{"status":"available","doknr":"OLD312628","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0227.11A3960.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-02-27","aktenzeichen":"11 A 3960/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDer Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 22. November 1995 wird \naufgehoben.\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des \nerstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 30. \nDezember 1993 in der Fassung vom 25. April 1995 die Bebauungsgenehmigung zum \nNeubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück \nGemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5, der Kläger zu 1/5.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten im Berufungsverfahren nur noch die \nErteilung einer Bebaugenehmigung zum Neubau eines Schweinemaststalles für 672 \nTiere und eines Güllehochbehälters.\n\n3\n\nDer Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet im Haupterwerb einen Betrieb in \nxxx, Gemarkung xxx mit einer Fläche von ca. 55 ha, von denen ca. 15 ha Eigenland \nsind. Er betreibt eine intensive Viehhaltung mit Zuchtsauen und Mastschweinen. Da \ndie räumliche Enge auf dem Hofgrundstück xxx 2 in xxx und die vorhandene \nBebauung in der Nachbarschaft die Errichtung eines neuen Schweinemaststalles dort \nnicht zuläßt, versucht der Kläger seit Jahren einen geeigneten Standort auf \nEigenland behördlicherseits genehmigt zu bekommen. Dabei wurden sieben \nverschiedene Standorte in die Überlegungen einbezogen.\n\n4\n\nAuf Antrag des Klägers vom 4. März 1985 erteilte der Beklagte unter dem 2. \nDezember 1985 einen baurechtlichen Vorbescheid für die Aufstellung eines \nGüllebehälters auf dem als Viehweide genutzten Grundstück Gemarkung xxx, Flur 8, \nFlurstücke 3 und 83. Das Grundstück liegt innerhalb des räumlichen \nGeltungsbereichs des Landschaftsplanes \"xxx\" (Amtliches Kreisblatt Nr. 26, 1980, \nSeite 300 ff.). Am nördlichen Ende des Grundstücks verläuft die xxx, ein Gewässer \nzweiter Ordnung. Hier beginnt das im Landschaftsplan ausgewiesene besondere \nLandschaftsschutzgebiet \"xxx -Wiesen\".\n\n5\n\nFür diesen sogenannten Standort Nr. 1 stellte der Kläger am 15. September \n1986 eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Schweinemaststalles mit den \nAusmaßen 20 m x 30 m für ca. 480 Mastplätze.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. November 1986 teilte der Beigeladene dem Kläger mit, \ndaß die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung von den Verbotsbestimmungen \ndes Landschaftsplanes versagt werde. Der geplante Schweinemaststall führe in der \nunter Schutz stehenden Landschaft zu einer zusätzlichen Belastung der Umgebung \nund beeinträchtige die Landschaft erheblich. Die hier gegebene offene \nWiesenlandschaft sowie die besondere Eigenart des Bebauungsbereiches mit seiner \nvom Aussterben bedrohten Wiesenvogelarten müßten in der jetzigen Form erhalten \nbleiben. Die geplante bauliche Anlage widerspreche daher sowohl hinsichtlich des \nLandschaftsbildes als auch der ökologischen Erfordernisse den Schutzzwecken des \nLandschaftsplanes.\n\n7\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage auf Erteilung einer \nAusnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des fraglichen Landschaftsplanes \nerhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 1989 - 8 K \n1851/87 - als unbegründet abgewiesen. Im nachfolgenden Berufungsverfahren - 11 \nA 845/89 - hat der Berichterstatter des Senats die sieben möglichen Standorte am \n22. Juni 1992 in Augenschein genommen. Der sogenannten Standort Nr. 7 befindet \nsich auf dem Grundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57. Das unbebaute, \nlandwirtschaftlich genutzte Grundstück ist von unbebauten und landwirtschaftlich \ngenutzten Flächen umgeben. Im Flächennutzungsplan der Stadt ist es \ngleichberechtigt als Fläche für die Landwirtschaft und als Wohnbaufläche dargestellt. \nEs liegt ferner im Bereich des Landschaftsplanes \"xxx - xxx\" vom 29. Dezember \n1980. Der nördlich am Grundstück entlanglaufende Weg hat eine Wegbreite von ca. \n3 m und ist asphaltiert. Er trägt die Bezeichnung xxx-Straße. Der westlich \nangrenzende, ca. 4m breite Weg ist unbefestigt. Er trägt die Bezeichnung xxx.