{"status":"available","doknr":"OLD314800","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1991:1204.7A1113.90.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1991-12-04","aktenzeichen":"7 A 1113/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des ca. 30.000 qm großen Grundstücks Gemarkung ...,\nFlur ... und ..., bestehend aus den Flurstücken ... sowie ..., und begehrt vom Beklagten die Erteilung einer\nAbbruchgenehmigung für die auf dem Grundstück gelegenen Fabrikgebäude der ehemaligen ... Feintuchfabrik,\ndie im Jahre 1718 unter dem damaligen Namen Sch. Tuchmanufaktur gegründet worden war und deren Betriebsanlagen\nim Jahre 1895 auf dieses Gelände verlagert wurden. Im Jahre 1983 wurden die Produktionsstätten erneut\nverlagert und der Betrieb auf dem Grundstück eingestellt.\n\n3\n\nDas Fabrikgelände liegt auf der Südwestseite der V. Straße und ist im straßennahen Bereich\nmit einem langgestreckten Gebäude bebaut, das den ehemaligen Verwaltungstrakt der Fabrik darstellt. Im\nErdgeschoß des Gebäudes befinden sich großflächige Lagerhallen, während im Obergeschoß\ndie Büros und der Warenversand untergebracht waren. Die Erdgeschoßdecken des Hauses sind in Form von\npreußischen Kappendecken gestaltet, die auf einem gleichmäßigen Raster von gußeisernen und\nmit historisierenden Stilelementen versehenen Säulen getragen werden. Das ursprüngliche Satteldach des\nGebäudes ist in Folge eines Brandes weitgehend zerstört und durch ein provisorisches Flachdach ersetzt\nworden. Im nordwestlichen Anschluß an den Verwaltungstrakt ist eine großflächige Shedhalle errichtet.\nSie wird abgedeckt durch ein nach dem Kriege erbautes Sheddach, das aus einer Rohrbinderkonstruktion besteht und mit\nStegzementdielen eingedeckt ist. Die Kopfflächen des Sheddaches sind verglast. Die Glasscheiben sind teilweise\nzerstört. Diese Halle geht im Nordwesten in eine andere Shedhalle über, deren Dachkonstruktion weitgehend\nmorsch und zum Teil großflächig eingebrochen ist. Zur V. Straße hin weisen die beiden Shedhallen in\nbaulicher Verbindung mit dem Verwaltungstrakt eine Fassadenfolge auf, die das Konstruktionsprinzip der dahinterliegenden\nSheddächer nachzeichnet. In den Shedhallen waren die Spinnerei, das Garnlager und die Appretur eingerichtet.\nAn die Rückseite der Shedhallen ist ein langgestreckter Baukörper angebaut, der im Erdgeschoß die\ngleiche Deckenkonstruktion aufweist wie der zuvor beschriebene Verwaltungstrakt. Hier waren die Wäscherei und\ndas Wolllager der Fabrik eingerichtet. Im Westen der Hallen ist eine weitere Shedhalle errichtet, die aus den\nfünfziger Jahren stammt und aus Stahlbeton hergestellt ist. Auch diese Halle wurde als Spinnerei genutzt.\nSüdlich der straßenwärtigen Shedhallen und etwa im Zentrum des Firmengeländes befindet sich\nein Gebäude, in dem die ehemalige Garnfärberei untergebracht war. Das Gebäude trägt ein\nSatteldach und weist einen hohen und stützenfreien Innenraum ohne Geschoßdecke auf. Das Dach wird getragen\nvon einer Eisenbinderkonstruktion (Polonceau-Binder), die die Grundfläche des Gebäudes freitragend\nüberspannt. Über annähernd die gesamte Firstlänge des Daches verläuft ein\nBelüftungsaufsatz. Die Giebelfassaden des Gebäudes sind mit historisierenden Stilelementen gestaltet.\nIm rückwärtigen Bereich des Fabrikgeländes ist ein Gebäude errichtet, das mit seiner Rückseite\nan einen Graben grenzt, in dem ein breiter Bach mit starker Wasserströmung verläuft (L Mühlenteich).\nDer rückwärtige Anbau des Gebäudes ist über den Wassergraben gebaut. In dem Gebäude befindet\nsich die Turbinenanlage der Fabrik mit Kupplung und Generator. Die Turbine und der Generator wurden im Jahre 1937\neingebaut. Die Elektronik und die Erregermaschine des Generators sind zerstört. Das Gebäude weist noch\nReste der originalen Bausubstanz der ehemaligen K mühle auf, die bereits im siebzehnten Jahrhundert an\ndieser Stelle errichtet und in den nachfolgenden Jahrhunderten baulich erweitert wurde. Deren ursprüngliche\nBausubstanz zeigt sich in Gestalt von Bruchsteinmauerwerk aus dem siebzehnten Jahrhundert in der Rückwand\ndes Gebäudes und in Form eines aus Sandstein bestehenden Fenstergewändes, das aus dem achtzehnten\nJahrhundert stammt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. Juli 1984 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Abbruchgenehmigung\nfür die Fabrikgebäude.\n\n5\n\nNachdem der Landschaftsverband Rheinland mit Schreiben vom 25. Oktober 1984 die Eintragung der Fabrikgebäude\nin die Denkmalliste beantragt hatte, stellte der Beklagte mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom\n15. Juli 1986 die Fabrikgebäude gemäß § 4 Abs. 1 DSchG vorläufig unter Schutz und ordnete\ndie sofortige Vollziehung der Verfügung an. Am 6. Mai 1987 trug der Beklagte die zuvor beschriebenen\nFabrikgebäude in die Denkmalliste der Stadt ... ein und erteilte der Klägerin hierüber mit Datum vom\nselben Tage einen Bescheid. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die unter Schutz gestellte Tuchfabrik\ngehöre zu den signifikanten Beispielen einer planmäßig angelegten Industrieanlage aus dem Ende des\nneunzehnten Jahrhunderts. Die einzelnen Gebäude seien als Teil eines Industrie-, wirtschafts- und\nregionalgeschichtlich bedeutsamen Ganzen zu verstehen und in ihrem funktionalen Zusammenhang ein Zeugnis der Arbeits-\nund Produktionsverhältnisse jener Epoche. Darüber hinaus komme jedem der einzelnen Gebäude eine\nzusätzliche baugeschichtliche Bedeutung zu. Die Eintragung der Fabrikgebäude in die Denkmalliste ist\nbestandskräftig.