{"status":"available","doknr":"OLD312743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0117.22A3091.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-01-17","aktenzeichen":"22 A 3091/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am \nM. 20 in X. , Gemarkung E. , Flur 2, \nFlurstück 1961, das seit 1973 mit einem Wohnhaus bebaut ist. \nDas Grundstück gehörte vor der zum 1. Januar 1975 erfolgten \nEingemeindung in die Stadt X. zum Gebiet der früheren \nStadt O. . Die vor dem Grundstück verlaufende Straße Am \nM. wurde Anfang der 60er Jahre als Privatstraße \n(damals M. straße ) angelegt und später aufgrund eines \nErschließungsvertrages aus dem Jahre 1966 zusammen mit dem in \nihr verlegten Mischwasserkanal von der Stadt O. \nübernommen. Bei der Herstellung des Mischwasserkanals wurden \nauch Grundstücksanschlußleitungen verlegt, von denen \nallerdings keine zum Grundstück des Klägers führt. Die vom \nKläger beim Bau seines Hauses verlegte Hausanschlußleitung \nführt vielmehr auf das Nachbargrundstück Am M. 22, \nwo sie nach ca. 2 m zur Straße hin abknickt und dort in eine \nvorhandene und anderweitig nicht benutzte \nGrundstücksanschlußleitung mündet.\n\n3\n\nIn der Zeit von Februar bis Juni 1985 verlegte die \nBeigeladene im Auftrag der X. Stadtwerke AG in der \nStraße Am M. eine neue Gasleitung und legte dabei \nauch den zum Grundstück des Klägers führenden Gasanschluß \nstill. Nach dem Auftreten eines Wasserrückstaus im Keller \nseines Hauses im Juni 1985 wandte sich der Kläger zunächst an \ndie X. Stadtwerke AG, die den Verdacht eines \nZusammenhangs mit den Gasleitungsarbeiten zurückwies. Nachdem \nder Kläger erfolglos einen Diplom-Ingenieur und ein \nKanalreinigungsunternehmen mit der Ursachenermittlung bzw. \nBeseitigung betraut hatte, bat er am 6. Dezember 1985 die \nBeklagte um Abhilfe, die zunächst von dem im Keller des Hauses \nbefindlichen Revisionsschacht aus erfolglos einen \nHochdrucksaugspüler einsetzte. Die zuständigen Dienststellen \nversuchten danach durch Suche nach entsprechenden Unterlagen \nauch der früheren Stadt O. , die zu diesem Zeitpunkt \nnicht bekannte Lage der Anschlußleitung zu ermitteln. Da dies \nnicht gelang und auch eine Nachfrage beim früheren Architekten \ndes Klägers ohne Erfolg blieb, wurde der Straßenkanal mit \neinem Kanalfernsehauge befahren. Hierdurch ließen sich in Höhe \ndes Grundstücks des Klägers zwei Anschlußstellen ermitteln, \ndie sich allerdings nach der vom Oberstadtdirektor der \nBeklagten veranlaßten Aufgrabung als blinde Anschlußstutzen \nerwiesen. Aufgrund sodann von der Ehefrau des Klägers \nvorgelegter Fotos aus der Bauphase des Hauses kam der Verdacht \nauf, die Anschlußleitung könne über das Nachbargrundstück Nr. \n22 verlaufen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1985 teilte der \nOberstadtdirektor dem Kläger und seiner Ehefrau mit, die \nBeseitigung des Entwässerungsmißstandes am \nSchmutzwasseranschlußkanal sei veranlaßt worden. Unter anderem \nheißt es in dem Schreiben weiter: Könne ein Verursacher des \nSchadens nicht ermittelt oder haftbar gemacht werden, würden \ndie Kosten von der Stadt X. übernommen. Nachdem der \nbei den Arbeiten tätige Kanalmeister der Beklagten die Suche \nnach der möglichen Anschlußstelle im öffentlichen Straßenraum \naufgegeben und ein Tätigwerden auf dem Grundstück des Klägers \nabgelehnt hatte, beauftragte der Kläger das Tiefbauunternehmen \nX. GmbH & Co. KG, auf seinem und dem Nachbargrundstück \neinen Suchgraben auszuheben. Für diese am 18. und 19. Dezember \n1985 durchgeführten Arbeiten sowie für die Verlegung von \nRohren stellte das Tiefbauunternehmen dem Kläger unter dem 23. \nDezember 1985 einen Betrag von 23.385,68 DM in Rechnung. Der \nstädtische Kanalmeister ließ daraufhin