{"status":"available","doknr":"OLD313275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1995:0228.15B2556.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1995-02-28","aktenzeichen":"15 B 2556/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.178,50 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Der von der Antragstellerin gestellte \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer im Verfahren 4 K 5387/94 erhobenen Klage \ngegen den Bescheid des Oberstadtdirektors der Antragsgegnerin vom 19. Mai 1994 \nwiederherzustellen, war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nabzulehnen. Gründe, die die begehrte Regelung der Vollziehung rechtfertigen \nkönnten, liegen nämlich nicht vor:\n\n4\n\nDie Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruht jedenfalls \nnicht auf Mängeln, die die Antragstellerin geltend machen kann (1.). Die \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu ihren Ungunsten aus (2.), da \nsich a) ihre Abberufung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und b) nach den \nsonstigen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkten ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abberufung besteht.\n\n5\n\n1. Soweit das Verwaltungsgericht in der in der Ratssitzung vom 18. Mai 1994 \nerfolgten Beschlußfassung des Rates über die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Abberufung einen Verstoß gegen die in § 3 der Geschäftsordnung für den Rat \nund die Bezirksvertretungen der Antragsgegnerin und die Ratsausschüsse vom 23. \nJanuar 1985 in der Fassung der 2. Änderung vom 4. November 1992 (GeschO) \nenthaltenen Vorschriften zur Tagesordnung erkannt hat, spricht aus der Sicht des \nSenats schon vieles dafür, daß die Tagesordnung ordnungsgemäß nach Maßgabe des \n§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 GeschO durch den Antrag vom 16. Mai 1994 ergänzt worden \nist. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt es sich um eine \nAngelegenheit, die zu den dringenden Fällen i.S.d. § 3 Abs. 2 GeschO gerechnet \nwerden kann.\n\n6\n\nSinn der Anordnung ist es nämlich, für den Fall der Anfechtung des \nVerwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels deshalb \nauszuschließen, weil die Vollziehung keinen Aufschub duldet. Auch dürfte der \nBehandlung des genannten Nachtrages im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung vom \n18. Mai 1994 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 GeschO auf einem Beschluß des Rates \nentsprechen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Oberbürgermeister der \nAntragsgegnerin zu Beginn der Sitzung ausweislich der Sitzungsniederschrift und des \nWortprotokolls zunächst die Frage nach etwaigen Wünschen zur Änderung der - den \nin Rede stehenden Nachtrag mitumfassenden - Tagesordnung gestellt und erst nach \nder Feststellung, daß hierzu keine Wortmeldungen vorlagen, in die Tagesordnung \neingetreten ist. Diesen Vorgang als (konkludente) Fassung eines dem Erfordernis des \n§ 3 Abs. 2 Satz 3 GeschO genügenden Beschlusses anzusehen, dürfte um so näher \nliegen, als diese Verfahrensweise nach der zu den Gerichtsakten gereichten \nStellungnahme des damaligen Protokollführers offenbar der ständigen Praxis des \nRates bei der Handhabung der genannten Vorschrift entsprach.\n\n7\n\nUnabhängig hiervon bedarf die Frage, ob den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 \nGeschO bei der Beschlußfassung des Rates zur Anordnung der sofortigen Vollziehung \nGenüge getan ist, ebenso wie die Frage einer möglichen Heilung des vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Verfahrensmangels\n\n8\n\n- vgl. OVG NW, Beschl. v. 9. April 1981\n\n9\n\n- 12 B 441/81 -, DÖD 1981, 210 -\n\n10\n\njedoch nicht der abschließenden Stellungnahme. Die Antragstellerin könnte sich \nnämlich auf eine etwaige - insoweit unterstellte - Verletzung des § 3 Abs. 2 GeschO \njedenfalls nicht berufen. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Geschäftsordnung \nals einem Rechtssatz, dessen zwingende Bestimmungen ausschließlich für die \nRatsmitglieder unmittelbare Rechte und Pflichten begründen.\n\n11\n\nSiehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 15. September 1987 - 7 N 1.87 -, NVwZ 1988, \n1019; OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27. April 1994 - 1 A 33/92 -, LKV 1995, 42; von \nLoebell-Kirchhof, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 31 Anm. 9; \nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 31 Anm. II 2; \nRauball/Pappermann/Roters, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § \n36 Rdnr. 2 m.w.N.\n\n12\n\nSo begründet auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 GeschO allein (Mitwirkungs-\n)Rechte des einzelnen Ratsmitgliedes, wohingegen außerhalb des Vertretungsorgans \nstehende Dritte - wie die Antragstellerin - durch sie nicht begünstigt werden. Das \nErfordernis der rechtzeitigen Ladung unter Angabe der Tagesordnung soll das \neinzelne Ratsmitglied in die Lage versetzen, sein Mitgliedsschaftsrecht durch \nsachgerechte Vorbereitung möglichst effektiv ausüben zu können. Mängel der \nTagesordnung könnten folglich nur von den insoweit unmittelbar berechtigten \nRatsmitgliedern geltend gemacht werden; der behauptete Verfahrensmangel würde \nalso nicht \"absolut\" wirken, sondern ließe die Wirksamkeit des dennoch gefaßten \nBeschlusses unberührt.\n\n13\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom 15. Juli 1994 - 15 B 826/94 -; ferner von \nLoebell-Kirchhof, a.a.O.; Rauball/Pappermann/Rotersr a.a.O. § 36 Rdnr. 3; anderer \nAnsicht noch: OVG NW, Urt. v. 8. Juli 1959 - III A 611/59 -, OVGE 15, 87 (92).\n\n14\n\nSoweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, Verstöße gegen die \nGeschäftsordnung hätten stets die Unwirksamkeit der betroffenen Ratsbeschlüsse \ngegenüber jedermann zur Folge,\n\n15\n\nvgl. Rehn/Cronauge, a.a.O.; Behnel, NWVBl. 1993, 406 (407) m.w.N.,\n\n16\n\nmag dem für Rechtssetzungsakte des Rates zu folgen sein.\n\n17\n\nSiehe allerdings zur Bedeutung von Verfahrensfehlern für die Wirksamkeit einer \nNorm BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 -, DVBl. 1995, 97.\n\n18\n\nFür sonstige Regelungen des Rates einschließlich der hier in Rede stehenden \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gilt jedenfalls anderes, weil der Rechtsschutz \ninsoweit auf die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit der Regelungen wegen der \nVerletzung eigener Rechte beschränkt ist.\n\n19\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abberufung der Antragstellerin \ngenügt ferner den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die hiernach \nerforderliche Schriftform hat die Vollziehungsanordnung durch die Verfügung des \nOberstadtdirektors vom 19. Mai 1994 erhalten, der insoweit den entsprechenden \nBeschluß des Rates vom 18. Mai 1994 ausgeführt hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der hier \nmaßgeblichen bis zum 16. Oktober 1994 geltenden alten Fassung der \nBekanntmachung vom 13. August 1984, GV NW S. 475). Auch genügt die dort \nniedergelegte Begründung für die Vollziehungsanordnung dem mit § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO verfolgten Gesetzeszweck. Die Vorschrift soll die Behörde zwingen, sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewußt zu werden und die Frage \nder sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die \nFunktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer \nEntscheidung zu informieren sowie dem Gericht in einem möglichen \nRechtsschutzverfahren die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.\n\n20\n\nVgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, \n1988, 1275 f.\n\n21\n\nDem an diesem Regelungszweck zu messenden Formerfordernis wird die \nVollziehungsanordnung zweifelsfrei gerecht.\n\n22\n\n2. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob ein öffentliches \nInteresse am Vollzug eines Verwaltungsaktes oder das Suspensivinteresse des davon \nBetroffenen überwiegt, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der nicht \nnur die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners, sondern auch alle in \nder Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen zu berücksichtigen \nsind.\n\n23\n\nVgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 83.\n\n24\n\nDabei sind auch, soweit diese in einem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes überschaubar sind, die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache \neingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen u.a. mit der Folge, daß jedenfalls bei \noffensichtlicher Rechtswidrigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes \nregelmäßig kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht und \nin diesem Fall wegen des erfolgversprechenden Rechtsbehelfs des Antragstellers \ndessen Suspensivinteresse überwiegt.\n\n25\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, \n3. Aufl., Rdnrn. 650 ff.\n\n26\n\na) Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, daß sich die Verfügung des \nOberstadtdirektors der Antragsgegnerin vom 19. Mai 1994 nicht als offensichtlich \nrechtswidrig erweist.\n\n27\n\nFür kommunale Wahlbeamte, die seit jeher im Grenzbereich zwischen Beamten- \nund Kommunalverfassungsrecht bzw. im Schnittpunkt politischer Willensbildung und \nfachlicher Verwaltung stehen,\n\n28\n\nBVerwG, Urt. v. 14. Januar 1965 - II C 53.62 -, BVerwGE 20, 160; BVerwG, Urt. \nv. 14. Juli 1978 - 7 C 45.76 -, BVerwGE 56, 163 -,\n\n29\n\nist eine Abberufungsmöglichkeit in § 49 Abs. 4 GO NW a.F. normiert, der sowohl \nmit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) als \nauch mit sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urt. v. 8. Februar 1983 - 12 A 1559/82 -; Urt. v. 16. September \n1986 - 12 A 821/85 -, jeweils für die frühere Fassung des § 49 Abs. 4 GO NW; vgl. \nauch BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87 -, NVwZ 1994, 473; \nBVerwG, Urt. v. 15. März 1989 - 7 C 7/88 -, NVwZ 1989, 972; BVerwG, Beschl. v. 22. \nSeptember 1992 - 7 B 40/92 -, NVwZ 1993, 377.\n\n31\n\nDabei ist, was auch Folgerungen für die gerichtliche Überprüfung einer \nAbberufungsentscheidung hat, anerkannt, daß diese entsprechend der gesetzlichen \nRegelung an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden ist, sondern \nrechtmäßigerweise schon dann ergehen kann, wenn zwischen der \nGemeindevertretung und dem Wahlbeamten nicht mehr das für wünschenswert \ngehaltene Vertrauen besteht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nAbberufungsentscheidung, die keiner Begründung bedarf und diese praktisch \"in sich \nselbst\" trägt, ist demgemäß allein die - bereits in der Abberufung selbst zum \nAusdruck kommende - Tatsache des Vertrauensverlustes; auf die Gründe, die zu \ndiesem Vertrauensverlust geführt haben, kommt es grundsätzlich nicht an. Die für \ndie Abberufungsentscheidung maßgebenden Motive der einzelnen Ratsmitglieder sind \ndeshalb ebenso wie abwertende Urteile über die Eignung des Abberufenen \ngrundsätzlich unerheblich, zumal der Abberufungsbeschluß auch nicht mit einer \nEntfernung aus dem Dienst in einem Disziplinarverfahren zu vergleichen ist und \ngrundsätzlich keine Diskriminierung darstellt. Das \"kommunalpolitische Umfeld\" einer \nAbberufungsentscheidung einschließlich der für die einzelnen Ratsmitglieder \nmaßgeblichen Motive entzieht sich der rechtlichen Qualifikation und Kategorisierung \nund ist daher für die Beurteilung der Abberufungsentscheidung grundsätzlich ohne \nBedeutung. Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle allein darauf, ob \nsich mit der Abberufung verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu \nvereinbarende Zwecke verbinden, sowie darauf, ob die Abberufungsentscheidung auf \nForm- oder Verfahrensfehlern beruht, auf die sich die Antragstellerin berufen \nkann.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschl. v. 22. September 1992 - 7 B 40/92 -, NVwZ 1993, 377; \nOVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27. April 1994, a.a.O.