiegelt sich im Vorbringen der \nKlägerin wider, die Fragen der ermessensgerechten \nStörerauswahl erst aufgeworfen hat, nachdem dies im \nangefochtenen Urteil geschehen war. Die Erwägungen des \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde geben zu Bedenken \nunabhängig davon keinen Anlaß, ob die nachträglichen \nAusführungen des Beklagten im Klageverfahren und einstweiligen \nRechtsschutzverfahren als mit Mängel heilender Wirkung \nnachgeholte ermessensgerechte Auswahlentscheidung gewertet \nwerden könnten. Denn ein sonstiger Ordnungspflichtiger, dessen \nInanspruchnahme neben oder anstelle der Klägerin zumindest \nernstlich zu erwägen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. \nDementsprechend war es mangels geeigneter \nHandlungsalternativen geboten, die Klägerin in Anspruch zu \nnehmen. Ein Zugriff auf die Mieter unter dem Aspekt der \nAusübung der tatsächlichen Gewalt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 OBG) \nschied schon wegen der Vielzahl der Mieter zumindest als \neindeutig verfehlt aus; eine wirkungsvolle Abwehr der Gefahr \nwäre bei einem derartigen Vorgehen von vornherein nicht zu \nerwarten gewesen. Eine Anknüpfung an die Verursachung der \nGefahr (§ 17 Abs. 1 OBG) führt gleichfalls nicht zu einem \nweiteren Ordnungspflichtigen. Auch insoweit wird auf den im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluß des \nSenats vom 20. September 1995 (Seite 4 f. BA) verwiesen. \nVerursacher im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG ist nicht jeder, \ndessen Tun oder Unterlassen zum Eintreten der Gefahr in \nirgendeiner Weise ursächlich beigetragen hat. Der \nUrsachenzusammenhang kann nicht im Sinne einer für den \n(Gefahren-)Erfolg nicht hinwegdenkbaren Bedingung verstanden \nwerden, soll die Ordnungspflicht nicht sachwidrig uferlos \nausgedehnt werden, sondern denjenigen treffen, dem die \nVerantwortlichkeit nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes \ngebührt und der deshalb ordnungsrechtlich für die \nGefahrenabwehr einzustehen hat; der Ursachenzusammenhang ist \nvielmehr anhand spezifisch ordnungsrechtlich geprägter \nMaßstäbe wertend zu ermitteln. Anerkanntes Kriterium für die \nordnungsrechtliche Zurechnung einer Gefahr zu einem bestimmten \nVerhalten oder Unterlassen ist - neben anderem - die \nFeststellung, daß hierdurch nach den Umständen des \nEinzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und so die \nunmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt \nworden ist. \n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. März \n1993 - 5 A 496/92 -, NWVBl. 1993, 351 \nm.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, \na.a.O., S. 313 m.w.N..\n\n39\n\nAusschlaggebende Ursache für die Entstehung der Gefahr ist \nhier die Errichtung der Gebäude mit anschließender \nNutzungsüberlassung zu Wohnzwecken. Demgegenüber stellt die \nAblagerung des die Methangasbildung auslösenden Abfalls eine \nnur mittelbare Ursache dar. Das Methangas erweist sich hier \nlediglich deshalb als gefährlich, weil hierauf bei der auf den \nDeponiebetrieb folgenden baulichen Nutzung nicht im gebotenen \nMaß, vor allem nicht durch eine gasunwegsame Bauausführung, \ndie im Anschluß an die Gutachten der H. GmbH technisch \nunproblematisch ist und von den Parteien übereinstimmend als \nrealisierbar angenommen wird, Bedacht genommen worden ist. Es \ngeht nicht um mögliche schädigende Einwirkungen der Deponie \netwa auf die Luft- oder Gewässerqualität, sondern um die \nspezifischen Risiken einer Wohnnutzung des Deponiegeländes. \nDementsprechend scheidet der Betrieb der Deponie als \nVerursachungsbeitrag im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG aus; wer den \nHausmüll hat ablagern lassen, ist deshalb nicht \nentscheidungserheblich. \n\n40\n\nDie weiterhin in Betracht kommenden Ordnungspflichten der \nfür den Bau der Häuser verantwortlichen Personen führen \nebenfalls nicht auf einen von der Klägerin zu unterscheidenden \nund vom Beklagten alternativ in Anspruch zu nehmenden \nHandlungsstörer. Anhand der Bauakten sind bereits die \nVerantwortungsbereiche der am Bau seinerzeit Beteiligten nicht \nmit der notwendigen Verläßlichkeit zu ermitteln. Eigentümer \nder fraglichen Fläche war ursprünglich Herr F. B. , \nder in den Baugesuchen anfänglich auch als Bauherr bezeichnet \nworden ist. Neben ihm wurden tätig eine Firma \"B. & Co.\" \nsowie eine Firma \"B. & Co. GmbH\" mit unterschiedlichen \nZusätzen. Herr B. ist zwischenzeitlich verstorben; über \nseinen Nachlaß ist ein Vergleichsverfahren durchgeführt \nworden. In den Nachtragsbauunterlagen ist ebenso wie in \nSchriftstücken über die Gewährung der öffentlichen \nWohnungsbauförderungsmittel für das seinerzeitige Vorhaben als \nBauherr eine \"S. -X. Immobilien-\nAnlagegesellschaft G. B. N. KG, E. \" \nvermerkt, wobei sich Hinweise auf eine Vertretung durch eine \nFirma B. Bauunternehmen finden. Die Anlagegesellschaft \nmahnte im Sommer 1971 an, \"uns\" den Schlußabnahmeschein \nauszustellen, und wurde vom Beklagten 1971 zu einmaligen \nKanalanschlußgebühren herangezogen, was auf einen \nEigentumswechsel noch vor der Gebrauchsabnahme hindeutet. \nUnter diesen Umständen bestand vor Erlaß der Ordnungsverfügung \nkeine Veranlassung für den Beklagten, in umfangreiche und \nwegen des seit der Errichtung der Häuser vergangenen Zeitraums \nerschwerte Nachforschungen darüber einzutreten, wer ggf. als \nRechtsnachfolger eines der am Bau Beteiligten \nordnungspflichtig sein könnte. Das Ermessen gemäß § 16 OBG ist \nentsprechend dem Zweck der Ermächtigung, also ausgerichtet am \nZiel der wirkungsvollen Abwehr ordnungsrechtlicher Gefahren \n(§§ 1, 14 Abs. 1 OBG), auszuüben. Das verlangt, sich unter \nmehreren zur Auswahl stehenden Ordnungspflichtigen aufgrund \nvon auf die Abwehr der Gefahr bezogenen Überlegungen zu \nentscheiden, nicht aber - etwa mit Blick auf mögliche \nzivilrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten - systematisch allen \nAnhaltspunkten erschöpfend nachzugehen, um das mögliche \nVorhandensein zusätzlicher Ordnungspflichtiger durch \nVerschaffung weiterer Kenntnisse erst zu erkunden. Die \nHeranziehung zusätzlicher Auswahlkriterien kann dann sachlich \nvertretbar sein, wenn mehrere Personen als Verursacher oder \nZustandsstörer feststehen und ihre Inanspruchnahme zur \nGefahrenabwehr gleichermaßen tauglich ist. Ist - wie hier - \nder Erfolg eines Zugriffs auf einen Handlungsstörer wegen \nvielfacher tatsächlicher Ungewißheiten erheblich zweifelhaft, \nsteht es mit der ordnungsbehördlichen Aufgabenstellung im \nEinklang, die Haftung des ohne weiteres greifbaren \nZustandsstörers zu realisieren. Im Hinblick auf eine mögliche \nInanspruchnahme der seinerzeit am Bau der Häuser Beteiligten \ngilt das um so mehr, als bauliche Anlagen jederzeit \nstandsicher und gebrauchstauglich sein müssen. Seit dem Erwerb \nder Anlage trägt die Klägerin die Verantwortung für den \nbaulichen Zustand der Häuser und vor allem auch ihre \nBenutzbarkeit entsprechend den aktuellen Erfordernissen; sie \nist deshalb verpflichtet, die Benutzbarkeit \nerforderlichenfalls durch eigene Maßnahmen zu gewährleisten \n(§§ 3, 15, 16 der Landesbauordnung NW). \n\n41\n\nDie planungsrechtliche