\n\n8\n\nIm Protokoll eines weiteren Erörterungstermins vor dem Berichterstatter des \nSenats vom 25. November 1993 wird ausgeführt:\n\n9\n\n\"Kläger und Beklagter\" - (Beigeladener dieses Verfahrens) - \"sind sich darüber \neinig, daß unter Berücksichtigung des Optimierungsgebots der Standort Nr. 7 \nlandschaftsschutzrechtlich den Vorzug vor dem Standort Nr. 1 verdient, da dort eine \ngeringere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist und am Standort \nNr. 7 die Gesichtspunkte des Artenschutzes und der Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts allenfalls am Rande von Bedeutung sind, während diese am Standort \nNr. 1 eine besondere Berücksichtigung verdienen. Dies gilt unabhängig von den \nformellen Festsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Bedenken der \nStadt xxx sind städtebaulicher Natur. Der Senat ist nach Vorberatung der Meinung, \ndaß durch die Festsetzung W und L zulässigerweise keine Vorratsflächen für eine \nstädtebauliche Entwicklung geschaffen werden dürfen. Zudem wird auf die \ntatsächliche Möglichkeit verwiesen, dem Kläger eine geeignete Tauschfläche in \nzumutbarer Nähe anzubieten.\"\n\n10\n\nIm anschließenden gerichtlichen Vergleich vom 25. November 1993 hat der in \njenem Verfahren beklagte Oberkreisdirektor des Kreises xxx dem Kläger für die \nErrichtung eines Schweinemaststalles - wie er in der Bauvoranfrage vom 1. Oktober \n1986 (Eingang bei der Behörde) beschrieben ist - auf dem Grundstück Gemarkung \nxxx, Flur 2, Flurstück 57, eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplanes xxx vom 29. Dezember 1980 des Kreises xxx erteilt. Er hat sich \nAuflagen zwecks Eingrünung des Gebäudes und der Nebenanlagen vorbehalten.\n\n11\n\nUnter dem 29. Dezember 1993 - beim Beklagten eingegangen am 30. Dezember \n1993 - beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung \nzum \"Neubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters\" auf seinem \nGrundstück am xxx - sogenannter Standort Nr. 7 -. Das eingeschossige Stallgebäude \nmit 18 Grad Satteldach hat eine Grundfläche von 47,1 m x 16,875 m = 794,81 qm. \nIn der Betriebsbeschreibung ist die Zahl der Mastschweine mit 672 angegeben. Im \nLageplan ist die Erschließung über den unbefestigten, an der Westseite des \nGrundstücks entlanglaufenden xxx eingezeichnet.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 1994 beschwerten sich ca. 70 Bürger aus den \nOrtsteilen xxx, xxx und xxx beim Beklagten gegen die Errichtung des Stalles wegen \nbefürchteter Geruchsbelästigungen.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 1. Februar 1994 erhob der Beigeladene in \nwasseraufsichtlicher Hinsicht gegen die Errichtung des Schweinemaststalles mit \nGüllehochbehälter grundsätzlich keine Bedenken. Wegen der Lage des \nBaugrundstücks in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes xxx vom 30. Juli \n1982 bat der Beigeladene jedoch, bestimmte Auflagen bezüglich des \nGüllehochbehälters in die Baugenehmigung aufzunehmen. Das staatliche \nGewerbeaufsichtsamt xxx forderte mit Schreiben vom 8. Februar 1994, daß das \nStallgebäude mit einer Lüftungsanlage nach DIN 18910 \"Klima im geschlossenen \nStall\" auszurüsten und eine bestimmte Abluftaustrittgeschwindigkeit einzuhalten \nsei.\n\n14\n\nDie Landwirtschaftskammer xxx teilte mit Schreiben vom 20. April 1994 mit, \ndaß das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die \nVoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien gegeben. Baufachtechnisch und \naus der Sicht des Immissionsschutzes bestünden gegen das Vorhaben keine \nBedenken. Güllelagerkapazität und Ausbringungsflächen seien ausreichend \nvorhanden.\n\n15\n\nAm 15. April 1994 führten Vertreter des Amtes für Liegenschaften und \nWirtschaftsförderung des Beklagten mit dem Kläger ein Gespräch. In diesem \nGespräch wurde dem Kläger u.a. ein Standort Nr. 1 a vorgeschlagen. Eigentümerin \ndieses Grundstückes ist nicht der Kläger, sondern eine Frau xxx. Über das \nGrundstück verläuft eine 110 KV-Leitung.