{"status":"available","doknr":"OLD312714","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0129.7A2792.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-01-29","aktenzeichen":"7 A 2792/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Wohnnutzung \neiner Dachgeschoßwohnung, die tatsächlich bereits vorhanden ist.\n\n3\n\nZur Errichtung des Baukörpers kam es wie folgt: Die Mutter des Klägers war \nEigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. -F. , Flur 18, Flurstück 13. \nAuf dem Grundstück befand sich in den 70-er Jahren ein älteres Wohnhaus mit einer \nGesamtwohnfläche von rund 114 qm und hiervon baulich getrennt eine Scheune. Im \nMai 1974 beantragte die Mutter des Klägers die Baugenehmigung für eine \nErweiterung des Wohnhauses, die ihr nach zunächst erfolglosem \nWiderspruchsverfahren schließlich unter dem 3. August 1976 erteilt wurde. Die \nursprünglich genehmigten Pläne sahen einen ca. 17 m langen und ca. 8 m bzw. 5 m \nbreiten Baukörper vor, der in der Mitte seiner Längsseite an den rund 6 m breiten \nGiebel des Altbaus angebaut werden und mit jenem einen gemeinsamen Eingang \naufweisen sollte. Tatsächlich wurde der Baukörper auf seiner gesamten Länge rund \n8 m breit ausgeführt. Für den Bau wurden der Mutter des Klägers insgesamt vier \nNachtragsgenehmigungen (vom 19. September 1977, 24. September 1979, \n20. November 1979 und 1. Juni 1984) erteilt, die den Baukörper mit Keller, \nErdgeschoß und Satteldach erfassen. Sämtliche Nachtragsgenehmigungen \nbezeichnen das Vorhaben entsprechend den zugrundeliegenden genehmigten \nBauvorlagen als \"Wohnhauserweiterung\". Ein Ausbau des in seiner äußeren Hülle \nzugelassenen Dachgeschosses ist der Mutter des Klägers nicht genehmigt worden; \ndie als Unterlage zur Prüfung der statischen Berechnung verwandten Pläne vom \n5. Dezember 1978/23. April 1979 stellen allerdings bereits einen \nDachgeschoßausbau mit Wohnraum, Schlafraum, Küche, Bad, Flur und Abstellraum \ndar. Der Neubau weist im Erdgeschoß eine 1984 schließlich genehmigte Wohnfläche \nvon rund 112 qm auf.\n\n4\n\nMit Bodenverkehrsgenehmigung vom 28. Februar 1979 wurde der Mutter des \nKlägers die Teilung des Flurstücks 13 in die jetzigen Flurstücke 88 und 89 \nantragsgemäß \"zum Zwecke der Beleihung\" erteilt. Die Bodenverkehrsgenehmigung \nenthält die Auflage, die neu entstehenden Flurstücke dürften im Bestandsverzeichnis \ndes Grundbuchs nur unter einer gemeinsamen laufenden Nummer eingetragen \nwerden. Die Grenze zwischen den Flurstücken verläuft dergestalt, daß der Altbau \nvollständig auf dem Flurstück 89 und der Neubau mit der zwischenzeitlich zu \nGaragen umgebauten Scheune vollständig auf dem Flurstück 88 steht. Das Flurstück \n88 steht im Eigentum des Klägers, der seit Juli 1992 das Erdgeschoß des Neubaus \n(G. 33) bewohnt; das Flurstück 89 mit dem Altbau (G. 31) steht seit Juni \n1992 im Eigentum des Sohnes des Klägers, I. -E. T. .\n\n5\n\nDie Bebauung in der von Süden nach Norden abfallenden Umgebung des \nstrittigen Objekts stellt sich folgendermaßen dar: \n\n6\n\nCa. 250 m nördlich des Objekts verläuft in Tallage und Ost-West-Richtung die \nT1. Straße (L 342). Die beiderseits an die T1. Straße angrenzenden \nGrundstücke sind nahezu durchgehend bebaut. Hangaufwärts in Richtung Süden \nbefindet sich etwa parallel zur T1. Straße hinter der Straßenrandbebauung das \nlanggestreckte Gelände eines Sägewerks. Oberhalb dieses Geländes verläuft \n- wiederum in Ost-West-Richtung - die E1.---straße . An deren Nordseite fällt zum \nSägewerk hin eine steile Böschung ab, entlang der Südseite der E1.---straße steht \neine Reihe von Wohnhäusern, die sämtlich zur E1.---straße hin orientiert sind. Die \nrückwärtigen - südlich der Häuser bzw. hangaufwärts gelegenen - Bereiche der \nbebauten Grundstücke grenzen an unbebautes Geländes, das insbesondere zu den \nFlurstücken 88 und 89 hin dicht mit Bäumen bestanden ist. Ca. 200 m nordöstlich der \nHäuser G. 31/33 zweigt von der E1.