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. August 1986 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer\nAbbruchgenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Gemäß § 70 Abs. 1 BauO NW könne\ndie Abbruchgenehmigung nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht\nentgegenstünden. Da die Firmengebäude jedoch bereits mit Bescheid vom 15. Juli 1986 unter Anordnung der\nsofortigen Vollziehung gemäß § 4 Abs. 1 DSchG vorläufig unter Denkmalschutz gestellt worden\nseien, bedürfe es für den Abbruch der Gebäude gemäß § 9 Abs. 1 DSchG der Erlaubnis\nder unteren Denkmalbehörde, die diese jedoch versagt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin\nwies der Oberkreisdirektor des Kreises ... mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1988 - der Klägerin zugestellt\nam 9. November 1988 - als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die\nAbbruchgenehmigung könne nach § 70 Abs. 1 BauO NW nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben\ndenkmalschutzrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Bei der Fabrik handele es sich um ein herausragendes\nbauliches Zeugnis der ... Industriearchitektur, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liege. Zwar habe\nsich die Bausubstanz der Fabrikgebäude verschlechtert. Der Großteil der unter Schutz gestellten baulichen\nAnlage befinde sich jedoch weiterhin in einem relativ guten baulichen Zustand. Die Klägerin könne sich auch\nnicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Erhaltungsmaßnahmen der Fabrikgebäude nicht zumutbar seien.\nEine etwa fehlende Zumutbarkeit könne die Denkmalschaft des Bebauungskomplexes nicht in Abrede stellen.\n\n7\n\nMit der am 6. Dezember 1988 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf\nErteilung der begehrten Abbruchgenehmigung. Denkmalschutzrechtliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen,\nweil die Fabrikgebäude weitgehend abgängig seien. Dass verschiedene Gebäude noch historisch bedeutsame\nBaukonstruktionen aufwiesen, könne die Denkmaleigenschaft nicht stützen. Ein verfallenes Denkmal sei nicht\num seiner selbst willen erhaltenswert. Da weder der Beklagte noch die Fachbehörden wüssten, wie die\nGebäude instandzusetzen, auf Dauer zu erhalten und wirtschaftlich zu nutzen seien, könne nicht damit\ngerechnet werden, dass das Denkmal jemals der Öffentlichkeit als Dokumentationsobjekt zugänglich sein\nwerde. Über den Abbruchantrag habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei\nhabe er zu berücksichtigen, dass der Versagung der Abbruchgenehmigung eine enteignende Wirkung zukomme, weil\nsie eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung oder Verwertung des Grundeigentums verhindere. Demgegenüber sei zu\nbeachten, dass mittlerweile zwei Brände die Dachabdeckung der Hauptgebäude vernichtet hätten. Die\nVerglasungen seien in allen Gebäuden und insbesondere in den Werkhallen total zerstört. Eindringender\nRegen habe das Mauerwerk, die Decken und Stützen beschädigt und viele Räume unbenutzbar gemacht.\nDie Instandsetzung und Erhaltung der Gebäude werde erhebliche Finanzmittel verschlingen, die in keinem\nVerhältnis zum Dokumentationswert der Fabrikanlage stünden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. August 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des\nOberkreisdirektors des Kreises ... vom 27. Oktober 1988 zu verpflichten, der Klägerin die mit Schreiben vom\n4. Juli 1984, ergänzt durch Schreiben vom 14. Mai 1986, beantragte Abbruchgenehmigung sowie die Genehmigung des\n§ 9 DSchG zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund zur Begründung vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin eine\ndenkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG erstrebe. Denn sie habe bislang ausschließlich\neine baurechtliche Abbruchgenehmigung begehrt. Lediglich hierüber sei auch im Vorverfahren befunden worden.\nAußerdem stehe das Klagebegehren im Widerspruch zu einem von der Klägerin geltend gemachten Antrag auf\nÜbernahme des Grundstücks mit sämtlichen darauf stehenden Gebäuden nach § 31 DSchG. Jedenfalls\nsei die Klage unbegründet. Wenn sich der Zustand der Gebäude durch Brandeinwirkung, Witterungseinflüsse\nund Vandalismus auch mittlerweile verschlechtert habe, seien die Schäden jedoch reparabel und führten nicht\nzum Verlust der Denkmaleigenschaft. Unerheblich sei die Frage der Nutzungsmöglichkeiten der unter Schutz\ngestellten Gebäude sowie die Frage, welche Mittel seitens der Stadt ... aufzubringen seien, falls sie das\nGelände übernehmen müsse.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:\nDie Klage sei trotz des beim Regierungspräsidenten ... anhängigen Verfahrens nach § 31 DSchG\nzulässig. Es sei dem Eigentümer eines Baudenkmales unbenommen, zunächst das Verfahren auf Erteilung\nder Abbruchgenehmigung zu betreiben und gegebenenfalls im Anschluss an eine negative Bescheidung das\nÜbernahmebegehren weiter zu verfolgen. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht entgegen, dass die\nKlägerin im Verwaltungsverfahren eine Abbruchgenehmigung nach § 70 Abs. 1 BauO NW und nicht förmlich\nauch eine Beseitigungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG beantragt habe. Es fehle insoweit nicht am erforderlichen\nVorverfahren, weil im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zugleich auch über die denkmalschutzrechtliche\nAbbruchgenehmigung zu entscheiden sei.\n\n14\n\nDie Klage sei jedoch unbegründet. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG seien bei der Entscheidung\nüber den Abbruchantrag der Klägerin die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener\nWeise zu berücksichtigen. Hiernach sei die Abbruchgenehmigung zu versagen, weil dem Vorhaben Belange des\nDenkmalschutzes entgegenstünden. Die Fabrikanlage habe ihre Denkmaleigenschaft durch die teilweise Zerstörung\nder Gebäude nicht verloren. Der Verlust einzelner Bauteile durch zwei Brände und durch Vandalismus habe die\nBedeutung der Gesamtanlage für die industriegeschichtliche Entwicklung nicht aufgehoben. Zwar sei nicht\nauszuschließen, dass einzelne Bauelemente, die in besonderen Maße geeignet gewesen seien, die Konstruktion\nder Gebäude aufzuzeigen, verlorengegangen seien. Gleichwohl hätten die bestehenden Bauten noch einen hohen\nZeugniswert für die Industriearchitektur jener Epoche. Sie ließen in Anordnung und Ausgestaltung auch jetzt\nnoch den Repräsentationswillen der damaligen Zeit, den Anklang an die frühere feudale Schlossarchitektur und\nden sich verstärkenden Zwang zu einem funktionalen Aufbau erkennen. Insgesamt sei die Fabrikanlage auch noch\nnicht abgängig. Der erhebliche Kostenaufwand für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes\nbegründe den Verlust der Denkmaleigenschaft nicht. Gesichtspunkte der Zumutbarkeit an Erhaltungsaufwendungen\nseien für die Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes einem Abbruch entgegenstehen, ohne Bedeutung.\nSchließlich habe die Klägerin bislang auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie für das Grundstück\nnach Abriss der Gebäude einen Preis erzielen könne, der weit über der in einem Übernahmeverfahren\nzu gewährenden Entschädigung liege. Die Berücksichtigung des Denkmalschutzes in angemessener Weise\nräume dem Beklagten bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen ein.\n\n15\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 23. April 1990 zugestellte Urteil am 22. Mai 1990 Berufung eingelegt, zu\nderen Begründung sie folgendes vorträgt: Dem Abbruch seien denkmalschutzrechtliche Belange nicht mehr\nentgegenzuhalten, weil die Fabrikanlage weitgehend abgängig und deshalb nicht mehr erhaltenswürdig sei.\nBei Sanierung der Gebäude werde eine Rekonstruktion entstehen. Das Dachgeschoß des Verwaltungsgebäudes\nsei durch Brand zum größten Teil vernichtet worden. Das provisorische Dach sei durch Witterungseinflüsse\nstellenweise ebenfalls zerstört und durchgebrochen. Mehrere Decken des Gebäudes seien bis zum Erdgeschoß\nhinunter durchfeuchtet. Nässe dringe auch in die Außenmauern ein. Im ersten Geschoß des Gebäudes\nsei der gesamte Fußboden durch Wassereinbruch vernichtet worden. Zur ... Straße hin seien die Verglasungen\nder Fenster herausgebrochen und diese nur provisorisch verbrettert worden. Das Mauerwerk trage deutliche Spuren von\nschwarzem Schimmel. Insbesondere abgängig seien die Shedhallen. In der sich an der Verwaltungstrakt\nanschließenden Shedhalle seien die Stegzementdielen im Bereich einer größeren Fläche durchgebrochen.\nAn vielen Stellen regne es durch. In der nördlich davon gelegenen Shedhalle sei die Balkenkonstruktion des\nHolzsheddaches infolge Brandschadens großflächig zerstört. An mehreren Stellen sei das Dach bereits\nzusammengebrochen. In der ehemaligen Spinnerei seien die Oberlichter zerstört. An den Anschlussstellen der\nDachentwässerung beginne das Mauerwerk sich mit Nässe anzureichern. Die Wände seien schimmelig. In\nder ehemaligen Färbereihalle sei die frühere Dachziegeleindeckung durch Sturm zerstört worden. Es\nzeigten sich deutliche Stellen von Verfall an der hölzernen Balkenkonstruktion des hohen Satteldaches. Der\nFußboden sei mit herabfallenden Teilen der Dachkonstruktion übersäht. Das Holzsatteldach des\nfrüheren Turbinengebäudes weise Lücken auf. Hierdurch dringe Wasser in das Gebäude ein. Die\nFenster seien bis zur Funktionslosigkeit zerstört. Im ersten Geschoß zeichne sich ab, dass die Decke\nabsinken und durchbrechen werde. An diversen Dachstellen seien Wassereinbrüche zu verzeichnen. Der Denkmalwert\nder Fabrikanlage werde überzeichnet. In Wirklichkeit sei das öffentliche Erhaltungsinteresse als gering\neinzustufen. Die von der Denkmalbehörde geltend gemachte wirtschaftsgeschichtliche, industriegeschichtliche\nund regionalgeschichtliche Bedeutung des Schutzobjektes beziehe sich auf Zeiträume, in denen es an dieser\nStelle gar nicht existiert habe. Erst zu Ende des letzten Jahrhunderts sei die Fabrikanlage auf das streitbefangene\nGelände verlagert worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, worin der Denkmalwert der in der Nachkriegszeit\ngeschaffenen Allerweltsbauten bestehen solle. Auch die Begründung des Denkmalwertes der einzelnen\nIndustriegebäude sei angreifbar. Der Verwaltungstrakt verliere durch seine willkürlichen Anbauten\nseinen eigentlichen Repräsentationswert. Die Bedeutung der ehemaligen Färbereihalle könne nicht\nallein damit begründet werden, dass es sich um ein herausragendes Beispiel eines bestimmten Konstruktionstypus\nhandele. Schließlich seien auch die Ausführungen zur ehemaligen ... mühle überzogen. Von diesem\nfrüheren Bauwerk seien lediglich noch Mauerreste vorhanden. Das heutige Bauwerk erinnere nach seinem\nErscheinungsbild nicht mehr an die ehemalige eindrucksvolle dreiflügelige Anlage der Mühle. Insgesamt\nerscheine die Fabrikanlage als ein desolates und nicht repräsentatives Konglomerat unterschiedlicher\nGebäudeteile. Die Entscheidung über den Abbruchantrag stehe im pflichtgemäßen Ermessen des\nBeklagten. Zumindest sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dabei sei die Versagung\neiner Abbruchgenehmigung unverhältnismäßig, weil die aus der Erhaltung des Schutzobjektes erwachsene\nwirtschaftliche Belastung unzumutbar sei. Bei der Entscheidung über den Abbruchantrag dürfe auch nicht\noffenbleiben, ob künftige denkmalpflegerische Maßnahmen sich in den Grenzen einer zulässigen\nInhaltsbestimmung des Eigentums hielten oder ob sie zu einer entschädigungspflichtigen Eignung führen\nwürden. Lasse sich bereits im Verfahren über die Abbruchgenehmigung abschätzen, daß das\nDenkmal in seinem bisherigen Zustand nicht mehr sinnvoll genutzt werden könne und deshalb im Falle seiner\nErhaltung erhebliche Aufwendungen erfordere, sei dieser Erhaltungsaufwand schon bei der Entscheidung darüber\nzu berücksichtigen, ob die Versagung der Abbruchgenehmigung dem Eigentümer zuzumuten sei. Hiernach sei\ndie Abbruchgenehmigung im vorliegenden Falle zu erteilen, weil in der Vergangenheit sämtliche Bemühungen\nfehlgeschlagen seien, die Fabrikanlage einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Da weder die Funktionslosigkeit\nder Fabrikgebäude noch die Unrentabilität des Schutzobjektes in die behördlichen Entscheidungen\neingeflossen seien, liege zumindest ein Ermessensnichtgebrauch vor, der die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides\nbegründe.