\n\n16\n\nIn seiner Sitzung vom 4. Mai 1994 versagte der Planungs- und Umweltausschuß \nder Stadt xxx für den Standort Nr. 7 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. \n1 i.V.m. § 35 BauGB. Weiterhin beschloß er für die - nicht beantragten - Standorte 1, \n2 und 1 a das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 1. Juni 1994 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat \ner geltend gemacht: Seine Klage sei gemäß § 75 VwGO abweichend von 68 VwGO \nzulässig. Über seinen Bauantrag sei ohne zureichenden Grund in angemessener Frist \nsachlich nicht entschieden worden. Aus der Tagespresse habe er entnehmen \nmüssen, daß der Beklagte seinem Vorhaben ablehnend gegenüberstehe. In \nAnbetracht der Gesamtverfahrensdauer von nunmehr bereits acht Jahren und unter \nBerücksichtigung der enormen wirtschaftlichen Verluste sei eine unverzügliche \nKlageerhebung geboten. Er habe Anspruch auf Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung. Der Beigeladene habe eine Befreiung von den Bestimmungen des \nLandschaftsplanes erteilt, so daß Gründe des Landschaftsschutzes seinem Vorhaben \nnicht mehr entgegengehalten werden könnten. Andere öffentliche Belange seien \nnicht zu erkennen. Für das Baugrundstück und die maßgebliche Umgebung \nbestünden keine planungsrechtlich beachtlichen Vorgaben, die eine Verwirklichung \ndes Projektes ausschließen könnten. Im Hinblick auf den Immissionsschutz sei der \nStandort so gewählt worden, daß gegenüber der westlich gelegenen Wohnsiedlung \nein mehr als ausreichender Abstand eingehalten werde. Auch die südlich gelegene \nWohnsiedlung könne aufgrund der Größe der Entfernung nicht unzumutbar \nbeeinträchtigt werden. Schließlich sei auch hinsichtlich der nördlich an der xxx \nStraße gelegenen vereinzelten Wohnbebauung ein ausreichender Schutzabstand \ngewährleistet.\n\n18\n\nIm Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG NW teilte der Beklagte dem Kläger \nmit Schreiben vom 16. Juni 1994 - abgesandt am 23. Juni 1994 - mit, er \nbeabsichtigte die beantragte Genehmigung abzulehnen. Nach den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes aus dem Jahre 1978 liege das Baugrundstück zwar in einem \nals Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereich. Die Baugenehmigung \nkönne aber nicht erteilt werden, weil zum einen die wegemäßige Erschließung über \nden bestehenden nicht gesichert sei und dem Abschluß eines Erschließungsvertrages \nnicht zugestimmt werde. Zum anderen liege durch die \"erhöhte optische Präsenz\" \ndes Stalles in der freien Landschaft unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Infolgedessen sei das Einvernehmen für \nden Standort Nr. 7 verweigert worden.\n\n19\n\nUnter dem 25. April 1995 hat der Kläger im Rahmen eines Nachtrages die \ngeplante Erschließung des Vorhabens geändert. Diese soll nunmehr nicht mehr über \nden unbefestigten xxx, sondern über die nördlich angrenzende xxx-Straße und einen \nca. 130 m langen und 4 m breiten befestigten Weg auf dem Baugrundstück \nerfolgen.\n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für den Neubau eines \nSchweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung \nxxx, Flur 1, Flurstück 57, gemäß seinem Bauantrag vom 29. Dezember 1993 sowie \nhinsichtlich der Erschließung gemäß Nachtragsbauantrag vom 25. April 1995 zu \nerteilen.\n\n22\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange \nentgegen. Weiterhin bedeute die Änderung der Erschließung eine Änderung des \nbeabsichtigten Vorhabens und damit eine Klageänderung, der widersprochen \nwerde.\n\n25\n\nDer Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat die Örtlichkeit anläßlich eines \nErörterungstermins am 22. Februar 1995 in Augenschein genommen. Das \nVerwaltungsgericht hat den Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil \nvom 16. Mai 1995 verpflichtet, dem Kläger gemäß Bauantrag vom 29. Dezember \n1993 in der Fassung vom 25. April 1995 die bauaufsichtliche Genehmigung zum \nNeubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem \nGrundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57 vorbehaltlich der \nbauordnungsrechtlichen Prüfung zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nGründe des angefochtenen Urteiles verwiesen.\n\n26\n\nGegen das ihm am 31. Mai 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Juni \n1995 Berufung eingelegt. Am 23. August 1995 beschloß der Planungs- und \nUmweltausschuß der Stadt xxx die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 813 \n\"Freiraum xxx\". Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch die südliche \nGrenzen der Von-xxx-Straße und der xxx-Straße, im Osten durch die westlichen \nGrenzen der Wegeparzellen Flurstück 77, Flur 7 und Flurstück 35, Flur 5, beide \nGemarkung xxx, im Süden durch die nördliche Grenze der xxx und deren östliche \nVerlängerung sowie im Westen durch die östlichen Grenzen der xxx und des \nFlurstücks 46, Flur 1, Gemarkung xxx. Dieser Beschluß wurde am 3. November 1995 \nöffentlich bekanntgemacht.