{"status":"available","doknr":"OLD313465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1994:1018.11A3833.91.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1994-10-18","aktenzeichen":"11 A 3833/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung \nist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung xxx Flur xxx Flurstück \nxxx (xxx ), das mit einem Reihenendhaus bebaut ist. Das 392 qm große Grundstück \nliegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. xxx der Stadt xxx, der u.a. für das \nGrundstück Baugrenzen festsetzt. Außerdem enthält der Bebauungsplan textliche \nFestsetzungen, deren Nr. 2 wie folgt lautet:\n\n3\n\n\"Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne \ndes § 14 BauNVO unzulässig.\"\n\n4\n\nBei einer Ortsbesichtigung am 30. Oktober 1985 stellten Bedienstete des \nBeklagten u.a. fest, daß auf dem Grundstück der Klägerin zwei Schuppen errichtet \nwaren. Einer dieser Schuppen ist an die Giebelwand des Wohnhauses angebaut und \nliegt innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes. Der andere Schuppen steht \nnahe der nördlichen Grenze des Flurstücks xxx an der Grenze zum östlich \nangrenzenden Flurstück xxx. Bei diesem Schuppen handelt es sich um einen 3,5 m \nlangen, 2 m breiten und 2,8 m hohen zweirädrigen Wagen, der außen mit einer \nHolzvertäfelung versehen und dem ein Schindeldach aufgesetzt worden ist. In \ndiesem Schuppen bewahrt der Ehemann der Klägerin Utensilien für die von ihm \nbetriebene Imkerei auf.\n\n5\n\nNach Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin durch Ordnungsverfügung \nvom 22. Januar 1986 auf, die von ihr errichteten Geräteschuppen im Vorgarten sowie \nneben der Giebelwand auf dem Grundstück xxx 34 in xxx spätestens bis zum 17. \nMärz 1986 zu entfernen. Darüber hinaus drohte er die Entfernung der \nGeräteschuppen im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus, die Geräteschuppen befänden sich außerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche und verletzten damit geltendes Ortsrecht. Außerdem halte der \nGeräteschuppen neben der Giebelwand die erforderliche Abstandfläche nicht ein. \nEine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in \nBetracht.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen diese Ordnungsverfügung wies der \nOberkreisdirektor des Kreises xxx mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1989 \nmit der Maßgabe als unbegründet zurück, daß die Forderungen des Beklagten bis \nzum 1. April 1989 zu erfüllen seien.\n\n7\n\nMit der am 24. Februar 1989 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, \nder Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht den allgemeinen Anforderungen an \ngesunde Wohnverhältnisse entspreche.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte seine Ordnungsverfügung mit Schriftsatz vom 25. Juli \n1991 insoweit aufgehoben hatte, als sie die Beseitigung des Geräteschuppens an der \nGiebelwand betraf, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend \nfür in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 1986 in der Fassung des \nBescheides vom 25. Juli 1991 sowie den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises xxx vom 18. Januar 1989 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist der Meinung, daß der Bebauungsplan rechtswirksam sei und daß durch \ndessen Festsetzungen auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen als Nebenanlagen \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen seien.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage \nstattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Soweit die Beteiligten \nden Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat \nes das Verfahren eingestellt.\n\n15\n\nGegen das ihm am 2. Dezember 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. \nDezember 1991 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf die Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1966 - IV C 36.65 -, BRS 17 Nr. 1, \nund vom 26. Juni 1970 - IV C 116.68 -, BRS 23 Nr. 129, Bezug nimmt. Er führt \nweiter aus, daß auf der Grundlage dieser Rechtsprechung auch die Frage zu \nbeantworten sei, inwieweit genehmigungs- und anzeigefreie bauliche Vorhaben \nNebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO sein könnten. Aus dem Wortlaut \ndes § 14 BauNVO lasse sich eine Beschränkung auf Vorhaben im Sinne des § 29 \nBauGB nicht herleiten. Vielmehr umfasse der Begriff der Nebenanlagen im Sinne von \n§ 14 Abs. 1 BauNVO auch genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben. Diese \nInterpretation des § 14 BauNVO dränge sich auch auf, wenn man sich die \npraktischen Konsequenzen der vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertretenen \nAuffassung vor Augen halte. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO diene dazu, das Plangebiet \nin seinem jeweiligen Charakter vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dieses Ziel \nkönne aber nur verwirklicht werden, wenn dem Planungsträger die Möglichkeit \noffenstehe, alle störenden untergeordneten Anlagen und Einrichtungen \neinzuschränken bzw. auszuschließen, gleichgültig ob es sich um \ngenehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Vorhaben handele. Gerade auch \nuntergeordnete Anlagen, die nach der Bauordnung genehmigungsfrei seien, könnten \ndurchaus die Planungsziele eines Bebauungsplans gefährden. Angesichts des \nKatalogs der genehmigungsfreien Vorhaben in § 62 BauO NW stelle sich die Frage, \nwelchen Raum § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO überhaupt noch für \nPlanungsentscheidungen lasse, wenn man die Reglementierungsmöglichkeit dieser \nVorschrift durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf \ngenehmigungspflichtige Vorhaben beschränke.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil \nBezug.\n\n21\n\nDer Berichterstatter des Senats hat Beweis erhoben durch Besichtigung der \nÖrtlichkeit. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 26. August 1994 wird Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nBauordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 1986 und den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises xxx vom 18. Januar 1989 \nim Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und die Klägerin in \nihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil der Beklagte die darin \nenthaltene Beseitigungsanordnung zu Unrecht auf eine Verletzung der textlichen \nFestsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 89 der Stadt xxx stützt und weil ein \nVerstoß gegen § 6 Abs. 1 BauO NW die Beseitigungsanordnung nicht \nrechtfertigt.\n\n26\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der \nGeräteschuppen der Klägerin von der textlichen Festsetzung Nr. 2 des \nBebauungsplanes Nr. 89 der Stadt xxx nicht erfaßt wird. Zwar handelt es sich um \neine bauliche Anlage, ohne daß es dazu näherer Ausführungen bedarf. Sie entspricht, \nohne daß es letztlich hier darauf ankäme, auch den Begriffsmerkmalen der \nNebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO, weil sie dem Wohnen, nämlich der \nAusübung eines Hobbys, auf dem Grundstück der Klägerin dient, untergeordnet ist \nund der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht.\n\n27\n\nVgl. zum - bundesrechtlichen - Begriff der \"baulichen Anlage\" in § 29 Satz 1 \nBBauG und BauGB BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1970 - IV C 116.68 -, BRS 23 Nr. \n129, bzw. vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126 \nm.w.N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 4.\n\n28\n\n§ 29 Satz 1 BauGB knüpft jedoch die Anwendbarkeit der städtebaurechtlichen \nZulässigkeitsvoraussetzungen, wie sie sich aus dem Baugesetzbuch und den \naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, an die weitere \nVoraussetzung der landesrechtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder \nAnzeigebedürftigkeit der zu beurteilenden baulichen Anlage. Werden deshalb \nbauliche Anlagen, die die städtebaurechtlichen Begriffsmerkmale der \nuntergeordneten Nebenanlage ausfüllen, durch das Bauordnungsrecht von der \nGenehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigepflicht freigestellt, dann entfalten die \nFestsetzungen in Bebauungsplänen für sie keine Wirkung. Denn diese können \ninsoweit nur über § 30 BauGB beachtlich werden, wenn diese Gesetzesvorschrift \naufgrund der Regelungen in § 29 Satz 1 BauGB Anwendung findet.\n\n29\n\nSo BVerwG, Urteil vom 12. November 1964 - 1 C 58.64 -, BVerwGE 20, 12; \nebenso Stich, Forderungen an eine zeitgemäße Weiterentwicklung des \nBaugenehmigungsrechts, DVBl. 1984, 905; die Qualifikation als \nAnwendungsvoraussetzung offengelassen in BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 \n- 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 = DVBl. 1986, 190, und Beschluß vom 22. Februar \n1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019.