{"status":"available","doknr":"OLD314928","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1991:0617.1A2523.88.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1991-06-17","aktenzeichen":"1 A 2523/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Der am ... geborene Kläger trat im Herbst 1949 in die Ordensgemeinschaft der \nSalesianer Don Boscos ein. Nach Abschluß seines Theologiestudiums wurde er im \nJahre 1957 zum Priester geweiht. Er war zunächst vier Jahre lang Kaplan in einer \nPfarrgemeinde und anschließend sieben Jahre Verbandskaplan der Deutschen \nJugendkraft (DJK). Ende 1968 schied er aus der genannten Ordensgemeinschaft \naus.\n\n2\n\nAufgrund des Arbeitsvertrages vom 21. April 1969 wurde er ab dem genannten \nTag ein Jahr lang in die Aufgaben des höheren Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit \neingewiesen und im Anschluß hieran aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31. März \n1970 als Angestellter auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Nachdem der \nBundespersonalausschuß am 13. Februar 1974 seine Befähigung für den höheren \nDienst in der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt hatte, wurde er am 26. März 1974 \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsrat ernannt. Am \n15. Mai 1975 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. \nSeine Beförderung zum Verwaltungsoberrat erfolgte im September 1977.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 30. Dezember 1976 setzte das Landesarbeitsamt Rheinland-\nPfalz-Saarland die ruhegehaltfähige Vordienstzeit des Klägers fest, ohne seine \nTätigkeit als katholischer Geistlicher vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 \nzu berücksichtigen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Durch \nUrteil vom 10. April 1979 - 3 K 573/77 - verpflichtete das VG Saarlouis die Beklagte \nu.a., den Zeitraum vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968, während dessen \nder Kläger als katholischer Geistlicher tätig gewesen war, als berücksichtigungs fähig \nanzuerkennen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel blieben ohne \nErfolg.\n\n4\n\nDurch Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 12. November \n1981 lehnte die Beklagte es erneut ab, die vor der Einstellung des Klägers liegende \nVordienstzeit bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft vom 1. August 1957 \nbis zum 1. November 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des §11 Abs. 1 \nNr. 1 b BeamtVG zu berücksichtigen, da die Tätigkeit in keinem inneren \nZusammenhang mit den dem Kläger übertragenen Aufgaben stehe. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen durch \nWiderspruchsbescheid vom 14. September 1982 als unbegründet zurück. Das VG \nKöln hob durch Urteil vom 25. August 1983 - 15 K 3297/82 - die genannten Bescheide \nauf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers vom 17. Mai 1981 auf \nNeufestsetzung seiner ruhgehaltfähigen Dienstzeit unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung führte es im \nwesentlichen aus: Die Berücksichtigungsfähigkeit der Vordienstzeit des Klägers bei \nder Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos sei bereits rechtskräftig zu \nGunsten des Klägers festgestellt worden. Mit dem Fehlen der \nBerücksichtigungsfähigkeit der fraglichen Vordienstzeit hätte die Beklagte ihre \nablehnende Entscheidung daher nicht begründen dürfen, sondern nur eine \nErmessensentscheidung treffen können. Dieses ihr nach §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG \ni.V.m. Ziff. 11.1.5 VwVBeamtVG zustehende Ermessen habe die Beklagte bisher nicht \nbetätigt. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung wies der \nerkennende Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1986 - 1 A 3273/83 - zurück.