die auf diese Weise bis \nzur Grenze zwischen dem Nachbargrundstück und der Straße \nverfolgte, dort zwar unterspülte und abgesackte, aber \nunbeschädigte Anschlußleitung anschneiden und veranlaßte \nsodann eine weitere Aufgrabung im Straßenbereich. Dabei \nstellte sich heraus, daß die Grundstücksanschlußleitung im \nBereich des Kreuzungspunktes mit der Gasleitung zerstört war. \n\n4\n\nEine vom Kläger gegen die X. Stadtwerke AG \nerhobene Schadenersatzklage blieb ohne Erfolg (Urteil des \nLandgerichts X. vom 24. Oktober 1986 - 2 O 134/86 -). \nDaraufhin verlangte der Kläger im November 1986 von der \nBeklagten den Ersatz der ihm durch die Aufgrabungsarbeiten \nsowie die Einschaltung des Diplom-Ingenieurs und der \nKanalreinigungsfirma entstanden Kosten. Nach Zurückweisung des \nAnspruchs durch die Beklagte hat der Kläger am 17. November \n1987 beim Landgericht X. Klage auf Ersatz des ihm \ndurch das Tiefbauunternehmen X. GmbH & Co. KG in Rechnung \ngestellten Betrages nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat \ndas Beschreiten des Zivilrechtsweges durch Urteil vom 17. \nJanuar 1989 - 1 0 560/87 - für unzulässig erklärt und den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht E. \nverwiesen.\n\n5\n\nZur Begründung seiner danach vor dem Verwaltungsgericht \nanhängigen Klage hat der Kläger vorgetragen, sein \nErsatzanspruch folge aus einer ihm vom Oberstadtdirektor \ngegebenen Zusage. Aus dessen Schreiben vom 16. Dezember 1985 \ngehe nämlich eindeutig eine Kostenübernahme für den Fall \nhervor, daß ein Verursacher des Schadens nicht ermittelt oder \nhaftbar gemacht werden könne. Weiterhin habe Kanalmeister \nX. ihm, dem Kläger, erklärt, die Lage der Anschlußleitung \nund die Schadensursache könne nur durch einen Suchgraben auf \nseinem Grundstück festgestellt werden. Er selbst könne hierzu \nkeinen Auftrag erteilen, weil die Schadensstelle \nmöglicherweise auf dem privaten Grundstück und damit außerhalb \ndes Verantwortungsbereichs der Stadt liege. Im Falle eines \nSchadens im Straßenbereich werde die Stadt dem Kläger aber die \ndurch die Aufgrabung entstandenen Kosten erstatten. Der \nErsatzanspruch sei abgesehen von diesen Zusagen jedenfalls \nnach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen \nüber die Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Der Kläger \nhabe nämlich das Geschäft der Beklagten geführt, im \nöffentlichen Interesse eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung \nzu ermöglichen. Daß er die Lage der Anschlußleitung nicht \ngekannt habe, könne ihm nicht angelastet werden. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn \n23.385,68 DM nebst 9,5 % Zinsen seit \ndem 16. Januar 1987 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen, bei dem Schreiben vom 16. Dezember 1985 \nhandele es sich nicht um eine Zusage der Kostenübernahme. Ein \nentsprechendes Formschreiben werde im Fall der Möglichkeit \neines Schadens im Straßenbereich routinemäßig versandt. Das \nSchreiben fasse lediglich den Inhalt des § 11 der \nEntwässerungssatzung zusammen. Es enthalte keine Erklärungen \nzu Kosten der Aufgrabungen auf Privatgrundstücken, sondern \nverhalte sich nur zu Kosten für Maßnahmen im öffentlichen \nStraßenraum. Auch der Kanalmeister X. habe keine \nKostenübernahme zugesagt, sondern diese vielmehr ausdrücklich \nabgelehnt. Der Kläger habe auch kein Geschäft der Beklagten \ngeführt. Er habe den Auftrag erteilt, um den Verlauf der \nAnschlußleitung festzustellen. Dies habe allein in seinem \nInteresse gelegen, weil er die Anschlußsituation seines Hauses \nkennen müsse.\n\n11\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie weist jeden Zusammenhang zwischen ihren Arbeiten und dem \nLeitungsschaden zurück. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem dem Kläger am \n17. August 1993 zugestellten Urteil vom 16. Juni 1993 \nabgewiesen.\n\n15\n\nMit seiner am 7. September 1993 eingelegten Berufung trägt \nder Kläger vor, er sei nach der Entwässerungssatzung lediglich \nfür die Unterhaltung und Instandsetzung der auf seinem \nGrundstück verlaufenden Leitung verantwortlich. Hierum habe es \nsich bei der kostenauslösenden Maßnahme nicht gehandelt. Die \nAufgrabung habe vielmehr Erkenntnisse über die Schadensursache \nund damit darüber erbringen sollen, wer letztlich für die \nanfallenden Kosten einstehen müsse. Da sich eine Zerstörung \nder öffentlichen Anschlußleitung herausgestellt habe, müsse \ndie Beklagte auch die damit zusammenhängenden Kosten der \nSuchgrabung tragen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt vor, das Formschreiben vom 16. Dezember 1985 habe \nsich ausdrücklich nur auf den öffentlichen Anschlußkanal \nbezogen. Die angebliche mündliche Kostenübernahmeerklärung des \nKanalmeisters X. habe es nicht gegeben. Im übrigen habe \ndieser hierzu weder die Kompetenz noch einen Anlaß gehabt. \nAber selbst wenn man die Existenz einer solchen Äußerung \nunterstelle, folge hieraus nicht das Vorliegen einer wirksamen \nZusage, da es an der erforderlichen Schriftform fehle. Der \nKläger habe die entandenen Kosten selbst zu tragen, weil die \nUrsachen der Sucharbeiten, nämlich die ganz ungewöhnliche Lage \nder Anschlußleitung und die mangelnde Kenntnis des Klägers \nhierüber, in seinen Verantwortungsbereich fielen.\n\n21\n\nDie Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakte des \nLandgerichts X. (2 O 134/86) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist \nunbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch \nauf Ersatz des ihm vom Tiefbauunternehmen X. GmbH & Co. \nKG unter dem 23. Dezember 1985 (Rechnung Nr. 355) in Rechnung \ngestellten Betrages von 23.385,68 DM nebst Zinsen.\n\n26\n\nEine Zusage auf Übernahme der vom Kläger geltend gemachten \nKosten ist nicht ersichtlich. \nDas Schreiben des Oberstadtdirektors der Beklagten vom 16. \nDezember 1985 bezieht sich seinem Inhalt nach nicht auf die \nKosten der Leitungs- und Schadenssuche auf dem Grundstück des \nKlägers. Es hat insgesamt und insbesondere mit seiner auf die \nKosten bezogenen Aussage ausschließlich die \nSchadensbeseitigung an der (im öffentlichen Straßenraum \nliegenden) Grundstücksanschlußleitung zum Gegenstand. Das \nSchreiben geht davon aus, daß \"offensichtlich\" eine Störung im \n\"Anschlußkanal\" bzw. \"Schmutzwasseranschlußkanal\" vorliegt. \nDabei handelt es sich nach § 3 Abs 1 S. 1 der zur Auslegung \ndieser Begriffe heranzuziehenden (damals gemäß §§ 12 Abs. 2 \nNr. 1, 30 Abs. 4 Nr. 11 c), 31 des Gesetzes zur Neugliederung \nder Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes N. \n/E. /X. vom 10. September 1974, GVBl. S. 890, \nfür die eingegliederten Gemeindeteile seit dem 1. Januar 1975 \ngültigen) Satzung über die Grundstücksentwässerung in der \nStadt X. (Entwässerungssatzung -EWS-) vom 26. Oktober \n1970 um den \"Kanal von der öffentlichen Kanalisationsanlage \nbis zur Grundstücksgrenze\". Das Schreiben verhält sich somit \nlediglich zu den Kosten der Instandsetzung dieser \nGrundstücksanschlußleitung (die die Beklagte auch tatsächlich \nübernommenen hat). Es besagt nichts über die Kosten von \nMaßnahmen auf dem Privatgrundstück des Klägers.\nEine solche Zusage ergibt sich auch nicht aus der behaupteten \nÄußerung des Kanalmeisters X. . Ob die Äußerung \ntatsächlich gefallen ist, die Beklagte werde im Falle eines \nSchadens an der (öffentlichen) Grundstücksanschlußleitung auch \ndie Kosten der Aufgrabung auf dem Grundstück des Klägers \ntragen, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall \nwäre, handelte es sich nicht um eine Erklärung, durch die die \nBeklagte wirksam verpflichtet werden konnte. Der Kanalmeister \nwar nach Rang und Dienststellung zur Abgabe derartiger \nVerpflichtungserklärungen für die Beklagte erkennbar nicht \nbefugt.