---straße ein Weg ab, der in Richtung \nSüdwesten - zu den Flurstücken 88/89 hin - hangaufwärts führt. Die Nordwestseite \ndes Wegs wird von dichtem Baumbestand begrenzt. An der Südostseite befindet sich \ndas Wohnhaus E1.---straße 3a sowie hiervon ca. 50 m bis 60 m entfernt \nhangaufwärts auf dem Flurstück 90 ein weiteres Wohnhaus. Südlich des Flurstücks \n90 mündet der Weg in den Weg G. ein, der in Richtung Westen weiter \nhangaufwärts führt und dabei die Flurstücke 88/89 an deren Nordseite begrenzt. \nUnmittelbar südwestlich dieser Einmündung steht die \"G1. \" (ein Naturdenkmal). \nSüdöstlich der G1. , ca. 30 m vom Haus auf dem Flurstück 90 entfernt, steht auf \ndem Flurstück 56 ein weiteres Wohnhaus. Ca. 30 m westlich der G1. zweigt \nvom Weg G. ein weiterer Weg ab, der in Richtung Südwesten hangaufwärts \nführt und zugleich als Zuwegung zu den Häusern G. 33/31 und G. 27 \ndient. Letzteres Haus ist rund 50 m von der G1. entfernt. Beim Haus G. \n27 handelt es sich um einen Altbau, dessen Hauptteil über dem Keller zwei \nVollgeschosse sowie ein Walmdach aufweist; ein Anbau enthält im Kellergeschoß \nGaragen, im Erdgeschoß als Fremdenzimmer genehmigte Räume sowie ein \nSatteldach. Mit Bauschein vom 26. Oktober 1964 waren zuletzt Umbau- und \nErweiterungsmaßnahmen an diesem Haus genehmigt worden. Nach den seinerzeit \ngenehmigten Bauvorlagen sollte das Gebäude insgesamt eine Drei-Zimmer-\nWohnung und sieben Fremdenzimmer aufweisen. Das Gelände um das \nGrundeigentum des Klägers herum ist abgesehen von den erwähnten Gebäuden \nunbebaut und im wesentlichen als Wald bzw. Grünland genutzt. Rund 200 m westlich \nbzw. nordwestlich der Häuser G. 33/31 beginnt das ausgedehnte Gelände \neines Steinbruchs. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. ist der gesamte \nBereich der Flurstücke 88/89 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. \n\n7\n\nSeit 1984 bemühen sich die Mutter des Klägers und nach deren Tod der Kläger \nselbst, eine Baugenehmigung für die Nutzung des bereits ausgebauten \nDachgeschosses im Neubau zu Wohnzwecken zu erhalten. Einen Bauantrag der \nMutter des Klägers vom 3. Juli 1984 für die Anlage einer abgeschlossenen Wohnung \nim Dachgeschoß lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1984 ab. Einen \nweiteren Bauantrag der Mutter des Klägers für eine Wohnnutzung als Bestandteil der \nim Erdgeschoß vorhandenen Wohnung, mithin als unselbständige Wohneinheit, \nlehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 1984 ab. Die hiergegen nach \nerfolglosem Widerspruchsverfahren von der Mutter des Klägers erhobene und nach \nderen Tod vom Kläger fortgeführte Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg (VG \nKöln, Urteil vom 22. September 1987 - 2 K 381/86 -; Urteil des Senats vom \n23. April 1990 - 7 A 2565/87 -). Nach Erlaß des in jenem Verfahren ergangenen \nUrteils des Verwaltungsgerichts hat der Kläger unter dem 7. Oktober 1987 vergeblich \ndie Genehmigung für einen Teilausbau des Dachgeschosses beim Beklagten \nbeantragt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit diesem Begehren \nverfolgte Klage 2 K 875/89 hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Köln vom 25. September 1990 zurückgenommen.