{"status":"available","doknr":"OLD312665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0214.22A4136.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-02-14","aktenzeichen":"22 A 4136/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen, die einer \nRechtsvorgängerin, der T. C. , für die zur schadlosen \nRegenwasserbeseitigung erforderlich gewordene Anlegung von \nRegenwasserrückhalteeinrichtungen auf den Grundstück I. Straße 122 in \nT. entstanden sind. Das ca. 12.000 m2 große Hinterliegergrundstück \n(Gemarkung P. , Flur 61, Flurstück 35) ist in den Jahren 1972 - 1976 von der \nT. C. auf ca. 7.000 m2 mit Gewerbehallen bebaut und auf einer Fläche \nvon weiteren ca. 3.000 m2 mit Zufahrten und Parkplätzen befestigt worden.\n\n3\n\nDie - von der Beklagten unter dem 10. März 1972 antragsgemäß genehmigte - \nEntwässerung des Grundstücks erfolgte in der Weise, daß die Abwässer in einer \nbereits seit 1970/71 über das Grundstück verlaufende Abflußleitung (Durchmesser \n25 mm) eingeleitet wurden, die zu dem in der I. Straße verlaufenden \nöffentlichen Straßenkanal (Durchmesser ebenfalls 25 mm) führt. Die Abflußleitung \nnahm im übrigen die Abwässer eines hinter dem Flurstück 35 an der M. Straße \ngelegenen Grundstücks auf, das die T. C. bereits 1970/71 auf einer \nFläche von ebenfalls rd. 10.000 m2 bebaut bzw. befestigt hatte.\n\n4\n\nNachdem im Dezember 1974 die Rohbauabnahme der Gewerbehalle erfolgt war, \nbeauftragte die Firma T. am 2. September 1975 aus Anlaß eines \"Rückstaus\" \nnach einem heftigen Regen, in dessen Verlauf in der Halle Wasser aus den \nSchachtdeckeln ausgeflossen war, einen Sachverständigen für Straßen- und \nKanalbau mit der Überprüfung der Entwässerungssituation auf dem Grundstück. Der \nSachverständige kam in seinem Gutachten vom 16. Oktober 1975 zu folgendem \nErgebnis: \"Die Ursache dieses Rückstaus ist mit Sicherheit die zu klein \ndimensionierte Abflußleitung ? 250 mm zwischen dem Kontrollschacht, in dem \nmehrere Leitungen sich vereinigen, und dem Schacht in der I. Straße. Durch \nden Neubau der Halle und der damit verbundenen Platzbefestigung hat sich die \nEinzugsfläche um ca. 10.000 qm vergrößert, so daß eine wesentlich größere \nWassermenge als bisher abgeleitet werden muß.\" Auf ein Schreiben vom \n21. Oktober 1975, mit dem die C. der Beklagten das \nSachverständigengutachten mit der Bitte um Stellungnahme zur Kostentragung für \ndie anstehenden Maßnahmen zusandte, wies die Stadt unter dem 7. November 1975 \neine Einstandspflicht zurück. Das Problem sei auf Schwächen der \nGrundstücksentwässerungsanlage zurückzuführen und möglicherweise durch \nNutzung der Anschlußmöglichkeit an den Kanal in der M. Straße oder jedenfalls \ndurch Schaffung von Regenrückhalteeinrichtungen auf dem Grundstück zu lösen. In \nder Zeit von Januar 1976 bis Dezember 1977 ergriff die C. Maßnahmen \nzur Behebung der Entwässerungsprobleme, ab Sommer 1977 ließ sie insbesondere \nvier Rückhaltebecken und einen Wasserbehälter einbauen. 1978/79 änderte die \nC. die Grundstücksentwässerungsanlage und schloß einen Teil der zu \nentwässernden Grundstücksflächen an den Anfang 1978 betriebsfertig hergestellten \nStraßenkanal in der M. Straße an. Die von ihr 1976/77 aufgewandten Kosten \nversuchte sie zunächst - erfolglos - mit verschiedenen Abgabenforderungen der \nBeklagten aufzurechnen, indem sie darauf verwies, daß sie zur Zahlung von \nKanalbenutzungsgebühren nicht bereit sei, weil sie mit hohem finanziellen Aufwand \ndie Kanalplanungsfehler der Beklagten habe auffangen müssen. Mit Schreiben vom \n9. März 1988 machte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Grunde