{"status":"available","doknr":"OLD313373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1994:1215.9A2251.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1994-12-15","aktenzeichen":"9 A 2251/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1992 wird auch hinsichtlich der \nEntwässerungsgebühren aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks ..., das an die öffentliche \nKanalisation angeschlossen ist. Durch Bescheid vom 10. Januar 1992 zog der \nBeklagte den Kläger für 1992 neben Abfallbeseitigungs- und \nStraßenreinigungsgebühren zur Zahlung von Entwässerungsgebühren in Höhe von \n2.805,10 DM heran. Hierbei ging er hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung von \neiner überbauten bzw. befestigten Grundstücksfläche von 1.127 qm und einem \nGebührensatz von 1,437 DM/qm (= 1.619,50 DM) sowie hinsichtlich der \nSchmutzwasserentwässerung von einer Schmutzwassermenge von 624 cbm (= \nbezogene Frischwassermenge im Jahr 1990) und einem Gebührensatz von 1,900 \nDM/cbm aus (= 1.185,60 DM).\n\n2\n\nDiese Gebührensätze beruhen auf der Gebührenbedarfsberechnung vom 16. \nSeptember 1991. In dieser sind als Kosten u.a. kalkulatorische Abschreibungen in \nHöhe von ca. 20,6 Mio. DM angesetzt worden. Der Berechnung liegt die Annahme \nzugrunde, daß hinsichtlich des Kanalvermögens von einer wirtschaftlichen \nNutzungsdauer von 80 Jahren auszugehen sei, der im Wege der Indexierung \nermittelte Wiederbeschaffungszeitwert der in den Jahren 1913 bis 1992 gebauten \nbzw. zu bauenden Kanäle ca. 1,7 Mrd. DM betrage und sich der \nabschreibungsfähige Betrag - nach Abzug des Wertes nicht fertiggestellter Kanäle \n(2,5 Mio. DM) und Zuwendungen Dritter (ca. 66 Mio. DM) - auf ca. 1,63 Mrd. DM \nbelaufe.\n\n3\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung erwähnt als weitere Kosten kalkulatorische \nZinsen in Höhe von ca. 66 Mio. DM. Diese errechnen sich in der Weise, daß der \nBeklagte für den von ihm ermittelten Restbuchwert von ca. 1 Mrd. DM einen Zinssatz \nvon 6,5 % verwendete.\n\n4\n\nIm Rahmen der Gebührenkalkulation ging der Beklagte weiter davon aus, daß \ndie Kosten der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis 56,2 %: \n43,8 % zueinander stehen. Von den für die Oberflächenentwässerung \nanzusetzenden Kosten zog er im Hinblick auf die Entwässerung der öffentlichen \nStraßen, Wege und Plätze entsprechend dem Verhältnis dieser Flächen zu der \nGesamtsumme der entwässerten Flächen einen Anteil von 35 % (Selbstbehalt) \nab.\n\n5\n\nNach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens gegen den \nHeranziehungsbescheid hat der Kläger am 16. Juli 1992 Klage erhoben, die er - \nsoweit sie sich auf Entwässerungsgebühren bezieht - im wesentlichen darauf \ngestützt hat, daß die festgesetzten Gebühren wegen Berechnung der \nkalkulatorischen Kosten auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis überhöht seien.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1992 hinsichtlich der Abwasser-, \nStraßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung sei es zulässig, die \nkalkulatorischen Kosten auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zu \nermitteln.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Abfallbeseitigungs- und \nStraßenreinigungsgebühren stattgegeben; hinsichtlich der Entwässerungsgebühren \nhat es die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit Bezug genommen \nwird, abgewiesen.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil haben Kläger (betr. Entwässerungsgebühren) und Beklagter \n(betr. Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren) rechtzeitig Berufung \neingelegt. Durch Teilurteil vom 15. Dezember 1994 hat der Senat die Berufung des \nBeklagten zurückgewiesen. Insoweit sind Rechtsmittel nicht eingelegt worden.\n\n13\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte ein Gutachten des ... vom \n25. November 1994 vorgelegt, wonach das Verhältnis der auf die Schmutz- und \nRegenwasserentsorgung entfallenden Kosten 64,70 %: 35,30 % beträgt. Weiterhin \nhat der Beklagte ein Gutachten des ... vom 3. Mai 1995 zur Bewertung des \nKanalanlagevermögens überreicht. Hiernach beläuft sich der \nWiederbeschaffungszeitwert der in den Jahren 1913 bis 1992 gebauten Kanäle zum \nStichtag 31. Dezember 1992 auf ca. 2,7 Mrd. DM. Die Ermittlung dieses Wertes \nberuht auf der Anwendung des sogenannten Mengenverfahrens. Im Wege der \nRückrechnung kommt der Gutachter in einem Ergänzungsbericht unter Ansatz eines \nreduzierten Wiederbeschaffungszeitwertes insoweit zu einem Anschaffungswert von \n882.218.630 DM.\n\n14\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: Eine Errechnung der \nkalkulatorischen Zinsen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis sei rechtswidrig. Das \nGutachten des ..., das der Beklagte mit dem Ziel einer Korrektur der fehlerhaften \nGebührenbedarfsberechnung in das Verfahren eingeführt habe, überzeuge nicht. \nDas gleiche gelte für das Gutachten des ... . Gegen das für die Bewertung \nverwendete Mengenverfahren bestünden bereits grundsätzliche Bedenken. \nAbgesehen davon, daß diese Methode nach dem Regelwerk der \nAbwassertechnischen Vereinigung e.V. (Arbeitsblatt A 133) nur für den mit \nEigenkapital finanzierten Vermögensteil angewendet werden dürfe, fänden bei \ndiesem Verfahren neuere Entwicklungen keine Berücksichtigung.