{"status":"available","doknr":"OLD313600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1994:0616.9A128.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1994-06-16","aktenzeichen":"9 A 128/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war jedenfalls bis im Jahr 1992 ist Eigentümer der mit einem \nWohnhaus bebauten Grundstücke in ... und .... Diese Grundstücke sind an die \ngemeindliche Abfallentsorgung angeschlossen. Zu Beginn des Jahres 1991 lebten dort \nsieben Mietparteien, gemeldet bis April/Mai 1991 waren jedoch neun. Der Kläger \nselbst bewohnt das benachbarte Grundstück.\n\n3\n\nDer Beklagte hatte zumindest seit 1973 für diese Grundstücke \nAbfallbeseitigungsgebühren für zunächst 16 Müllgefäße zu je 50 l Fassungsvermögen \nerhoben. Seit dem 1. Februar 1985 ist ein weiteres Müllgefäß zusätzlich berechnet \nworden, weil der Beklagte irrtümlich die Quittung eines neu zugezogenen Mieters ... \nüber den Bezug eines Abfallbehälters dem Grundstücksbereich ... und ... zugerechnet \nhatte.\n\n4\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Januar 1991 zog der Beklagte den \nKläger u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1991 in Höhe von 1.683,- DM \nheran, wobei - wie in den Jahren zuvor seit Februar 1985 - 17 Müllgefäße berechnet \nwurden. Unter dem 28. Januar 1991 sandte der Kläger diesen Bescheid an den \nBeklagten mit der Begründung zurück, es müsse ein Irrtum vorliegen. Unter anderem \nstimme die Zahl der Müllgefäße nicht. Mit Schreiben vom 21. März 1991 teilte der \nBeklagte dem Kläger mit, daß er - der Kläger - bzw. seine Mieter seinerzeit 17 \nMüllgefäße beim städtischen Bauhof erhalten hätten. Dem städtischen Bauhof lägen \nweder Abmeldungen für Müllgefäße, noch Ummeldungen für andere Grundstücke vor. \nDaraufhin erklärte der Kläger am 23. April 1991 gegenüber dem Beklagten, daß an \ndem Gebäude ... und ... niemals 17 Müllgefäße vorhanden gewesen seien. Mit \nSchreiben vom 29. April 1991 beantragte er die Erstattung der zuviel gezahlten \nBeträge ab 1975 zuzüglich Zinsen. Ihm hätten nämlich statt 17 nur sieben Müllbehälter \ndort zur Verfügung gestanden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1991 wies der Beklagte das als \nWiderspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid gewertete Schreiben vom 28. \nJanuar 1991 bezüglich der Abfallbeseitigungsgebühren teilweise zurück. Tatsächlich \nhalf er dem Widerspruch insoweit vollständig ab, als er ausgehend von den Angaben \ndes Klägers für 1991 von nur noch sieben anzurechnenden Müllbehältern ausging. \nDementsprechend änderte er den Grundbesitzabgabenbescheid von 1991 ab. In der \nBegründung nahm er auch auf die beantragte Erstattung angeblich zuviel gezahlter \nGebühren für die Vergangenheit Bezug und führte in diesem Zusammenhang aus, laut \nBestandskarte seien für das Grundstück Brömmel 22 und 24 seit 1973 sechzehn 1-\nMüllgefäße gemeldet. Weitere Unterlagen, insbesondere Quittungen des Klägers und \nseiner Mieter über den Empfang der Müllgefäße seien nicht mehr vorhanden, weil die \nentsprechenden Abfallbeseitigungsakten nur zehn Jahre aufbewahrt würden. Insoweit \nwerde auf die Bestandskraft der Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 1973 \nbis 1990 verwiesen. Hinsichtlich des seit Februar 1985 zusätzlich berücksichtigten 17. \nGefäßes habe sich herausgestellt, daß dieses, wie aus dem vorhandenen \nQuittungsbeleg hervorgehe, fälschlich dem Grundstück ... und ... zugerechnet worden \nsei. Hinsichtlich dieses 17. Müllgefäßes sei er bereit, gemäß §169 Abgabenordnung \nfür die Jahre 1987 bis 1991 eine Sollminderung vorzunehmen. Eine Minderung über \ndiesen Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich. Da andere Gründe gegen die \nRechtmäßigkeit des Bescheides nicht vorgetragen und auch für ihn nicht erkennbar \nseien, habe er dem Widerspruch nicht weiter abhelfen können.