nach \neinen Schadenersatzanspruch geltend und führte zur Begründung aus, trotz \nRückstauventils auf dem Grundstück sei es aufgrund des jedenfalls nach dem \nAnschluß weiterer Gewerbegrundstücke zu klein dimensionierten Straßenkanals zu \nerheblichen Schäden gekommen. Zwecks Abhilfe habe die C. etwa \n90.000,- DM aufwenden müssen, die die Beklagte zu ersetzen habe. Die Beklagte \nstellte in einer Überrechnung des Kanals aufgrund des Starkregens vom 26. \nSeptember 1976 fest, daß anstelle des vorhandenen Kanalrohres ein Rohr mit einem \nDurchmesser von 400 mm erforderlich sei, um den Bemessungsregen \nabzuführen.\n\n5\n\nAm 12. November 1990 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Klage erhoben \nund zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zum Kostenersatz verpflichtet, weil \nsie durch die Genehmigung des Anschlusses weiterer Gewerbeflächen an den \nschwach dimensionierten Kanal pflichtwidrig seine Überlastung und damit die der \nC. entstandenen Aufwendungen verursacht habe. Es werde ein Teilbetrag \naus den der C. ab 28. Juni 1977 in Rechnung gestellten Beträgen geltend \ngemacht.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.496,77 DM \nzuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1978 zu \nzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen, der Straßenkanal in der I. Straße sei zur Zeit seiner \nHerstellung 1968 nach den damaligen tatsächlichen und rechtlichen \nRahmenbedingungen hinreichend dimensioniert gewesen. Angesichts der geplanten \nHallenerrichtung seien allerdings Entwässerungsprobleme erwartet worden, weshalb \nman im Baugenehmigungsverfahren - wie auch anderen Gewerbebetrieben später - \nAuflagen hinsichtlich der einzuleitenden Wassermengen gemacht habe.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem dem Kläger am 28. Oktober 1993 \nzugestellten Urteil vom 22. September 1993 abgewiesen.\n\n12\n\nMit seiner am 25. November 1993 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, \nUrsache der von der C. ergriffenen Maßnahmen sei nicht lediglich die zu \ngeringe Dimensionierung der Anschlußleitung auf dem eigenen Grundstück, sondern \nvor allem die zu schwache Dimensionierung des Straßenkanals gewesen. Ein \nRückstau hätte sich angesichts der zu geringen Kapazität des Straßenkanals \nzwingend auch beim Vorhandensein einer größeren Anschlußleitung ereignet.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen, denn dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der \ngeltend gemachten Aufwendungen nicht zu.\n\n21\n\nAus einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze der \npositiven Forderungsverletzung läßt sich der geltendgemachte Anspruch nicht \nherleiten, weil es an der dafür erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. \nZwar ist zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und der Beklagten mit dem \nAnschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage ein \nvertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis \nzustandegekommen, auf das die bürgerlich-rechtlichen Vertragshaftungsnormen als \nAusdruck allgemein gültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und das somit \nGrundlage eines Schadenersatzanspruchs sein kann. \n\n22\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März 1995 - 8 C \n36/92 - , NJW 1995, 2303; OVG NW, Urt. vom 24. \nMärz 1987 - 22 A 893/95 -, OVGE 39, 93 = NVwZ \n1987, 1105 = ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; \nBGH, Urteil vom 30. September 1970, - III ZR 87/69 -\n, BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; Urteil vom 13. \nOktober 1977, - III ZR 122/75, DVBl. 1978, 108.