{"status":"available","doknr":"OLD312688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0207.21A7195.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-02-07","aktenzeichen":"21 A 7195/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nGemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nwird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nGegen das ihnen am 30. Oktober 1995 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 30. November 1995 Berufung eingelegt, mit \nder sie insbesondere die Wirkungen von Verstößen gegen die \nzeitlichen und sonstigen Vorgaben für die Containerbenutzung \nhervorheben.\n\n5\n\nSie beantragen,\n\n6\n\ndas angefochten Urteil zu ändern und \nnach ihren erstinstanzlichen Anträgen \nzu erkennen.\n\n7\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, \ninsbesondere die Niederschrift über den Erörterungstermin vom \n10. Mai 1996, sowie die von der Beklagten vorgelegten \nUnterlagen Bezug genommen.\n \n II.\n\n8\n\nDie Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats \nunbegründet; eine mündliche Verhandlung ist nicht \nerforderlich. Das Rechtsmittel kann daher nach erfolgter \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen werden, \n§ 130 a VwGO.\n\n9\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet; die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf die Entfernung oder Verlagerung der \ngegenüber ihrem Grundstück aufgestellten \nWertstoffsammelcontainer.\n\n10\n\nWegen der Anspruchsgrundlage wird auf das angegriffene \nUrteil verwiesen. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndaß Wertstoffsammelcontainer trotz ihrer Auswirkungen in \nWohngebieten grundsätzlich hinzunehmen sind, steht im Einklang \nmit der Rechtsprechung des Senats.\n\n11\n\nVgl. Urteile vom 23. September 1994 \n- 21 A 443/94 -, vom 26. September 1996 \n- 21 A 6863/95 - und vom 18. Dezember \n1996 - 21 A 7534/95 -.\n\n12\n\nDanach ist davon auszugehen, daß wegen der Sozialadäquanz \nder Anlage Wertstoffcontainer nicht bereits dann unzumutbar \nsind, wenn sich ihre Benutzung auf die unmittelbare Umgebung \nnachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere \nUmstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der \nNachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und \nzwangsläufig mit ihnen verbunden ist.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai \n1996 - 4 B 50.96 -, BayVBl. 1996 S. \n634 (635); BayVGH, Urteil vom 27. \nNovember 1995 - 20 B 95.436 -, BayVBl. \n1996 S. 243 (244 f.).\n\n14\n\nDementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch \ndas Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden \nund je nach den Umständen des Einzelfalles wegen der Höhe des \nSchallpegels, den spezifischen Eigenarten der einzelnen \nSchallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem \nüberraschenden impulsartigen Auftreten und der Häufigkeit \ndeutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den \nhiervon betroffenen Nachbarn ebenso grundsätzlich als mit dem \nWohngebiet verbunden und sozialadäquat hinzunehmen und \nzumutbar wie auch die üblichen Begleitgeräusche bei der \nAnlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen und \ndie Geräusche der Entleerung des in dem Behälter befindlichen \nAltglases in einen Lastkraftwagen.\n\n15\n\nVorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser \ngrundsätzlichen Betrachtung. Zwar kann im Hinblick auf den \nAbstand zwischen dem Behälterstandplatz und dem Wohnhaus der \nKläger von etwa 30 m noch davon ausgegangen werden, daß \ninsbesondere durch den Einwurf von Altglas in die hierfür \nvorgesehenen Container wahrnehmbare Schallereignisse auf die \nVorderfront des Hauses, zu der hin im übrigen ausweislich der \nBauakten nicht der eigentliche Wohnbereich ausgerichtet ist, \neinwirken. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der \nGeräusche bei der ordnungsgemäßen Nutzung der Container - etwa \nauch unter Berücksichtigung der nur bedingt heranzuziehenden \nKriterien der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm \n(TA Lärm) oder die VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von \nArbeitslärm in der Nachbarschaft) -\n\n16\n\nvgl. dazu das Urteil des Senats vom \n18. Dezember 1996 -\n\n17\n\nsind weder aufgezeigt noch spricht etwas dafür.