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Die unter Schutz\ngestellten Gebäude seien entgegen dem Berufungsvorbringen nicht abgängig. Zwar befände sich die gesamte\nIndustrieanlage in einem äußerst vernachlässigtem Zustand. Aus diesem Grunde sei eine Sanierung der\nSchäden und eine Nutzungsaufnahme dringend notwendig, um einen weiteren Verfall und ein Anwachsen der\nSanierungskosten zu vermeiden. Aus der Zerstörung nur einzelner Gebäudeteile könne jedoch nicht\ngefolgert werden, dassß die denkmalwerten Gebäude insgesamt abgängig seien. Der Austausch\nzerstörter Fenster oder einzelner schadhafter Konstruktionsteile sowie das Trockenlegen des feuchten Mauerwerks\nseien gängige Maßnahmen der Altbausanierung und der Denkmalpflege und führten nicht zum Verlust der\nDenkmaleigenschaft oder des Zeugniswertes der Gesamtanlage. Auch der Verwaltungstrakt habe durch den Brandschaden\nseinen Dokumentationswert nicht eingebüßt. Dieser ergebe sich nicht aus der früheren Dachkonstruktion,\ndie keine Besonderheiten aufgewiesen habe, sondern durch die beeindruckende Fassadengestaltung und das im Inneren\nangewandte Konstruktionsprinzip der Kappendecken aus gußeisernen Säulen. Trotz der gravierenden Schäden\nführe eine Instandsetzung des Gebäudes nicht zu einer Rekonstruktion. Auch die Eisenrohrkonstruktion in der\ngrößeren Shedhalle sowie die Dachhaut seien im wesentlichen unbeschädigt. Viele Schäden seien\nsanierungsfähig. Lediglich der älteste Teil der Shedkonstruktion, die aus einer ummantelten Holzkonstruktion\naus gußeisernen Säulen bestehe, sei stark zerstört. Die Balkenkonstruktion sei nicht mehr zu sanieren.\nDie Sanierung der Dachhaut in der Färbereihalle sei mit einem relativ geringem Kostenaufwand von etwa 100.000,- DM\nmöglich. Die denkmalwerten Außenmauern der ehemaligen K mühle seien unbeschädigt. Für dieses\nGebäude gebe es einen Pachtinteressenten, der die denkmalwerte Anlage zur regenerativen Energieerzeugung\ninstandsetzen wolle. Im Bezug auf die Stahlbetonhalle seien alle statisch wichtigen Konstruktionsmerkmale\nunbeschädigt. Lediglich bei den Außenmauern seien Feuchtigkeitsschäden zu verzeichnen, die jedoch\nproblemlos saniert werden könnten. Eine sinnvolle Nutzung der denkmalgeschützten Gebäude sei bisher\nlediglich daran gescheitert, da sich die Klägerin vorrangig um den Abbruch bemüht habe. Außerdem sei\neine Umwidmung der Industrieanlage nur wegen der zu hohen Preisvorstellungen der Klägerin nicht zustande gekommen.\nDie Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Versagung der Abbruchgenehmigung eine Ermessensentscheidung sei.\nAus dem Wortlaut des § 9 DSchG ergebe sich, dass vielmehr eine gebundene Verwaltungsentscheidung zu treffen sei.\nSchließlich könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Zumutbarkeitsgesichtspunkt berufen, weil\nsie die Übernahme des Schutzobjektes durch die Gemeinde nach § 31 DSchG verlangen könne.\n\n21\n\nDer Berichterstatter des Senats hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. November 1991 die Örtlichkeit\nin Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift\nvom 8. November 1991 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte\nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; diese waren Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer baurechtlichen\nAbbruchgenehmigung nach § 60 Abs. 1 BauO NW, die gemäß § 9 Abs. 3 DSchG auch die denkmalschutzrechtliche\nEntscheidung über den Abbruch erfasst. Die Formulierung des Klageantrages, die die baurechtliche und die\ndenkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung gesondert anspricht, ist - auch vor dem Hintergrund des Vorverfahrens, in\ndem es nur um eine einheitliche baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Bewertung des Abbruchvorhabens ging - dahin\nauszulegen, dass nicht zwei getrennte Genehmigungen, sondern eine Abbruchgenehmigung unter Beachtung sowohl der\nbaurechtlichen als auch der denkmalschutzrechtlichen Bewertung begehrt wird.\n\n24\n\nMit diesem Klagebegehren ist die zulässige Berufung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu\nRecht abgewiesen.\n\n25\n\nDie auf Erteilung der begehrten Abbruchgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Das\nRechtsschutzinteresse der Klägerin ist gegeben, weil ihr die Erteilung der Abbruchgenehmigung nützlich sein\nkann. Dem steht nicht entgegen, dass sie gleichzeitig das Übernahmeverfahren gemäß § 31 Satz 1\nDSchG betreibt. Denn die Stadt ... hat die Fabrikanlage bisher noch nicht übernommen, so dass die Klägerin\ndie Möglichkeit hätte, das Grundstück nach Erteilung der Abbrucherlaubnis ihren Vorstellungen entsprechend\nwirtschaftlich zu verwerten, und nicht gehalten wäre, das Übernahmeverfahren nach § 31 Satz 1 DSchG\nweiter zu verfolgen.\n\n26\n\nDie Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1\nBauO NW keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abbrucherlaubnis. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche\nVorschriften entgegen, weil der Abbruch der unter Denkmalschutz stehenden Fabrikgebäude gemäß §9\nAbs. 1 DSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG erlaubnispflichtig ist und die Voraussetzungen für\ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG nicht vorliegen. Zwar sind die Belange des Denkmalschutzes und\nder Denkmalpflege in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 3 DSchG nur \"in angemessener\nWeise\" zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass an eine baurechtliche, Belange der\nDenkmalschützer betreffende Abbruchgenehmigung geringere Anforderungen als an die Erteilung einer isolierten\ndenkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis geknüpft wären. Denn die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG\nist nur deshalb eingeführt worden, um die sachliche Zuständigkeit über die Gestattung eines ein\nBaudenkmal betreffenden Bauvorhabens aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei einer Behörde zu\nkonzentrieren. Von daher hat im baurechtlichen Verfahren der Denkmalschutz trotz der Formulierung \"in angemessener\nWeise\" den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen\nVerfahren nach § 9 Abs. 1 DSchG und läuft regelmäßig auf eine strikte Anwendung der Voraussetzungen\nfür die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG hinaus\n\n27\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 - BRS 42 Nr. 137 -; Upmeier in:\nMemmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 33 f -.\n\n28\n\nIm vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2\nDSchG nicht vor, weil dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und kein öffentliches\nInteresse die Maßnahme verlangt.\n\n29\n\nGründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG dann\nentgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt\n\n30\n\n- vgl.: OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 - BRS 42 Nr. 137; Urteil vom 2. November 1988\n- 7 A 2826/86 - BRS 48 Nr. 117 -\n\n31\n\nund die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen\nund privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht.\n\n32\n\nSchon die Verwendung des Begriffes \"entgegenstehen\" kennzeichnet, dass eine Abwägung\nder widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen ist. Denn der Sinngehalt dieses\nauch im Bauplanungsrecht geläufigen und in § 35 Abs. 1 BauGB verwandten Begriffs setzt eine\nabwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraus.\n\n33\n\nVgl.: Upmeier a.a.O. § 9 RdNr. 21; zu § 35 BauGB vgl. ferner: Taegen in Berliner Kommentar zum\nBauGB, § 35 RdNr. 8 m.w.N. -;\n\n34\n\nWeiter ergibt sich die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden\nöffentlichen und privaten Belangen aus dem Regelungszusammenhang des § 9 DSchG mit den §§ 2\nund 3 DSchG. Die Intensität des materiellen Schutzes der Denkmäler durch die zuletzt genannten\nVorschriften ist nicht deckungsgleich mit derjenigen aus § 9 DSchG. Während die\nUnterschutzstellungsvorschriften einen weit ausgedehnten Schutzumfang haben, weil der Gesetzgeber in den\nRegelungsbereich des Gesetzes zunächst einmal möglichst umfassend alle Eigentumsobjekte einbezogen\nwissen wollte, bei denen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes\nerwarten werden kann, lässt § 9 DSchG im Wege einer teilweisen Zurücknahme der Schutzgrenze\nflexible Lösungen zu\n\n35\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 2. November 1988 – 7 A 2826/86 - BRS 48 Nr. 17.\n\n36\n\nDem entspricht die zweistufige Systematik des Gesetzes, die zwischen der konstitutiven Begründung des\nDenkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG) und den Wirkungen des Denkmalschutzes\n(§§ 7 ff. DSchG) unterscheidet und auf der zweiten Stufe eine Abwägung der Denkmalschutzbelange\nmit den privaten Interessen der Betroffenen vorsieht\n\n37\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, BRS 50 Nr. 136 -.\n\n38\n\nDie abwägende Berücksichtigung der private Belange ist schließlich auch aus verfassungsrechtlichen\nGesichtspunkten geboten. Das Gesetzessystem mit dem weitgefassten Denkmalbegriff ist als zulässige Inhaltsbestimmung\ndes Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (nur) gerechtfertigt, weil das Gesetz insgesamt auf einen\ngerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen angelegt ist\n\n39\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 -, BRS 47 Nr. 123.\n\n40\n\nDie grundlegende Wertentscheidung der Verfassung im Sinne eines sozial gebundenen Privateigentums gebietet\nnämlich, bei der Regelung des Eigentumsinhalts die Belange der Gemeinschaft und die Individualinteressen\nin ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen\n\n41\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1969 - 1 BvL 3/66 -, BVerfGE 25, 112.\n\n42\n\nWenn aber die individuellen Interessen des Denkmaleigentümers bei der Eintragung in die Denkmalliste\nmangels entsprechender Formulierung in den einschlägigen Vorschriften keine Berücksichtigung finden,\nweil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt,\n\n43\n\n- vgl. Upmeier a.a.O. § 3 RdNr. 12 -\n\n44\n\nmüssen jedenfalls auf der zweiten Stufe der §§ 7 ff DSchG die denkmalschutzrechtlichen Belange\nund die privaten Interessen des betroffenen Eigentümers jeweils in einen einzelfallgerechten Ausgleich und\nein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.\n\n45\n\nSo im Ergebnis auch: OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989; Upmeier a.a.O. § 9 RdNr. 32.