\n\n8\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich der am \n25. September 1990 beim Beklagten eingegangene Bauantrag des Klägers zu dem \nVorhaben \"Ausbau des Dachgeschosses und Trennung der beiden Wohnhäuser\". \nNach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll das Treppenhaus des \nNeubaus im Erdgeschoß, in dem es mit dem Eingang zum Altbau verbunden ist, \ndurch eine Trennwand vom Altbau abgetrennt werden, so daß in allen Geschossen \n(Keller, Erdgeschoß, Dachgeschoß) keine Verbindung zwischen Alt- und Neubau \nbesteht. Der Neubau ist hiernach über die Loggia des Wohnraums der \nErdgeschoßwohnung sowie im Keller durch eine Tür zu dem mit einer \nÖlzentralheizung versehenen Heizungsraum und eine Tür zugänglich, die durch zwei \nhintereinander liegende Flurräume zum Treppenhaus führt. Im Dachgeschoß sollen \nnach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen ein Wohnzimmer, ein \nSchlafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche und ein Bad eingerichtet werden; der \nFlur des Dachgeschosses soll mit einer Tür zum Treppenraum abgetrennt werden. \nNach dem Inhalt des Bauantrags soll im Dachgeschoß eine neue Wohnung angelegt \nwerden. Nach der Baubeschreibung sind für jedes Wohnhaus getrennte \nZentralheizungen vorhanden. Die Wohnfläche ist im Dachgeschoß mit 78,96 qm und \nim Erdgeschoß mit 112 qm angegeben. Im Keller befinden sich ferner ein \nHobbyraum mit 29,95 qm und eine Dusche/WC mit 4,04 qm.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 25. Januar 1991 lehnte der Beklagte die beantragte \nBaugenehmigung ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, das Vorhaben \nsei als Außenbereichsvorhaben planungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtige \nöffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, da es die bereits vorhandene \nSplittersiedlung verfestige und der Darstellung im Flächennutzungsplan, in dem es \nnicht als Baufläche ausgewiesen sei, widerspreche. Das Vorhaben verstoße ferner \ngegen § 6 BauO NW, weil es sich bei dem zu trennenden Alt- und Neubau nicht um \neinen deckungsgleichen Anbau mit Gebäudeabschlußwänden handele. Wegen der \nÖffnungen in den Außenwänden des Neubaus verstoße das Vorhaben auch gegen \n§ 27 Abs. 3 BauO NW.\n\n10\n\nDer Kläger erhob am 21. Februar 1991 Widerspruch, den die Beigeladene zu 1. \n(seinerzeit: Regierungspräsident L. ) mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober \n1991, zugestellt am 4. November 1991, als unbegründet zurückwies.\n\n11\n\nZur Begründung seiner am 2. Dezember 1991 erhobenen Klage hat der Kläger \nim wesentlichen vorgetragen, durch die Teilungsgenehmigung vom 28. Februar 1979 \nseien zwei selbständige Baugrundstücke entstanden. Beide Parzellen würden jeweils \nunter einer Nummer im Grundbuch geführt. Die Häuser wiesen selbständige \nHeizungsanlagen und eigene Wasser- und Kanalanschlüsse auf. Das Flurstück 89 \nstehe nunmehr auch im selbständigen Eigentum seines - des Klägers - Sohns. Das \nHaus G. 31 werde von ihm selbst bewohnt. \n\n12\n\nSein Begehren auf Genehmigung der Anlage einer Trennwand im Erdgeschoß \nzwischen Altbau und Neubau hat der Kläger auf entsprechenden Hinweis des \nVerwaltungsgerichts zunächst nicht weiterverfolgt. Der Beklagte hat mit Schreiben \nvom 16. Juni 1993 erklärt, gegen die Trennwand bestünden keine materiell-\nrechtlichen Bedenken; besondere brandschutztechnische Anforderungen würden \nnicht gestellt, weil sich in dem Gebäude nur zwei Wohneinheiten befänden. Nach \nAngabe des Klägers im Berufungsverfahren ist die Wand zwischenzeitlich als \nF 90/AB-Wand ausgeführt.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 1991 und \ndes Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten L. vom 22. Oktober 1991 \nzu verpflichten, seinen Bauantrag vom 25. September 1990 positiv zu bescheiden mit \nder Maßgabe, daß die Genehmigung der beabsichtigten Trennwand zwischen Altbau \nund Neubau auf Erdgeschoßebene im Bereich des bisher vorhandenen \nHauseingangs davon ausgenommen wird.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, es seien keine zwei Wohnhäuser vorhanden. \nDie Veräußerung eines der beiden Grundstücke bedürfe einer neuen \nTeilungsgenehmigung. Die baulichen Anlagen stünden weiterhin auf einem \nGrundstück. Die Trennung der Häuser habe nur den Zweck, die Regelungen des \n§ 35 BauGB zu umgehen. Selbst wenn man vom Vorhandensein zweier \nWohngebäude ausgehe, sei der Dachgeschoßausbau nicht genehmigungsfähig. Die \nerleichterten Voraussetzungen für die Schaffung einer zweiten Wohnung im Neubau \nlägen nicht vor, weil das Erdgeschoß fremdvermietet sei. Die zwischenzeitlich \nerfolgte Änderung der Grundbucheintragung verstoße gegen die \nBodenverkehrsgenehmigung vom 28. Februar 1979.