Ausweisung des Geländes als \nWohnbauland durch die Stadt S. führt nicht auf eine die \nStadt N. als deren Rechtsnachfolgerin treffende \nOrdnungspflicht. Durch den Bebauungsplan ist die Gefahr nicht \nim Sinne des § 17 Abs. 1 OBG verursacht worden. Dabei mag \ndahinstehen, daß die Baugenehmigungen nach Maßgabe des § 33 \ndes Bundesbaugesetzes erteilt worden sind, bevor der \nBebauungsplan in Kraft getreten war; die abschließende \nplanerische Abwägung stand deshalb im Zeitpunkt der Gestattung \nder Bebauung noch aus, so daß Rechtsfehler insoweit allenfalls \nwegen des schon vorliegenden Planentwurfs zukünftig \nwahrscheinlich waren. Abgesehen hiervon schuf die \nbaurechtliche Freigabe des Geländes für den Wohnungsbau \nlediglich die rechtliche Situation der Bebauungsmöglichkeit. \nObwohl mit der Wahrnehmung dieser Möglichkeit als sicher zu \nrechnen war, weil der Bebauungsplan auf die konkret geäußerten \nBauabsichten geradezu zugeschnitten war, hing das Entstehen \nder Gefahr von Umständen ab, die der freien \nWillensentschließung Dritter unterlagen. Nicht die \nBebauungsmöglichkeit als solche erweist sich als unmittelbar \ngefährlich, sondern die Bebauung in der geschehenen Art und \nWeise. Für eine Erstreckung der Ordnungspflicht auf den \nBebauungsplan als bloß mittelbare Vorstufe der Gefahr fehlt es \nan zureichenden Gründen. Die ordnungsrechtliche Qualifizierung \nauch des \"Hintermannes\" eines Geschehens als Handlungsstörer \nkommt in den Fällen der \"Zweckveranlassung\" in Betracht, für \ndie kennzeichnend ist, daß zwischen der mittelbaren Ursache \n- der Veranlassung - und dem die Gefahr unmittelbar \nherbeiführenden Verhalten eines Dritten ein so enger innerer \nWirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, daß die \nVeranlassung und der letztlich eingetretene (Gefahren-)Erfolg \nals Einheit angesehen werden können und müssen. \n\n42\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 29. Mai 1995 - 1 S 442/95 -, VBlBW \n1995, 404; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, \na.a.O., S. 315 f. m.w.N.. \n\n43\n\nDas trifft für das Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan \nund der nachfolgenden Bebauung typischerweise nicht zu, weil \ndem Bauherren und den sonstigen am Bau Beteiligten die \nbaurechtliche Verantwortlichkeit für die Bebauung zugewiesen \nist. Das Baugenehmigungsverfahren dient dazu, die konkreten \nAnforderungen an eine \"ungefährliche\" Bauausführung zu \nermitteln und ihnen gerecht zu werden. Der für das \nRechtsinstitut des \"Zweckveranlassers\" maßgebende \nRechtsgedanke, nur so die gebotene Effektivität der \nGefahrenabwehr gewährleisten zu können, kommt im übrigen in \nFällen der vorliegenden Art ersichtlich nicht zum Tragen, weil \nder \"Vordermann\", der für den Bau bzw. den Zustand der Häuser \nVerantwortliche, als Ordnungspflichtiger greifbar ist und \nseine Inanspruchnahme eine Beseitigung der Gefahr erwarten \nläßt. \n\n44\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob in Anlehnung an die \nzivilrechtliche Rechtsprechung zu Amtshaftungsansprüchen wegen \nfehlerhafter Bauleitplanung \n\n45\n\n- vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli \n1992 - III ZR 87/91 -, NJW 1993, 384; \nUrteil vom 21. Februar 1991 - III ZR \n245/89 -, NJW 1991, 2701; Urteil vom \n26. Januar 1989 - III ZR 194/87 -, NJW \n1989, 976 -\n\n46\n\ntrotz der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der für die \nRisikozurechnung unter ordnungsrechtlichen oder \nschadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten entscheidenden \nKriterien etwas anderes erwogen werden