{"status":"available","doknr":"OLD312849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1995:1119.13E1105.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1995-11-19","aktenzeichen":"13 E 1105/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken.\n\n3\n\nGem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag \ndes Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Für nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli \n1994) anhängig gewordene Verfahren, die sich auf \"Heilkunde\" im weitesten Sinne \nbeziehen, nimmt der Senat unter Berücksichtigung der mit den entsprechenden \nbehördlichen Verfügungen verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile \nbeispielsweise in Verfahren, die die Erteilung oder den Widerruf der ärztlichen \nApprobation betreffen, einen Streitwert von 130.000,-- DM und bei Verfahren, die \nsich auf die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Berufserlaubnis beziehen, \neinen solchen von 80.000,-- DM an. Bei Verfahren, die sich auf die Erteilung einer \nHeilpraktikererlaubnis beziehen, legt der Senat einen Streitwert von 50.000,-- DM \nzugrunde. Da sich die Tätigkeit als Heilpraktiker ohne entsprechende Erlaubnis als \nunerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt, erscheint unter Berücksichtigung einer \nangenommenen durchschnittlichen jährlichen Gewinnmöglichkeit aus dieser Tätigkeit \ndieser Wert auch in Fällen der Untersagung der Ausübung der Heilkunde \ngerechtfertigt. Angesichts des im Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts \nzitierten, bereits nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes \nergangenen Beschlusses des früher für entsprechende Verfahren zuständigen 5. \nSenats des erkennenden Gerichts (5 B 2213/94) sieht der Senat jedoch im \nvorliegenden Fall von einer Heraufsetzung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts ab. Er weist aber darauf hin, daß künftig in vergleichbaren \nFällen der Untersagung der Ausübung der Heilkunde ein Streitwert von 50.000,-- DM \nzugrundegelegt wird. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Minderung des festgesetzten \nStreitwertes rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht benannt.\n\n4\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. \n4 GKG).\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-11-19/13-e-1105-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-11-19/13-e-1105-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312849","retrieved":"2026-07-09 03:43:58.372888+00:00"}}