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Heranziehungsbescheid \ndes Beklagten vom 10. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 7. Juli 1992 auch hinsichtlich der Abwassergebühren aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr vertritt die Auffassung, daß der angefochtene Gebührenbescheid, soweit er \nsich auf Entwässerungsgebühren beziehe, rechtmäßig sei. Insbesondere beruhe der \nBescheid auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Der Gebührensatz werde durch die \nnachträglich vorgenommene Gebührenkalkulation gerechtfertigt. Die \nKostenüberschreitung betrage lediglich 2,68 % und halte sich daher im Rahmen des \nZulässigen. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem nunmehr \nermittelten Wiederbeschaffungszeitwert (ca. 1 Mrd. DM) erkläre sich im wesentlichen \ndaraus, daß bislang kostenlos übernommene und zuwendungsfinanzierte Kanäle, \nferner Eigeningenieurleistungen sowie Kostensteigerungen infolge städtebaulicher \nEntwicklung (sonstige Kosten und Erschwernisse) bei der früheren Wertermittlung \naußer Betracht geblieben seien. Die Eigenleistungen seien in der jeweiligen \nGebührenbedarfsberechnung innerhalb der Kostenposition \"Personalausgaben\" in \ndie Berechnung eingestellt worden (für 1992: 2.750.000 DM). Schließlich seien \nAusgleichszahlungen an Nachbargemeinden für Entwässerungsleistungen (per \nSaldo 528.000 DM) im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung fehlerhaft nicht in \nAnsatz gebracht worden.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung verschiedene \nBeweisanträge gestellt, die der Senat durch begründeten Beschluß abgelehnt \nhat.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nBeteiligtenvorbringens wird auf die Streitakten, die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, das Bewertungsgutachten des ... vom 3. Mai 1995 (einschließlich \nErgänzungsbericht) sowie auf das entwässerungstechnische Gutachten des ...mann \nvom 25. November 1994 Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Der Klage ist stattzugeben. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nEs fehlt für das Streitjahr 1992 an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die \nHeranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in \nBetracht kommende Abwässergebührensatzung der Stadt ... vom 22. Dezember \n1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1991 (GS) ist \nzwar formell gültig erlassen worden, jedoch materiell-rechtlich unwirksam. Die in §2 \nGS geregelten Gebührensätze verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot \ndes §6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG).\n\n25\n\nNach der genannten Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber \nnicht übersteigen. Dabei sind Kosten gemäß §6 Abs. 2 Satz 1 KAG die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, wozu gemäß §6 Abs. 2 \nSatz 2 KAG Abschreibungen und eine Verzinsung des aufgewandten Kapitals \ngehören.\n\n26\n\nDie der Ermittlung der Gebührensätze zugrundeliegende \nGebührenbedarfsberechnung vom 16. September 1991 erweist sich unter mehreren \nGesichtspunkten als fehlerhaft.\n\n27\n\nWie der Beklagte auf gerichtliche Antrage durch Schriftsatz vom 12. Juli 1995 \nklar gestellt hat, enthält die in der Gebührenbedarfsberechnung aufgeführte \nKostenposition \"Personalausgaben\" (13.827.200 DM) einen Anteil von 2.750.000 DM \nfür Eigeningenieurleistungen im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau von \nKanalanlagen. Letztere Personalausgaben sind jedoch - anders als die im \nZusammenhang mit der Unterhaltung der Anlagen oder die durch Leistungen der \nQuerschnittämter entstehenden Personalaufwendungen - nicht als normale \nBetriebskosten, d.h. in voller Höhe anzusetzen. Sie sind vielmehr in gleicher Weise \nwie die durch die Herstellung von Kanälen und Sonderbauwerken verursachten \nsonstigen Kosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des \nAnlagegutes abzuschreiben (vorliegend mit 1,25 %/Jahr).\n\n28\n\nFehlerhaft ist des weiteren die in der genannten Gebührenbedarfsberechnung in \nAnsatz gebrachte kalkulatorische Verzinsung (66.095.100 DM). Denn diese ist auf \nder Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt worden, was nach der \nneueren Rechtsprechung des Senats nicht zulässig ist.\n\n29\n\n Vgl. Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, \n227 = NWVBl. 1994, 428 und vom 19. Mai 1995 - 9 A 898/93 -.\n\n30\n\nWerden die kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage der bisherigen \nAnschaffungswerte (abzüglich Zuwendungen Dritter und Abschreibungen) und unter \nAnwendung des vom Senat für zulässig erachteten Zinssatzes von 8 % ermittelt, \nergibt sich ein Betrag von höchstens 45.058.800 DM (vgl. die alternative \nGebührenbedarfsberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. \nDezember 1994). Die Differenz zwischen dem ursprünglich angesetzten und dem \nletztgenannten Zinsbetrag beläuft sich auf 21.036.300 DM.\n\n31\n\nDie Summe der überhöhten Personal- und Zinskosten (2.750.000 DM + \n21.036.300 DM) beträgt 23.786.300 DM und überschreitet damit die verbleibenden \nKostenansätze (120.657.300 DM) um 19,71 %. Eine derartige Kostenüberschreitung \nist nach der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht hinnehmbar. Hiernach sind \nKostenüberschreitungen allenfalls bis zu einer Höhe von 3 % unschädlich.