\n\n23\n\nEin derartiger Schadenersatzanspruch setzt aber eine den Schaden \nverursachende Verletzung von Pflichten voraus, die der Beklagten aus dem \nKanalbenutzungsverhältnis obliegen. Daran fehlt es, denn Ursache der die \nAufwendungen auslösenden Maßnahmen war allein die mit einem Durchmesser von \n250 mm für die Einleitung des bei Starkregen auf dem Grundstück der C. \nanfallenden Regenwassers zu geringe Dimensionierung sowohl der privaten \nAbflußleitung als auch des Straßenkanals selbst. Diese zu geringe Dimensionierung \ndes Straßenkanals war von Anfang an, d. h. bereits im Zeitpunkt des Anschlusses, \ngegeben. Dies ist angesichts der Folgen des Starkregens (noch vor dem endgültigen \nAusbau der Einzelhallen im Herbst 1975) augenfällig, der den Anlaß für die \nBeauftragung des Sachverständigen am 2. September 1975 gab. Hierdurch werden \nauch die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen bestätigt, wonach mit der \n(zur relativ ausgedehnten Bebauung des Flurstücks 161 hinzutretenden) \ngroßflächigen Bebauung und Versiegelung des Flurstücks 35 die Aufnahmekapazität \ndes Abwasserkanals im Falle starker Regenfälle überschritten war. \n\n24\n\nDie Aufwendungen sind dagegen nicht durch eine nachträgliche Veränderung \nder zur Zeit des Anschlusses gegebenen Aufnahmekapazität zum Nachteil des \nAnschlußnehmers - etwa durch den Anschluß weiterer großer, die \nAufnahmekapazität verzehrender Flächen - ausgelöst worden. Hierzu sind weder \nAnhaltspunkte vorhanden noch besteht Anlaß zu weiterer Aufklärung des \nSachverhalts, nachdem der Kläger den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung zur Entwässerungssituation des zur G. straße hin \nentwässerten Flurstücks 279 und später angeschlossener Grundstücke nicht und \ninsbesondere nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten ist. Denn nach \ndiesen vom Kläger unbeanstandeten Ausführungen der Beklagtenvertreter kann der \netwa zeitgleich mit dem Anschluß des Flurstücks 35 vorgenommene Anschluß des \nGrundstücks der Fa. H. an den Straßenkanal eines anderen Straßenzuges, \nnämlich in der G. straße , mit einer etwa 4 Meter tieferen Kanalsohle und einer \netwa 3 Meter tieferen Rückstauebene (Straßenoberfläche) keine Ursache für die \nEntwässerungsprobleme auf dem Grundstück der C. gesetzt haben.\n\n25\n\nDer somit für die Aufwendungen der C. ursächliche Anschluß an einen \nzu schwach dimensionierten Straßenkanal stellt aber keine Verletzung vertraglicher \nPflichten der Beklagten dar. Denn das zwischen den Beteiligten zustande \ngekommene öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis war nur auf die \nVerpflichtung der Beklagten gerichtet, entprechend der Aufnahmefähigkeit des \nvorhandenen Straßenkanals mit einem Durchmesser von 250 mm Abwasser vom \nangeschlossenen Grundstück abzuleiten. Grundsätzlich besteht nämlich ein \nAnspruch auf Teilhabe an einer öffentlichen Einrichtung nur im Rahmen ihrer \nKapazität. Begehrt jemand den Anschluß an die Abwasseranlage, so besteht keine \nPflicht der Gemeinde, eine wegen der zu erwartenden großen Abwassermenge \nerforderlich werdende Kapazitätsvergrößerung vorzunehmen. Demgemäß regelt die \nzur Zeit der Erteilung der mit dem Hallenbau verbundenen \nEntwässerungsgenehmigung vom 10. März 1972 geltende Satzungsvorschrift des \n§ 3 Abs. 1 Satz 3 (Begrenzung des Anschlußrechts) der Satzung über die \nEntwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlagen - \nEntwässerungssatzung (EWS) - der Stadt T. vom 22. Dezember 1971, daß die \nHerstellung neuer oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen nicht verlangt \nwerden kann. \n\n26\n\nAngesichts dieser Sachlage kann die vom Verwaltungsgericht untersuchte Frage \noffen bleiben, ob es sich bei den der C. nicht zum Ausgleich eines \nSchadens, sondern zur Verhinderung künftiger Schäden entstandenen \nAufwendungen überhaupt um einen ersatzfähigen Schaden handeln kann.