{"status":"available","doknr":"OLD312735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0119.7B3172.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-01-19","aktenzeichen":"7 B 3172/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der \nAntragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6. Juli 1993 in der Fassung \nder Nachtragsbaugenehmigungen vom 6. Dezember 1994 und 25. April 1995 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag zu Unrecht abgelehnt. Die Wiederherstellung der aufgrund der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vom 14. Juni 1995 entfallenen aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller ist geboten, da das Interesse der Antragsteller, einstweilen zu \nverhindern, daß von der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mit den \nNachtragsbaugenehmigungen Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das \nInteresse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung - auch \nwenn die derzeitige Witterungslage einen Außenbetrieb faktisch nicht zuläßt - überwiegt.\n\n3\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung sprechen \ngewichtige Gründe dafür, daß die Nutzung der rückwärtigen Fläche des Grundstücks B. \nStraße 37 in P. -S. als Biergarten zu Lasten der Antragsteller gegen Nachbarschutz \nvermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.\n\n4\n\nEs bestehen schon erhebliche Bedenken, ob das Vorhaben den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 47 hinsichtlich der Art der Nutzung entspricht und insofern \nplanungsrechtlich zulässig ist. Verstößt es hiergegen, verletzt es zugleich nachbarschützende \nVorschriften, denn die Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne haben \ngrundsätzlich nachbarschützende Wirkung,\n\n5\n\nvgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.\n\n6\n\nSowohl das Grundstück der Antragsteller als auch das Grundstück B. Straße 37 \nliegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 S. , der für die streitigen \nGrundstücke allgemeines Wohngebiet festsetzt. In allgemeinen Wohngebieten sind zwar \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und \nSpeisewirtschaften zulässig. Es spricht vieles dafür, daß jedenfalls der Biergarten die \neinschränkende Voraussetzung nicht erfüllt. Der Anforderung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO \nwird genügt, wenn der betreffende gastronomischen Betrieb dem maßgeblichen Gebiet \nfunktional zuzuordnen ist. Diese Zuordnung ist anhand der objektiven Gegebenheiten und \nBetriebsmerkmale - Standort, Größe, Raumaufteilung, Ausstattung und betriebliche \nKonzeption - zu bestimmen. Die Größe des Biergartens allein mag noch nicht das im \nallgemeinen Wohngebiet zulässige Maß überschreiten. Jedoch bestehen Bedenken, ob die \nKonzeption des Biergartens den Anforderungen des § 4 Abs. 2. Nr. 2 BauNVO noch gerecht \nwird. Nicht ausreichend ist insofern, wenn die vorwiegend von Gebietsfremden besuchte \nGaststätte in geringem Umfang auch von Bewohnern des Gebietes aufgesucht wird,\n\n7\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 1. August 1972 -VII A \n805/70 -, BRS 25 Nr. 6.\n\n8\n\nNach den für den Erhalt des Biergartens im Rahmen des Verwaltungsverfahrens \neingereichten Unterschriftenlisten spricht viel für eine über die Versorgung des Gebietes \nhinausgehende Bedeutung des Biergartens. Mit der Unterschriftenaktion wurde geltend \ngemacht, daß viele Spaziergänger und Radfahrer über die Schließung enttäuscht wären und \ndem Wirt hierdurch erheblich Umsatzeinbußen entstünden. Der Besuch eines Biergartens \ndurch den vorgenannten Personenkreis spricht gegen ein dienen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO, denn mit Spaziergängern und Radfahrern werden regelmäßig nicht Bewohner der \nnäheren Umgebung gemeint sein, sondern Ausflügler, die die ländlich gelegene Ortschaft \nS. in der Freizeit aufsuchen. Diese Einschätzung wird auch dadurch untermauert, daß die \nUnterzeichner der Erklärung zum überwiegenden Teil nicht Bewohner der Ortschaft S. \nwaren, sondern aus anderen zur Stadt P. gehörenden Ortschaften sowie Städten aus der \nnäheren Umgebung stammten.\n\n9\n\nDoch selbst wenn es sich bei dem Biergarten noch um eine Schank- und Speisewirtschaft im \nSinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handeln sollte, wäre die Baugenehmigung zu Lasten der \nAntragsteller rechtswidrig, denn das Vorhaben verstieße insoweit wegen der Außennutzung \ngegen das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Sie enthält nur untaugliche \nNebenbestimmungen zum Immissionsschutz, denn diese sind nicht geeignet den \nnachbarlichen Interessen gerecht zu werden.