\n\n46\n\nBei der hiernach im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG\nim Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen\nBelangen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Eigentümer gemäß § 31 Satz 1 DSchG\ndie Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde verlangen kann, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf\nseine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder in einer\nanderen zulässigen Weise zu nutzen, und außerdem § 33 Satz 1 DSchG einen Anspruch auf angemessene\nEntschädigung in Geld für unzumutbare denkmalschutzbedingte Eingriffe in das Privateigentum vorsieht.\nDer Gesetzgeber trägt durch diese Möglichkeit ganz allgemein dem Erfordernis Rechnung, bei der aus\ndenkmalschutzrechtlichen Gründen gebotenen Beschränkung und Inhaltsbestimmung des Eigentums den Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit zu wahren\n\n47\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, DÖV 1991 Seite 24 ff -; Begründung des\nGesetzentwurfs, Landtagsdrucksache 8/4429, Seite 35.\n\n48\n\nDamit sind in das Bewertungsschema des § 9 DSchG auch die §§ 31 und 33 DSchG mit einbezogen.\nDie Regelungen sind grundsätzlich geeignet, einem durch die Unterschutzstellung bedingten Nachteil entgegenzuwirken\nund diesen auszugleichen, soweit dieser Nachteil sich im wesentlichen als Vermögensnachteil darstellt. Insoweit\neintretende Verluste sind durch geldliche Leistungen, wie sie in §§ 31 und 33 DSchG vorgesehen sind,\nausgleichbar. Nur in den Fällen, in denen das Interesse des Betroffenen ersichtlich nicht in der Vermeidung\nvon Vermögensnachteilen sondern darin besteht, das Eigentum zu erhalten und in einer vom Denkmalschutz\nunberührten Form weiter nutzen zu können, mag diese Ausgleichsfunktion der §§ 31 und 33 DSchG\nversagen. Hierdurch wird das generelle Erfordernis, die im Rahmen von §§ 31 und 33 DSchG gegebenen\nAusgleichsmöglichkeiten in die nach § 9 DSchG vorzunehmenden Abwägung zwischen privatem und\nDenkmalschutzinteressen mit einzubeziehen, jedoch nicht in Frage gestellt. Das bedeutet, dass im Einzelfall\nabgewogen werden muss zwischen der Bedeutung der Erhaltung des Denkmals auf der einen und einem durch Leistungen\nnach §§ 31 und 33 DSchG ausgeglichenen Verlust des privaten Eigentums auf der anderen Seite.\n\n49\n\nDas Erfordernis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals und\nder Wahrung privater Eigentumsinteressen gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall der völlige Abbruch eines\nBaudenkmales zur Genehmigung steht. Denn auch Baudenkmäler unterliegen nach den denkmalschutzrechtlichen\nVorschriften keinem einschränkungslosen Abbruchverbot\n\n50\n\n- vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. April 1989 - 10 B 833/89 -.\n\n51\n\nDas ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 DSchG, der trotz seines systematischen Zusammenhanges\nmit § 9 Abs. 1 a DSchG, der auch die Beseitigung von Denkmälern erfasst, Abbruchvorhaben nicht aus der in\ndieser Vorschrift normierten Pflicht der Behörde zur Erteilung der Erlaubnis ausnimmt. Dies folgt weiter aus\ndem zweistufigen System des Gesetzes, das, um verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu genügen, auf der\nzweiten Stufe insgesamt, also auch im Rahmen der in Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis\nfür die Beseitigung eines Denkmals erforderlichen Entscheidung, eine Abwägung der Belange des\nDenkmalschutzes mit den widerstreitenden Interessen verlangt\n\n52\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, a.a.O. -.\n\n53\n\nDabei liegt es auf der Hand, dass die Beseitigung eines Baudenkmales nur unter gesteigerten Voraussetzungen\ngerechtfertigt sein kann, weil der Totalverlust der Sache in Frage steht und es oberstes Ziel des Gesetzes ist,\nDenkmäler nach Möglichkeit zu erhalten\n\n54\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 11 A 1767/83 -, a.a.O. -.\n\n55\n\nDabei wiegen die Belange des Denkmalschutzes um so schwerer, je bedeutsamer das Denkmal im Einzelfall ist.\nUmgekehrt schlagen diese Belange um so weniger zu Buche, je schlechter der Erhaltungszustand ist und je weniger\nBausubstanz nach der Restaurierung des Denkmals erhalten bleibt. Denn an einer Sache, deren historische Substanz\nin wesentlichen Teilen nicht mehr zu erhalten ist besteht kein öffentliches Erhaltungsinteresse mehr\n\n56\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 1988 - 11 A 2789/87 -, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS\n44 Nr. 123, Urteil vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 -, OVGE 38 Seite 28 -.\n\n57\n\nGemessen an diesen Kriterien überwiegen hier die gegen den Totalabbruch der Fabrikanlage streitenden\nBelange des Denkmalschutzes. Die Anlage hat nämlich einen hohen Denkmalwert, weil sie eine für die\nSiedlungsgeschichte der Stadt ... wichtige dokumentarische Bedeutung hat. Sie ist ein Zeitzeugnis für eine\nvergangene industrielle Epoche dieser Stadt, in der die Tuchfabrikation einen bedeutenden Industriezweig darstellte.\nZugleich legt sie Zeugnis ab für die städtebauliche Entwicklung der Stadt, weil an ihrem baulichen Bestand\ndie Entwicklung der Bebauung von den Ursprüngen der ehemaligen ... mühle bis zu den heutigen Gegebenheiten\nund damit über einen Zeitraum von mehreren Jahrhunderten nachvollzogen werden kann. Mit diesem Dokumentationswert\nist die Fabrikanlage einzigartig und deshalb eine stadtgeschichtliche Rarität. Dieser Wert des Baudenkmals wird\nzusätzlich dadurch erhöht, dass das Objekt eine homogene und kompakte industrielle Großanlage aus der\nZeit vor der Jahrhundertwende verkörpert und mit seinen zeittypischen historisierenden Gestaltungsmerkmalen\nein besonders exemplarisches Anschauungsobjekt für die Bautätigkeit im letzten Quartal des vergangenen\nJahrhunderts ist, die der stürmischen wirtschaftlichen Entwicklung der Gründerjahre folgte und für\ndie der historisierende Baustil der Gründerzeit kennzeichnend ist.