\n\n33\n\nEs fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß mit der Abberufung der Antragstellerin \nverfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke \nverbunden sein könnten. Auch leidet die Abberufungsentscheidung an keinen Form- \noder Verfahrensfehlern, die sie offensichtlich rechtswidrig machen könnten. Vielmehr \nbestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit \nder streitbefangenen Verfügung. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des Vorliegens \neines ordnungsgemäßen Antrages auf Abberufung und der in § 49 Abs. 4 Satz 3 GO \nNW vorgesehenen Frist von mindestens 6 Wochen zwischen dem Eingang des \nAntrages und der Sitzung des Rates, in der über den Antrag auf Abberufung \nabgestimmt werden soll. Der Senat, der zugunsten der Antragstellerin unterstellt, \ndaß sie sich auf eine Verletzung der letztgenannten Vorschrift berufen könnte, geht \ndabei insbesondere davon aus, daß bei verständiger Würdigung der Vorgänge vom 5. \nApril 1994, durch die das Abberufungsverfahren bezüglich der Antragstellerin \neingeleitet worden ist, ein Abberufungsantrag i.S.d. § 49 Abs. 4 GO NW gegeben ist. \nDie dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende gegenteilige Auffassung beruht \ndemgegenüber wesentlich auf der Annahme, daß der am 5. April 1994 von \nMitgliedern der CDU-Ratsfraktion gestellte Antrag dahin zu verstehen sei, daß die \nausschließlich von Ratsmitgliedern der Fraktionen der SPD und der Grünen gewollte \nAbwahl der Antragstellerin lediglich zum Beratungsgegenstand der Ratssitzung vom \n18. Mai 1994 gemacht werden sollte. Diese allein an seinem Wortlaut orientierte \nWürdigung des Antrags verbietet sich aber schon deshalb, weil über einen Antrag auf \nAbberufung ohne Aussprache abzustimmen ist (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 GO NW); die \nAnsetzung dieses Themas als Tagesordnungspunkt, um das von anderen \nRatsfraktionen initiierte Abberufungsbegehren diskutieren zu können, würde diese \ngesetzliche Vorgabe gerade unterlaufen. Zudem spricht gegen die der \nerstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des von Mitgliedern der \nCDU-Ratsfraktion gestellten Antrags, daß in der entscheidenden Ratssitzung am 18. \nMai 1994 ein Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunktes \"Antrag auf \nAbberufung von Frau Beigeordnete xxx\" nur seitens der FDP-Fraktion gestellt worden \nist, nicht aber auch von Mitgliedern der CDU-Fraktion bzw. von der Fraktion selbst, \nwas aber nahegelegen hätte, wenn eine Abwahl der Antragstellerin in dieser \nRatssitzung von CDU-Ratsmitgliedern nicht gewollt gewesen wäre. Auch das Ergebnis \nder geheimen Abstimmung in der Ratssitzung am 18. Mai 1994 stellt letztlich die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrages der CDU-Fraktion vom \n5. April 1994 in Frage.\n\n34\n\nGeht man dementsprechend davon aus, daß sämtliche am 5. April 1994 beim \nOberstadtdirektor der Antragsgegnerin eingegangenen genannten Anträge \nübereinstimmend auf eine Abwahl der Antragstellerin gerichtet waren, so bestehen \nauch keine Bedenken dagegen, daß diese Anträge nicht auf einem Schriftstück \naufgeführt waren. § 49 Abs. 4 Satz 2 GO NW schreibt lediglich vor, daß der \nAbberufungsantrag von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates \ngestellt wird. Daraus läßt sich nicht herleiten, daß ein solcher Antrag - was im \nübrigen angesichts des vorgeschriebenen Quorums kaum praktikabel wäre - nur \nzugleich und in einer Antragsschrift eingebracht werden kann. Die Umstände, unter \ndenen die beiden am 5. April 1994 eingegangenen Antragsschreiben miteinander \nverbunden wurden, sind für die rechtliche Würdigung der Abberufungsentscheidung \nmithin unerheblich.