\n\n27\n\nDie Stadtverordnetenversammlung der Stadt xxx beschloß am 7. September \n1995 zur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplanes Nr. 813 \"Freiraum xxx\" für den Bereich des Geltungsbereiches des \nBebauungsplanes eine Veränderungssperre zu erlassen. Im Gebiet der \nVeränderungssperre dürfen unter anderem Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht \ndurchgeführt werden. Die Satzung ist am 3. November 1995 öffentlich bekannt \ngemacht worden. Sie ist nach ihrem § 3 Satz 1 an diesem Tage in Kraft getreten. Sie \ntritt nach § 3 Satz 2 der Satzung nach 2 Jahren außer Kraft oder sobald und soweit \nfür ihren Geltungsbereich die Änderung des Bebauungsplanes Rechtskraft erlangt \nhat.\n\n28\n\nIn der Sitzungsvorlage ist zur Begründung folgendes ausgeführt:\n\n29\n\n\"Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Errichtung eines Schweinemaststalles im \nBereich der Ortsteile xxx und xxx (xxx) vor. Dieses Vorhaben widerspricht den unten \nnäher erläuterten Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Eine \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes ist aufgrund des Vergleichs des OVG-\nMünster vom 25. November 1993 jedoch nicht gegeben. Danach ist eine Befreiung \nvon den Festsetzungen des Landschaftsplanes Bastau-xxx, möglich.\n\n30\n\nZiel des Bebauungsplanes ist es, Beeinträchtigungen des Ortsbildes der \nOrtsteile xxx und xxx, zu verhindern. Gerade dieser relativ große Bereich ist einer \nder wenigen Bereiche, der keinerlei Bebauung aufweist. Solche Flächen sind im \nsüdlichen Stadtgebiet xxx zwischen xxx und xxx selten. Aufgrund einer erhöhten \noptischen Präsenz, verursacht durch eine herausgehobene topographische Lage, \nwürde die Errichtung eines Schweinemaststalles das Ortsbild in diesem Bereich \nnachhaltig stören. Ein möglicher Interessenkonflikt scheint zu dem im Hinblick auf \ndie Errichtung der xxx Schule im Bereich xxx Breite unvermeidlich.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan hat weiter die Aufgabe die Ortsränder der Ortsteile xxx und \nxxx, die bislang nicht durch andere Bebauungspläne (siehe Übersichtsplan) geregelt \nsind, festzuschreiben.\n\n32\n\nWeiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von \nKompensationsflächen insbesondere für die Erweiterung des Gewerbegebietes xxx \n(B 706). Die Konzeption der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des \nLandschaftsplanes xxx sind dabei zu berücksichtigen.\"\n\n33\n\nMit Bescheid vom 22. November 1995 setzte der Beklagte die Entscheidung \nüber die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens für die Dauer der \nVeränderungssperre von 2 Jahren nach Bekanntmachung mit der Begründung aus, \nzur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. \n813 sei für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre \nerlassen worden. Zwar bestehe nach § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der \nZulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre unter der Voraussetzung, \ndaß überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Dies sei nicht der \nFall. Die zu vertretenden öffentlichen Belange dokumentierten sich in den Zielen des \nBebauungsplanes, die gerade durch den Erlaß der Veränderungssperre gesichert \nwerden sollten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das beantragte Vorhaben gerade \neinem der Ziele einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspreche. Daher \nsei die Zulassung einer Ausnahme der Veränderungssperre nicht möglich.\n\n34\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 \nWiderspruch erhoben.\n\n35\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen \nKlageantrag eingeschränkt und wie folgt neu gefaßt,\n\n36\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung für den \nNeubau eines Schweinemaststalles und eines Güllehochbehälters auf dem \nGrundstück Gemarkung xxx, Flur 1, Flurstück 57 gemäß seinem Antrag vom 29. \nDezember 1993 sowie hinsichtlich der Erschließung gemäß dem Nachtragsantrag \nvom 25. April 1995 zu erteilen,\n\n37\n\nhilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, bis zum \nInkrafttreten der Veränderungssperre die beantragte Bebauungsgenehmigung zu \nerteilen.\n\n38\n\nIm übrigen hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.\n\n39\n\nDie anderen Beteiligten haben der teilweisen Klagerücknahme \nzugestimmt.