\n\n32\n\nDie von dem Beklagten während des Berufungsverfahrens nachgeschobene \nNeuberechnung der Kosten führt zwar zu einer Verringerung der \nKostenüberschreitung, diese liegt aber nach wie vor über der maßgeblichen Grenze \nvon 3 %.\n\n33\n\nInsoweit ist davon auszugehen, daß das Nachschieben einer Neuberechnung \ngrundsätzlich zulässig ist. Der Gebührensatz muß lediglich im Ergebnis den \nAnforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und \ndemzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation \nberuhen.\n\n34\n\n Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 12. April 1989 - 9 A \n254/87 -, vom 21. Oktober 1991 - 9 A 208/90 - und vom 5. August 1994 a.a.O..\n\n35\n\nDas bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze ggfls. keine Auswirkungen auf die \nGültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich \nim Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere \nzulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode \naufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.\n\n36\n\n Vgl. die vorzitierten Urteile.\n\n37\n\nDem liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Vermutung besteht, der \nSatzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter \nBerücksichtigung veränderter Berechnungsansätze aufrechterhalten, und daß der \nGebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem \nGesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt \nwird. Dieser Gedanke greift nicht nur ein, wenn die im Laufe des Jahres angefallenen \ntatsächlichen Ausgaben die insoweit für den Kalkulationszeitraum prognostizierten \nAnsätze erreichen oder übersteigen, sondern auch dann, wenn die kalkulatorischen \nKosten fehlerhaft berechnet waren. Insoweit wird man allerdings - schon um \nManipulationsmöglichkeiten auszuschließen - die Korrekturmöglichkeiten auf solche \nFehler beschränken müssen, die sich auf Ansätze beziehen, die am Ende des \njeweiligen Kalkulationsjahres - zumindest theoretisch - der Höhe nach feststehen, \nweil sie auf dann abgeschlossenen Vorgängen beruhen und auf der Grundlage \nnachprüfbarer Tatsachen und objektiver Kriterien ermittelt werden können. \nDemgegenüber wird man solche Korrekturen ablehnen müssen, die lediglich Folge \neiner nachträglichen anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr \nhinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und \ndemgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die \nKalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen. Danach spricht vieles \ndafür, die vom Beklagten vorgenommene Neubewertung des Anlagevermögens, die \nzu einer Erhöhung der kalkulatorischen Kosten führt, für zulässig zu halten, weil der \ndingliche Bestand des Anlagevermögens am Ende des Jahres feststeht und sich \nsowohl der Anschaffungs- als auch der Wiederbeschaffungszeitwert anhand \nobjektiver Kriterien ermitteln lassen. Ob die nachträgliche Änderung des \nKostenverteilungsschlüssels betreffend Schmutzwasser einerseits und \nNiederschlagswasser andererseits als zulässig angesehen werden kann, bleibt \noffen.\n\n38\n\nLetztlich bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung der \naufgeworfenen Rechtsfragen. Denn auch wenn man die grundsätzliche \nBerücksichtigungsfähigkeit der erwähnten Neuberechnungen bejaht, verbleibt es bei \neiner Kostenüberschreitung, die - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach wie \nvor oberhalb der Bagatellgrenze von 3 % liegt.\n\n39\n\nIm Rahmen der Abschreibung ist allerdings im Ausgangspunkt nicht zu \nbeanstanden, daß der Beklagte, der den Wiederbeschaffungszeitwert seines \nAnlagevermögens bisher nach dem sogenannten Indexverfahren berechnet hat - bei \ndiesem Verfahren wird der ursprüngliche Anschaffungswert jährlich mit einem \namtlichen Preisindex, der die Preisentwicklung seit der letzten Anpassung wiedergibt, \nvervielfältigt -, die Neuberechnung nunmehr unter Zugrundelegung eines anderen \nVerfahrens, des sogenannten Mengenverfahrens, vorgenommen hat. Hierbei werden \nsämtliche Vermögensgegenstände zu einem Stichtag nach Art und Menge ermittelt \nund mit den zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Einheitspreisen multipliziert. \nBeide Verfahren sind im Grundsatz geeignet, den Wiederbeschaffungszeitwert eines \nAnlagevermögens zu berechnen. Sie führen bei logisch-abstrakter \nBetrachtungsweise zu vergleichbaren Ergebnissen, vorausgesetzt, ihre Handhabung \nerfolgt mit der erforderlichen Genauigkeit. Treten bei der Bestimmung des \nAnschaffungswertes allerdings Fehler auf, sei es, daß der Wert zu hoch oder zu \nniedrig angesetzt wird, ergeben sich im Laufe der Zeit infolge Indexierung erhebliche \nAbweichungen von dem tatsächlichen Wiederbeschaffungszeitwert. Das gleiche gilt, \nwenn unzutreffende Indizes verwendet werden. Erst recht können erhebliche \nWertabweichungen zustande kommen, wenn nicht alle Vermögensgegenstände \ndurch Unterlagen erfaßt sind und daher tatsächliche Anschaffungswerte durch \nSchätzungen ersetzt werden müssen. Da die genannten Fehlerquellen bei dem \nMengenverfahren von vornherein ausgeschlossen sind, wird man dieses regelmäßig \nnicht beanstanden können, wenn es um die Ermittlung der \nWiederbeschaffungszeitwerte geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine \nschematisierte Wertermittlung vieler gleichartiger Vermögensgegenstände \ndurchzuführen ist. Fehlen hinreichende Vergleichswerte, wie dies etwa bei den \nSonderbauwerken im Hinblick auf deren Verschiedenartigkeit im allgemeinen der Fall \nsein wird, dürfte das Indexverfahren das genauere, wenn nicht gar das einzig \nsachgerechte sein. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Zulässigkeit des \nMengenverfahrens nicht auf die Bewertung des eigenfinanzierten Vermögensanteils \nbeschränkt. Wenn man überhaupt eine Abschreibung des fremdfinanzierten \nAnlagevermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten für zulässig hält (sogenannte \nBruttosubstanzerhaltung) - der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., auf der Grundlage der geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze \nbejaht -, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb nicht auch insoweit das \nMengenverfahren für die Wertermittlung Anwendung finden sollte.\n\n40\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte den Wiederbeschaffungszeitwert des \nAnlagevermögens, der ursprünglich auf der Grundlage des Indexverfahrens ermittelt \nund für die in den Jahren 1913 bis 1992 in Betrieb genommenen Kanäle mit \n1.698.834.813 DM (1.701.334.813 DM abzüglich 2.500.000 DM für noch nicht im \nJahr 1992 fertiggestellte Kanalbauten) beziffert worden war, aufgrund einer nach \ndem Mengenverfahren durchgeführten Neuberechnung nunmehr mit 2.679.678.307 \nDM (einschließlich 41.847.063 DM für die im Jahr 1912 in Betrieb genommenen \nKanäle) angegeben. Die erheblich voneinander abweichenden Ergebnisse werfen \nzwar die Frage nach den Fehlerursachen und der Überzeugungskraft der einzelnen \nBewertungsverfahren auf; jedoch bedarf die Frage an dieser Stelle keiner Vertiefung, \nda sie nicht entscheidungserheblich ist. Der Klage betreffend \nEntwässerungsgebühren ist stattzugeben, gleichgültig, welche Bewertung \nzugrundegelegt wird. Aus diesem Grunde brauchte auch dem ersten Beweisantrag \ndes Beklagten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die \nTatsache zu erheben, daß der Wiederbeschaffungszeitwert der in den Jahren 1913 \nbis 1992 gebauten Kanäle zum 31. Dezember 1992 2,76 (richtig: 2,67) Mrd. DM \nbeträgt, nicht entsprochen zu werden. Im Ergebnis gilt das gleiche für den vom \nKläger gestellten Antrag, Beweis darüber zu erheben, daß der vom Beklagten in der \nursprünglichen Kalkulation angegebene Wiederbeschaffungszeitwert richtig ist.\n\n41\n\nGeht man nach dem Vorgesagten von dem nach dem Mengenverfahren \nermittelten Wert aus und schreibt man die in den Jahren 1913 bis 1991 gebauten \nKanäle (2.601.796.406 DM) mit dem vollen Abschreibungssatz von 1,25 % sowie die \nin den Jahren 1912 (41.847.063 DM) bzw. 1992 (36.035.918 DM) errichteten Kanäle \njeweils mit dem halben Abschreibungsatz ab - eine nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen zulässige Methode -, ergibt sich der nunmehr vom Beklagten \nzugrundegelegte Abschreibungsbetrag von 33.009.212 DM. Unter Hinzurechnung \nder Abschreibung für Sonderbauwerke (Wiederbeschaffungszeitwert 8.376.676 DM; \nAbschreibungssatz 2 % für Bauwerke und 8 % für technische Einrichtungen) beläuft \nsich der Gesamtabschreibungsbetrag auf 33.427.087 DM (Mehrbetrag gegenüber \nder ursprünglichen Kalkulation: 12.832.187 DM).\n\n42\n\nDie von dem Beklagten nachgeschobene Neuberechnung der kalkulatorischen \nZinsen, die sich ausweislich der alternativen Gebührenbedarfsberechnung vom 22. \nJuni 1995 auf 48.967.020 DM belaufen, erweist sich als fehlerhaft, weil er von einem \nfalschen Anschaffungswert ausgegangen ist.\n\n43\n\nHat die Bewertung die Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes \nzum Ziel, ist es regelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten Kosten \nzugrundezulegen. Eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert über Indizes \nkann in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen. \nAbgesehen davon, daß die Verwendung von Indizes bereits generell Unsicherheiten \nmit sich bringt und insbesondere die speziellen Verhältnisse in der jeweiligen \nKommune nicht berücksichtigen kann, ergeben sich weitere Fehlerquellen, wenn - \nwie hier - für einen erheblichen Teil des Gesamtzeitraums keine spezifischen Indizes \nvorliegen, sondern auf bereichsverwandte Indizes zurückgegriffen werden muß (für \ndie Zeit vor 1968 wurde mangels Vorliegens amtlicher Indizes für Ortskanäle auf \nsolche des allgemeinen Wohnungsbaus abgestellt). Es kommt hinzu, daß das \nMengenverfahren, auf dem das Rückrechnungsverfahren basiert, hinsichtlich \nbedeutsamer Kostenbestandteile auf Schätzungen angewiesen und damit \nentsprechend fehleranfällig ist. Da der als Ausgangswert verwendete \nWiederbeschaffungszeitwert unter anderem Kosten enthält, die bei der \nWiederherstellung von Kanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung \naber nur teilweise anfallen (z.B. Aufbruch und Wiederherstellung von \nStraßenbefestigungen, Verlegen von Versorgungsleitungen, \nVerkehrslenkungsmaßnahmen, Überpumpen von Abwasser), muß der \nWiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des Anschaffungswertes \nangemessen reduziert werden. Insoweit wird aber häufig kein verläßliches \nZahlenmaterial zur Verfügung stehen. Entsprechend unsicher sind die \nanzustellenden Schätzungen. Angesichts dessen kann das Mengenverfahren nur \nausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete \nMethode anerkannt werden, und zwar, wenn ein Rückgriff auf die tatsächlichen \nAnschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist (z.B. wegen \nkriegsbedingt verlorengegangener Unterlagen) und daher infolge des Ausmaßes der \nerforderlichen Schätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als bei dem \nMengenverfahren zu rechnen ist.