\n\n6\n\nMit der am 31. Mai 1991 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er \nhabe einen Anspruch auf Erstattung zuviel berechneter Müllgebühren für die Jahre \n1973 bis 1990 für jährlich zehn/50 l-Müllgefäße, insgesamt in Höhe von 8.922,- DM. \nDieser Anspruch sei schon deshalb gegeben, weil ihm der Leiter des zuständigen \nBauverwaltungsamtes, Stadtoberamtsrat ... dies zugesagt habe. Dementsprechend \nhabe dieser ihm - dem Kläger - den Text seines Erstattungsantrags diktiert. Diese \nZusage sei bindend. Im übrigen könne er Zeugen dafür benennen, daß von dem \nGrundstück ... und ... niemals mehr als sechs Müllbehälter entsorgt worden seien. Aus \ndem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 1991 gehe nicht hervor, aus \nwelchen Ermessensgründen der Beklagte eine Rücknahme der rechtswidrigen \nVeranlagungsbescheide abgelehnt habe. Auch im Klageverfahren habe der Beklagte \nnur unzureichende Ermessenserwägungen getroffen, insbesondere habe er den \nSachverhalt nicht in genügendem Maße ermittelt. Zu Unrecht eingezogene Gelder \nmüßten grundsätzlich zurückerstattet werden, so daß ein Ermessensspielraum für den \nBeklagten nicht verbleibe.\n\n7\n\nNachdem sich der Beklagte bereit erklärt hatte, die Müllabfuhrgebühren für das \nJahr 1986 um die Gebühr für ein Gefäß herabzusetzen, haben die Parteien den \nRechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich eines Betrages von 54,- DM für erledigt \nerklärt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, seine Bescheide über Grundbesitzabgaben \nhinsichtlich der Müllabfuhrgebühren für die Jahre 1973 bis 1991 (richtig; 1990) - VII \n70.170-21-00 - insoweit zu widerrufen, als für mehr als sieben Behälter Gebühren \nberechnet wurden,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihn - den Kläger - hinsichtlich des Widerrufs der \nBescheide über Grundbesitzabgaben für die Jahre 1973 bis 1991 (richtig: 1990) - VII \n70.170-21-00 - hinsichtlich der Müllabfuhrgebühren aufgrund der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bescheiden,\n\n12\n\nsowie den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 8.929,- DM (richtig: \n8.922,- DM) abzüglich des für erledigt erklärten Betrages von 54,- DM, d.h. 8.875,- \nDM (richtig: 8.868,- DM), zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat vorgetragen, die irrtümlich für das 17. Müllgefäß berechnete Gebühr für \ndas Jahr 1986 in Höhe von 54,- DM werde er ebenfalls erstatten. Im übrigen sei er \nnicht bereit, die bestandskräftigen Bescheide zu widerrufen, da der Kläger als früherer \nSpediteur in kaufmännischen Fragen erfahren sei und deshalb über einen Zeitraum von \n13 Jahren den angeblichen Fehler hätte bemerken müssen. Er gehe nach wie vor \ndavon aus, daß ursprünglich 16 Mülltonnen auf dem Grundstück vorhanden gewesen \nseien. Eine Erstattungszusage sei nicht erfolgt.\n\n16\n\nNach Vernehmung des Zeugen Stadtoberamtsrat a.D. ... zur Frage, ob dieser \ndem Kläger die Rückzahlung der Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 1973 bis \n1990 zugesagt habe, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n17\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Kläger unter Wiederholung \nseines erstinstanzlichen Vortrage geltend, der Dezernatsleiter, der Zeuge ..., habe ihm \neine mündliche Zusage gegeben. Dieses Gespräch habe - entgegen den Angaben des \nZeugen - nicht in Gegenwart des Sachbearbeiters stattgefunden, sondern unter vier \nAugen. Der Sachbearbeiter ... sei erst später hinzugezogen worden und habe den \nErstattungsbetrag ermitteln müssen. Danach habe ihm der Zeuge ... den schriftlich \ngestellten Antrag formuliert.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen Klageanträgen zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr gibt an, einen Sachbearbeiter namens ... gebe es bei der Stadt nicht und habe \nes nie gegeben. Zuständiger Sachbearbeiter sei Herr ... gewesen, der inzwischen aus \nden Diensten der Stadt ausgeschieden sei.\n\n23\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im \neinzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n26\n\nSowohl der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Verpflichtungsanspruch (im \nSinne von §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. \nnachträgliche Änderung der unanfechtbaren Gebührenbescheide für die Jahre 1973 \nbis 1990 mit dem Ziel der teilweisen Aufhebung als auch der mit dem Hilfsantrag \ngeltend gemachte Bescheidungsanspruch (im Sinne von §113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) \nsind nicht begründet.\n\n27\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach §173 Abgabenordnung 1977 (AO) oder §51 \nVerwaltungsverfahrensgesetz NW (VwVfG NW) mangels Unanwendbarkeit dieser \nVorschriften (vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 - KStZ \n1980, 239) nicht in Betracht kommt und ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens unter Anwendung des dem §51 VwVfG NW zugrunde liegenden \nallgemeinen Rechtsgedankens schon daran scheitert, daß sich die Sach- und \nRechtslage für den seit Ende 1990 abgeschlossenen Sachverhalt nicht geändert hat. \nLediglich die subjektiven Vorstellungen des Klägers darüber, mit wie vielen Mülltonnen \ner an der Abfallentsorgung teilgenommen hat, haben sich geändert.