kann, wenn die \nVerwirklichung der planerisch eröffneten Bebauungsmöglichkeit \nzwingend mit schwerwiegenden Gefahren einhergeht, die vom \nBauherrn mit den Regelungsmöglichkeiten im \nBaugenehmigungsverfahren nicht wirksam beherrscht werden \nkönnen, weil das Grundstück für die vorgesehene bauliche \nNutzung schlechthin unbrauchbar ist. Eine solche Situation \nliegt nicht vor. Die Methangasaustritte aus dem Deponiekörper \nhindern nicht jegliche Wohnnutzung des Geländes, sondern \nbilden Erschwernisse, denen durch besondere technische \nMaßnahmen zur Sicherstellung der Gasdichtigkeit und damit \ndurch die Art und Weise der Bebauung ausreichend begegnet \nwerden konnte bzw. kann. Darüber hinaus hat zumindest Herr \nB. , auf dessen Betreiben die Bebauung zugelassen worden \nist, in Kenntnis der früheren Deponienutzung gehandelt, so daß \ner das Risiko sich hieraus ergebender Beeinträchtigungen \nbewußt eingegangen ist. Daß er hierbei möglicherweise die \nProbleme nicht in ihrer gesamten Tragweite erkannt hat, stellt \njedenfalls ordnungsrechtlich keinen Grund dar, die Stadt \nS. - die ersichtlich auch nicht über das entsprechende \nProblembewußtsein verfügte - als für die Gefahr verantwortlich \nanzusehen. Ob dennoch Amtshaftungsansprüche der Klägerin \nbestehen, bedarf keiner Entscheidung.\n\n47\n\nDie verfügten Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und \nverhältnismäßig (§ 15 OBG), um die gegebene Gefahr abzuwehren; \nauch diesbezüglich wird auf den Beschluß im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren (Seite 5 f. BA) Bezug genommen. Ein \nweniger belastendes und in gleicher Weise zur Herbeiführung \ndes angestrebten Erfolges geeignetes Mittel ist nach der \nvorhandenen Situation auch bei abschließender rechtlicher \nPrüfung nicht ersichtlich. Die verlangten engen Kontrollen \ndienen dazu, lückenlose und jederzeit aktuelle Informationen \nüber die Methangasbelastung und über eintretende Veränderungen \nin den für den Gaseintritt bedeutsamen baulichen Verhältnissen \nzu erlangen, um auf der Grundlage des so geschaffenen \nzuverlässigen Bildes von der Lage erforderlichenfalls umgehend \ndie angezeigten Gegen- und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen zu \nkönnen. Der Beklagte hat sich bei der Festlegung des von ihm \nerstrebten Sicherheitsstandards einerseits von der Befürchtung \nplötzlicher akuter Methangasansammlungen mit letztlich nicht \nabzusehenden schwerwiegenden Schäden und andererseits von dem \nZiel leiten lassen, von weitaus kostenintensiveren \nSchutzmaßnahmen wie der aktiven Entgasung des Deponiekörpers \noder der Herstellung passiver Schutzeinrichtungen nach \nMöglichkeit Abstand nehmen zu können. Die Beschränkung, die \nSituation - zunächst nur - unter allerdings effektiver \nKontrolle zu halten, trägt den Interessen der Klägerin, die \nHäuser uneingeschränkt zu Wohnzwecken vermieten zu können, als \nKompromiß zwischen den unabweisbaren Sicherheitsbedürfnissen \nund der finanziellen Belastung der Klägerin weitestmöglich \nRechnung. Die im Vordergrund der Beanstandungen der Klägerin \nstehende Häufigkeit und Intensität der Kontrollen sind \nsachgerechter und situationsangepaßter Ausdruck der sich \nunerläßlich auf der \"sicheren Seite\" des Ausschlusses \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen bewegenden \nGefahrenabschätzung. Dauermessungen mittels festinstallierter \nGeräte entsprechen dem Ziel, die nach den Umständen notwendige \nÜberwachung zu gewährleisten, wesentlich besser als in \ngewissen Zeitabständen durchzuführende Messungen mit mobilen \nGeräten. Sie sind bei technischen