\n\n5\n\nDurch Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 \nlehnte die Beklagte erneut eine Berücksichtigung der Vordienstzeit des Klägers als \nkatholischer Geistlicher mit folgender Begründung ab: Nach ständiger \nEntscheidungspraxis würden Vordienstzeiten nur dann als ruhegehaltfähig \nberücksichtigt, wenn dies zur Beseitigung oder Vermeidung einer unbilligen Härte \nnotwendig sei. Eine derartige Härte könne in einer unzumutbaren Versorgungslücke \nbei Eintritt des Versorgungsfalles liegen. Dies treffe im vorliegenden Falle jedoch nicht \nzu, weil der Kläger für die Zeit seiner Tätigkeit als katholischer Geistlicher gemäß §9 \nAVG in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sei. Auf diese \nNachversicherung bestehe ein Rechtsanspruch, der vorrangig geltend zu machen sei. \nBei Eintritt des Versorgungsfalles und des Rentenversicherungsfalles sei es dem \nKläger daher zuzumuten, eine etwa bestehende Lücke in der beamtenrechtlichen \nVersorgung durch Wahrung seiner Ansprüche aus der gesetzlichen \nRentenversicherung selbst zu füllen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und \nwies auf folgendes hin: Durch Bescheid vom 26. November 1986 habe die \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte die von seinem früheren Dienstherrn für \nihn beantragte Nachversicherung abgelehnt, da gemäß §9 Abs. 5 AVG in der bis zum \n31. Dezember 1972 geltenden Fassung eine Nachversicherung nur durchgeführt \nwerden könne, wenn sie von dem ausscheidenden Mitglied oder der Gemeinschaft \ninnerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beantragt worden sei. Diese Frist sei \njedoch nicht eingehalten worden. Durch Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-\nWestfalen vom 4. Mai 1987 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück \nund führte zur Begründung aus: Unabhängig von der Überlegung, daß der Beamte im \nRahmen der Ermessensausübung gemäß §11 BeamtVG auf die Geltendmachung des \nAnspruchs gemäß §9 AVG verwiesen werden könne, stelle sich der Sachverhalt auch \ndann nicht anders dar, wenn dieser Anspruch aus von dem Beamten zu vertretenden \nGründen nicht mehr realisiert werden könne. Vielmehr komme es in diesem \nZusammenhang lediglich darauf an, daß der Anspruch bestehe bzw. bestanden habe. \nDie Frage, ob der Anspruch letztlich durchgesetzt werden könne, könne hierauf keinen \nEinfluß haben. Die entstandene Versorgungslücke sei im vorliegenden Fall vom Kläger \nselbst zu vertreten. Nach seinem Ausscheiden aus der Ordensgemeinschaft der \nSalesianer Don Boscos habe er nichts unternommen, um die Zeit seiner Tätigkeit als \nkatholischer Geistlicher bei einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung abzusichern. \nEs würde dem Charakter des §11 BeamtVG widersprechen, diese Kann-Vorschrift \nauch auf Zeiten anzuwenden, für die die Altersversorgung von dem Beamten versäumt \nworden sei, obwohl die Versorgung durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen \nRentenversicherung hätte erfolgen können und müssen. Anderenfalls ginge das \nVersäumnis der Ausschlußfrist durch den Beamten zu Lasten des Dienstherrn. Eine \nunzumutbare Versorgungslücke, die zur Annahme einer unbilligen Härte führe und \nsomit zu einer Anrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeit gemäß §11 Abs. 1 Nr. \n1 b BeamtVG berechtige, liege daher nicht vor.\n\n6\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nAntrag,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Präsidenten des \nLandesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Mai 1987 zu verpflichten, über die Anerkennung der \nZeit vom 1. August 1957 bis zum 11. (richtig: 1.) November 1968 als ruhegehaltfähige \nDienstzeit gemäß §11 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b Beamtenversorgungsgesetz erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,\n\n8\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Da rechtskräftig \nfestgestellt worden sei, daß die kirchlichen Vordienstzeiten des Klägers \nanerkennungsfähig seien, habe die Beklagte lediglich noch eine \nErmessensentscheidung in Bezug darauf zu treffen, ob sie die Vordienstzeit tatsächlich \nauf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen wolle oder nicht. Die von der Beklagten \ngetroffene Ermessensentscheidung halte einer gerichtliche Überprüfung nicht stand, \nda die Beklagte die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht richtig bzw. \nnicht vollständig berücksichtigt habe. Es sei allerdings nicht zu beanstanden, daß die \nBeklagte das ihr zustehende Ermessen dahingehend gebunden habe, daß sie eine \nAnrechnung nur dann vornehme, wenn diese zur Beseitigung einer unbilligen Härte \nunbedingt notwendig sei und bei der Überprüfung eines Härtefalles zunächst davon \nausgehe, daß eine Versorgungslücke bestehen müsse. Für die Zeit vom 1. August \n1957 bis zum 1. November 1968 liege bei dem Kläger eine echte Versorgungslücke \nvor. Zwar sei der Kläger gemäß §9 Abs. 