\n\n18\n\nDie Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt und sich nicht zur Sache \ngeäußert.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat bzw. das Verfahren in \nder Hauptsache erledigt ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die rechtskräftige Entscheidung im \nVerfahren 2 K 381/86 VG L. - 7 A 2565/87 OVG NW stehe der Zulässigkeit des \nBegehrens nicht entgegen, weil im vorliegenden Verfahren nunmehr eindeutig eine \nweitere eigenständige Wohnung zur Genehmigung gestellt werde. Das Vorhaben sei \nplanungsrechtlich unzulässig, da es eine auch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB \ni.V.m. § 4 Abs. 3 BauGBMaßnG unzulässige Verfestigung der vorhandenen \nSplittersiedlung befürchten lasse. Dies gelte auch, wenn man vom Vorhandensein \nzweier Wohngebäude ausgehe. Die Gesamtwohnfläche des Neubaus werde auf \nrund 190 qm vergrößert und überschreite damit deutlich die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 des II. WoBauG zulässige Wohnfläche für ein Wohnhaus mit einer \nWohnung.\n\n20\n\nGegen das ihm am 14. Juli 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. August \n1993 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, es werde keine \ndritte Wohnung geschaffen, weil zwei Wohngebäude vorhanden seien. Der Neubau \nwahre nach dem zur Genehmigung gestellten Dachgeschoßausbau auch die \nGrenzen des II. WoBauG, die für ein hier gegebenes Wohnhaus mit zwei \nWohnungen 200 qm betrügen.\n\n21\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 25. Januar 1991 und des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten L. vom 22. Oktober 1991 zu verpflichten, seinen \nBauantrag vom 25. September 1990 positiv zu bescheiden.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr hält den vom Kläger vorgesehenen Dachgeschoßausbau für eine nicht \nangemessene Erweiterung.\n\n27\n\nDie Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,\n\n28\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Beigeladene zu 2. stellt keinen Sachantrag.\n\n30\n\nGemäß Beweisbeschluß des Senats vom 30. August 1995 hat der \nBerichterstatter als beauftragter Richter am 17. Oktober 1995 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n31\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Urteil des Senats vom 23. April \n1990 im Verfahren 7 A 2565/87 und die vom Beklagten vorgelegten Bauakten sowie \nden Widerspruchsvorgang des Regierungspräsidenten L. ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n32\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nbegehrte Baugenehmigung.\n\n35\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der am 25. September 1990 beim \nBeklagten eingegangene Bauantrag des Klägers. Dieser hat die bauaufsichtliche \nGenehmigung von zwei Elementen eines einheitlichen Bauvorhabens zum Inhalt: \nZum einen die - tatsächlich bereits erfolgte - Ziehung einer Trennwand zwischen Alt- \nund Neubautrakt im Erdgeschoß, zum anderen die Einrichtung einer selbständigen \nWohneinheit im Dachgeschoß des Neubautrakts.\n\n36\n\nSoweit der Kläger im Berufungsverfahren sein - im Verfahren erster Instanz nicht \nweiterverfolgtes - Begehren hinsichtlich der Trennwand wieder aufgegriffen hat, \nbestehen gegen die Zulässigkeit dieses Begehrens allerdings keine Bedenken. \nSelbst wenn man den Umstand, daß der Kläger diesen Teil seines Bauantrags nicht \n(mehr) zum ausdrücklichen Inhalt seines in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht zu Protokoll genommenen Antrags gemacht hat, als teilweise \nKlagerücknahme wertet, ist das Wiederaufgreifen dieses Begehrens in der \nBerufungsinstanz als Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls \nsachdienlich. Eines (erneuten) Vorverfahrens bedarf es nicht, weil das Begehren \nbereits Gegenstand des zum Bauantrag durchgeführten Vorverfahrens war.