\n\n27\n\nDer Kläger kann Schadenersatz auch nicht in entsprechender \nAnwendung der Grundsätze der positiven Forderungsverletzung \nverlangen, weil ein solcher Anspruch jedenfalls wegen \nMitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB)in vollem Umfang \nentfällt.\n\n28\n\nZwischen dem Kläger und der Beklagten ist mit dem Anschluß \nan die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage ein \nvertragsähnliches öffentlich-rechtliches \nKanalbenutzungsverhältnis zustandegekommen, auf das die \nbürgerlich-rechtlichen Vertragshaftungsnormen als Ausdruck \nallgemein gültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und das \nsomit Grundlage eines Schadenersatzanspruchs sein kann. \n\n29\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März \n1995 - 8 C 36/92 - , NJW 1995, 2303; \nOVG NW, Urt. vom 24. März 1987 - 22 A \n893/95 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105 \n= ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; BGH, \nUrteil vom 30. September 1970, - III ZR \n87/69 -, BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; \nUrteil vom 13. Oktober 1977, - III ZR \n122/75, DVBl. 1978, 108,\n\n30\n\nDie analoge Anwendung der Grundssätze der positiven \nForderungsverletzung (§§ 276, 278, 280, 286 BGB) ist \ngerechtfertigt, weil die Entwässerungssatzung keine \nHaftungsregelung darüber trifft, wer bei Eintritt einer \nLeistungsstörung im Bereich der Anschlußleitung für die \ndadurch ausgelösten Folgekosten und somit auch für die Kosten \nder zur Feststellung der Störungsursache erforderlichen \nLeitungssuche einzustehen hat, sofern die Störung - wie hier - \nnicht Folge eines mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger \nBenutzung der Anschlußleitung des Anschlußnehmers ist (§ 11 \nAbs. 5 EWS). Insbesondere läßt sich diese Frage nicht \nunmittelbar aus § 11 Absätze 2 und 3 EWS beantworten. Diese \nVorschrift regelt nur die Abgrenzung der Handlungspflichten \nzwischen Stadt und Anschlußnehmer zur Herstellung bzw. \nErhaltung der Funktionsfähigkeit von Grundstücksanschluß \neinerseits und Hausanschluß andererseits; Maßnahmen zur Suche \neiner unbekannten Störungsursache sind davon nicht erfaßt.\n\n31\n\nDie Beklagte hat die ihr aus dem Kanalbenutzungsverhältnis \nobliegenden Pflichten zur Abwasserbeseitigung zwar dadurch \nverletzt, daß sie das ihr vom Kläger über dessen \nHausanschlußleitung zugeleitete Abwasser nicht entsorgt hat. \nUrsache dieser Leistungsstörung war eine im öffentlichen \nStraßenraum erfolgte und damit nach § 11 Abs. 2 EWS im \nZuständigkeitsbereich der Stadt liegende Beschädigung des \nGrundstücksanschlusses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das \nVerhalten der Beklagten als Schlechterfüllung einer \nHauptpflicht oder Verletzung einer Nebenpflicht anzusehen \nist.\n\n32\n\nDie Haftung aus positiver Forderungsverletzung setzt \nallerdings voraus, daß die Pflichtverletzung schuldhaft \nerfolgt ist. Da die Schadensursache im Verantwortungsbereich \nder Beklagten aufgetreten ist, trägt die Beklagte gem. § 282 \nBGB die Beweislast dafür, daß die Leistungsstörung Folge eines \nvon ihr nicht zu vertretenden Umstandes ist.