\n\n28\n\nIn Betracht zu ziehen ist danach allenfalls ein Anspruch des Klägers aus §130 Abs. \n1 AO i.V.m. §12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift, die \nder Behörde die Befugnis einräumt, von Amts wegen nach ihrem Ermessen einen \nrechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, ist auch anzuwenden, wenn der \nAdressat des Verwaltungsaktes oder sonst durch den Verwaltungsakt Betroffene das \nWiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Rücknahme des Verwaltungsaktes \nbeantragt. In einem solchen vom Betroffenen initiierten Verfahren bezieht sich das \nEntschließungsermessen der Behörde ( ... kann zurückgenommen werden) \ninsbesondere auch auf die Frage, ob überhaupt in eine neue Sachbehandlung \neingetreten werden soll, d.h. das Verfahren wiederaufgegriffen werden soll.\n\n29\n\nDie Überprüfung dieser Ermessensentscheidung richtet sich nach den allgemeinen \nRegeln, speziell der des §114 VwGO. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte von dem \nihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat oder sogar eine \nErmessensreduzierung auf Null eingetreten sein könnte, sind nicht gegeben.\n\n30\n\nDie vom Kläger behauptete Rechtswidrigkeit der unanfechtbar gewordenen \nGebührenbescheide führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Bereits aus \nder Existenz des §130 AO ( ... ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann \nzurückgenommen werden) folgt, daß der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen \nGerechtigkeit keinen Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit eingeräumt hat, \nvielmehr beide Prinzipien als grundsätzlich gleichwertig ansieht und selbst \nfeststehende Rechtswidrigkeit des Erstbescheides nur eine Voraussetzung für die \nErmessensbetätigung der Behörde ist.\n\n31\n\n Vgl. zum Verwaltungsverfahrensgesetz BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober \n1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265.\n\n32\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null wäre nur zu bejahen, falls die \nAufrechterhaltung der früheren Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder \nUmstände ersichtlich wären, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit \nder Gebührenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu \nund Glauben erscheinen ließen.\n\n33\n\n Vgl. BVerwG, a.a.O.\n\n34\n\nAls ein solcher Umstand könnte zwar eine dem Kläger verbindlich erteilte Zusage \nangesehen werden, die Gebührenbescheide für die Jahre 1973 bis 1990 rückwirkend \nzu ändern. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, daß eine entsprechende \nZusage gegeben worden ist. Der betreffende Beamte, der dem Kläger die Zusage \ngegeben haben soll, Stadtoberamtsrat a.D. ... ist in I. Instanz als Zeuge gehört \nworden und hat ausdrücklich verneint, dem Kläger eine Zusage über die Rückzahlung \nvon Müllgebühren gemacht zu haben. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit \ndieser Erklärung anzuzweifeln. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten sieht der Senat \nnicht, zumal der Kläger selbst angibt, die Zusage sei in einem Vieraugengespräch \ngegeben worden.\n\n35\n\nWeitere Gesichtspunkte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen \nkönnten, sind weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n36\n\nIm übrigen ergibt eine Überprüfung der Entscheidung des Beklagten vom 27. Mai \n1991, daß der Beklagte sein Ermessen nach §130 AO sachgerecht ausgeübt hat, so \ndaß auch kein Bescheidungsausspruch nach §113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Sinne des \nHilfsantrages in Betracht kommt.