\n\n44\n\nDanach ist zu beanstanden, daß der Beklagte den gesamten Anschaffungswert \ndes Anlagevermögens mittels Indizes im Wege der Rückrechnung vom \nWiederbeschaffungszeitwert ermittelt hat. Da er für die Zeit von 1948 bis 1992 über \nvollständige und im Grundsatz verläßliche Unterlagen betreffend die tatsächlich \naufgewendeten Anschaffungskosten verfügt, besteht keine sachliche Rechtfertigung \ndafür, den Anschaffungswert insoweit anders als durch Addition der tatsächlichen \nWerte (unter Ausgleich offenkundiger Fehler) zu bestimmen. Dies gilt umsomehr in \nAnbetracht der oben dargestellten, mit der Anwendung der Rückrechnungsmethode \nverbundenen Unsicherheitsfaktoren. Die Summe der von dem Beklagten für den \nZeitraum 1948 bis 1992 ermittelten tatsächlichen Anschaffungswerte beläuft sich auf \n739.466.184 DM. Zu erhöhen ist dieser Ausgangsbetrag wegen der nicht \nberücksichtigten Eigenleistungen beim Bau von Kanälen um 7,76 % (= 7,2 % der \nGesamtkosten) auf 796.848.760 DM. Den durchschnittlichen prozentualen Anteil der \nEigenleistungen in der genannten Höhe hat der Beklagte anhand tatsächlicher Werte \nermittelt. Da der Prozentsatz nach Darlegung des von dem Beklagten beauftragten \nGutachters auch (mindestens) allgemeinen Erfahrungswerten entspricht und die \nAuswertung der konkreten, in den Jahren 1989-1992 durchgeführten \nKanalbaumaßnahmen jedenfalls keinen geringeren Prozentsatz als 7,2 % der \nGesamtkosten ergeben hat, bestehen gegen einen Kostenansatz in der genannten \nHöhe keine Bedenken. Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit läßt sich auch \nnicht mit dem Argument verneinen, die fraglichen Personalausgaben seien bereits \nals Betriebskosten vollständig von den Gebührenzahlern aufgebracht worden. Denn \nangesichts der Periodenbezogenheit der durchzuführenden Kalkulation bedarf es bei \nFehlern in der Vergangenheit keines Ausgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind \nsämtliche Kalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt \nvorgegangen worden wäre. Der obige Anschaffungswert von 796.848.760 DM ist, da \nder Beklagte hinsichtlich der im Jahre 1992 gebauten Kanäle - zulässigerweise - nur \nvon einer durchschnittlichen halbjährigen Kapitalbindung ausgeht, für \nVerzinsungszwecke um die Hälfte des Anschaffungswertes dieser Kanäle \n(32.553.175 DM + 7,76 %: 2 = 17.539.650 DM) auf 779.309.110 DM zu kürzen. \nAndere Fehlerursachen, die eine weitere Erhöhung des Betrages rechtfertigen \nkönnten, sind von dem Beklagten weder substantiiert dargetan worden noch sonst \nersichtlich.\n\n45\n\nAn dem vorstehenden Ergebnis, daß für den Zeitraum von 1948 bis 1992 \nlediglich von einem Anschaffungswert von 779.309.110 DM auszugehen ist, ändert \nsich auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beklagten gestellten \nBeweisanträge nichts. Der zweite Beweisantrag, wonach über die Tatsache, daß die \nAnschaffungskosten für die im Zeitraum von 1948 bis 1992 gebauten Kanäle 835 \nMio. DM betragen, Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben werden soll, \nist unsubstantiiert, so daß eine Beweiserhebung insoweit ausschied. Insoweit ist von \nBedeutung, daß dem Beklagten durch Beschluß des Senats vom 19. Januar 1995 \naufgeben worden ist, die \"erheblichen Abweichungen bei der Bestimmung der \nWiederbeschaffungszeitwerte nach dem Mengen- bzw. Indexverfahren ... hinsichtlich \nihrer Ursachen genauer\" darzustellen. Eine schlüssige Erklärung hätte zugleich \nAussagekraft hinsichtlich der Abweichung der Anschaffungswerte gehabt, da diese \nsich durch einen reinen Rechenvorgang (Reindexierung) aus dem \nWiederbeschaffungszeitwert ableiten lassen (Rückrechnungsmethode) bzw. die \nAnschaffungswerte durch einen entgegengesetzten Rechenvorgang (Indexierung) \nauf den Wiederbeschaffungszeitwert hochgerechnet werden (Indexierungsmethode). \nDie von dem Beklagten in Erfüllung des Auflagenbeschlusses mit Schriftsatz vom 24. \nFebruar 1995 gegebenen Erläuterungen (Wert der kostenlos übernommenen bzw. \nvon anderen Kostenträgern errichteten Kanäle 0,5 Mrd. DM, Mehrkosten infolge \n\"städtebaulicher Entwicklung\" 1 Mrd. DM) erschienen auch zunächst geeignet, die \nPlausibilitätslücke zwischen den Ergebnissen beider Methoden zu schließen. Nach \nVorlage des endgültigen Bewertungsgutachtens des vom 3. Mai 1995, das Anlaß für \ndie gerichtlichen Aufklärungsverfügungen vom 26. Mai und 1. Juni 1995 (u.a. speziell \nzur Berechnung der Anschaffungskosten) gewesen ist, hat der Beklagte seine \nbisherigen Erläuterungen mit Schriftsatz vom 26. Juni 1995 - unter Bezugnahme auf \nden Ergänzungsbericht des ... vom 16. Juni 1995 - dahin revidiert, daß er den Wert \nkostenlos übernommener Kanäle lediglich noch mit 3.832.000 DM beziffert und das \nVorhandensein weiterer (insbesondere vom Bergbau) kostenlos übernommener \nKanäle verneint hat. Die darauf ergangene gerichtliche Verfügung vom 29. Juni \n1995, mit der auf die