5 AVG in der bis zum 31. Dezember 1972 \ngeltenden Fassung nach seinem Ausscheiden aus seiner Ordensgemeinschaft \nnachzuversichern gewesen, so daß grundsätzlich ein Versorgungsanspruch für die Zeit \nvom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 bestanden habe. Die Ausschlußfrist \nfür die Nachversicherung habe der Kläger jedoch versäumt. Die Argumentation der \nBeklagten, im Hinblick auf den ursprünglich bestehenden Nachversicherungsanspruch \nsei der Kläger so zu behandeln, als ob keine Versorgungslücke bestehe, gehe daher \nvon einem falschen Sachverhalt aus. Die Frage nach einem Verschulden des Beamten \nkönne allenfalls bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliege, Bedeutung gewinnen. \nInsoweit müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber durch das \nRentenreformgesetz 1973 die Ausschlußfrist des §9 Abs. 5 AVG in der bis zum 31. \nDezember 1972 geltenden Fassung für die Mitglieder geistlicher und ähnlicher \nGemeinschaften außer Kraft gesetzt und damit möglicherweise den organisatorischen \nBesonderheiten der genannten Gemeinschaften im Hinblick auf die sehr kurz \nbemessene Jahresfrist Rechnung getragen habe. Daß die Beklagte dies \nberücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung lasse auch ein \nEingehen auf den Umstand vermissen, ob die Beklagte nicht möglicherweise bei der \nEinstellung des Klägers auf die Besonderheiten einer Versorgung beim Ausscheiden \naus einer Ordensgemeinschaft hätte aufmerksam machen müssen, zumal dies gemäß \ndem Runderlaß des Präsidenten der Beklagten vom 1. Oktober 1971 nach der \nBerufung in das Beamtenverhältnis bei der Entscheidung über die Berücksichtigung \nvon Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit vorgesehen sei. Schließlich sei \nauch abzuwägen, in welchem Verhältnis die tatsächlich bestehende Versorgungslücke \nim Verhältnis zu der erreichbaren beamtenrechtlichen Versorgung stehe. Im Falle des \nKlägers mache die vorhandene Versorgungslücke etwa ein Drittel seiner \nBerufstätigkeit aus. Daß die Beklagte dies berücksichtigt habe, sei ebenfalls nicht \nersichtlich. Da es dem Gericht verwehrt sei, die der Beklagten obliegende \nErmessensentscheidung durch eine eigene zu ersetzen, hätten die angefochtenen \nBescheide aufgehoben werden müssen. Bei der erneuten Entscheidung über die \nBerücksichtigung der ruhgehaltfähigen Dienstzeit vom 1. August 1957 bis zum 1. \nNovember 1968 habe die Beklagte die aufgezeigten Gesichtspunkte in ihre erneute \nEntscheidung mit einzubeziehen.\n\n9\n\nGegen dieses ihr am 6. Oktober 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. \nOktober 1988 Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie von ihr getroffene Ermessensentscheidung sei rechtmäßig. Eine andere \nErmessensentscheidung könne auch unter Berücksichtigung der vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte nicht ergehen. Sie sei davon \nausgegangen, daß eine Versorgungslücke tatsächlich bestehe. Es sei jedoch nicht \nZweck des Beamtenversorgungsrechts, rentenmindernde oder -ausschließende \nSachverhalte zu beseitigen, die sich aus dem Recht der gesetzlichen \nRentenversicherung ergäben, hier aus der Versäumung der Ausschlußfrist für die \nNachversicherung. Wenn der Kläger in einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis \nverblieben wäre, hätte er die Versorgungslücke auch hinnehmen müssen. Daß dem \nKläger die Ausschlußfrist nicht bekannt gewesen und diese später aufgehoben worden \nsei, spiele keine Rolle. Die Beklagte habe bei der Einstellung des Klägers als \nAngestellter im Jahre 1969 nicht auf die rentenrechtliche Behandlung seiner \nVordienstzeit einzugehen und auf die Ausschlußfrist hinzuweisen brauchen. Diese \nFrage habe sich frühestens bei seiner übernähme ins Beamtenverhältnis gestellt.