\n\n30\n\nDas ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit die landesrechtliche Regelung \nsich - wie hier - auf wenig bedeutsame Anlagen mit bodenrechtlich nur geringem \nGewicht bezieht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG , Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O., und (zur Voraussetzung \nder bodenrechtlichen Relevanz) vom 16. Dezember 1993 - 4 C 22.92 -, UPR 1994, \n228 m.N. der ständigen Rechtsprechung.\n\n32\n\nOb und inwieweit die Festsetzungen von Bebauungsplänen \nGrundstücksnutzungen entgegen gehalten werden können, die eine bauliche oder \neine der sonstigen in § 29 BauGB genannten Anlagen nicht zum Gegenstand \nhaben,\n\n33\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom 4. November 1966 - IV C 36.65 -, BRS 17 Nr. 1 = \nDVBl 1967, 283, vom 26. Juni 1970 a.a.O. und vom 2. März 1973 - IV C 40.71 -, \nDVBl. 1973, 636,\n\n34\n\nist für die Beurteilung des Geräteschuppens der Klägerin deshalb ohne \nBelang.\n\n35\n\nDer Einwand des Beklagten, die Beschränkung der Nebenanlagen im Sinne von § \n14 BauNVO auf genehmigungsbedürftige Anlagen schränke die \nReglementierungsmöglichkeiten des Plangebers zu sehr ein, ist unzutreffend, weil der \nBeklagte übersieht, daß die Gemeinden gemäß § 81 BauO NW örtliche \nBauvorschriften als Satzung erlassen können z.B. auch über die Gestaltung der \nunbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW).\n\n36\n\nOb dem Beklagten bei seiner Entscheidung ein Entschließungsermessen \nzugestanden hat und ob er dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, läßt der Senat \nim Gegensatz zum Verwaltungsgericht offen. Dagegen könnte sprechen, daß die hier \nstreitige bauliche Anlage an der Grenze zum Flurstück xxx und damit unter \nVerletzung der Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW errichtet worden \nist; denn die Bauaufsichtsbehörden sind bei der Verletzung nachbarschützender \nNormen des öffentlichen Baurechts und daraus resultierender relevanter \nBeeinträchtigungen des Nachbarn in der Regel verpflichtet einzuschreiten.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 29. November 1983 - 7 A 2015/82 -, vom 17. Mai \n1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191, vom 23. April 1983 - 10 A 645/80 -, vom 12. \nOktober 1989 - 10 A 4/89 -, vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 Nr. \n185 (dazu BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 4 B 44.90 - und BVerfG, \nBeschluß vom 24. Juni 1991 - 1 BvR 1373/90 -), und vom 20. September 1994 - 11 A \n567/91 -.\n\n38\n\nAuch die Frage, ob eine derartige Reduzierung des Entschließungsermessens auf \nNull auch dann eintritt, wenn der Nachbar - wie hier - von der Bauaufsichtsbehörde \nkein Einschreiten gegenüber dem die nachbarschützenden Bestimmungen \nVerletzenden fordert, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Beklagte das ihm \neingeräumte Auswahlermessen verletzt, indem er in der angefochtenen \nBauordnungsverfügung die Klägerin aufgefordert hat, den Schuppen zu entfernen. \nOb damit gemeint ist, daß die Klägerin den Schuppen gänzlich von ihrem Grundstück \nentfernen soll, oder ob der Beklagte damit lediglich verlangt, daß die Klägerin den \nSchuppen aus der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ihres Grundstücks entfernt, \nkann ebenfalls dahinstehen. Selbst wenn von der letztgenannten Möglichkeit \nausgegangen wird, hat der Beklagte das ihm zustehende Auswahlermessen verletzt, \nweil er wegen der Verletzung des § 6 Abs. 1 BauO NW lediglich verlangen kann, daß \ndie Klägerin den streitigen Schuppen derart auf ihrem Grundstück versetzt, daß er \ndie erforderliche Abstandfläche von 3 m zum Flurstück einhält. Die geforderte \nEntfernung aus der nicht überbaubaren Grundstücksfläche verstößt gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit derselben beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 und \n713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-10-18/11-a-3833-91","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-10-18/11-a-3833-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313465","retrieved":"2026-07-09 03:44:51.958375+00:00"}}