Anlagen je nach deren \nGefahrenpotential weithin üblich, praktisch bewährt und \nvermeiden die für mobile Messungen charakteristischen \nUnsicherheiten punktueller Erkenntnisse. Die hiergegen \nangeführten rein finanziellen Interessen der Klägerin sind \nangesichts der hohen Schutzwürdigkeit von Leib und Leben der \nvon einer möglichen Methangasexplosion bzw. einem durch Methan \nausgelösten Brand betroffenen Menschen schon im Ansatz \nnachrangig und verlieren unter Einbeziehung der \nwirtschaftlichen Dimension des Hochhauskomplexes noch mehr an \nGewicht. Die Installationskosten für die Meßgeräte machen nach \nden Kostenvoranschlägen und den auf einer Ausschreibung \nberuhenden Angaben des Beklagten im Bescheid vom 7. Dezember \n1995, wonach mit Aufwendungen in der Größenordnung von bis zu \nca. 80.000,-- DM zu rechnen ist, lediglich einen geringen \nBruchteil des gesamten Investitionsaufwandes für die Häuser \naus. Das Ablesen und Erfassen der Meßdaten sowie die Wartung \nder Geräte, wodurch erst die Funktionsfähigkeit der \nÜberwachung sichergestellt wird, lösen zwar ebenso wie die \nregelmäßigen Sichtprüfungen der Kellerräume auf nicht näher \neingrenzbare Zeit nicht unbeträchtliche laufende Aufwendungen \naus. Diese Kosten sind indessen ca. 260 Wohnungen mit \ninsgesamt etwa 18.000 m2 Wohnfläche zuzuordnen, so daß sie den \nBereich unzumutbarer Überbeanspruchung im Sinne eines groben \nMißverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag bei weitem nicht \nerreichen. Besondere Umstände, die die \nZustandsverantwortlichkeit der Klägerin unter dem \nGesichtspunkt einer durch Fremdeinwirkung hervorgerufenen \n\"Opferposition\" \n\n48\n\n- vgl. BVerwG, Beschluß vom \n14. Dezember 1990 - 7 B 134.90 -, NVwZ \n1991, 475; Schink, Grenzen der \nStörerhaftung bei der Sanierung von \nAltlasten, VerwArch 1991, 357 (378 ff.) \nm.w.N. -\n\n49\n\nin Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Nach den \nAngaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat besteht die Problematik ihrer Erlössituation vor allem \ndarin, daß eine kostendeckende Miete wegen hoher \nVorbelastungen sowie der finanziellen Verhältnisse der Mieter \nnicht realisiert werden kann. Die beträchtliche Unterdeckung \nder Kosten wird aber durch die Mehrbelastung infolge der \nOrdnungsverfügung weder hervorgerufen noch unzumutbar \nverschärft; es handelt sich vielmehr um das übliche \nsituationsbedingte Vermieterrisiko, einen auskömmlichen Ertrag \nerwirtschaften zu können, hinter dem das Interesse der \nAllgemeinheit, die Gefahrenabwehr nicht aus öffentlichen \nMitteln zu finanzieren, nicht zurücktritt. Der Entschluß der \nKlägerin, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für als \nvordringlich erachtete und damit subjektiv als sinnvoller \nangesehene Zwecke einzusetzen, bietet auch vor dem Hintergrund \nder schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in \nden Häusern keinen Ansatz für die Annahme, die Klägerin werde \ndurch die Ordnungsverfügung unangemessen hart getroffen. Die \nPrivatnützigkeit ihres Eigentums ist für die Klägerin nicht \nannähernd aufgehoben. Der Betrieb der Deponie und damit die \nSchaffung des Ausgangspunktes der Gefahrensituation durch \nDritte, bevor die Klägerin das Grundstück erworben hat, reicht \nhierfür ebensowenig aus wie die von der Klägerin bezogen auf \nden Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnanlage behauptete Unkenntnis \nvon den Ausgasungen aus der früheren Deponie. Einerseits liegt \nes ausgesprochen nahe, daß ein Kaufinteressent vor dem Erwerb \neines zumal wirtschaftlich bedeutsamen Objekts über