\n\n10\n\nZu diesem Zeitpunkt sei die Ausschlußfrist jedoch längst verstrichen gewesen. \nInsbesondere habe zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers als Angestellter ihr \nRunderlaß vom 1. Oktober 1971 noch keine Rolle gespielt, da er sich lediglich auf die \nsog. Vorabentscheidung im Sinne des §49 Abs. 2 BeamtVG beziehe. Der Kläger \nverkenne im übrigen Inhalt und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines \nArbeitgebers des öffentlichen Dienstes zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Die \nBeratungspflicht erstrecke sich lediglich auf die Belehrung des Arbeitnehmers über die \nbestehenden tarifvertraglichen Zusatzversorgungsmöglichkeiten. Für die Beratung und \nAuskunftserteilung in Fragen des Versicherungs- und Leistungsrechts der gesetzlichen \nRentenversicherung seien ausschließlich die Versicherungsämter und \nRentenversicherungsanstalten zuständig. Das Verwaltungsgericht habe auch die \nAuswirkungen, die sich aus der Nichtberücksichtigung der fraglichen Vordienstzeit \nergäben, überschätzt. Der Kläger werde nach dem gegenwärtigen Stand ein \nRuhegehalt von 66 v.H. erhalten. Eine derartige Minderung sei nicht als unzumutbar \nanzusehen. Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, daß der Unterschied zum \nHöchstruhegehalt teilweise durch den Rentenanspruch des Klägers aus seiner Zeit als \nAngestellter bei der Beklagten ausgeglichen werde.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt unter Bezugnahme auf das \nerstinstanzliche Vorbringen vor: Er habe das Unterbleiben seiner Nachversicherung für \ndie Zeit seiner Tätigkeit als katholischer Geistlicher nicht zu vertreten, da ihm die \nMöglichkeit einer Nachversicherung erstmals durch den angefochtenen Bescheid des \nPräsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 bekannt \ngeworden sei. Die Beklagte hätte ihn jedoch, wie sich insbesondere aus dem Urteil \ndes Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1988 - 3 AZR 252/87 - ergebe, über \ndie für ihn günstigste Altersversicherung informieren müssen. Die Versorgungslücke, \ndie sich für ihn auftue, könne nicht nur prozentual gesehen werden. Die \nRentenansprüche aus seiner Angestelltentätigkeit bei der Beklagten dürften nur sehr \ngering sein und würden möglicherweise zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch \ngekürzt.\n\n16\n\nDie Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Verfahrensakten, die Akten 3 K 573/77 VG Saarlouis und 15 K \n3297/82 VG Köln sowie die beigezogenen Personalakten des Klägers Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche \nVerhandlung (§§125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts ist der Bescheid des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen \nvom 11. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des genannten \nLandesarbeitsamtes vom 4. Mai 1987 rechtmäßig.\n\n21\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG. \nDanach kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. \nLebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst \nöffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des \nGrundgesetzes) tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt \nwerden. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. Januar 1986 - \n1 A 3273/83 - ausgeführt hat, ist durch das Urteil des OVG Saarlouis vom 31. \nOktober 1979 - III R 53/79 - rechtskräftig festgestellt worden, daß die streitbefangene \nVordienstzeit des Klägers vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 im Sinne \ndes §11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG grundsätzlich anerkennungsfähig ist. Die Beklagte \nhatte daher lediglich noch eine Ermessensentscheidung in bezug darauf zu treffen, ob \nsie die Vordienstzeit tatsächlich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen will oder \nnicht.\n\n22\n\nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nhat das Gericht gemäß §114 VwGO lediglich zu prüfen, ob die Ablehnung des \nVerwaltungsaktes - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - rechtswidrig ist, weil \ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Dabei ist Klagegegenstand der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den \nWiderspruchsbescheid erhalten hat.\n\n23\n\n Vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., §79 RdNr. 8.\n\n24\n\nSoweit eine Verwaltungsbehörde wie hier eine Ermessensentscheidung getroffen \nhat, ist danach die gemäß §39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung der letzten \nVerwaltungsentscheidung maßgebend.\n\n25\n\n Vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., §113 RdNr. 28.\n\n26\n\nMit der in §11 BeamtVG eröffneten Anrechnungsmöglichkeit verfolgt der \nGesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das \nBeamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu \nermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er \ndie besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, \nbereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.