\n\n37\n\nMit diesem Begehren ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger für das \nZiehen dieser Trennwand - auch nach Auffassung des Beklagten - keiner \nBaugenehmigung bedarf. Es handelt sich insoweit um eine nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 \nbzw. Abs. 2 Nr. 1 der nunmehr maßgeblichen BauO NW vom 7. März 1995 (GV NW \nS. 218) - BauO NW 1995 - genehmigungsfreie Maßnahme.\n\n38\n\nHinsichtlich des weiteren Begehrens auf Genehmigung der Einrichtung einer \nselbständigen Wohneinheit im Dachgeschoß des Neubautrakts hat der Kläger \ngleichfalls keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil das \nzur Genehmigung gestellte Vorhaben insoweit planungsrechtlich unzulässig ist.\n\n39\n\nDaß das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden soll und planungsrechtlich \nnach § 35 BauGB zu beurteilen ist, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil \nvom 23. April 1990, das im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2565/87 ergangen und \nden Beteiligten bekannt ist, bereits näher ausgeführt. Den diesbezüglichen \nAusführungen auf den Seiten 8/9 dieses Urteils, dessen maßgebliche tatsächliche \nGrundlagen sich nicht geändert haben, sind die Beteiligten im vorliegenden \nVerfahren nicht entgegengetreten. Der Senat hat nach nochmaliger Prüfung keinen \nAnlaß zu einer anderen Wertung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf die angeführten Ausführungen.\n\n40\n\nDas hier noch zu beurteilende Vorhaben einer selbständigen Wohneinheit im \nDachgeschoß ist - nicht anders als das von seiner Nutzfläche her nahezu identische \nVorhaben unselbständiger, der Erdgeschoßwohnung zugeordneter Wohnräume im \nDachgeschoß, das Gegenstand des Verfahrens 7 A 2565/87 war - als sonstiges \nVorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil seine \nAusführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Es läßt die Verfestigung der im \nbetroffenen Bereich bereits vorhandenen Splittersiedlung befürchten.\n\n41\n\nAuch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der \nrechtlichen Voraussetzungen und deren hier gegebenes Vorliegen auf die \nAusführungen in dem angeführten Urteil (Seiten 10 bis 12) verwiesen werden. Der \ndurch die neue Wohnung im Dachgeschoß zu schaffende zusätzliche Wohnraum von \nnahezu 80 qm stellt schon aufgrund der durch die Vergrößerung der Wohnfläche \nbedingten Nutzungsintensivierung eine relevante Verfestigung der vorhandenen \nSplittersiedlung dar, weil er sich dem vorhandenen Bestand nicht deutlich \nunterordnet. Zudem läßt eine Zulassung des strittigen Vorhabens auch wegen der \nvon ihm ausgehenden Vorbildwirkung eine Verfestigung der Splittersiedlung \n\"befürchten\". Gegenüber dem Sachverhalt, über den im Verfahren 7 A 2565/87 zu \nbefinden war, kommt im vorliegenden Fall entscheidend hinzu, daß die zusätzliche \nWohnfläche nach dem hier in Rede stehenden Bauantrag als selbständige \nWohneinheit genutzt werden soll.\n\n42\n\nDiese Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann dem Vorhaben des Klägers \nauch nach der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage entgegengehalten \nwerden. Dem steht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der hier anzuwendenden \nFassung von § 4 Abs. 3 BauGBMaßnG nicht entgegen.