\n\n33\n\nDer Senat kann dahingestellt lassen, ob die Beklagte den \nihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht hat. Denn selbst \nwenn die Beklagte die Schlechterfüllung zu vertreten hätte, \nwäre der Schadensersatzanspruch des Klägers dadurch \nausgeschlossen, daß die Entstehung dieses Schadens, nämlich \nder Kosten für das Freilegen der Hausanschlußleitung auf ein \nüberwiegendes Mitverschulden des Klägers zurückzuführen ist. \nDas ergibt sich aus folgendem:\n\n34\n\nDie Regelung des § 11 Abs. 2 und 3 EWS enthält eine der \ntatsächlichen und rechtlichen Zuordnung der jeweiligen \nGefahrenkreise entsprechende Zuweisung von \nVerantwortungsbereichen, die die Pflichtenverteilung des \nKanalbenutzungsverhältnisses prägt. Danach obliegen der Stadt \nsämtliche Handlungspflichten in bezug auf den im öffentlichen \nStraßenraum liegenden Grundstücksanschluß (sog. \nAnschlußkanal), während dem Anschlußberechtigten die \nHandlungspflichten in bezug auf den Hausanschluß (sog. \nGrundleitung) obliegen. Diese Handlungspflichten umfassen \n- als selbstverständliche Voraussetzung - die Pflicht zur \nKenntnis des Verlaufs der jeweiligen Anschlußleitungen. Fehlt \nes an der Kenntnis des Leitungsverlaufs und wird dadurch eine \nLeitungssuche erforderlich, so hat derjenige die dadurch \nentstehenden Kosten überwiegend verursacht und auch \nverschuldet, in dessen Verantwortungsbereich nur deshalb \ngesucht werden mußte, weil er nicht in der Lage war, den \nLeitungsverlauf zu bestimmen. Danach hat der Anschlußnehmer \ndie Kosten für die Suche der Hausanschlußleitung jedenfalls \ndann zu tragen, wenn die Stadt zuvor in ihrem \nVerantwortungsbereich die - wegen beiderseitiger Unkenntnis \nder Leitungsverläufe erforderlich gewordene - Suche nach der \nGrundstücksanschlußleitung im öffentlichen Straßenbereich \nerfolglos abbricht, weil im Bereich der (nach der \nEntwässerungssatzung dafür allein in Betracht zu ziehenden) \nStraßenfront des angeschlossenen Grundstücks eine Leitung \nnicht vorhanden ist. Denn in einer solchen Situation, die \ndadurch geprägt ist, daß beide Beteiligte jeweils die vollen \nKosten der Schadenssuche hätten vermeiden können, wenn sie den \nin ihrem Verantwortungsbereich fallenden Leitungsverlauf \ngekannt hätten, entspricht es den in § 254 BGB zum Ausdruck \ngelangten Gebot der Gerechtigkeit, daß jeder die bei ihm \nangefallenen Kosten selbst trägt; dies gilt für den \nAnschlußnehmer jedenfalls dann, wenn die Stadt - ebenfalls auf \neigene Kosten - bereits ergebnislos und unter Ausschöpfung der \nihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten vorgeleistet - hat.\n\n35\n\nEin Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch \nnicht aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren \nVorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne \nAuftrag. Hiernach kann dem Bürger unter engen Voraussetzungen \nein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§ 683 BGB) \nfür die Wahrnehmung von Aufgaben zustehen, die an sich zum \nTätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer \neine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum \nAufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv \nfremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne \nAuftrag.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1988 - 4 C 5,86 -, NJW 1989, 922 = \nBVerwGE 80, 170.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, \nweil der Kläger mit der Auftragserteilung für die Arbeiten auf \nseinem und seines Nachbarn Grundstück kein Geschäft der \nBeklagten geführt hat. Die Feststellung der Lage der \nHausanschlußleitung war - was aus den obigen Ausführungen zum \nSchadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung folgt \n- ein eigenes Geschäft des Klägers.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711 und 713 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-01-17/22-a-3091-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-01-17/22-a-3091-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312743","retrieved":"2026-07-09 03:43:48.897337+00:00"}}