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n42\n\nDer Kläger beantragt,\n\n43\n\ndie Berufung unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides des Beklagten \nvom 22. November 1995 zurückzuweisen.\n\n44\n\nZur Begründung macht er geltend: Der Satzung über den Erlaß einer \nVeränderungssperre liege keine hinreichend konkretisierte Planung zu Grunde, die \nden Erlaß einer Veränderungssperre rechtfertigen könnte. Eine genaue Überprüfung \nder Aufstellungsvorgänge und der gesamten Verfahrensentwicklung zeige vielmehr \neindeutig, daß es sich um einen klaren Fall einer Verhinderungsplanung handele, so \ndaß die Satzung nichtig sei. Es könne keine Rede davon sein, daß zum Zeitpunkt des \nErlasses der Veränderungssperre der künftige Planinhalt bereits in einem \nMindestmaß konkretisiert worden und somit voraussehbar wäre. In der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, daß es nicht genüge, \nallein das Ziel zu verfolgen, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern. Die rechtlich \nunzulässige Verhinderungsplanung könne nicht dadurch gerettet werden, daß man \nsie hinter einer angeblichen Freiraumplanung verstecke. Das Vorhaben sei in flacher \nBauweise beantragt worden und solle komplett eingegrünt werden. Tatsächliche \nBeeinträchtigungen des Ortsbildes der benannten Ortsteile seien daher nicht \ngegeben. Selbst wenn Kompensationsflächen angeboten werden sollten, würden im \nhier maßgeblichen Planungsraum auch bei Verwirklichung des beantragten \nVorhabens hinreichend Festsetzungsmöglichkeiten verbleiben.\n\n45\n\nDer durch Beschluß des Senats vom 21. November 1995 beigeladene \nOberkreisdirektor des Kreises xxx stellt keinen Antrag.\n\n46\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den \nBeteiligten an Ort und Stelle erörtert. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf \ndas Terminsprotokoll vom 7. Dezember 1995 und im übrigen wird Bezug genommen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat.\n\n49\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n50\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht als \nUntätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO als zulässig angesehen.\n\n51\n\nNach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils hat der Beklagte mit Bescheid vom 22. \nNovember 1995 die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens \nfür die Dauer der Veränderungssperre von 2 Jahren nach Bekanntmachung mit der \nBegründung ausgesetzt, zur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplanes Nr. 813 sei für den Geltungsbereich des \nBebauungsplanes eine Veränderungssperre erlassen worden.\n\n52\n\nDieser Bescheid, dem der Kläger widersprochen hat, ist im Berufungsverfahren \nnunmehr Streitgegenstand der Klage des Klägers geworden, da er die Untätigkeit \ndes Beklagten beendet hat und dem Verpflichtungsbegehren des Klägers \nentgegenstünde, wenn diese Zurückstellung rechtmäßig wäre.\n\n53\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom \n22. November 1995 ist abgesehen davon, welche Rechtsgrundlage der Bescheid \nüberhaupt hat - § 15 BauGB sieht nur die Zurückstellung für ein Jahr vor -, jedenfalls \ndeshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil die am 7. September 1995 von der \nStadtverordnetenversammlung der Stadt xxx beschlossene Veränderungssperre \nkeine Sperrwirkung entfaltet, weil sie nichtig ist und die Voraussetzungen zum Erlaß \neiner Veränderungssperre auch im Sinne des § 15 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Die \nVeränderungssperre kann dem Vorhaben des Klägers somit auch nicht unabhängig \nvon dem Bescheid des Beklagten als unmittelbar wirksame Rechtsnorm \nentgegengehalten werden.\n\n54\n\nIst ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefaßt, kann die \nGemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen \nPlanbereich eine Veränderungssperre beschließen.\n\n55\n\nDas Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses ist bundesrechtlich materielle \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = \nDVBl 1988, 958\n\n57\n\nFehlt ein wirksamer Aufstellungsbeschluß, so ist eine gleichwohl erlassene \nVeränderungssperre nichtig. Wer den Aufstellungsbeschluß zu fassen hat, richtet sich \nnach dem landesrechtlichen Kommunalrecht. Im vorliegenden Falle hat der \nPlanungs- und Umweltausschuß der Stadt xxx und nicht der Rat den \nAufstellungsbeschluß gefaßt. Das entspricht § 14 Abs. 4a der Hauptsatzung der \nStadt xxx und ist nicht zu beanstanden. Bundesrechtlich hängt die Wirksamkeit des \nAufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB von einer ortsüblichen \nBekanntmachung ab \n\n58\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292.