\n\n35\n\nb) Bei der nach dem Dargelegten gebotenen Abwägung der sonstigen für die \nGewichtung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten relevanten Gesichtspunkte \nüberwiegt im Hinblick auf die ausgeführte besondere Stellung kommunaler \nWahlbeamter und die die mit ihrer Abberufung verbundenen Auswirkungen nach \nAnsicht des Senats das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nAbberufung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin. Insoweit erhebliche \nGesichtspunkte sind bereits in der Abberufungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n19. Mai 1994 dargelegt worden. Durch die Abberufung eines kommunalen \nWahlbeamten wird dokumentiert, daß eine Gemeindevertretung das Vertrauen zu \ndiesem verloren hat, wobei das Vertrauen schon dann gestört ist, wenn die \nGemeindevertretung Zweifel daran hegt, daß ein höchstmöglicher Grad einer \nzielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik \ngewährleistet ist. Ist durch einen mit qualifizierter Mehrheit gefaßten \nAbberufungsbeschluß erkennbar, daß für eine Gemeindevertretung derartige Zweifel \nbestehen, wird die Durchsetzung der Abberufungsentscheidung regelmäßig keinen \nAufschub dulden. Mit der Abberufungsentscheidung lehnt die Gemeindevertretung es \nnämlich gegenüber der Öffentlichkeit ab, weiterhin die politische Verantwortung für \ndie Amtstätigkeit des betroffenen Beamten zu übernehmen. Zusätzlich wird in einem \nsolchen Fall eine etwaige weitere Amtstätigkeit des Beamten dadurch auf das \nschwerste belastet, daß zwischen ihm und der Gemeindevertretung, mit der er in \nständiger Zusammenarbeit stehen muß, durch die Abberufung eine Konfrontation \neingetreten ist, die nicht mehr durch Kompromißbildung aufgelöst werden kann. \nUnter diesen Umständen ist eine weitere Amtsausübung sowohl für die Kommune als \nauch für den betroffenen Beamten selbst unvertretbar, weil es ihm in seiner Lage \nnahezu unmöglich ist, die Interessen der Gemeinde angemessen wahrzunehmen und \nals deren Vertreter aufzutreten. Deshalb muß dem öffentlichen Interesse an einer \nmöglichst effektiven Erledigung der Verwaltungsgeschäfte und damit der sofortigen \nVollziehung der Abberufung der Vorrang gebühren vor dem entgegenstehenden \nInteresse des Beamten, bis zu einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung dieser \nMaßnahme im Amte zu verbleiben.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Beschl. v. 9. April 1981, a.a.O.\n\n37\n\nPrivate Interessen der Antragstellerin, die einen Vorrang gegenüber dem \ndargelegten öffentlichen Vollzugsinteresse begründen können, sind nicht ersichtlich. \nWirtschaftliche Interessen sind insoweit nicht ausschlaggebend, weil mit der \nAbberufungsentscheidung zwar finanzielle Einbußen verbunden sind, diese aber nicht \nannähernd das Ausmaß einer Existenzbedrohung erreichen. Vermeintliche \nRehabilitationsinteressen der Antragstellerin sind ebenfalls nicht maßgeblich. Dies \nergibt sich schon daraus, daß das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem \nlediglich eine Interessenabwägung stattzufinden hat, ohnehin nicht geeignet ist, \neinem etwaigen Ansehensverlust entgegenzuwirken. Eine derartige Wirkung kann \nallenfalls in einem Hauptverfahren erreicht werden.\n\n38\n\nVgl. OVG NW, Beschl. v. 11. Juli 1984 - 12 B 1446/84 -,\n\n39\n\nHinzu kommt, daß - wie dargelegt - in der Abberufung eines kommunalen \nWahlbeamten ohnehin kein negatives Werturteil über den Abgewählten enthalten ist \nund diese demzufolge grundsätzlich auch keine Diskriminierung beinhaltet.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 1989, a.a.O.; OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27. \nApril 1994, a.a.O.\n\n41\n\nAuch insoweit kann deshalb dahinstehen, ob die Überprüfung der \nwechselseitigen Vorhaltungen und Vorwürfe im Hauptsacheverfahren zu einem für \ndie Antragstellerin günstigen Ergebnis führen wird.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) Satz 2 GKG.\n\n43\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-02-28/15-b-2556-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1995-02-28/15-b-2556-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313275","retrieved":"2026-07-09 03:44:35.541788+00:00"}}