\n\n37\n\nDer Beklagte hat erkannt, daß bezüglich des vom Kläger beantragten \nWiederaufgreifens des Verfahrens eine Ermessensentscheidung zu fällen ist, hat - wie \nsowohl der Vorkorrespondenz als auch der Bescheidbegründung zu entnehmen ist - \nseine noch vorhandenen Unterlagen darauf hin überprüft, ob sie den Vorwurf der \nRechtswidrigkeit der Gebührenbescheide rechtfertigen, hat dies in bezug auf die seit \n1973 zugrundegelegten 16 Müllgefäße verneint und hat dann im Hinblick auf den \nZeitablauf und den Verlust wichtiger Unterlagen eine weitere Überprüfung der \nBehauptung des Klägers bezüglich der Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide unter \nBerufung auf die Bestandskraft der Bescheide abgelehnt. Dies ist nicht zu \nbeanstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es im Rahmen \ndes Müllabfuhrbenutzungsverhältnisses grundsätzlich Sache des Benutzers ist zu \nbestimmen, mit wieviel Müllgefäßen er an der Müllabfuhr teilnehmen will, sofern nicht \nein bestimmtes Mindestmaß an vorzuhaltenden Abfuhrgefäßen bestimmt ist. Zu den \nObliegenheiten des Benutzers gehört es auch, der Stadt anzuzeigen, daß bestimmte, \nbisher benutzte Müllgefäße nicht mehr benötigt werden, dann sind sie ggfls. \nzurückzugeben, oder daß bestimmte bisher benutzte Müllgefäße verloren gegangen \nsind und sich aus diesem Grunde der Umfang der Inanspruchnahme der Müllabfuhr \nreduziert. Im Hinblick darauf, daß aus der Zeit vor 1981 bis auf eine Karteikarte \nkeinerlei Unterlagen über das Benutzungsverhältnis zwischen dem Kläger und der \nStadt mehr vorhanden sind, weil die entsprechenden Akten vom Beklagten nur zehn \nJahre aufbewahrt und dann vernichtet werden, andererseits der Kläger in der Zeit ab \n1981 weder eine Bestandsveränderungsanzeige noch eine Berichtigungsanzeige \ngetätigt hat, obwohl er aufgrund der ihm jährlich zugegangenen \nGrundbesitzabgabenbescheide erkennen konnte und mußte, daß ihm jährlich 16, ab \n1985 sogar 17 Müllgefäße zugerechnet wurden, kann es nicht als ermessenswidrig \nangesehen werden, daß der Beklagte es abgelehnt hat, nach Jahr und Tag \nlangwierige Ermittlungen darüber anzustellen, wieviel Müllbehälter jeweils in den \nJahren 1973 bis 1990 auf dem Grundstück des Klägers vorhanden waren und wieviel \ndavon für die Müllabfuhr der Bewohner benutzt worden sind. Eine solche Oberprüfung \nfür 18 zurückliegende Jahre mit Zeugenbefragungen würde nämlich einen erheblichen \nVerwaltungsaufwand mit entsprechenden Kosten verursachen, ohne daß abzusehen \nwar, ob sich dieser Verwaltungsaufwand lohnte, d.h. eine Klärung der Verhältnisse für \ndie Vergangenheit noch möglich war.\n\n38\n\nSoweit sich der Beklagte für den von ihm als rechtswidrig erkannten Teil der \nGebührenbescheide ab 1985, d.h. für die Berechnung eines 17. Gefäßes, auf den \nEintritt der Festsetzungsverjährung für das Jahr 1985 berufen hat, ist dies nicht zu \nbeanstanden. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann nämlich nur \ninsoweit bestehen, als die Behörde überhaupt rechtlich in der Lage ist, die in Frage \nstehenden Bescheide zu beseitigen.\n\n39\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316 \n(325).\n\n40\n\nBezüglich des insoweit allein noch streitigen Gebührenbescheides aus dem Jahre \n1985 - bezüglich der Jahre 1986 bis 1991 hat der Beklagte die Einwände gegen den \nAnsatz der 17. Tonne anerkannt - ist gemäß §12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §169 Abs. \n1 Satz 1 Festsetzungsverjährung eingetreten mit der Folge, daß eine Änderung des \nBescheides aus dem Jahre 1985 nicht mehr zulässig war. Die vierjährige \nFestsetzungsfrist begann für den 1985 bekanntgegebenen Gebührenbescheid mit \nAblauf des Jahres 1985 (vgl. §170 Abs. 1 AO) und endete mithin am 31. Dezember \n1989. Auf den erst im Jahre 1991 gestellten Antrag des Klägers durfte der Beklagte \nden Bescheid vom 1985 nicht mehr ändern.\n\n41\n\nNur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß Festsetzungsverjährung \nin vollem Umfang bei allen Gebührenbescheiden eingetreten ist, die nach Inkrafttreten \nder Neufassung der Abgabenordnung (zum 1. Januar 1977) in der Zeit bis zum 31. \nDezember 1986 erlassen worden sind.\n\n42\n\nDa die bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide für die Jahre 1973 bis \n1990 weiterhin Bestand haben und den Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers \nbilden, scheidet ein Rückzahlungsanspruch des Klägers - wie er mit seinem weiteren \nAntrag geltend macht - aus.\n\n43\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§167 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des §132 \nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-06-16/9-a-128-93","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-06-16/9-a-128-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313600","retrieved":"2026-07-09 03:45:04.514297+00:00"}}