erneut entstandene Plausibilisierungslücke hingewiesen worden \nist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 1995 nur unzureichend beantwortet. \nDie Problematik ist anschließend in der mündlichen Verhandlung - unter Beteiligung \ndes von dem Beklagten beauftragten Gutachters - eingehend erörtert worden, ohne \ndaß eine Klärung hätte herbeigeführt werden können. Angesichts der zahlreichen \nund über einen langen Zeitraum sich hinziehenden Aufklärungsbemühungen, denen \nder Beklagte nicht gerecht geworden ist, durfte er sich nicht darauf beschränken, \nseine Behauptung bezüglich der Höhe des Anschaffungswerts des Kanalvermögens \nohne nähere Begründung aufrechtzuerhalten und hierfür Sachverständigenbeweis \nanzubieten. Er hätte vielmehr substantiiert dartun müssen, welche bisher noch nicht \nerörterten Gründe für die Richtigkeit des neu ermittelten bzw. gegen die Richtigkeit \ndes bisherigen Anschaffungswertes in Betracht kommen.\n\n46\n\nAuch dem dritten Beweisantrag des Beklagten, der dahin geht, daß die Differenz \nzwischen den nach den beiden Bewertungsmethoden ermittelten \nAnschaffungswerten darauf beruhen soll, daß neben den Ingenieurkosten (7,2 %) \nkeine Sachkosten in gleicher Höhe berücksichtigt worden sind, brauchte nicht \nnachgegangen zu werden. Zunächst ist er - jedenfalls in Anbetracht der erkennbar \ngewordenen Bedeutung der vorausgegangenen Aufklärungsbemühungen - ebenfalls \nzu unsubstantiiert. Es hätte zumindest der Darlegung bedurft, um welche Arten von \nSachkosten im einzelnen es sich handeln soll, daß solche bei Planung und \nDurchführung von Kanalbaumaßnahmen typischerweise entstehen und auf welcher \nGrundlage der angegebene Prozentsatz ermittelt worden ist. Eine solche \nVorgehensweise hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, weil er - ebenso wie \nder von ihm beauftragte Sachverständige - Sachkosten bisher nicht besonders \nausgeworfen hat und dies die Vermutung nahelegt, daß Sachkosten in \nerwähnenswerter Höhe entweder nicht entstehen oder aber bereits in anderen \nPositionen enthalten sind. Der Beweisantrag des Beklagten ist darüber hinaus als \nungeeignet zu bezeichnen. Ob und in welcher Höhe Sachkosten entstanden sind, ist \nin erster Linie eine Frage tatsächlicher Art, nämlich welche Sachgüter zu welchen \nKosten beschafft und anschließend aufgrund welcher Verfahrensabläufe verbraucht \nworden sind. Dies kann und muß durch entsprechende Unterlagen und Erklärungen \nvon Bediensteten belegt werden und läßt sich nicht durch die Aussage eines \nSachverständigen ersetzen. Dieser kann allenfalls in einem zweiten Schritt \nherangezogen werden, wenn es darum geht, wie einzelne Fakten zu bewerten sind. \nDie für die vorrangige Tatsachenbasis maßgeblichen Beweismittel hat der Beklagte \njedoch nicht angeboten.\n\n47\n\nDer Anschaffungswert der in den Jahren 1913 bis 1947 errichteten Kanäle kann \ndemgegenüber zulässigerweise nach der Rückrechnungsmethode vom \nWiederbeschaffungszeit ermittelt werden, weil die Unterlagen als Folge von \nEingemeindungen und Kriegsauswirkungen erhebliche Lücken aufweisen. Die \nRückrechnungsmethode bietet daher, was den gesamten Zeitraum angeht, \nvorliegend ausnahmsweise eine größere Wahrscheinlichkeit für die Erzielung \ngenauer Ergebnisse als die Addition der tatsächlich feststehenden und der \ngeschätzten fehlenden Anschaffungswerte. Allerdings bedarf die vom Beklagten \nvorgenommene Rückrechnung gewisser Korrekturen. Deren Notwendigkeit läßt sich \nanhand eines Vergleichs der für die Zeit von 1948 bis 1992 feststehenden \n(korrigierten) Anschaffungswerte mit den für dieselbe Zeit nach der \nRückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswerten belegen.\n\n48\n\nDie Summe der von dem Beklagten für den Zeitraum 1948 bis 1992 nach der \nRückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswerte beträgt 835.123.694 DM. \nDieser Wert ist nachweislich insoweit überhöht, als er den Betrag der \nAnschaffungskosten für die aufgrund von Erschließungsverträgen kostenlos \nübernommenen Kanäle enthält. Aus den Unterlagen des Beklagten ergibt sich \ninsoweit ein Anschaffungswert von 3.832.000 DM. Da nicht bekannt ist, in welcher \nHöhe der Beklagte den Anschaffungswert dieser Kanäle nach der \nRückrechnungsmethode bestimmt hat, ist der bezifferte Betrag, um einen korrekten \nrechnerischen Vergleich der Bewertungsmethoden zu ermöglichen, dem korrigierten \ntatsächlichen Anschaffungswert hinzuzufügen, obwohl an sich der nach der \nRückrechnungsmethode ermittelte Anschaffungswert herabzusetzen wäre. Die \ndanach sich ergebende Differenz von 34.442.934 DM zwischen dem - für \nVergleichszwecke nochmals korrigierten - tatsächlichen Anschaffungswert von \n800.680.760 DM (796.848.760 DM + 3.832.000 DM) und dem nach der \nRückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswert von 835.123.694 DM kann \ntheoretisch mehrere Fehlerursachen haben. So können zu hohe Indizes verwendet, \nferner die aufgrund von Erschließungsverträgen kostenlos übernommenen Kanäle zu \nhoch bewertet und/oder weitere (z.B. vom Bergbau) kostenlos übernommene Kanäle \nin den als Rückrechnungsbasis verwendeten Wiederbeschaffungszeitwert \neinbezogen worden sein. Auch können die Kostenansätze für die \nOberflächenbefestigung aller Kanäle (80,- DM/qm) und die sonstigen Kosten und \nErschwernisse (12,5 %) überhöht