\n\n27\n\nEin Schadenersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus den Grundsätzen \nüber das Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) wegen Verletzung \neiner Aufklärungspflicht. Die Beklagte hatte nicht die Verpflichtung, die C. \nvor der Anschlußnahme darauf hinzuweisen, daß der Abwasserkanal nur 250 mm \nmißt und damit für die Aufnahme der anfallenden Regenwassermengen nicht \nhinreichend groß bemessen ist. Eines solchen Hinweises bedurfte es nämlich nicht, \nweil die C. ihrerseits den Durchmesser des Kanals und die Größe der zu \nentwässernden Flächen kannte. Dies ergibt sich aus der Dimensionierung der auf \ndem Grundstück verlaufenden Anschlußleitung mit ebenfalls nur 250 mm und aus \ndem Inhalt der Baubeschreibung vom 28. September 1971 zur Bauvoranfrage und \ndem Bauantrag vom selben Tag. Die über ihren Architekten hinsichtlich der an den \nStraßenkanal zu stellenden Anforderungen sachkundige C. hätte daher in \nKenntnis der Größe der zu entwässernden Flächen selbst wissen können und \nmüssen, daß der Straßenkanal zu klein bemessen war. \n\n28\n\nIm übrigen fehlte es, wenn man die Verletzung einer Aufklärungspflicht \nunterstellte, an der Ursächlichkeit eines unterlassenen Hinweises für die von der \nC. durchgeführten Maßnahmen. Da der Kanal schon bei Anschluß des \nGrundstücks zu gering dimensioniert war, hätten die das Schadenersatzbegehren \nauslösenden Vorkehrungen auf dem Grundstück zur ordnungsgemäßen \nEntwässerung und damit zur Schaffung der Voraussetzungen für die Bebauung des \nGrundstücks ohnehin schon damals ergriffen werden müssen. Daß wegen der \nspäteren Durchführung dieser Maßnahmen erhöhte Kosten entstanden sind, hat der \nKläger nicht behauptet.\n\n29\n\nEin Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den im \nöffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über \ndie Geschäftsführung ohne Auftrag. Hiernach kann dem Bürger unter engen \nVoraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§ 683 BGB) für \ndie Wahrnehmung von Aufgaben zustehen, die an sich zum Tätigkeitsbereich der \nöffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - \nzum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und \nhandelt als Geschäftsführer ohne Auftrag.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 4 \nC 5,86 -, NJW 1989, 922 = BVerwGE 80, 170.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die C. \nmit der der Beklagten nicht obliegenden Veränderung der Entwässerungsanlage auf \ndem eigenen Grundstück ein eigenes Geschäft geführt hat. \n\n32\n\nEin Schadenersatzbegehren wegen der allenfalls verbleibenden, mit dem \nKanalbenutzungsverhältnis nicht zusammenhängenden Pflichtverletzung, trotz zu \nschwachen Kanaldurchmessers und damit nicht gesicherter Entwässerung eine \nBaugenehmigung für die Errichtung der Gewerbehalle erteilt zu haben, wäre im \nWege eines im Hinblick auf § 17 Abs. 2 S. 2 GVG hier nicht zu beurteilenden \nAnspruchs aus Amtspflichtverletzung bei Erteilung der Baugenehmigung zu \nverfolgen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht erfüllt sind.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-02-14/22-a-4136-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-02-14/22-a-4136-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312665","retrieved":"2026-07-09 03:43:42.568780+00:00"}}