{"status":"available","doknr":"OLD313645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1994:0513.10B2031.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1994-05-13","aktenzeichen":"10 B 2031/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 1993 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n5\n\nzu Recht als unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich die Aufhebung der angegriffenen Maßnahme nicht wird erreichen können und deren sofortige Vollziehung bzw. Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.\n\n6\n\nDie auf § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) gestützte Anordnung des Antragsgegners, mit der die sofortige Einstellung von Instandsetzungsarbeiten an dem insgesamt unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes        in    angeordnet worden ist, erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Daß die hier gegebene Verletzung des formellen Erlaubnisvorbehaltes des § 9 Abs. 1 Lit. a DSchG NW die Anordnung der sofortigen Stillegung denkmalrelevanter Instandsetzungs- bzw. Umbauarbeiten rechtfertigt, und zwar ohne daß es darauf ankäme, ob die jeweiligen Arbeiten nach behördlicher Prüfung\n\n7\n\nzum Prüfungsmaßstab vgl. auch Urteile des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - und vom 18. April 1994 - 7 A 3718/92 -\n\n8\n\nerlaubnisfähig sind, ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt worden; hierauf wird verwiesen. Der Antragsteller ist dem auch nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr zwischenzeitlich der Rechtslage entsprechend einen Antrag gem. § 9 Abs. 1 DSchG NW gestellt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG0.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat in ständiger Spruchpraxis der mit der Stillegungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohung (§ 63 Abs. 2 VwVG NW) keinen eigenen Streitwert beimißt.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-05-13/10-b-2031-93","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1994-05-13/10-b-2031-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313645","retrieved":"2026-07-09 03:45:09.955668+00:00"}}