festgesetzt worden sein, weil die Kosten der \nOberflächenbefestigung bei erstmaliger Herstellung - jedenfalls im Rahmen von \nErschließungsmaßnahmen - weitgehend von dem Träger der Straßenbaulast \ngetragen worden sein und Erschwerniskosten sich in diesen Fällen nur \nausnahmsweise ergeben haben dürften. Sind demnach (nur) bezüglich der nach der \nRückrechnungsmethode ermittelten höheren Anschaffungswerte konkrete \nFehlerursachen, die die Differenz der Anschaffungswerte erklären können, zu \nbejahen, müssen die Ergebnisse dieser Methode entsprechend korrigiert werden, \nohne daß es im einzelnen des Nachweises bedürfte, in welcher Höhe sich einzelne \nFehler ausgewirkt haben. Da der auf der Rückrechnungsmethode basierende \nAnschaffungswert (835.123.694 DM) den nach dem Additionsverfahren ermittelten, \nzweifach korrigierten Betrag (800.680.760 DM) um 4,3 % übersteigt, ist davon \nauszugehen, daß diese Fehlerquote - methodenbedingt - für sämtliche ermittelten \nAnschaffungswerte, also auch für die in den Jahren 1913 bis 1947 gebauten Kanäle, \ngilt. Von einer Erhöhung dieser Fehlerquote im Hinblick auf die im Rahmen von \nErschließungsverträgen kostenlos übernommenen Kanäle sieht der Senat ab, weil \nentsprechende Übernahmen nach den Angaben des Beklagten ausschließlich auf \nder Grundlage des Bundesbaugesetzes, d.h. in der Zeit nach 1960, erfolgt sind und \nkeine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bereits in der Zeit von 1913 bis 1947 \nvergleichbare Übernahmen stattgefunden haben. Im übrigen kommt dieser Frage \nkeine Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit zu.\n\n49\n\nAuf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sind die nach der \nRückrechnungsmethode ermittelten Anschaffungswerte der in den Jahren 1913 bis \n1947 gebauten Kanäle (47.094.936 DM) zunächst um den überhöhten Teil auf \n45.153.342 DM (47.094.936 DM: 104,3 %) zu ermäßigen. Dieser Betrag ist, da der \nBeklagte die Kosten im Jahr der Inbetriebnahme jeweils zur Hälfte abschreibt, logisch \nzwingend um den halben Anschaffungswert der im Jahre 1912 gebauten Kanäle zu \nerhöhen, da andernfalls keine 80jährige Kapitalbindungsdauer erreicht würde \n(2.383.376 DM: 104,3 %: 2 = 1.142.558 DM). Zusammen ergibt dies einen \nAnschaffungswert von 46.295.900 DM.\n\n50\n\nDer korrigierte Anschaffungswert der in den Jahren 1948 bis 1992 gebauten \nKanäle beträgt, wie oben dargelegt, 779.309.110 DM.\n\n51\n\nDer korrigierte Gesamtanschaffungswert der in den Jahren 1912 bis 1992 \ngebauten Kanäle (erstes und letztes Jahr jeweils zur Hälfte berücksichtigt) beläuft \nsich damit auf 825.605.010 DM (46.295.900 DM + 779.309.110 DM). Diesem Betrag \nist der Anschaffungswert der Sonderbauwerke in Höhe von 5.866.208 DM \nhinzuzufügen, so daß der Wert des gesamten Anlagevermögens 831.471.218 DM \nbeträgt.\n\n52\n\nVon dem zuletzt genannten Betrag sind, um die endgültige Zinsbasis zu erhalten, \ndie Abschreibungen (nach der Rechtsprechung des Senats zum Anschaffungswert) \nund die Zuwendungen Dritter abzusetzen. Die Abschreibungen bezüglich der in den \nJahren 1913 bis 1947 gebauten Kanäle summieren sich auf 35.719.887 DM \n(37.255.843 DM: 104,3 %), die Abschreibung für die 1912 gebauten Kanäle ergibt \n2.270.834 DM (2.383.376: 104,3 % × 1,25 % × 79,5 Jahre). Die Abschreibungen \nbezüglich der in den Jahren 1948 bis 1992 gebauten Kanäle betragen 139.114.660 \nDM (129.300.209 DM + 7,76 %). Der Senat hat die Aufstellung des Beklagten \n(Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. Juli 1995), die zu einer Abschreibungssumme von \n128.903.916 DM gelangt, insoweit berichtigt, als er die Schätzwerte für 1991 und \n1992 (35.000.000 DM bzw. 40.000.000 DM) durch Ist-Werte (29.354.300 DM bzw. \n32.553.175 DM) ersetzt und entsprechend der allgemeines Fehlerquote angehoben \nhat. Die daraus resultierende Abschreibungssumme von 139.114.660 DM ist sodann \num die Hälfte der Abschreibungen der im Jahre 1992 gebauten Kanäle (406.914 DM \n+ 7,76 %: 2 = 219.245 DM) auf den Wert von 138.895.415 DM vermindert worden. \nVon dem Ausgangsbetrag in Abzug zu bringen sind ferner die auf die \nSonderbauwerke entfallenden Abschreibungen (1.537.675 DM). Bezüglich dieses \nWertes bedurfte es keiner Korrektur, da er durch den vom Beklagten beauftragten \nGutachter anhand der tatsächlichen Anschaffungswerte unter Berücksichtigung der \nerbrachten Eigenleistungen ermittelt worden ist. Sämtliche Abschreibungen \nzusammengenommen belaufen sich auf 178.423.811 DM. Dieser Betrag ist von dem \nGesamtanschaffungswert der Kanäle und Sonderbauwerke (831.471.218 DM) \nabzuziehen, so daß sich eine Differenz von 653.047.407 DM ergibt. Hiervon \nabzuziehen sind des weiteren die Zuwendungen Dritter. Insoweit kann dahinstehen, \nob die Zuwendungen in voller Höhe (58.611.949 DM) oder - wie geschehen - \nlediglich in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Teils (53.725.284 DM) abzuziehen \nsind. Denn im vorliegenden Fall hat die Frage keine Auswirkungen auf das Ergebnis \ndes Rechtsstreits. Für den Fortgang der rechtlichen Prüfung kann daher auf die von \ndem Beklagten praktizierte, für ihn sich günstig auswirkende Methode abgestellt \nwerden. Nach Abzug der Zuwendungen Dritter in Höhe des noch nicht \nabgeschriebenen Teils von 53.725.284 DM ergibt sich die endgültige Zinsbasis von \n599.322.123 DM.