{"status":"available","doknr":"OLD312844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1995:1123.7B2752.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1995-11-23","aktenzeichen":"7 B 2752/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je \nzur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem \nAntrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 18.07.1995 hinsichtlich des mit \nBaugenehmigung vom 12.06.1995 (Az.: 63/B \n18/09225/1994) genehmigten Vorhabens der Beigeladenen \nauf dem Grundstück Am L. 4 in L. , Gemarkung \nM. , Flur 73, Flurstück 134, anzuordnen und den \nAntragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten bis zur \nbestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den \nWiderspruch stillzulegen,\n\n4\n\nzu Recht in dem in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgedrückten Umfang \nstattgegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug \ngenommen. Das Beschwerdevorbringen läßt eine andere Bewertung nicht zu. \n\n5\n\nMit dem Verwaltungsgericht und der von ihm herangezogenen Entscheidung des 10. \nSenats des beschließenden Gerichts \n\n6\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1994 \n- 10 B 1414/93 -\n\n7\n\ngeht der Senat davon aus, daß die für Giebel geltende günstigere Höhenberechnung auch \nAnwendung finden kann, wenn sich der Giebel nicht bis zum Dachfirst erstreckt sondern in \nForm eines Krüppelwalmdachs unterhalb der Firsthöhe des Hauses zu dem First hin \nabknickt.\n\n8\n\nDie grundsätzliche Anwendbarkeit der auf Giebel bezogenen Berechnungsmethode für \nden letzteren Fall rechtfertigt sich daraus, daß eine auf ein Krüppelwalmdach hin konzipierte \nWandfläche sich normalerweise auf die nachbarlichen Belange bezogen kaum anders \nauswirkt, als eine echte Giebelfläche. \n\n9\n\nDurch die für Giebel geltende Drittelregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß \nGiebelflächen sich wegen ihrer nach oben verjüngenden Form in deutlich geringerem Maße \nals eine etwa gleichhohe aber die volle Wandbreite einnehmende Fläche auswirken. \nFlächenmäßig umfaßt der \"Normalgiebel\" zwar etwa die Hälfte einer gleichhohen \nWandfläche mit senkrecht verlaufendem seitlichen Abschluß. Dennoch ist die Drittelregelung \nein sachgerechter Bewertungsmaßstab; denn sie ist gerechtfertigt durch den Umstand, daß die \nbelastende Wirkung einer Fläche um so größer ist, je höher die Fläche liegt - was im übrigen \ndie Ausgangserkenntnis für das gesamte System der Abstandsflächenregelung ist - und \nberücksichtigt, daß die nach oben hin sich verjüngende Normalgiebelfläche um so weniger \nFläche aufweist, je höher man den Punkt, auf den man seine Betrachtung richtet, ansetzt. \n\n10\n\nDiese Grundlage für die Drittelregelung würde verlassen, wenn es gestattet wäre, den \nhorizontalen, unterhalb der Abwalmung liegenden Wandabschluß der \"Giebelfläche\" in \nbeliebiger Länge zu gestalten. Die oben dargelegte und auch dem Beschluß des 10. Senats \nvom 31. Januar 1994 zugrundeliegende Ausgangssituation für die Drittelberechnung, nämlich \ndas Vorhandensein einer vom Ansatz her dreieckigen, nach oben sich verjüngenden Fläche, \nist nicht mehr gegeben, wenn die \"Giebelfläche\" überwiegend dadurch charakterisiert ist, daß \nsie einen horizontalen oberen Abschluß, also die Form hat, die die der üblichen \nAbstandsregelung unterliegenden Wandflächen haben. \n\n11\n\nDies ist dann der Fall, wenn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, der \nhorizontale Verlauf des oberen Abschlusses mehr als die Hälfte der Breite der \ndarunterliegenden Außenwand ausmacht.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 13 \nAbs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-11-23/7-b-2752-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-11-23/7-b-2752-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312844","retrieved":"2026-07-09 03:43:57.857849+00:00"}}