\n\n18\n\nDie Beklagte hat in bezug auf die Wertstoffcontainer \nhinreichend auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft Rücksicht \ngenommen. Dem gesteigerten Ruhebedürfnis der Anwohner an \nAbenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tragen \ndie Benutzungshinweise auf den Containern Rechnung. \n\n19\n\nDie zur Verhinderung erheblicher Belästigungen zu übende \nRücksichtnahme gebietet es nicht, losgelöst von sonstigen \nZumutbarkeitselementen - wie insbesondere der Effizienz der \nWertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden \nLärmereignisse und sonstigen Auswirkungen günstigsten Standort \nauszuwählen. Die Grenze zur erheblichen Belästigung ist erst \ndann überschritten, wenn die Belastungen aufgrund besonderer \nörtlicher Gegebenheiten den unvermeidlichen Rahmen an \nEinwirkung überschreiten oder ein bei vergleichbarer \nAttraktivität für den vorgestellten Benutzerkreis greifbar \nweniger belästigender Standort zur Verfügung steht. Ein \nAnspruch auf umfassende Ermittlung und ermessensfehlerfreie \nAuswahl ist mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht \nverbunden.\n\n20\n\nVgl. Senatsurteile vom 26. September \nund 18. Dezember 1996.\n\n21\n\nEine besondere örtliche Situation, in der die individuelle \nSchutzwürdigkeit der betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert \nnach die Bedeutung der übrigen zu beachtenden Belange \nübersteigt, ist bei den Klägern nicht gegeben. Der streitige \nStandort liegt in einem Wohngebiet, in dem sich naturgemäß ein \nBedarf für solche Wertstoffsammelbehälter ergibt, und fügt \nsich nach den von der Beklagten dargestellten Standorten in \ndas Netz der über das Stadtgebiet verteilten Aufstellungsorte \nein. Danach und aufgrund der auch von den Klägern \nangesprochenen Inanspruchnahme der Container ist eine \nÜberversorgung und damit Entbehrlichkeit des streitigen \nStandortes nicht ersichtlich. Er bietet auch keinen über das \nübliche Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für \neine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Wertstoffcontainer. \nDabei ist davon auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der \nInanspruchnahme wie etwa das mutwillige Erzeugen von unnötig \nstarken Aufprall- und Berstgeräuschen beim Glaseinwurf, das \nAnfahren und die Benutzung der Container außerhalb der \nzulässigen Benutzungszeiten oder das Verschmutzen der Umgebung \nnur aufgrund besonderer Gegebenheiten geeignet sind, die \nZumutbarkeit von Wertstoffsammelcontainern in der \nNachbarschaft zu Wohnbebauung in Frage zu stellen. Denn die \nGefahr von Störungen durch rechtswidriges Verhalten der \nBenutzer ist öffentlichen Einrichtungen, die wie hier ohne \ngesondertes Zulassungsverfahren jederzeit ungehindert \nzugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht unterliegen, \nimmanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte \nBelästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst \ndann, wenn in dem sich außerhalb der Benutzungsordnung \nvollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene \nGefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit \nbei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten \nStandortentscheidung erweist.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. \nSeptember 1985 - 15 A 2856/83 -, DVBl. \n1986 S. 697 (698 f.) und Senatsurteil \nvom 26. September 1996; BayVGH, Urteil \nvom 27. November 1995, a.a.O. S. \n246.\n\n23\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort in dem \nWendehammer ist gut einsehbar und unterliegt daher mehr als \nein in Randlage oder in einer Grünanlage gelegener \nContainerstandort in besonderer Weise der sozialen Kontrolle. \nGelegentliches rücksichtsloses Verhalten Einzelner, wie etwa \ndas von den Klägern beklagte Verbringen von den Containern \nnicht zugeordnetem Abfall, die Verschmutzung der Umgebung und \ndie Mißachtung der zeitlichen Vorgaben, kann weder am \nstreitigen noch an anderen Standorten gänzlich ausgeschlossen \nwerden und ist kein Grund, auf den Standort um den Preis \nweiterer Wege für die ordnungsgemäß handelnden Benutzer und \ngeringerer Akzeptanz des im Interesse des Umweltschutzes \nliegenden Sammelsystems zum Zwecke der Verwertung zu \nverzichten.\n\n24\n\nDie von den Containern ausgehenden Belästigungen sind den \nKlägern auch nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit \neines geeigneteren und greifbar weniger belästigenden \nStandorts unzumutbar, weil ein solcher nicht mit \nvergleichbarer Attraktivität für den vorgesehenen \nBenutzerkreis und daraus folgender Akzeptanz vorhanden ist. \nInsbesondere ist der von der Klägern mit dem Hilfsantrag \nangesprochene Standort bereits deshalb weniger geeignet, weil \ndie Container dann noch näher an das gegenüber \nBeeinträchtigungen ebenfalls schutzwürdige Wohnhaus \nR. straße 110 heranrücken würden, zu dem sie schon jetzt \neinen erheblich geringeren Abstand haben als zu dem \nklägerischen Anwesen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen \nnicht vor.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-02-07/21-a-7195-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-02-07/21-a-7195-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312688","retrieved":"2026-07-09 03:43:44.465404+00:00"}}