\n\n58\n\nDiese hohe denkmalwerte Bedeutung der Fabrikanlage wird auch durch ihren Erhaltungszustand nicht\nentscheidungserheblich geschwächt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist sie nämlich im wesentlichen\nihre Denkmaleigenschaft ausmachenden Teilen in ihrer reinen zeittypischen Gestaltungsform erhalten geblieben und\nerfordert insoweit keine Rekonstruktion. Das gilt namentlich hinsichtlich der für die Denkmaleigenschaft der\nGesamtanlage wesentlichen Teile des Verwaltungstraktes, das Gebäude mit dem früheren Wollager und der\nWäscherei, die ehemalige Färberei, das Turbinenhaus mit den Restbestandteilen der ehemaligen K\nmühle, soweit es in den Denkmalschutz einbezogen wurde, und die strassenwärtige Fassadenfolge der Fabrik.\nDie massiven Außenmauern des Verwaltungstraktes sind in sich standsicher und weisen keine Anzeichen rettungsloser\nAbgängigkeit auf. Insbesondere haben die vorhandenen Wasserschäden und die Durchfeuchtung der Wände nicht\ndazu geführt, daß diese Bausubstanz ihre Standsicherheit verloren hätte oder nach ihrem Austrocknen\nnicht mehr bestimmungsgemäß verwendbar wäre. Ebenso sind die Kappendecken im Erdgeschoß sowie\ndie Trägerkonstruktion mit den gußeisernen Säulen in sich standfest und auch die Decken zumindest\nüberwiegend erhaltungsfähig. Das Wollager und die Wäscherei sind in ihrer Kubatur und ihrem konstruktiven\nGefüge im Ursprungszustand vollständig erhalten und nicht abgängig. Das gilt gleichermaßen\nfür die ehemalige Färberei, die ebenfalls keine Anzeichen von Abgängigkeit oder mangelnder Standsicherheit\naufweist. Im Gegenteil befindet sich dieses Bauwerk mit seiner unversehrten Polonceau-Binder Konstruktion im Innern\ndes Gebäudes und den markant gestalteten Giebelflächen in einem guten Erhaltungszustand. Weiter ist auch\ndas ehemalige Turbinenhaus der Fabrikanlage jedenfalls in seinem hier interessierenden Teil rettungsfähig\nerhalten geblieben. Denn die Außenmauern und die Erdgeschoßdecke sind standfest und müssen nicht\nausgetauscht werden. Insbesondere standsicher und in sich stabil sind die in die Rückwand des Gebäudes\nintegrierten Bestandteile der alten und auf die ehemalige ... mühle zurückgehenden Bruchsteinmauer und\ndie alten Fenstergewände aus Sandstein. Schließlich sind die straßenwärtigen Fassaden der\nFabrikanlage mit ihren markanten und zeittypischen Gestaltungsmerkmalen komplett erhalten und befinden sich in\neinem einwandfreien baulichen Zustand.\n\n59\n\nOb die ebenfalls in den Denkmalschutz einbezogenen Shedhallen und die sonstigen bisher nicht angesprochenen\nBauteile der Fabrikanlage noch in ihrer Bausubstanz zu retten sind, bedarf in diesem Zusammenhang keiner\nEntscheidung. Denn auch ohne sie vermögen die anderen zuvor näher beschriebenen und in ihrer\nUrsprungssubstanz erhaltungsfähigen baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit die eigentliche Bedeutung des\nSchutzobjektes und ihren Charakter als Fabrikanlage zu wahren. Selbst an dem nur eingeschränkten historischen\nBestand ist die Anlage nämlich von demjenigen, der sich mit der Heimat- und Siedlungsgeschichte von D\nvertraut gemacht hat, und erst recht von Fachleuten, auf deren Blick bei der Bewertung abzustellen ist\n\n60\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, Urteil vom 11. August 1989 - 11 A 2570/87 -, Urteil vom\n19. Mai 1989 - 11 A 287/88 -; Moench, Die Entwicklung des Denkmalschutzrechts, NVWZ 1984 Seite 147 und NVWZ 1988\nSeite 306 m.w.N. -,\n\n61\n\nohne weiteres als die ehemalige ... Tuchfabrik zu identifizieren und als Wahrzeichen an dieser Stelle\nangesiedelter und für die Stadt ehemals bedeutsamer wirtschaftlicher Entwicklung zu erkennen. Insbesondere\nlassen sich an ihm noch Ursprung, Umfang und Bedeutung der ehemaligen Fabrik nachvollziehen. Der Ursprung der\nspäteren industriellen Entwicklung auf dem Fabrikgelände ist vornehmlich am Turbinenhaus und seiner Lage\nam L Mühlenteich abzulesen. Denn die in den Außenmauern erhaltenen fragmenthaften Reste der aus dem\n17. und 18. Jahrhundert stammenden Bausubstanz legen Zeugnis dafür ab, dass sich hier ursprünglich die\nalte ... mühle befunden hat und ihre Bausubstanz später den zeitlichen Gegebenheiten entsprechend\nfür industrielle Zwecke nutzbar gemacht wurde. Der Umfang der Fabrikanlage wird vor allem an der dezentralen\nAnordnung der erhaltungsfähigen Fabrikgebäude veranschaulicht. Denn die strassenwärtige Lage des\nVerwaltungstraktes und der Standort des Turbinenhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks\nzeigen auf, welche Bautiefe die Gesamtanlage hat, so dass in Verbindung mit der Länge der strassenwärtigen\nFassadenfolge noch hinreichend deutlich wird, welche räumliche Dimension die Fabrikanlage insgesamt hatte. Ihre\nfrühere industrielle Bedeutung lässt sich in erster Linie an den markanten Außenmauern des\nVerwaltungstraktes ausmachen die die typischen Gestaltungsmerkmale der Industriearchitektur um die Jahrhundertwende\naufweisen und diesem Bauwerk seine historische Identität als industrielles Repräsentationsgebäude\nverleihen. An ihnen kann in Kombination mit dem erhaltungsfähigen Innenmauerwerk auch die räumliche Aufteilung\ndes Gebäudes und die ihr zugrundeliegende architektonische Vorstellung abgelesen werden, nach der sich die einzelnen\nSektionen des Verwaltungstraktes entsprechend vom Vorbild der Feudalarchitektur des 17. und 18. Jahrhunderts vom\nMitteltrakt aus symmetrisch entwickeln. Weiter wird die Bedeutung der Fabrikanlage auch dadurch veranschaulicht,\ndass das konstruktive Gefüge der erhaltungsfähigen Einzelbauten nach dem jeweils modernsten Stand der\nTechnik errichtet wurde, wie insbesondere die im Erdgeschoß des Verwaltungstraktes und in den Geschossen des\nGebäudes mit dem Wollager und der Wäscherei im Ursprungszustand erhaltene Deckenkonstruktion mit den\nhistorisierend gestalteten gußeisernen Säulen und die Polonceau-Binder-Konstruktion in der ehemaligen\nFärberei eindrucksvoll dokumentieren. Schließlich lässt sich die frühere Bedeutung der Fabrikanlage\nauch an der repräsentativen Gestaltung der strassenwärtigen Fassadenfolge nachvollziehen.