\n\n53\n\nDer vorstehende Betrag führt bei Anwendung eines - zulässigen - Zinssatzes von \n8 % zu einer kalkulatorischen Verzinsung von 47.945.770 DM und damit gegenüber \ndem ursprünglichen Ansatz von 66.095.100 DM zu einer Herabsetzung um \n18.149.330 DM.\n\n54\n\nSaldiert man die überhöhten und unterbliebenen bzw. zu niedrig angesetzten \nKostenpositionen, ergibt sich nachstehende Berechnung:\n\n55\n\n 528.000 DM (Ausgleichszahlungen an Nachbargemeinden)\n\n56\n\n- 2.750.000 DM (Personalausgaben)\n\n57\n\n 12.832.187 DM (Abschreibungen)\n\n58\n\n- 18.149.330 DM (Verzinsung)\n\n59\n\n- 7.539.143 DM \n\n60\n\nDie vorstehende Kostenüberschreitung erreicht damit, gemessen an dem \nallenfalls gerechtfertigten Gebührenbedarf von 136.904.457 DM, eine \nGrößenordnung von 5,51 %. Da die von dem Senat als unschädlich betrachtete \nMarge von 3 % überschritten wird, hat dies die Nichtigkeit der Gebührensätze zur \nFolge. Dies gilt unabhängig davon, wie sich die Kostenüberschreitung hinsichtlich der \nKostenmassen für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung im \neinzelnen auswirkt. Selbst wenn - durch weitere fehlerhafte Kalkulationsvorgänge - \nder Gebührensatz in einem Bereich im Ergebnis korrekt oder sogar zu niedrig \nbestimmt worden wäre, würde die Nichtigkeit auch ihn erfassen. Denn Fehler bei der \nKostenverteilung, die den einen Bereich begünstigen, benachteiligen zwangsläufig \nden anderen Bereich. Insofern stellen beide Bereiche ein untrennbares Ganzes dar. \nDies muß jedenfalls für den Fall gelten, daß - wie hier - keine besonderen \nAnhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen des Satzungsgebers gegeben sind. \nDieser wird im Regelfall daran interessiert sein, auch den Teil der Satzung neu zu \nregeln, in dem es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung der \nGebührenzahler gekommen ist. Denn bei einem Fortbestand dieses Satzungsteils \nhätte die Kommune keine Gelegenheit, die entstandenen Gebührenausfälle zu \nkompensieren.\n\n61\n\nDa der Klage bereits aus den dargelegten Gründen stattzugeben war, erübrigte \nsich die von dem Kläger beantragte Beweisaufnahme bezüglich des \nAnschaffungswerts des Anlagevermögens.\n\n62\n\nIm Hinblick auf die von dem Beklagten zu erstellende neue Gebührensatzung \nund die im Zusammenhang damit vorzunehmende Gebührenkalkulation weist der \nSenat vorsorglich noch auf folgendes hin: Ohne daß insoweit eine abschließende \nPrüfung erfolgt wäre, begegnet das von dem Beklagten eingeholte Ingenieur-\nGutachten, das sich mit der Aufteilung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasser- \nund Niederschlagswasserbeseitigung sowie - bezogen auf den letztgenannten \nBereich - mit der Aufteilung auf private und öffentliche Flächen befaßt, in mehrfacher \nHinsicht Bedenken. Problematisch erscheint u.a. der Mischwasserschlüssel, der \nmaßgeblich auf der Annahme beruht, daß etwa 50 % der auf befestigten Flächen \nauffallenden Niederschläge infolge Verdunstung und Muldenversicherung die \nKanalisation nicht erreichen. Dem Senat ist aus anderen Gutachten sowie aus der \nFachliteratur bekannt, daß die nicht der Kanalisation zugeführten \nNiederschlagsmengen teilweise deutlich geringer geschätzt werden. Ebenfalls \nbedenklich erscheint der von dem Gutachter verwendete Baukostenschlüssel. Da die \nRegenwasserkanäle in einem - für die Kostenermittlung fiktiv anzunehmenden - \nTrennsystem regelmäßig erheblich größere Durchmesser benötigen als \nSchmutzwasserkanäle, mithin höhere Materialkosten mit sich bringen, ist jedenfalls \nnicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Kosten für den Bau von \nSchmutzwasserkanälen die entsprechenden Kosten für Regenwasserkanäle \nübersteigen sollen. Zwar wird man davon ausgehen können, daß \nSchmutzwasserkanäle - trotz der geringeren Schachtbreite - aufgrund der zumeist \nerforderlichen tieferen Verlegung geringfügig höhere Erdaushubkosten verursachen. \nEs erscheint jedoch zweifelhaft, ob diese Kosten die Größenordnung der \nzusätzlichen Materialkosten für Regenwasserkanäle erreichen oder gar übertreffen. \nSchließlich dürfte auch der Betriebskostenschlüssel noch einmal zu überprüfen sein. \nDie Annahme des Gutachters, daß die \"Kosten der Schmutzwasserbeseitigung \nerfahrungsgemäß das Dreifache der Regenwasserbeseitigung betragen\", wird nach \nden Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren nicht allgemein geteilt. \nMöglicherweise ist der Gutachter zu seiner Auffassung dadurch gelangt, daß er die \nKosten der Abwasserklärung in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Es könnte \nsich jedoch als sachgerecht erweisen, die Kosten der Abwasserklärung nur insoweit \nzu berücksichtigen, als es um die Aufteilung der Beiträge zu den \nWasserwirtschaftsverbänden und der Abwasserabgabe geht.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des durch Teilurteil vom 15. Dezember \n1994 entschiedenen Teils aus §154 Abs. 2, im übrigen aus §154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, §708 Nr. \n10, §711 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des §132 \nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-12-15/9-a-2251-93","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-12-15/9-a-2251-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313373","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.341526+00:00"}}