\n\n59\n\nIm vorliegenden Falle sind am 3. November 1995 sowohl der \nAufstellungsbeschluß als auch die Veränderungssperre öffentlich bekannt gegeben \nworden. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine Bedenken.\n\n60\n\nDie früher umstritten gewesene Frage, ob allein - wie hier - ein schlichter \nAufstellungsbeschluß eine Veränderungssperre rechtfertigt, oder ob der Beschluß \nbereits in gewisser Weise die Grundzüge der Planung erkennen lassen muß, ist in \nder obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 \nund BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 -, BGHZ 82, 361.\n\n62\n\nDer Wortlaut des Gesetzes verlangt nur einen schlichten Aufstellungsbeschluß. \nDie Zulässigkeit der Veränderungssperre hängt demzufolge nicht davon ab, daß \nschon der ihr zugrundeliegende Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, über \nden Inhalt der angestrebten Planung Aufschluß gibt. Dies folgt auch daraus, daß der \nAufstellungsbeschluß selbst noch nicht zur Belastung der Grundeigentümer im \nPlangebiet führt, sondern erst die nachfolgende Veränderungssperre.\n\n63\n\nDiese geringen Anforderungen für den Erlaß einer Veränderungssperre werden \njedoch ausgeglichen durch die zweite Voraussetzung, nämlich die Sicherung der \nPlanung. Die Veränderungssperre muß der Sicherung der Planung dienen. Das \nschließt unter ergänzender Heranziehung des Art. 14 Abs. 1 GG ein, daß sie zur \nSicherung der Planung erforderlich sein muß. Ob eine Veränderungssperre zur \nSicherung der Planung erforderlich ist, hängt zum einen vom Stand der Planung ab. \nEine Planung kann inhaltlich noch zu unbestimmt sein, um schon eine Sicherung zu \nerfordern. Hieraus folgt, daß zumindest beim Erlaß einer Veränderungssperre der \nkünftige Planinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar sein \nmuß. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genügt nicht; die \nGemeinde muß bereits positive planerische Vorstellungen entwickelt haben. Eine \nNegativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht \nnicht aus.\n\n64\n\nBVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103 = ZfBR \n1990, 206.\n\n65\n\nGenügend konkretisiert ist der künftige Planinhalt in der Regel, wenn die \nzukünftige Nutzung des Gebietes der Art nach im wesentlichen festgelegt ist.\n\n66\n\nVgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995 § 14 Rn. 5 f (Rn. \n8).\n\n67\n\nAls Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre dagegen \njedenfalls dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß oder sonstigen \nBegründungen, die beispielsweise der Veränderungssperre beigefügt sind, \nersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, \nwenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und \nder Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht \nbehebbar sind\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 \nm.w.N..\n\n69\n\nNach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und \nsonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes \nvorzubereiten und \"zu leiten\". Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte \nLeitfunktion des Bebauungsplans verlangt, daß der jeweilige Planinhalt objektiv \ngeeignet sein muß, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine \nBauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung \nsteht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand \nhaben.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 312 = BRS \n28 Nr. 4.\n\n71\n\nDer Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn \nüberhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für \neine bestimmte Planung sprechen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerGE 34, 301, \n305 = BRS 22 in Nr. 4.