\n\n62\n\nNach alledem liegen ausreichende denkmalschutzrechtliche Gründe dafür vor, die Fabrikanlage in ihrer\nhistorischen Substanz zumindest teilweise zu erhalten und in ein sinnvolles Nutzungskonzept einzubinden. Ob der\nfür den Erhalt des Baudenkmales streitende Denkmalwert auch dann noch gegeben wäre, wenn die Fabrikanlage\nkeiner sinnvollen Nutzung mehr zugeführt werden könnte und etwa nur noch als bloßes Anschauungsobjekt\nin Betracht käme\n\n63\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, Urteil vom 16. Dezember 1985 - 11 A 1588/83 -,\n\n64\n\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn es ist davon auszugehen, dass das Baudenkmal auch die Erhaltung seiner\nwesentlichen denkmalwerten Bausubstanz einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden kann. Dies ist vom Beklagten in\nder mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Verhandlungen mit interessierten Investoren dargelegt worden und im\nübrigen offensichtlich. Für die Beurteilung der Nutzbarkeit des Objektes kommt es nämlich nicht darauf\nan, ob die Gebäude in ihrem heutigen Zustand und unverändertem Bestand genutzt werden können, sondern\ndarauf, ob unter Berücksichtigung der Änderungsmöglichkeiten, die § 9 DSchG zulässt, eine\nsinnvolle Nutzung in Betracht kommt. Angesicht des Umstandes, dass - wie dargelegt - Elemente der vorhandenen Bauten\nentfallen können, ohne dass der Denkmalwert der Gesamtanlage wesentlich vermindert würde, besteht in Bezug\nauf eine zukünftige Nutzung etwa für gewerbliche Zwecke ein großer Gestaltungsspielraum, der eine\nNutzbarkeit der Anlage gewährleistet.\n\n65\n\nHiernach steht es zum Gewicht der Denkmalwürdigkeit der Fabrikanlage nicht außer Verhältnis, die\nKlägerin wegen der sich aus der Versagung der Abbrucherlaubnis ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen für\nden Fall, dass sie unter eigener Regie das Vorhaben nicht wirtschaftlich sinnvoll glaubt nutzen zu können auf die\n§§ 31 und 33 DSchG zu verweisen. Die Interessenlage der Klägerin ist nämlich vornehmlich dadurch\ngekennzeichnet, einen Vermögensverlust zu vermeiden. Insoweit garantieren ihr jedoch die vorgenannten Vorschriften\neinen angemessenen Ausgleich. Das gilt auch, soweit die Versagung der Erlaubnis die Klägerin daran hindern sollte,\ndas Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu veräußern\n\n66\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161/76 -, BGHZ 72 Nr. 29 -.\n\n67\n\nDie Klägerin hat nicht etwa geltend gemacht, durch den Bestand der Altanlage daran gehindert zu sein, den\nBetrieb auf dem angestammten Firmengelände fortführen zu können, so dass der Senat ungeprüft\nlassen kann, ob ggf. dieser Belang einen Abbruch der Gesamtanlage ausnahmsweise hätte rechtfertigen können.\nDie Klägerin hat im Gegenteil von sich aus ihren Betrieb auf dem streitbefangenen Grundstück aufgegeben\nund die Produktionsstätten in eine andere Stadt verlagert.\n\n68\n\nAuch ein überwiegendes Interesse im Sinne von § 9 Abs. 2 b DSchG verlangt schließlich den Abbruch\nder Fabrikanlage nicht. Ein solches öffentliches Interesse kann nicht mit der Überlegung eingeführt\nwerden, dass die Versagung der Abbrucherlaubnis einen Übernahmeanspruch der Klägerin auslösen kann,\nder wiederum die Frage aufwirft, ob die finanzielle Belastung, welche damit auf die Stadt ... zukommt, nicht ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse gemäß § 9 Abs. 2 b DSchG darstellt. Eine solche\nungeschriebene \"interne Zumutbarkeitsklausel\" enthält diese Bestimmung nicht. Für ihr Vorliegen\nbesteht auch kein Anlass. Denn je bedeutsamer und finanzaufwendiger ein Denkmal im Einzelfall ist, desto\ngrößer wäre dann die Gefahr, dass die mangelnde Finanzkraft der Gemeinde zur Abbrucherlaubnis und\ndamit zum Untergang des Denkmals führen würde\n\n69\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 - a.a.O. -\n\n70\n\nLiegen mithin die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 DSchG nicht vor, ist der auf Totalabbruch\ngerichtete Antrag abzulehnen. Ein behördliches Ermessen räumt die Vorschrift nicht ein. Das ergibt sich\nschon aus ihrem Wortlaut. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen\n\n71\n\n- vgl. Beckmann, Zur Berücksichtigung von Eigentümerbelangen in denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren,\nNWVl 1991, Seite 361 f -\n\n72\n\nerfordern die Einräumung eines behördlichen Ermessens nicht, weil, wie oben dargelegt, der\nverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums dadurch hinreichend entsprochen wird, dass bei der\nAnwendung des § 9 DSchG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.\n\n73\n\nOb die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für den Abriss einzelner\nTeile der Gesamtanlage hätte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solches Begehren ist nicht\nGegenstand des Klageantrages und war es auch im Vorverfahren nicht.\n\n74\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO, 132 Abs. 2\nund 137 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-12-04/7-a-1113-90","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-12-04/7-a-1113-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314800","retrieved":"2026-07-09 03:46:56.499100+00:00"}}