dessen \nBeschaffenheit Erkundigungen einholt. Die frühere Nutzung des \nGeländes als Lehmgrube mit anschließender Wiederverfüllung war \nbeim Beklagten aktenkundig; das Gutachten Dr. N. war \nBestandteil der Bauakten. Den Inhalt dieser Akten konnte sich \ndie Klägerin durch Nachfrage bzw. Einsichtnahme erschließen. \nEs spricht nichts dafür, daß Bemühungen in dieser Richtung \ninsoweit keinen Aufschluß erbracht hätten. Von daher ist die \nKlägerin, wenn sie sich denn über das Gelände, auf dem die \nHäuser errichtet sind, vor dem Kauf nicht vergewissert hat, \nbewußt das Risiko eingegangen, den erkennbar ungeklärten \nAuswirkungen der früheren Nutzung der Flächen ausgesetzt zu \nsein. Auch verfassungsrechtlich (Art. 14 Abs. 1 des \nGrundgesetzes) besteht kein Anlaß, ihr dieses Risiko zu Lasten \nder Allgemeinheit abzunehmen. Andererseits übersteigt der \nVerkehrswert der Wohnanlage bei weitem den Umfang der aufgrund \nder Ordnungsverfügung von der Klägerin aufzubringenden Kosten, \nso daß eine übermäßige, das Privateigentum in beachtlicher \nWeise \"störende\" Belastung auch aus diesem Grunde nicht \neintritt. Eine Beschränkung der Zustandsstörerhaftung wegen \neiner \"Opferposition\" tritt nicht bei jeder vom Eigentümer \nnicht vorausgesehenen wirtschaftlichen Belastung des Eigentums \nein, sondern ist allenfalls dann ausnahmsweise denkbar, wenn \ndie verfassungsrechtlichen Grenzen eines Zugriffs auf das \nEigentum deshalb berührt sein können, weil die \nordnungsrechtliche Inanspruchnahme den wirtschaftlichen Wert \ndes Eigentums übersteigen oder doch zumindest weitgehend \naushöhlen würde. Derartige Umstände liegen hier nicht \nansatzweise vor.\n\n50\n\nDie fehlende zeitliche Begrenzung der vom Beklagten \nangeordneten Maßnahmen stellt ihre Angemessenheit nicht in \nFrage. Dieser Umstand erklärt sich daraus, daß noch im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ein \nwesentliches Nachlassen der Gasbildung nicht konkret abzusehen \nwar und demnach ein Endzeitpunkt für die Einstellung der \nKontrollen in den Kellern nicht bestimmt werden konnte. Es \nversteht sich von selbst, daß die Fortgeltung der \nOrdnungsverfügung aufgrund ihrer Situationsgebundenheit davon \nabhängt, daß die zu Befürchtungen Anlaß gebenden Umstände im \nwesentlichen noch Bestand haben. Sollte das nicht mehr der \nFall sein, wird der Beklagte, der die Gefahrensituation unter \nKontrolle zu halten hat, über eine Aufhebung der \nOrdnungsverfügung zu befinden haben.\n\n51\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung der \nErsatzvornahme hinsichtlich der Anordnung Nr. 6 der \nOrdnungsverfügung sind nicht dargetan worden oder sonst \nerkennbar (§§ 58, 59, 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes).\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die \nKosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen. Der \nMaßnahmenplan (Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung) ist \nbereits während des Widerspruchsverfahrens erstellt und der \nKlägerin zugeleitet worden, so daß insoweit kein Anlaß zur \nKlageerhebung bestand. Die Zwangsgeldandrohung fällt nach der \nStreitwertpraxis des Senats kostenmäßig nicht ins Gewicht und \nwäre - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - auch unter dem \nAspekt des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu Lasten der Klägerin zu \nwerten.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-07/20-a-657-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-03-07/20-a-657-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312608","retrieved":"2026-07-09 03:43:37.670355+00:00"}}