\n\n43\n\nNach dieser Vorschrift kann einem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, \ndas die Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden zum \nGegenstand hat, die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht \nentgegengehalten werden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen \nWohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist; \ndabei sind höchstens zwei Wohnungen zulässig, wenn bei Errichtung einer zweiten \nWohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom \nbisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.\n\n44\n\nDiese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Neubautrakt \n(G. 33), in dem die zusätzliche Wohnung geschaffen werden soll, nicht für sich \nbetrachtet ein \"zulässigerweise errichtetes Wohngebäude\" ist, sondern seinerseits \nmit dem Altbau (G. 31) ein einheitliches \"zulässigerweise errichtetes \nWohngebäude\" bildet, so daß mit dem strittigen Vorhaben in diesem Gebäude \nnunmehr drei Wohnungen eingerichtet werden sollen.\n\n45\n\nWie aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes folgt, bezieht sich das \nTatbestandsmerkmal \"zulässigerweise errichtet\" in § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB, das \nangesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift eher eng als weit auszulegen \nist,\n\n46\n\n- zum Merkmal \"zulässigerweise errichtet\" in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG \nvgl.: BVerwG, Beschluß vom 4. September 1987 - 4 CB 34.87 - BRS 47 Nr. 83 -\n\n47\n\nauf den Begriff \"Wohngebäude\". Dabei liegt eine \"zulässigerweise\" Errichtung \ndann vor, wenn das Gebäude bauaufsichtlich genehmigt ist.\n\n48\n\nGleichfalls zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 \n- 4 C 23.77 - BRS 35 Nr. 82.\n\n49\n\nEntscheidend für die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB idF von \n§ 4 Abs. 3 BauGBMaßnG ist damit nicht etwa, wie der Kläger meint, daß von einer \nBaugenehmigung gedeckte und damit \"zulässigerweise errichtete\" Bausubstanz \nvorhanden und diese in ihrer konkreten Ausgestaltung als - selbständiges - \nWohngebäude zu werten ist, sondern daß die Errichtung dieser Bausubstanz in ihrer \nEigenschaft als selbständiges Wohngebäude von einer dies zum Ausdruck \nbringenden Baugenehmigung gedeckt, das Wohngebäude als solches mithin in \ndieser Eigenschaft \"zulässigerweise errichtet\" ist. Davon kann bezogen auf den \nNeubautrakt - mag er in seiner derzeitigen baulichen Ausgestaltung als \nWohngebäude anzusehen sein oder nicht - im vorliegenden Fall keine Rede sein. \n\n50\n\nSämtliche dem Kläger bzw. seiner Mutter erteilten Baugenehmigungen aus den \nJahren 1977 bis 1984 haben lediglich eine \"Wohnhauserweiterung\" zum \nGegenstand. Sie beziehen sich allein darauf, daß der Altbautrakt als Wohngebäude \nerweitert werden, mithin auch künftig mit dem Neubautrakt ein Wohngebäude bilden \nsoll. Eine Genehmigung des Neubautrakts als eines selbständigen Wohngebäudes \nist dem Kläger bzw. seiner Mutter nie erteilt worden und hätte ohne Verstoß gegen § \n35 BBauG/BauGB auch nicht erteilt werden können. Wenn sich der Kläger und seine \nMutter, um für die Errichtung der zusätzlichen Bausubstanz die Vergünstigung des § \n35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BBauG - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann hier dahinstehen \n- in Anspruch nehmen zu können, stets darauf beschränkt haben, die Erweiterung \neines Gebäudes zur bauaufsichtlichen Prüfung zu stellen, und auch nur dies \ngenehmigt bekommen haben, müssen sie sich an diesem planungsrechtlich \nzugelassenen Tatbestand festhalten lassen. Der Neubautrakt ist lediglich von seiner \nBausubstanz her durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit zulässigerweise \nerrichtet, nicht jedoch als selbständiges Wohngebäude.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-01-29/7-a-2792-93","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-01-29/7-a-2792-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312714","retrieved":"2026-07-09 03:43:46.438321+00:00"}}