\n\n27\n\n Vgl. zu §116 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - \nZBR 1983, 62.\n\n28\n\nEine Nichtanrechnung einer unter §11 BeamtVG fallenden Vordienstzeit wird bei \nBerücksichtigung der weitgezogenen Ermessensgrenzen von jeder Erwägung \ngetragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift \nsachgerecht erscheint. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung geht es nicht um \ndie Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um \neine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines \"Nur-Beamten\". \nMit Rücksicht auf diesen Ausgleichszweck hält sich die Behörde auch dann innerhalb \ndes gesetzlich eingeräumten weiten Ermessensrahmens, wenn sie an sich unter §11 \nBeamtVG fallende Vordienstzeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten \nberücksichtigt, weil sie in die Berechnung einer Rente der gesetzlichen \nRentenversicherung eingegangen und damit unter dem Blickpunkt der \nGesamtaltersversorgung des Versorgungsempfängers schon einmal mit \nversorgungserhöhender Wirkung berücksichtigt sind, und zwar auch ohne Rücksicht \ndarauf, ob im Einzelfall durch eine doppelte Anrechnung dieser Zeit die \nGesamtversorgung aus Rente und Ruhegehalt, diejenige aus dem (fiktiven) \nRuhegehalt als \"Nur-Beamter\" übersteigen würde oder nicht.\n\n29\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, a.a.O., S. 64.\n\n30\n\nNach diesen Grundsätzen bestehen zwar gegen den ursprünglichen Bescheid des \nLandesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986 Bedenken, da die \ngenannte Verwaltungsbehörde in diesem Bescheid von dem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, daß sich der Kläger gemäß §9 AVG für die Zeit seiner Tätigkeit als \nkatholischer Geistlicher vom 1. August 1957 bis zum 1. November 1968 \nnachversichern lassen könne. In dem - wie ausgeführt - allein entscheidenden \nWiderspruchsbescheid vom 4. Mai 1987 ist das Landesarbeitsamt Nordrhein-\nWestfalen jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß der an sich bestehende \nNachversicherungsanspruch des Klägers gemäß §9 Abs. 5 AVG in der bis zum 31. \nDezember 1972 geltenden Fassung wegen Fristversäumung erloschen ist. Wenn die \nBeklagte gleichwohl die streitbefangene Vordienstzeit nicht berücksichtigt hat, hat sie \nsich in dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensrahmen gehalten. Nach den \ndargelegten Grundsätzen unterliegt es keinem Zweifel, daß gegen die \nNichtberücksichtigung der streitbefangenen Vordienstzeit keine Bedenken bestünden, \nwenn der Kläger von seiner Ordensgemeinschaft nachversichert worden wäre und er \neinen entsprechenden Rentenanspruch hätte. Die Nichtberücksichtigung der \nVordienstzeit ist aber auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Zeit der \nTätigkeit des Klägers als katholischer Geistlicher nicht mehr nachversichert werden \nkann und er daher keine entsprechende Rentenanwartschaft hat. Entscheidend ist, \nworauf letztlich auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid abgestellt hat, daß \nder Kläger den Verlust seines Rentenanspruchs selbst zu vertreten hat. Die \nNichtberücksichtigung der Vordienstzeit trotz bestehender Versorgungslücke stellt für \nden Kläger ohne Zweifel eine Härte dar. Es handelt sich jedoch, da der Kläger die \nVersorgungslücke selbst zu vertreten hat, nicht um eine unbillige Härte. Soweit die \nBeklagte unter diesen Umständen eine Berücksichtigung der streitbefangenen \nVordienstzeit abgelehnt hat, hält sie sich noch in dem ihr eingeräumten weiten \nErmessensrahmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - was angesichts des \naußergewöhnlichen Sachverhalts kaum anzunehmen ist - bereits eine auch diesen Fall \nerfassende Ermessenspraxis bestanden hat. Zwischen den Parteien besteht kein \nStreit darüber, daß gemäß §9 Abs. 5 AVG i.d.F. des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957, BGBl. I S. 88, (AnVNG), falls u.a. \nMitglieder einer geistlichen Genossenschaft aus ihrer Gemeinschaft ausschieden, sie \nfür die Zeit, in der sie aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit \nKrankenpflege, Unterricht oder anderer gemeinnütziger Tätigkeit beschäftigt waren, \naber der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach §8 Abs. 3 AVG befreit \nwaren, (nur) nachzuversichern waren, wenn dies von dem ausscheidenden Mitglied \noder der Gemeinschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beantragt \nwurde. Dies ist, wie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger in \nihrem Bescheid vom 26. November 1986 bestätigt hat, nicht geschehen. §9 Abs. 5 \nAVG a.F. ist erst durch Art. 1 §2 Nr. 3, Art. 6 §8 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes \nvom 16. Oktober 1972, BGBl. I S. 1965, (RRG) mit Wirkung vom 1. Januar 1973 \ndahin geändert worden, daß die Mitglieder geistlicher Genossenschaften bei ihrem \nAusscheiden, ohne daß es eines Antrages bedarf oder eine Ausschlußfrist besteht, \nnachzuversichern sind. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im November \n1968 galt noch die alte, damals bereits über zehn Jahre alte Regelung. Danach war \nes, falls er sich nicht auf die Antragstellung seitens seiner Ordensgemeinschaft \nverlassen wollte, in erster Linie Sache des Klägers, sich um seine Nachversicherung \nzu bemühen. Daß §9 Abs. 5 AVG a.F. später geändert worden ist, ist im vorliegenden \nZusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein die Rechtslage zum Zeitpunkt \ndes Ausscheidens des Klägers aus seiner Ordensgemeinschaft im Jahre 1968. Der \nArbeitgeber ist zwar verpflichtet, den Arbeitnehmer u.a. über die Voraussetzungen \neiner betrieblichen Altersversorgung zu unterrichten.\n\n31\n\n Vgl. Söllner in Münchener Kommentar zum BGB, §611 RdNr. 390.\n\n32\n\nHierauf bezieht sich auch allein das vom Kläger erwähnte Urteil des \nBundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1988 - 3 AZR 252/87 - (AP Nr. 22 zu \nBetrAVG §1 Zusatzversorgungskassen). über Rentenansprüche zu informieren, ist \ndagegen gemäß §13 SGB I insbesondere Sache der Rentenversicherungsträger, im \nFalle des Klägers insbesondere der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der \nRunderlaß der Beklagten vom 1. Oktober 1971 ist entgegen der Ansicht des Klägers \nim vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, da er sich - ganz abgesehen davon, \ndaß er zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Jahre 1969 noch gar nicht \nexistierte - lediglich auf die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis bezieht. Aber selbst wenn die Beklagte bei der Einstellung des \nKlägers als Angestellter ihre Unterrichtungspflicht verletzt hätte, würde dies allenfalls \nzu einem arbeitsvertraglichen Schadensersatzanspruch führen, wobei ein \nMitverschulden des Klägers mitzuberücksichtigen wäre. Ein derartiger \narbeitsvertraglicher Schadensersatzanspruch kann jedoch nicht dazu führen, daß \naufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind.\n\n33\n\nSchließlich ist es auch ohne Bedeutung, wie hoch das Ruhegehalt des Klägers \nohne Berücksichtigung der fraglichen Vordienstzeit und wie groß damit die \nentstehende Versorgungslücke sein wird. Ein Dienstherr ist im Rahmen der \nErmessensausübung nicht gehalten, eine Vordienstzeit zu berücksichtigen, wenn \nanderenfalls das Ruhegehalt unter einem bestimmten Vomhundertsatz bliebe, zumal \ndas voraussichtliche Ruhegehalt des Klägers, wie die Beklagte zutreffend dargelegt \nhat, auch nicht so niedrig ist, daß eine Berücksichtigung der streitbefangenen \nVordienstzeit zwingend geboten wäre. Wenn die Voraussetzungen, unter denen \ngemäß §11 Abs. 1 BeamtVG eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten in Betracht \nkommt, nicht erfüllt sind, z.B. wenn der Kläger vor seiner Einstellung bei der Beklagten \nUnternehmer gewesen wäre, müßte sich der Kläger auch mit dem Vomhundersatz \nseines Ruhegehalts, das er jetzt zu erwarten hat, zufrieden geben. Die Beklagte hat \nzudem zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Berücksichtigung der Vordienstzeit des \nKlägers als katholischer Geistlicher wegen Versäumung der Antragsfrist auch dann \nnicht in Betracht käme, wenn der Kläger Angestellter geblieben und nicht in das \nBeamtenverhältnis übernommen worden wäre.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §167 Abs. 1 VwGO, §§708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n35\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen \nVoraussetzungen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-06-17/1-a-2523-88","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1991-06-17/1-a-2523-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314928","retrieved":"2026-07-09 03:47:07.932635+00:00"}}