{"status":"available","doknr":"OLD312839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1995:1124.7B2225.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1995-11-24","aktenzeichen":"7 B 2225/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 8. Februar 1995 zum Aufbau eines Satteldaches (Dachgeschoß) auf \ndas vorhandene Gebäude E. weg 5 in C. im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt zu einer anderen Entscheidung keinen \nAnlaß. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das dem Beigeladenen genehmigte \nVorhaben besteht nicht. \n\n4\n\nDas genehmigte Vorhaben verstößt, weil es die erforderlichen Grenzabstände zum \nGrundstück der Antragsteller einhält, nicht gegen nachbarschützende Vorschriften der derzeit \nnoch geltenden BauO NW 1984; eines Abstellens auf die zum 1. Januar 1996 in Kraft \ntretende BauO NW 1995 bedarf es deshalb nicht. Der Beigeladene ist berechtigt, zum \nGrundstück der Antragsteller hin das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NW 1984 in \nAnspruch zu nehmen. \n\n5\n\nDie beim Gebäude des Beigeladenen aufgrund der Genehmigung entstandene Giebelfläche \nzum Grundstück der Antragsteller hin ist unter abstandsrechtlichen Gesichtspunkten einer \neigenständigen, durch den vorhandenen Grenzanbau des (bisherigen) Flachdachgebäudes \nnicht beeinflußten Bewertung zu unterziehen. Zwar kann bei einer einheitlich zu \nbetrachtenden Außenwand das Schmalseitenprivileg nicht sowohl in Form eines Anbaus als \nauch in Form eines verringerten Grenzabstandes in Anspruch genommen werden. Diese für \neine einheitliche Gebäudeabschlußwand, die auch durch Vor- und Zurücktreten von \nWandteilen gegliedert sein kann, zutreffende Aussage \n\n6\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 \n- 7 B 3222/90 -, BRS 52 Nr. 100,\n\n7\n\ngilt jedoch nicht für den Fall, daß - wie hier - die in Betracht stehende Wand nicht die \nWand ist, die bereits an der Grenze angebaut ist, wenn es sich bei den zu beurteilenden \nBauteilen also nicht um eine einzige durch Vor- und Rücksprünge gegliederte Wand handelt, \nsondern um zwei selbständige Wände. Auch die vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug \ngenommene Entscheidung des erkennenden Senats\n\n8\n\nBeschluß vom 30. März 1993 - 7 B 460/93 -, \n\n9\n\ndie ihrerseits auf weitere Entscheidungen verweist, betrifft nicht die Konstellation zweier \neigenständiger Wände, die im vorliegenden Fall gegeben ist.\n\n10\n\nDie zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtete Giebelwand des Dachaufbaus tritt in \nder vollen Breite des Hauses (11,61 m) (nach dem genehmigten Lageplan) um 3,31 m \ndeutlich hinter die grenzständige Außenwand des vorhandenen Flachdachanbaus zurück. Die \nGiebelfläche tritt damit gegenüber dem bereits vorhandenen Flachdachanbau als selbständiger \nGebäudeteil in Erscheinung. Sie läßt eine gestalterische, funktionale oder konstruktive \nZuordnung zu der Grenzwand des vorhandenen Anbaus nicht erkennen und kann daher nicht \nals Bestandteil derselben, also als mit dieser einheitliche Außenwand gewertet werden. \n\n11\n\nDamit löst sie eine eigene, von dem Vorhandensein des Anbaus unberührt bleibende \nAbstandfläche aus. Für die Berechnung der Abstandfläche ist dabei von den Eckpunkten der \nGiebelfläche aus das Lot zu fällen und als Ausgangslinie für die Erstreckung der \nAbstandfläche in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller von der Verbindungslinie der \nLotpunkte auszugehen. Unter Berücksichtigung der in den Baugenehmigungsunterlagen \nvorhandenen Schnittzeichnung, die unterschiedliche Geländehöhen an der Ost- und der \nWestseite des Gebäudes des Beigeladenen erkennen läßt, so daß insoweit die im Mittel \ngemessene Wandhöhe maßgebend ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NW 1984), ergibt sich dabei \nunter Einbeziehung eines Drittels der Giebelfläche (= 1,62 m) nach § 6 Abs. 4 \nBauO NW 1984 eine Wandhöhe von 5,52 m. Da die Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NW 1984 eine 2,208 m tiefe Abstandsfläche für \ndie Giebelfläche auslösen würde, kommt deshalb die Mindestabstandsfläche von 3 m (§ 6 \nAbs. 6 Satz 1, letzter Halbsatz BauO NW 1984) zur Anwendung, die hier eingehalten wird. \n\n12\n\nDa nach den vorhandenen Planunterlagen an den Traufseiten des Hauses des Beigeladenen \ndas Schmalseitenprivileg noch nicht in Anspruch genommen worden ist, ist, bezogen auf die \nin Rede stehende Giebelwand, die Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs noch möglich.\n \n\n13\n\nDaß das dem Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Februar 1995 genehmigte Vorhaben \nnicht zum Nachteil der Antragsteller gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme \nverstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht, wenn auch mit Blick auf die BauO NW 1995, \nzutreffend dargelegt. Das genehmigte Vorhaben hält im Hinblick auf die zum Grundstück der \nAntragsteller gelegene Giebelfläche die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsmaße ein. \nDies bedeutet, daß das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der \nAbstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung \neiner erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden \nSozialabstandes - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. \n\n14\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, \nBRS 46 Nr. 176; Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; OVG NW, Beschluß vom \n23. Oktober 1995 - 7 B 2296/95 -.\n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich hier die Verhältnisse in dem in Frage stehenden Bereich \nderart von dem nach § 6 BauO NW 1984 vorausgesetzten Normzustand abweichen, daß die \nRegelungen keine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen \nAuswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller \nabgeben können, sind nicht erkennbar.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei der Senat in - wie \nauch hier - Fällen notwendiger Beiladung die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen nicht davon abhängig macht, daß dieser einen Antrag gestellt hat. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-11-24/7-b-2225-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-11-24/7-b-2225-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312839","retrieved":"2026-07-09 03:43:57.432944+00:00"}}