\n\n73\n\nDaß Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohl \nbedürfen, die auf eine sozialgerechte und vielfältigen öffentlichen und auch privaten \nBelangen Rechnung tragende Bodennutzung gerichtet sein müssen, hebt § 1 BauGB, \ninsbesondere in den Absätzen 3 und 5 ausdrücklich hervor. Die \"städtebaulich \nbeachtlichen Allgemeinbelange\" müssen um so gewichtiger sein, je stärker \nFestsetzungen eines Bebauungsplanes die Befugnisse des Eigentümers einschränken \noder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit ausschließen. Hierin liegt vor allem \ndie Bekräftigung des mit Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen \nAnsatzes, daß im Verhältnis zwischen der Bauleitplanung und den durch die \nbetroffenen individuellen Positionen die von der Planung ausgehende \nEigentumsbeschränkung rechtfertigungsbedürftig ist und keineswegs gleichsam bis \nzum Beweis des Gegenteiles ihre Rechtfertigung schon in sich trägt. Dem Senat ist \nbewußt, daß das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle nur bei groben und einigermaßen \noffensichtlichem Mißgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit bietet.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - 4 C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1, OVG Lüneburg, \nUrteil vom 6. Dezember 1989 - 6 K 16 u. 21/89 - BRS 49 Nr. 2 und Urteil des Senats \nvom 22. März 1993 - 11a NE 64/89 -.\n\n75\n\nDer Senat verkennt nicht, daß ein zeitlich befristetes Verbot, Vorhaben im Sinne \ndes § 29 BauGB durchzuführen, als Ausdruck zulässiger Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich ist, \nsofern die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat und den \nvorstehenden Grundsätzen folgt\n\n76\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - a.a.O. und \nBeschluß vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96 = ZfBR 1994, 145.\n\n77\n\nAus der bloßen Sicherungsfunktion der Veränderungssperre folgt weiterhin \nauch, daß eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans auch bei \neiner Inzident-Überprüfung einer Veränderungssperre nicht stattzufinden hat.\n\n78\n\nVgl. Lemmel a.a.O. § 14 Rn. 9.\n\n79\n\nDer Senat verkennt weiterhin nicht, daß alleiniger Inhalt eines \nBebauungsplanes auch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 \nBauGB sein\n\n80\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101\n\n81\n\nund die Gestaltung des Siedlungsrandes als Übergang zur freien Landschaft die \nAufstellung eines Bebauungsplanes möglicherweise im Einzelfall rechtfertigen \nkann\n\n82\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 1 K 3882/92 -, BRS \n56 Nr. 12.\n\n83\n\nDie Planung, die die Stadt xxx durch eine Veränderungssperre sichern will, \nentspricht nicht den vorstehenden Grundsätzen. Insbesondere dient sie nicht der \nstädtebaulichen Ordnung, sondern lediglich der Verhinderung des Vorhabens des \nKlägers. Infolgedessen ist die Veränderungssperre nichtig. Dies folgt aus folgenden \nFeststellungen des Senats:\n\n84\n\nBereits aus der Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 813 als \"Freiraum xxx\" in \nVerbindung mit der Begründung zu der Veränderungssperre wird deutlich, daß der \nbeabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und lediglich \ndazu dient, das Vorhaben des Klägers an dieser Stelle zu verhindern. Im Verfahren \n11 A 845/89 und im gerichtlichen Vergleich vom 25. November 1993 ist deutlich \ngeworden, daß der Beigeladene, aber auch der Senat den Standort Nr. 1 für den \nSchweinemaststall aus landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht für vertretbar \nhält, dagegen das Ortsbild am Standort Nr. 7 nicht als besonders schutzwürdig \nanzusehen ist. Der Aufstellungsbeschluß zum Bebauungsplan Nr. 813 stellt vor \ndiesem Hintergrund den Versuch dar - auch entgegen der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - ein nur vermeintlich schützenswertes \nOrtsbild durch die Planung eines sog. Freiraumes von der privilegierten Bebauung \ndes Klägers freizuhalten, um möglicherweise letztendlich zu Lasten von \nNaturschutzbelangen eine Bebauung auf dem Standort Nr. 1 durchzusetzen.\n\n85\n\nZwar beschränkt sich die Begründung zur Veränderungssperre nicht darin, nur \nden beschriebenen Verhinderungsaspekt zu beschreiben, sondern auch positive \nPlanungsziele anzugeben. Diese erwecken allerdings den Eindruck der Zufälligkeit \nund der inneren Widersprüchlichkeit. Danach soll u.a. Ziel des Bebauungsplanes die \nBereitstellung von Kompensationsflächen insbesondere für die Erweiterung des \nGewerbegebietes xxx sein. Dabei sollen die Ortsränder der Ortsteile xxx und xxx \nfestgeschrieben werden. Insoweit läßt bereits der Bebauungsplanentwurf derartige \nMängel und Widersprüchlichkeiten erkennen, die zur Unvereinbarkeit dieser beiden \nZiele führen. Der Bebauungsplanentwurf überplant eine komplette Straßenzeile \nöstlich der xxx und eine Streubebauung südlich der xxxStraße. Was eine derartig \numfangreich und legal errichtete Bebauung im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes, der der sog. \"Freiraumplanung \" oder der Schaffung von \nKompensationsflächen dienen soll, zu suchen hat, bleibt unerfindlich. Eine \nGestaltung des Siedlungsrandes hätte lediglich die Überplanung eines kleinen Teiles \ndes Außenbereichs erfordert. Zudem stellt die Streubebauung an der xxxStraße \nkeinen Siedlungsrand dar.