\n\n10\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben \naufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob eine Baugenehmigung das \nGebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten \nUmständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, \ndenen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann \nan Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben \nverwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer \ndie von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles \nkommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem \nRücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage \nder Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter \nBerücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch \nzumutbar ist, überschritten wird\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. \nFebruar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (126).\n\n12\n\nSchutzwürdige Interessen der Antragsteller bestehen darin, nicht durch Reden, Rufen, \nmehr oder minder lautes oder schrilles Lachen o.ä. anläßlich des Biergartenbetriebes in der \nWohnruhe, insbesondere in den Abendstunden und an Wochenenden, gestört zu werden. \nDiesem Interesse trägt die Baugenehmigung nicht ausreichend Rechnung.\n\n13\n\nZwar enthalten nicht nur die ursprüngliche Baugenehmigung, sondern auch die \nNachtragsgenehmigungen durch Bezugnahme, die Auflage, den Biergarten schalltechnisch so \nzu betreiben, daß der Luftschall den max. zulässigen Immissionsrichtwert von tagsüber 55 \ndB(A) und nachts von 40 dB(A) gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, am stärksten \nbetroffenen Fenster der umliegenden Wohnhäuser - gemessen nach der TA-Lärm - nicht \nüberschreitet. \n\n14\n\nDie Auflage führt nicht dazu, daß schon deshalb von dem täglich bis 22.00 Uhr im Freien \nzulässigen Betrieb keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen können. Die \nBelastbarkeit von Menschen mit Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die vielfach \nnur unvollkommen in einem einheitlichen Meßwert aggregierend erfaßt werden können. Die \nRegelwerke sind ein Mittel, quantitative Grenzen für Lärm festzulegen, jedoch untauglich, \nqualitative Grenzen für Lärm festzulegen. Lästige und wegen ihrer Qualität unzumutbare \nKomponenten des Lärms können in der Regel nicht durch Lärmvorgaben, sondern nur durch \nkonkrete Nutzungsregeln verhindert werden. Zudem ist der Mittlungspegel bei nicht \ngewerblichen Geräuschen - wie hier - die sich nicht konstant über den für die Mittlung \nmaßgeblichen Zeitraum wiederholen, für deren Lästigkeit nur eingeschränkt \naussagekräftig,\n\n15\n\nvgl. Urteil des Senates vom 9. Juli 1992 -7 A 158/91-, \nBRS 54 Nr. 190 und Beschluß des Senates vom 16. \nNovember 1995 -7 B 2482/95-.\n\n16\n\nVorliegend werden die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch \nmenschliches Verhalten verursacht, das von den Beigeladenen bzw. den jeweiligen Pächtern - \nanders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne - nicht gesteuert werden kann, \nwenn auch mannigfaltige Hinweistafeln aufgestellt werden mögen. Ob die Geräusche laut, \nleise, schrill oder dumpf sind, hängt vom Naturell des einzelnen Biergartenbesuchers ab und \nläßt sich damit weder steuern noch hochrechnen. Die Betriebszeit soll nach dem Bauantrag \nvon 10.00 bis 22.00 Uhr geben, der Mittlungspegel wird aber über eine Zeit von 6.00 bis \n22.00 Uhr ermittelt, es fallen also Zeiten, in denen kein oder nur geringer Betrieb ist mit in die \nMittlung, was dazu führt, daß in den Abendstunden, wenn im Rahmen der allgemeinen \nWohnnutzung ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, noch ein über dem Mittlungspegel \nliegender Lärm möglich ist, ohne das der Mittelwert überschritten würde. Dies wird den \nnachbarlichen Interessen nicht gerecht. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, daß einzelne \nGeräusche möglicherweise den zulässigen Spitzenpegel nicht überschreiten werden. \n\n17\n\nAuch die im Rahmen der Nebenbestimmungen geforderte Lärmschutzwand ist nicht \ngeeignet, einen hinreichenden Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten, da sie nach dem \nKonzept allein der Einhaltung von Lärmrichtwerten dienen sollte. Deren Einhaltung nach dem \nzuvor ausgeführten aber gerade nicht ausreichend ist.\n\n18\n\nDie Unzumutbarkeit der genehmigten Nutzung beruht darauf, daß mit einer Nutzung des \nBiergartens hauptsächlich in den späten Nachmittagsstunden und den Abendstunden sowie an \nSamstagen und Sonntagen ganztägig zu rechnen ist. Der Betrieb wird also gerade zu Zeiten \nstattfinden, wenn für die benachbarte, nur ca. 20 m entfernte Wohnnutzung der Antragsteller \nmit ihrer rückwärtigen zum Biergarten ausgerichteten Ruhezone ein gesteigertes Bedürfnis \nnach Ruhe besteht. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Nutzung witterungsbedingt nicht \nganzjährig erfolgen wird, sondern nur an schönen Tagen, ist die Nutzung eines Biergartens - \nseine allgemeine Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unterstellt- ohne weitere \nSchallschutzmaßnahmen - höhere Wand oder andere Nutzungszeiten - unzumutbar. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-01-19/7-b-3172-95","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-01-19/7-b-3172-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312735","retrieved":"2026-07-09 03:43:48.203235+00:00"}}