\n\n86\n\nEine positive Planungskonzeption kann auch nicht der Sicherung einer vagen \nErrichtung bzw. Erweiterung einer xxxschule dienen, die außerhalb des \nPlanbereiches und im ausreichenden Immissionssicherheitsabstand von dem \nVorhaben des Klägers liegt.\n\n87\n\nNicht nachvollziehbar ist auch, weshalb das Vorhaben des Klägers, das genau \nmitten zwischen den als schützenswert ausgegebenen Ortsteilen liegt, in der Lage \nsein soll auf Entfernungen von mehreren 100 m das jeweilige Ortsbild zu \nstören.\n\n88\n\nDie Planung einer Freifläche ist wegen des Vorhandenseins der \nlandwirtschaftlich genutzten Freiflächen zudem - in Ermangelung eines konkreten \npositiven Planungskonzeptes - völlig überflüssig. Die Planung dient demzufolge nicht \nder städtebaulichen Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der Verhinderung \ndes Vorhabens des Klägers zugunsten der Bewohner der genannten Ortsteile, die \nsich durch den Stall - obwohl dieser einen ausreichenden Immissionsabstand hält - \ngestört fühlen. Den in sich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren \nPlanungszielen ist insbesondere auch nicht zu entnehmen, weshalb die \nlandwirtschaftliche Freifläche durch eine wie auch immer geartete Freifläche ersetzt \nwerden soll.\n\n89\n\nSind somit keine Gründe der städtebaulichen Ordnung erkennbar, das \nBaugeschehen auf der großen Freifläche zwischen den Ortschaften zu Lasten des \nKlägers - für eine bestimmte Zeit - gleichermaßen einzufrieren, so erweist sich diese \nMaßnahme gegenüber dem Kläger als nicht erforderlich und damit als eine \nunverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung. Als privilegierter Landwirt hat er ein \nRecht, auf seinem Grund und Boden die beantragten Stallungen zu errichten. Auch \njede zeitliche Verzögerung ist unter grundrechtlichen Gesichtspunkten \nrechtfertigungsbedürftig. Derartige Gründe vermochte der Senat weder in der \nsogenannten Freiraumplanung der Stadt xxx noch in der Veränderungssperre zu \nerkennen.\n\n90\n\nIst somit die Veränderungssperre nichtig und liegen auch nicht die \nVoraussetzungen für ihren Erlaß vor, so ist der Bescheid des Beklagten vom 22. \nNovember 1995 aufzuheben.\n\n91\n\nDas Verwaltungsgericht hat demnach das Vorhaben des Klägers zu Recht als \nplanungsrechtlich zulässig angesehen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Erteilung \neiner Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit \nGüllehochbehälter auf dem fraglichen Grundstück - Standort Nr. 7. Sein Vorhaben \nentspricht der Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und widerspricht \nnicht öffentlichen Belangen. Insoweit weist der Senat die Berufung des Beklagten \naus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück \nund sieht von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe gem. § 130b VwGO \nab.\n\n92\n\nDer Senat hat jedoch Veranlassung gesehen, den Tenor der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung neu zu fassen. Er hat sich hierzu durch den \neingeschränkten Klageantrag des Klägers veranlaßt gesehen und durch die \nTatsache, daß die Erteilung einer Baugenehmigung unter dem Vorbehalt der \nbauordnungsrechtlichen Prüfung nicht mit deren Regelungsgehalt vereinbar ist. Zum \nWesen der Baugenehmigung gemäß § 70 BauO NW 1984/§ 75 BauO NW 1995 \ngehört gerade die Baufreigabe. Der Ausspruch war demzufolge auf die Verpflichtung \nzur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zu beschränken.\n\n93\n\nDa die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner \nEntscheidung über den Hilfsantrag.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n95\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-02-27/11-a-3960-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-02-27/11-a-3960-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312628","retrieved":"2026-07-09 03:43:39.361944+00:00"}}